Zolltarifnummer

Zolltarifnummer 9615.11.00.00.0: Frisierkämme, Einsteckkämme, Haarspangen und dergleichen, aus Hartkautschuk oder…

Referenzdaten mit Stand 1. Juli 2026

Die Zolltarifnummer 9615.11.00.00.0 steht für Frisierkämme, Einsteckkämme, Haarspangen und dergleichen, aus Hartkautschuk oder Kunststoff. Der Drittlandszollsatz beträgt 2,7 %, dazu kommt die Einfuhrumsatzsteuer.

9615.11.00.00.0 ist ein Warennummer des EU-Zolltarifs aus Kapitel 96. Auf dieser Seite finden Sie die vollständige Einreihung, den Zollsatz, die amtlichen Vergleichsfälle und die Anmerkungen, die für diese Nummer gelten.

Diese Nummer ist anmeldefähig: Sie können sie in dieser Form in einer Zollanmeldung verwenden.

Zolltarifnummer
9615.11.00.00.0
Drittlandszoll
2,7 %
Anmeldefähig
Ja
vZTA-Entscheidungen
8

Einordnung im Zolltarif

  1. 96VERSCHIEDENE WAREN
  2. 9615Frisierkämme, Einsteckkämme, Haarspangen und dergleichen; Haarnadeln, Frisiernadeln, Haarklammern, Lockenwickler und ähnliche Waren, ausgenommen Waren der Position 8516, und Teile davon
  3. 9615.11aus Hartkautschuk oder Kunststoff
  4. 9615.11.00.00.0Frisierkämme, Einsteckkämme, Haarspangen und dergleichen, aus Hartkautschuk oder Kunststoff

Vom HS-Code zur Zolltarifnummer 9615.11.00.00.0

HS-Code9615.116 Stellen, weltweit einheitlich
KN-Code9615.11.008 Stellen, Kombinierte Nomenklatur der EU
TARIC-Code9615.11.00.0010 Stellen, trägt die EU-Maßnahmen
Warennummer9615.11.00.00.011 Stellen, für die deutsche Einfuhranmeldung

Zollsätze und Präferenzen

UrsprungZollsatzGrundlage
Drittlandszoll2,7 %MFN
Färöer0 %Tariff preference
Melilla0 %Tariff preference
Besetzte palästinensische Gebiete0 %Tariff preference
Türkei0 %Customs Union Duty
San Marino0 %Customs Union Duty
Andorra0 %Customs Union Duty
Abkommen EU-Schweiz: wiedereingeführte Waren0 %Tariff preference
GSP+ (eine Sonderregelung für nachhaltige Entwicklung und…0 %Tariff preference
GSP-EBA (Sonderregelung für die am wenigsten entwickelten…0 %Tariff preference
Moldau, Republik0 %Tariff preference
Ecuador0 %Tariff preference
Vereinigtes Königreich0 %Tariff preference

Sätze aus der TARIC-Datenbank der EU. Präferenzsätze setzen einen gültigen Präferenznachweis voraus.

Verbindliche Zolltarifauskünfte zu dieser Nummer

DEBTI3007/26-1Erteilt von DEGültig bis 2029-04-19

Es handelt sich bei den Erzeugnissen um Haarspangen aus Kunststoff, bestehend aus je zueinander gebogenen Zinken, die ineinander greifen und die mittels einer Feder zusammengehalten werden. Die Waren sind in verschiedenen Größen und Farben verfügbar und sind als Blüte, als Wolke oder als normale Haarspange aufgemacht. Die Haarspangen dienen dem Zusammenhalten der Haare. Das Erzeugnis ist als "Haarspange aus Kunststoff" einzureihen.

DEBTI504/25-1Erteilt von DEGültig bis 2028-03-23

Bei der als "Ki. Alice band with tail, Art.Nr. 366895" bezeichneten Ware handelt es sich um eine zusammengesetzte Ware bestehend aus: - einem Haarreif, der aus einem ca. 1 cm breiten, gebogenen, der Kopfform angepassten, an den Enden offenen Reif aus weißem Kunststoff besteht und auf der Innenseite mit Zähnchen ausgestattet ist, und - einem ca. 88 cm langen Zopf aus künstlichen Haarsträhnen, der in regelmäßigen Abständen mit weißen und rosafarbenen Blüten aus Spinnstoff verziert ist. Da ein charakterbestimmender Bestandteil zwischen Haarsträhne (Zopf) und Haarreif nicht ermittelbar ist, erfolgt die Einreihung in die zuletzt genannte der in Betracht kommenden Positionen. Die mit einem Etikett versehene Ware ist als "Haarspange und dergleichen, aus Kunststoff" einzureihen.

DEBTI61152/24-1Erteilt von DEGültig bis 2028-03-17

Bei dem sog. "Haarreif mit Knoten, Art.Nr. 111133" handelt es sich um einen Haarreif, der aus einem ca. 3 cm breiten, gebogenen, der Kopfform angepassten, an den Enden offenen Kunststoffreif besteht. Dieser Haarreif ist vollständig von einem schwarzen Polyesterstoff sowie darüber mit einem beigefarbenen Polyesterstoff, der mittig als Knoten gebunden ist, überzogen. Die Ware wird zum Zusammen- bzw. Zurückhalten des Haares und zugleich als Schmuck verwendet. Der Kunststoff bildet insbesondere aufgrund seiner Bedeutung für die Verwendung den Charakter der aus verschiedenen Stoffen zusammengesetzten Ware. Die mit einem Etikett verpackte Ware ist als "haarspangenähnliche Ware aus Kunststoff" einzureihen.

DEBTI61161/24-1Erteilt von DEGültig bis 2028-03-17

Bei dem sog. "Haarreif mit Knoten, Art.Nr. 111134" handelt es sich um einen Haarreif, der aus einem ca. 3 cm breiten, gebogenen, der Kopfform angepassten, an den Enden offenen Kunststoffreif besteht. Dieser Haarreif ist vollständig von einem schwarzen Polyesterstoff, der mittig als Knoten gebunden ist, überzogen. Die Ware wird zum Zusammen- bzw. Zurückhalten des Haares und zugleich als Schmuck verwendet. Der Kunststoff bildet insbesondere aufgrund seiner Bedeutung für die Verwendung den Charakter der aus verschiedenen Stoffen zusammengesetzten Ware. Die mit einem Etikett verpackte Ware ist als "haarspangenähnliche Ware aus Kunststoff" einzureihen.

DEBTI60781/24-1Erteilt von DEGültig bis 2028-03-17

Bei dem sog. "X-Mas Haircrab Set, Art.Nr. 396855" handelt es sich um vier ca. 2,5 - 3 cm breite Haarspangen, bestehend aus zwei zueinander gebogenen Kämmen, deren Zinken ineinander greifen und die mittels einer Feder zusammengehalten werden. Die Haarspangen bestehen aus farbigem Kunststoff (charakterbestimmendes Material insbesondere aufgrund des Umfangs), lediglich die Feder und der Stift bestehen aus unedlen Metallen. Die Ware dient dem Zusammenhalten der Haare und kann gleichzeitig als Haarschmuck verwendet werden. Die Spangen sind in verschiedenen Motiven und auf einer Verkaufskarte mit Aufhängeöse für den Einzelverkauf aufgemacht. Die Erzeugnisse sind als "Haarspangen, aus Kunststoff" einzureihen.

DEBTI50648/24-1Erteilt von DEGültig bis 2028-02-03

Es handelt sich bei dem sog. „Klappkamm Barbie Comb (Art. 17874A)“ um einen bedruckten und im aufgeklappten Zustand ca. 16 x 5 x 1,5 cm großen Frisierkamm aus Kunststoff. Der kindlich aufgemachte Kamm ist zum Frisieren von menschlichem Haar geeignet. Die verpackte Ware wird als "Frisierkamm aus Kunststoff" eingereiht.

DEBTI27899/24-1Erteilt von DEGültig bis 2027-08-11

Es handelt sich um einen ca. 17 cm langen und ca. 2,9 cm breiten Frisierkamm aus Kunststoff, der mit ca. 1,89 cm großen Zinken/Zähnen ausgestattet ist. Die Zähne befinden sich an der kompletten Breite des Griffstücks. Der verpackte Kamm dient zum Frisieren der Haare und ist als "Frisierkamm aus Kunststoff" einzureihen.

DEBTI23080/24-1Erteilt von DEGültig bis 2027-08-08

Bei dem sog. "Haarset" handelt es sich um eine Warenzusammenstellung in Aufmachung für den Einzelverkauf, bestehend aus: - einer ca. 10,5 cm breiten Haarspange, bestehend aus zwei zueinander gebogenen Kämmen mit jeweils sieben Zinken aus Kunststoff, die ineinandergreifen und mittels eines im Greifbereich befindlichen Stiftes, auf dem eine Feder fixiert ist (jeweils aus Metall), zusammengehalten werden, - sechs Haargummis aus elastischen und schlauchförmigen Schlingengewirken aus Spinstoffgarnen, in den Farben beige, braun und schwarz, - vier schwarzen Haarspiralen aus Weichkautschuk, gemeinsam an einer Pappkarte befestigt. Die Waren dienen zum Zusammenhalten des Haares. Im Hinblick auf die Bedeutung für die Verwendung ist ein charakterverleihender Bestandteil innerhalb der Warenzusammenstellung nicht feststellbar: hinsichtlich der Anzahl bestimmen die Haargummis und hinsichtlich des Umfangs bestimmt die Haarspange den Charakter der Warenzusammenstellung. Daher erfolgt die Einreihung in die zuletzt genannte der gleichermaßen in Betracht kommenden Positionen. Innerhalb der Position 9615 bestimmt der Kunststoff aufgrund des Umfangs und im Hinblick auf die Verwendung den Charakter der aus verschiedenen Stoffen bestehenden Haarspange. Die Warenzusammenstellung ist als "Haarspange aus Kunststoff" einzureihen.

Anmerkungen, die diese Einreihung bestimmen

Pos. 9615

Erläuterungen zur Kombinierten Nomenklatur (KN) 9615 Frisierkämme, Einsteckkämme, Haarspangen und dergleichen; Haarnadeln, Frisiernadeln, Haarklammern, Lockenwickler und ähnliche Waren, ausgenommen Waren der Position 8516, und Teile davon Siehe die HS-Erläuterungen zu Position 9615, vierter Absatz. Im Sinne dieser Position umfasst die Bezeichnung ‚Haarspangen und dergleichen‘ Waren aus festen Stoffen, da Waren dieser Position gewöhnlich aus unedlem Metall oder Kunststoff bestehen. Daher gehören Kopfbänder und Haarbänder nicht zu dieser Position. Diese werden wie folgt eingereiht: a) Haarbänder und Kopfbänder, bestehend z. B. …

Pos. 9615

Erläuterungen zum Harmonisierten System (HS) Zu dieser Position gehören: 1) Frisier- oder Toilettenkämme aller Art (Taschenkämme, enge und weite Kämme usw.), einschließlich Kämme für Tiere. 2) Einsteckkämme aller Art, als Schmuck oder zum Zusammenhalten des Haares verwendet. 3) Haarspangen und ähnliche Waren, zum Zusammenhalten des Haares oder als Schmuck verwendet. Diese Waren sind gewöhnlich aus Kunststoffen, Bein, Horn, Elfenbein, Schildpatt, Metall usw. hergestellt. 4) Haarnadeln. 5) Lockenwickel, Wellenklammern und ähnliche Waren, ausgenommen Waren der Pos. 8516, auch mit Gummi oder anderen Materialien. Diese Waren sind gewöhnlich aus unedlem Metall oder Kunststoff hergestellt. …

Pos. 9615

Nationale Entscheidungen und Hinweise (NEH) Stellungnahme des Ausschusses für den Zollkodex, Fachbereich Zolltarifliche und Statistische Nomenklatur (Teilbereich Textilien und Mechanik/Verschiedenes) - 187. Sitzung des Ausschusses für den Zollkodex vom 5. bis 8. März 2018: Warenbeschreibung: Kronen/Kränze aus künstlichen Blumen, dazu bestimmt, auf das Haar gelegt zu werden und als Schmuck und nicht dem Zusammenhalten des Haares zu dienen. Sie bestehen aus mit Papier ummanteltem Eisendraht in runder Form, auf dem künstliche Blumen aus Stoff (Chemiefasern) aufgenäht sind. Einreihung/Begründung: Der Ausschuss hat mehrheitlich entschieden, dass Kronen/Kränze aus künstlichen Blumen als „Waren aus künstlichen Blumen in die Position 6702 einzureihen sind (s.a. Avis 6702 90/2.)

Kapitel 96

1. Zu Kapitel 96 gehören nicht: a) Schminkstifte und Stifte für die Körperpflege (Kapitel 33) (RV E9601A00); b) Waren des Kapitels 66 (z. B. Teile von Regenschirmen oder Gehstöcken) (RV E9601B00); c) Fantasieschmuck (Position 7117) (RV E9601C00); d) Teile mit allgemeiner Verwendungsmöglichkeit im Sinne der Anmerkung 2 zu Abschnitt XV, aus unedlen Metallen (Abschnitt XV), und gleichartige Waren aus Kunststoff (Kapitel 39) (RV E9601D00); e) Waren des Kapitels 82 (Werkzeuge, Schneidwaren, Essbestecke) mit Griffen oder Teilen aus Schnitz- oder Formstoffen; gesondert gestellt gehören diese Griffe und Teile zu Position 9601 oder 9602 (RV E9601E00); f) Waren des Kapitels 90 (z. B. …

Häufige Fragen

Wofür steht die Zolltarifnummer 9615.11.00.00.0?

Die Zolltarifnummer 9615.11.00.00.0 umfasst Frisierkämme, Einsteckkämme, Haarspangen und dergleichen, aus Hartkautschuk oder Kunststoff. Maßgeblich für die Einreihung sind Beschaffenheit, Funktion und Verwendungszweck der Ware, nicht ihre Handelsbezeichnung.

Wie hoch ist der Zollsatz für 9615.11.00.00.0?

Der Drittlandszollsatz für 9615.11.00.00.0 beträgt 2,7 %. Bei Ursprung in einem Land mit Präferenzabkommen kann ein niedrigerer Satz gelten, wenn ein gültiger Präferenznachweis vorliegt.

Welcher HS-Code gehört zu 9615.11.00.00.0?

Die ersten sechs Stellen bilden den HS-Code: 961511. Er gilt weltweit einheitlich, während die weiteren Stellen die EU-Kombinierte-Nomenklatur und die nationale Unterteilung abbilden.

Wie viele Stellen hat die Zolltarifnummer 9615.11.00.00.0?

9615.11.00.00.0 hat elf Stellen und ist die vollständige deutsche Warennummer für die Einfuhranmeldung. In der Einfuhranmeldung ist in Deutschland die elfstellige Warennummer anzugeben.

Wo ist 9615.11.00.00.0 im Zolltarif eingeordnet?

9615.11.00.00.0 steht in dieser Hierarchie: 96 VERSCHIEDENE WAREN > 9615 Frisierkämme, Einsteckkämme, Haarspangen und dergleichen; Haarnadeln, Frisiernadeln, Haarklammern, Lockenwickler und ähnliche Waren, ausgenommen Waren der Position 8516, und Teile davon > 961511 aus Hartkautschuk oder Kunststoff. Die übergeordneten Positionen und die dazu gehörenden Anmerkungen bestimmen mit, ob die Einreihung trägt.

Gibt es verbindliche Zolltarifauskünfte zu 9615.11.00.00.0?

Ja. In der EBTI-Datenbank sind Entscheidungen zu 9615.11.00.00.0 erfasst, zum Beispiel DEBTI3007/26-1. Solche vZTA zeigen, welche Warenmerkmale die Zollverwaltung für die Einreihung herangezogen hat.

Was passiert bei einer falschen Zolltarifnummer?

Eine unzutreffende Nummer führt zu Nacherhebung von Zoll und Einfuhrumsatzsteuer, zu Verzögerungen bei der Abfertigung und im Wiederholungsfall zu einem Bußgeld. Wer die Einreihung dokumentiert begründet, kann sie in der Betriebsprüfung belegen.

Ändert sich die Zolltarifnummer 9615.11.00.00.0?

Warennummer 9615.11.00.00.0 ist derzeit gültig. Die Kombinierte Nomenklatur wird jährlich zum 1. Januar angepasst, deshalb sollten Stammdaten jährlich gegen den aktuellen Zolltarif geprüft werden.

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