Zolltarifnummer 9606.21.00.00.0: Knöpfe, aus Kunststoff, nicht mit Spinnstoffen überzogen
Referenzdaten mit Stand 1. Juli 2026
Die Zolltarifnummer 9606.21.00.00.0 steht für Knöpfe, aus Kunststoff, nicht mit Spinnstoffen überzogen. Der Drittlandszollsatz beträgt 3,7 %, dazu kommt die Einfuhrumsatzsteuer.
9606.21.00.00.0 ist ein Warennummer des EU-Zolltarifs aus Kapitel 96. Auf dieser Seite finden Sie die vollständige Einreihung, den Zollsatz, die amtlichen Vergleichsfälle und die Anmerkungen, die für diese Nummer gelten.
Diese Nummer ist anmeldefähig: Sie können sie in dieser Form in einer Zollanmeldung verwenden.
- Zolltarifnummer
- 9606.21.00.00.0
- Drittlandszoll
- 3,7 %
- Anmeldefähig
- Ja
- vZTA-Entscheidungen
- 5
Einordnung im Zolltarif
Vom HS-Code zur Zolltarifnummer 9606.21.00.00.0
Zollsätze und Präferenzen
| Ursprung | Zollsatz | Grundlage |
|---|---|---|
| Drittlandszoll | 3,7 % | MFN |
| Färöer | 0 % | Tariff preference |
| Melilla | 0 % | Tariff preference |
| Besetzte palästinensische Gebiete | 0 % | Tariff preference |
| Türkei | 0 % | Customs Union Duty |
| San Marino | 0 % | Customs Union Duty |
| Andorra | 0 % | Customs Union Duty |
| Abkommen EU-Schweiz: wiedereingeführte Waren | 0 % | Tariff preference |
| GSP+ (eine Sonderregelung für nachhaltige Entwicklung und… | 0 % | Tariff preference |
| GSP-EBA (Sonderregelung für die am wenigsten entwickelten… | 0 % | Tariff preference |
| Moldau, Republik | 0 % | Tariff preference |
| Ecuador | 0 % | Tariff preference |
| Vereinigtes Königreich | 0 % | Tariff preference |
Sätze aus der TARIC-Datenbank der EU. Präferenzsätze setzen einen gültigen Präferenznachweis voraus.
Verbindliche Zolltarifauskünfte zu dieser Nummer
Bei der sog. "Knopferweiterung" handelt es sich um aus Kunststoff bestehende Knöpfe mit einer dehnbaren Kunststoffschlaufe, die zur Erweiterung enger Hosen- oder Rockbünde verwendet werden. Je drei Knöpfe sind auf einer Pappkarte für den Einzelverkauf aufgemacht. Die Erzeugnisse sind als "Knöpfe, keine Druckknöpfe und Teile davon, aus Kunststoff, nicht mit Spinnstoffen überzogen" einzureihen.
Es handelt sich bei der Ware "Basteldeko in Fläschchen, Knöpfe" um 32 verschiedenfarbige Knöpfe aus Kunststoff mit Löchern zur Verwendung an Kleidungsstücken, Wäsche usw.; Durchmesser 1,5 cm bis 2 cm. Die Erzeugnisse sind nicht mit Spinnstoff überzogen. Diese vZTA bezieht sich ausschließlich auf die Knöpfe und nicht auf das Aufbewahrungsgefäß. Die Glasware stellt kein zur Verpackung der Knöpfe übliches Behältnis im Sinne der AV 5 b) dar, vgl. vZTA-Entscheidung DEBTI54962/2019/2. Die Ware ist als "Knöpfe, keine Druckknöpfe und Teile davon, aus Kunststoff, nicht mit Spinnstoff überzogen" einzureihen.
Es handelt sich um runde Kunststoffknöpfe in zwei verschiedenen Größen mit einem Durchmesser von ca. 1,5 cm und 2 cm. Die Knöpfe sind in der Mitte jeweils mit 4 Löchern zum Annähen an Wäsche, Kleidungsstücke o. Ä. versehen. Ein Spinnstoffüberzug ist nicht vorhanden. Die Erzeugnisse sind jeweils als "Knöpfe, aus Kunststoff, nicht mit Spinnstoff überzogen" einzureihen.
Nähset im Glas, Foto siehe Anlage, - Zusammenstellung bestehend aus einem Konservenglas, sechs Kunststoffknöpfen, drei Stecknadeln, einer Sticknadel, einem Stück Gewebe, einem Beutel mit Füllwatte, drei Filzzuschnitten, vier Nähgarnen auf Holzspulen, drei Stickgarnen, drei Bändern, einem Spitzenband und drei Rosetten, - die Waren dienen weder der Befriedigung eines speziellen Bedarfs noch der Ausübung einer bestimmten Tätigkeit und stellen somit keine Warenzusammenstellung im Sinne der AV 3 b) dar; somit sind die Waren getrennt einzureihen, - sechs Knöpfe: -- rund, mit einem Durchmesser von ca. 11 mm und einer Höhe von ca. 2 mm, -- aus Kunststoff hergestellt, in den Farben rot und rosa, -- mit vier mittigen Löchern, -- können als Verschluss oder Zierknopf verwendet werden. "Knöpfe aus Kunststoff, nicht mit Spinnstoffen überzogen"
Näh-Utensilien im Glas, Artikel 12257, hier: acht Knöpfe - aus Kunststoff hergestellt, in rot, blau, grün und türkis - rund, mit einem Durchmesser von ca. 11 mm und 2 mm hoch - mit vier mittigen Löchern - kann als Verschluss oder Zierknopf verwendet werden. Die Knöpfe sind gemeinsam mit Stecknadeln, einer Sticknadel, einem Abschnitt Gewebe, Füllwatte, Filzzuschnitten, Nähgarnen, Stickgarnen, Zickzackborte und Bändern (siehe Positionen 3 bis 11 zu dieser vZTA-Nr.) in einem Glas mit Schraubdeckel (Position 1) für den Einzelverkauf aufgemacht. Eine Einreihung als Warenzusammenstellung kommt nicht in Betracht, da die Nähutensilien weder zur Befriedigung eines speziellen Bedarfs noch zur Ausübung einer bestimmten Tätigkeit zusammengestellt wurden. Die Bestandteile sind somit getrennt einzureihen. Die Waren sind als "Knopf aus Kunststoff, nicht mit Spinnstoffen überzogen" einzureihen.
Anmerkungen, die diese Einreihung bestimmen
Erläuterungen zum Harmonisierten System (HS) Zu dieser Position gehören Kleiderknöpfe, Wäscheknöpfe und ähnliche Waren, die als Verschluss oder als Verzierung von Bekleidungsstücken, Haushaltswäsche usw. verwendet werden. Diese Waren können aus verschiedenen Stoffen bestehen und echte Perlen, Zuchtperlen, Edelsteine, Schmucksteine (natürliche, synthetische oder rekonstituierte Steine), Edelmetalle oder Edelmetallplattierungen aufweisen, vorausgesetzt, dass die genannten Materialien nur geringfügige Verzierungen oder unwesentliche Zutaten darstellen. Andernfalls sind sie in das Kapitel 71 einzureihen. Die in der Knopffabrikation hauptsächlich verwendeten Stoffe sind unedle Metalle, Holz, Steinnuss, Dumpalmnuss, Bein, Natur-Horn, Kunststoff, keramische Stoffe, Glas, Hartkautschuk, Presspappe, Leder (Naturleder oder rekonstituiertes Leder), Perlmutter, Elfenbein, Schildpatt usw. …
1. Zu Kapitel 96 gehören nicht: a) Schminkstifte und Stifte für die Körperpflege (Kapitel 33) (RV E9601A00); b) Waren des Kapitels 66 (z. B. Teile von Regenschirmen oder Gehstöcken) (RV E9601B00); c) Fantasieschmuck (Position 7117) (RV E9601C00); d) Teile mit allgemeiner Verwendungsmöglichkeit im Sinne der Anmerkung 2 zu Abschnitt XV, aus unedlen Metallen (Abschnitt XV), und gleichartige Waren aus Kunststoff (Kapitel 39) (RV E9601D00); e) Waren des Kapitels 82 (Werkzeuge, Schneidwaren, Essbestecke) mit Griffen oder Teilen aus Schnitz- oder Formstoffen; gesondert gestellt gehören diese Griffe und Teile zu Position 9601 oder 9602 (RV E9601E00); f) Waren des Kapitels 90 (z. B. …
Häufige Fragen
Wofür steht die Zolltarifnummer 9606.21.00.00.0?
Die Zolltarifnummer 9606.21.00.00.0 umfasst Knöpfe, aus Kunststoff, nicht mit Spinnstoffen überzogen. Maßgeblich für die Einreihung sind Beschaffenheit, Funktion und Verwendungszweck der Ware, nicht ihre Handelsbezeichnung.
Wie hoch ist der Zollsatz für 9606.21.00.00.0?
Der Drittlandszollsatz für 9606.21.00.00.0 beträgt 3,7 %. Bei Ursprung in einem Land mit Präferenzabkommen kann ein niedrigerer Satz gelten, wenn ein gültiger Präferenznachweis vorliegt.
Welcher HS-Code gehört zu 9606.21.00.00.0?
Die ersten sechs Stellen bilden den HS-Code: 960621. Er gilt weltweit einheitlich, während die weiteren Stellen die EU-Kombinierte-Nomenklatur und die nationale Unterteilung abbilden.
Wie viele Stellen hat die Zolltarifnummer 9606.21.00.00.0?
9606.21.00.00.0 hat elf Stellen und ist die vollständige deutsche Warennummer für die Einfuhranmeldung. In der Einfuhranmeldung ist in Deutschland die elfstellige Warennummer anzugeben.
Wo ist 9606.21.00.00.0 im Zolltarif eingeordnet?
9606.21.00.00.0 steht in dieser Hierarchie: 96 VERSCHIEDENE WAREN > 9606 Knöpfe, Druckknöpfe; Knopfformen und andere Teile; Knopfrohlinge > 960621 aus Kunststoff, nicht mit Spinnstoffen überzogen. Die übergeordneten Positionen und die dazu gehörenden Anmerkungen bestimmen mit, ob die Einreihung trägt.
Gibt es verbindliche Zolltarifauskünfte zu 9606.21.00.00.0?
Ja. In der EBTI-Datenbank sind Entscheidungen zu 9606.21.00.00.0 erfasst, zum Beispiel DEBTI2197/25-1. Solche vZTA zeigen, welche Warenmerkmale die Zollverwaltung für die Einreihung herangezogen hat.
Was passiert bei einer falschen Zolltarifnummer?
Eine unzutreffende Nummer führt zu Nacherhebung von Zoll und Einfuhrumsatzsteuer, zu Verzögerungen bei der Abfertigung und im Wiederholungsfall zu einem Bußgeld. Wer die Einreihung dokumentiert begründet, kann sie in der Betriebsprüfung belegen.
Ändert sich die Zolltarifnummer 9606.21.00.00.0?
Warennummer 9606.21.00.00.0 ist derzeit gültig. Die Kombinierte Nomenklatur wird jährlich zum 1. Januar angepasst, deshalb sollten Stammdaten jährlich gegen den aktuellen Zolltarif geprüft werden.
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