Zolltarifnummer 9614.00.90.00: Tabakpfeifen (einschließlich Pfeifenköpfe), andere
Referenzdaten mit Stand 1. Juli 2026
Die Zolltarifnummer 9614.00.90.00 steht für Tabakpfeifen (einschließlich Pfeifenköpfe), andere. Der Drittlandszollsatz beträgt 2,7 %, dazu kommt die Einfuhrumsatzsteuer.
9614.00.90.00 ist ein TARIC-Code des EU-Zolltarifs aus Kapitel 96. Auf dieser Seite finden Sie die vollständige Einreihung, den Zollsatz, die amtlichen Vergleichsfälle und die Anmerkungen, die für diese Nummer gelten.
Diese Nummer ist noch nicht anmeldefähig. Für eine Zollanmeldung brauchen Sie eine der darunter liegenden Unterteilungen.
- Zolltarifnummer
- 9614.00.90.00
- Drittlandszoll
- 2,7 %
- Anmeldefähig
- Nein
- vZTA-Entscheidungen
- 8
Einordnung im Zolltarif
- 96VERSCHIEDENE WAREN
- 9614Pfeifen zum Rauchen (einschließlich Pfeifenköpfe), Zigarren- und Zigarettenspitzen, und Teile davon
- 9614.00Tabakpfeifen (einschließlich Pfeifenköpfe), Zigarren- und Zigarettenspitzen, und Teile davon
- 9614.00.90andere
- 9614.00.90.00Tabakpfeifen (einschließlich Pfeifenköpfe), andere
Vom HS-Code zur Zolltarifnummer 9614.00.90.00
Zollsätze und Präferenzen
| Ursprung | Zollsatz | Grundlage |
|---|---|---|
| Drittlandszoll | 2,7 % | MFN |
| Färöer | 0 % | Tariff preference |
| Melilla | 0 % | Tariff preference |
| Besetzte palästinensische Gebiete | 0 % | Tariff preference |
| Türkei | 0 % | Customs Union Duty |
| San Marino | 0 % | Customs Union Duty |
| Andorra | 0 % | Customs Union Duty |
| Abkommen EU-Schweiz: wiedereingeführte Waren | 0 % | Tariff preference |
| GSP+ (eine Sonderregelung für nachhaltige Entwicklung und… | 0 % | Tariff preference |
| GSP-EBA (Sonderregelung für die am wenigsten entwickelten… | 0 % | Tariff preference |
| Moldau, Republik | 0 % | Tariff preference |
| Ecuador | 0 % | Tariff preference |
| Vereinigtes Königreich | 0 % | Tariff preference |
Sätze aus der TARIC-Datenbank der EU. Präferenzsätze setzen einen gültigen Präferenznachweis voraus.
Verbindliche Zolltarifauskünfte zu dieser Nummer
Es handelt sich um ca. 2,2 cm lange Zigarettenspitzen aus Holz, die mit unterschiedlichen Fluiden getränkt wurden und dadurch in verschiedenen Geschmacksrichtungen vorliegen. Jeweils 4 Spitzen sind in einem Röhrchen aus Kunststoff verpackt. Sie sind als "Zigarettenspitzen, andere als Pfeifenrohformen aus Wurzelholz oder anderem Holz" einzureihen.
Es handelt sich bei der sog. "Pfeife aus Holz RAW und LARAMIE" um eine Warenzusammenstellung in Aufmachung für den Einzelverkauf, bestehend aus: - einer Pfeife aus Holz mit Mundstück aus Kunststoff in verschiedenen Ausführungen (Länge ca. 15 cm mit geradem Mundstück und gerader Pfeife, Länge ca. 14 cm mit gebogenem Mundstück und gebogener Pfeife) und - einem quadratischen Reinigungstuch aus Spinnstoff (Seitenlänge ca. 12,5 cm). Hinsichtlich der Verwendung und des äußeren Erscheinungsbildes bestimmt die Pfeife den Charakter der Warenzusammenstellung. Die Erzeugnisse sind in einem Beutel aus Spinnstoff mit Kordelzug zur dauerhaften Aufbewahrung aufgemacht, der wiederum in einer bedruckten Pappschachtel verpackt ist. Die Ware ist als "Pfeife zum Rauchen" einzureihen.
Es handelt sich um "Zigarettenspitzen aus Holz"in besonderer Form. Die Zigarettenspitzen bestehen aus einem Mundstück und einer Aufnahme für zwei oder drei Zigaretten, die gleichzeitig geraucht werden. Die Waren sind in einem Beutel aus Spinnstoff mit Kordelzug aufgemacht, der wiederum in einer Pappschachtel verpackt ist. Sie sind als "Zigarettenspitzen“ einzureihen.
Es handelt sich um ein sog. Mundstück zum Halten einer Zigarette. Das Kunststofferzeugnis lässt sich mittels Theleskoptechnik ineinander, bzw. auseinander ziehen. Die Ware ist als "Zigarettenspitze" einzureihen.
Bei der als "Zigarettenspitzen aus Glas" bezeichneten Ware handelt es sich um eine Zigarettenspitze, bestehend aus einem 6 mm x 35 mm großen, runden Mundstück zur Aufnahme einer Zigarette. Das mit "RAW" bedruckte Erzeugnis ist in einer kartenähnlichen Fassung aus Karton aufgemacht. Die Ware ist als "Zigarettenspitze" einzureihen.
Es handelt sich um eine Warenzusammenstellung in Aufmachung für den Einzelverkauf, bestehend aus: - einer Pfeife aus unedlem Metall (ca. 9 cm lang) mit einem Mundstück und Brennkopf am Ende, - einem Grinder / Mühle aus unedlem Metall und - fünf Siebeinsätzen (Silver Screens) aus Messing mit einem Durchmesser von ca. 2 cm. Die Erzeugnisse dienen dem Zubereiten und Rauchen von z.B. Tabak (kein Gegenstand der vZTA-Entscheidung). Aufgrund der Bedeutung für die Verwendung bestimmt die Rauchpfeife den Charakter der Warenzusammenstellung. Die Metallpfeife ist mit dem Metallgrinder und den Sieben in einer Blisterverpackung aufgemacht. Die Warenzusammenstellung ist als „Pfeife zum Rauchen" einzureihen.
Es handelt sich um eine Warenzusammenstellung in Aufmachung für den Einzelverkauf, bestehend aus: - einer Pfeife aus Glas (ca. 11 cm lang) mit einem Mundstück und Brennkopf am Ende, - einem Grinder / Mühle aus Kunststoff und - fünf Siebeinsätzen (Silver Screens) aus Messing mit einem Durchmesser von ca. 2 cm. Die Erzeugnisse dienen dem Zubereiten und Rauchen von z.B. Tabak (kein Gegenstand der vZTA-Entscheidung). Aufgrund der Bedeutung für die Verwendung bestimmt die Rauchpfeife den Charakter der Warenzusammenstellung. Die Glaspfeife und der Kunststoffgrinder sind mit den Sieben in einer eigens dafür vorgesehenen Kunststoffbox zum dauerhaften Verbleib verpackt. Die Warenzusammenstellung ist als „Pfeife zum Rauchen" einzureihen.
Dle deklarovaných údajů se jedná o součást vodní dýmky - skleněnou nádobu, přes kterou po naplnění vodou probublává kouř ze spalované náplně.
Anmerkungen, die diese Einreihung bestimmen
Erläuterungen zum Harmonisierten System (HS) Zu dieser Position gehören: 1) Pfeifen zum Rauchen jeder Art und jeder Ausführung, ein- oder mehrteilig (gerade Pfeifen, gebogene Pfeifen, Indianerpfeifen, türkische Pfeifen, Wasserpfeifen usw.). 2) Pfeifenköpfe. 3) Zigarren- und Zigarettenspitzen. 4) Blöcke aus Holz oder Ericawurzel (Bruyère), grob geformt, nur zur Pfeifenherstellung verwendbar. Die zur Herstellung dieser Erzeugnisse (oder der Mundstücke, Rohre und anderer Teile) verwendeten Stoffe sind Terrakotta und andere keramische Stoffe, Holz (Buchsbaum, Kirschbaum usw.), Ericawurzel (Bruyère), Bernstein, Meerschaum, Kopal, Perlmutter, Elfenbein, Hartkautschuk, Speckstein und Ton. Hierher gehören auch folgende Teile: Rohre und Mundstücke für Pfeifen; Pfeifendeckel; absorbierende Einsätze; Ringe; innere Teile (einschließlich Filterpatronen) usw. …
1. Zu Kapitel 96 gehören nicht: a) Schminkstifte und Stifte für die Körperpflege (Kapitel 33) (RV E9601A00); b) Waren des Kapitels 66 (z. B. Teile von Regenschirmen oder Gehstöcken) (RV E9601B00); c) Fantasieschmuck (Position 7117) (RV E9601C00); d) Teile mit allgemeiner Verwendungsmöglichkeit im Sinne der Anmerkung 2 zu Abschnitt XV, aus unedlen Metallen (Abschnitt XV), und gleichartige Waren aus Kunststoff (Kapitel 39) (RV E9601D00); e) Waren des Kapitels 82 (Werkzeuge, Schneidwaren, Essbestecke) mit Griffen oder Teilen aus Schnitz- oder Formstoffen; gesondert gestellt gehören diese Griffe und Teile zu Position 9601 oder 9602 (RV E9601E00); f) Waren des Kapitels 90 (z. B. …
Unterteilungen dieser Nummer
Häufige Fragen
Wofür steht die Zolltarifnummer 9614.00.90.00?
Die Zolltarifnummer 9614.00.90.00 umfasst Tabakpfeifen (einschließlich Pfeifenköpfe), andere. Maßgeblich für die Einreihung sind Beschaffenheit, Funktion und Verwendungszweck der Ware, nicht ihre Handelsbezeichnung.
Wie hoch ist der Zollsatz für 9614.00.90.00?
Der Drittlandszollsatz für 9614.00.90.00 beträgt 2,7 %. Bei Ursprung in einem Land mit Präferenzabkommen kann ein niedrigerer Satz gelten, wenn ein gültiger Präferenznachweis vorliegt.
Welcher HS-Code gehört zu 9614.00.90.00?
Die ersten sechs Stellen bilden den HS-Code: 961400. Er gilt weltweit einheitlich, während die weiteren Stellen die EU-Kombinierte-Nomenklatur und die nationale Unterteilung abbilden.
Wie viele Stellen hat die Zolltarifnummer 9614.00.90.00?
9614.00.90.00 hat zehn Stellen und trägt die EU-Maßnahmen des TARIC. In der Einfuhranmeldung ist in Deutschland die elfstellige Warennummer anzugeben.
Wo ist 9614.00.90.00 im Zolltarif eingeordnet?
9614.00.90.00 steht in dieser Hierarchie: 96 VERSCHIEDENE WAREN > 9614 Pfeifen zum Rauchen (einschließlich Pfeifenköpfe), Zigarren- und Zigarettenspitzen, und Teile davon > 961400 Tabakpfeifen (einschließlich Pfeifenköpfe), Zigarren- und Zigarettenspitzen, und Teile davon > 96140090 andere. Die übergeordneten Positionen und die dazu gehörenden Anmerkungen bestimmen mit, ob die Einreihung trägt.
Gibt es verbindliche Zolltarifauskünfte zu 9614.00.90.00?
Ja. In der EBTI-Datenbank sind Entscheidungen zu 9614.00.90.00 erfasst, zum Beispiel DEBTI37287/24-1. Solche vZTA zeigen, welche Warenmerkmale die Zollverwaltung für die Einreihung herangezogen hat.
Was passiert bei einer falschen Zolltarifnummer?
Eine unzutreffende Nummer führt zu Nacherhebung von Zoll und Einfuhrumsatzsteuer, zu Verzögerungen bei der Abfertigung und im Wiederholungsfall zu einem Bußgeld. Wer die Einreihung dokumentiert begründet, kann sie in der Betriebsprüfung belegen.
Ändert sich die Zolltarifnummer 9614.00.90.00?
TARIC-Code 9614.00.90.00 ist derzeit gültig. Die Kombinierte Nomenklatur wird jährlich zum 1. Januar angepasst, deshalb sollten Stammdaten jährlich gegen den aktuellen Zolltarif geprüft werden.
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