Zolltarifnummer 9615.11.00: Frisierkämme, aus Hartkautschuk oder Kunststoff
Referenzdaten mit Stand 1. Juli 2026
Die Zolltarifnummer 9615.11.00 steht für Frisierkämme, aus Hartkautschuk oder Kunststoff. Der Drittlandszollsatz beträgt 2,7 %, dazu kommt die Einfuhrumsatzsteuer.
9615.11.00 ist ein KN-Code des EU-Zolltarifs aus Kapitel 96. Auf dieser Seite finden Sie die vollständige Einreihung, den Zollsatz, die amtlichen Vergleichsfälle und die Anmerkungen, die für diese Nummer gelten.
Diese Nummer ist noch nicht anmeldefähig. Für eine Zollanmeldung brauchen Sie eine der darunter liegenden Unterteilungen.
- Zolltarifnummer
- 9615.11.00
- Drittlandszoll
- 2,7 %
- Anmeldefähig
- Nein
- vZTA-Entscheidungen
- 8
Einordnung im Zolltarif
- 96VERSCHIEDENE WAREN
- 9615Frisierkämme, Einsteckkämme, Haarspangen und dergleichen; Haarnadeln, Frisiernadeln, Haarklammern, Lockenwickler und ähnliche Waren, ausgenommen Waren der Position 8516, und Teile davon
- 9615.11aus Hartkautschuk oder Kunststoff
- 9615.11.00Frisierkämme, aus Hartkautschuk oder Kunststoff
Vom HS-Code zur Zolltarifnummer 9615.11.00
Zollsätze und Präferenzen
| Ursprung | Zollsatz | Grundlage |
|---|---|---|
| Drittlandszoll | 2,7 % | MFN |
| Färöer | 0 % | Tariff preference |
| Melilla | 0 % | Tariff preference |
| Besetzte palästinensische Gebiete | 0 % | Tariff preference |
| Türkei | 0 % | Customs Union Duty |
| San Marino | 0 % | Customs Union Duty |
| Andorra | 0 % | Customs Union Duty |
| Abkommen EU-Schweiz: wiedereingeführte Waren | 0 % | Tariff preference |
| GSP+ (eine Sonderregelung für nachhaltige Entwicklung und… | 0 % | Tariff preference |
| GSP-EBA (Sonderregelung für die am wenigsten entwickelten… | 0 % | Tariff preference |
| Moldau, Republik | 0 % | Tariff preference |
| Ecuador | 0 % | Tariff preference |
| Vereinigtes Königreich | 0 % | Tariff preference |
Sätze aus der TARIC-Datenbank der EU. Präferenzsätze setzen einen gültigen Präferenznachweis voraus.
Verbindliche Zolltarifauskünfte zu dieser Nummer
Bei der Ware handelt es sich um eine ca. 80 x 70 x 40 mm (L x B x H) große Haarspange, bestehend aus zwei zueinander gebogenen Kämmen, deren Zinken ineinander greifen und die mittels einer Feder zusammengehalten werden. Die Haarspange besteht aus farbigem Kunststoff (charakterbestimmendes Material insbesondere aufgrund des Umfangs), lediglich die Feder und der Stift bestehen aus unedlen Metallen. Die Ware dient dem Zusammenhalten der Haare und kann gleichzeitig als Haarschmuck verwendet werden. Die Spange wird in vier verschiedenen Farben angeboten und ist auf einer Verkaufskarte mit Aufhängeöse aufgemacht. Die Erzeugnisse sind als "Haarspangen, aus Kunststoff" einzureihen. Abbildung: siehe Anlage
Bei dem Erzeugnis handelt es sich um eine aus mehreren Bestandteilen zusammengesetzte Ware in Form eines ca. 7 , 5 x 7 cm großen, herzförmigen Kamms aus Kunststoff zum Frisieren der Haare und einem kleinen Schlüsselring der mit einem ringförmigen Karabinerhaken aus unedlem Metall als Befestigungsvorrichtung ausgestattet ist. Der Kamm bestimmt aufgrund des Umfangs und der Bedeutung für die Verwendung den Charakter der zusammengesetzten Ware. Das Erzeugnis ist als "Frisierkamm aus Kunststoff" einzureihen.
Bei den durch drei Warenmuster veranschaulichten Haarspangen handelt es sich um ca. 4 cm lange Haarklemmen, die mit einem Federmechanismus versehen sind, so dass sie an einer Seite aufklappen können. Sie sind im Wesentlichen aus farbigem Kunststoff gefertigt und innen mit kleinen "Haltezähnen" für das Haar sowie auf der Oberseite mit einem Ziermotiv (Stern, Blume, Logo) versehen. Die Haarspangen dienen dem Zusammenhalten des Haares. Zolltarifrechtlich liegen daher "Haarspangen und dergleichen aus Kunststoff" vor. Die Haarspangen bilden gemeinsam mit Puppenzubehör (s. DEBTI-47432/25-1, zwei Haarstyling-Werkzeugen (s. DEBTI-47432/25-2), vier Malstiften (s. DEBTI-47432/25-4), einem Bogen mit sog. Haartattoos (Abziehbilder, s. DEBTI-47432/25-5), neun kleinen Deko-Pins aus Kunststoff (s. DEBTI-47432/25-6) sowie einer Gebrauchsanleitung (s. DEBTI-47432/25-7) ein Set (Verkaufseinheit), das gemeinsam auf einer Pappkarte für den Einzelverkauf aufgemacht ist. Eine Einreihung als Warenzusammenstellung im Sinne der AV 3 b) kommt aufgrund des fehlenden, gemeinsamen Bedarfs nicht in Betracht, so dass alle Bestandteile des Sets getrennt einzureihen sind.
Bei dem durch ein Warenmuster veranschaulichten und als "Haarstyler-Zubehör" bezeichneten Set handelt es sich um eine Verkaufseinheit bestehend aus gelochten Kunststoffperlen, einem Kamm, sog. Spiral-Clips, Klapp-Perlen und farbigem Spinnstoffgarn auf Spulen, die gemeinsam in einer bedruckten Pappschachtel mit Kunststoffeinlage für den Einzelverkauf aufgemacht sind. Die enthaltenen Bestandteile stellen sich nicht als erkennbares Zubehör für einen sog. Haarstyler in Form eines Haarflechtstabs (nicht Gegenstand dieser verbindlichen Zolltarifauskunft) dar, weil sie nicht ausschließlich oder hauptsächlich mit dem "Haarstyler" verwendet werden. Alle enthaltenen Bestandteile können separat voneinander zu unterschiedlichen Zwecken ohne den "Haarstyler" genutzt werden. Die Waren dienen ohne den "Haarstyler" auch nicht dem "Nachspielen eines Berufs", so dass eine Einreihung als "Spielzeug in Aufmachung" in die Unterposition (KN) 9503 0070 für das Set ebenfalls nicht in Betracht kommt. Aufgrund des fehlenden, gemeinsamen Bedarfs handelt es sich auch nicht um eine Warenzusammenstellung im Sinne der Allgemeinen Vorschrift 3 b) des Zolltarifs, so dass die Bestandteile des Set getrennt einzureihen sind, hier Position 4: Haarspangen in Form von sechs kleinen "Klapp-Perlen" - vollständig aus farbigen Kunststoffen hergestellt, - in runder Form mit einem Durchmesser von ca. 1 cm - mit einem Clip- und Klickmechanismus versehen und dadurch aufklappbar und wieder verschließbar, - auf der Innenseite sind die Spangen mit Zähnen versehen und dienen so dem Zusammenhalt des Haares. Derartige Erzeugnisse werden zolltarifrechtlich als "Haarspangen aus Kunststoff" eingereiht.
Bei dem durch ein Warenmuster veranschaulichten und als "Haarstyler-Zubehör" bezeichneten Set handelt es sich um eine Verkaufseinheit bestehend aus gelochten Kunststoffperlen, einem Kamm, sog. Spiral-Clips, Klapp-Perlen und farbigem Spinnstoffgarn auf Spulen, die gemeinsam in einer bedruckten Pappschachtel mit Kunststoffeinlage für den Einzelverkauf aufgemacht sind. Die enthaltenen Bestandteile stellen sich nicht als erkennbares Zubehör für einen sog. Haarstyler in Form eines Haarflechtstabs (nicht Gegenstand dieser verbindlichen Zolltarifauskunft) dar, weil sie nicht ausschließlich oder hauptsächlich mit dem "Haarstyler" verwendet werden. Alle enthaltenen Bestandteile können separat voneinander zu unterschiedlichen Zwecken ohne den "Haarstyler" genutzt werden. Die Waren dienen ohne den "Haarstyler" auch nicht dem "Nachspielen eines Berufs", so dass eine Einreihung als "Spielzeug in Aufmachung" in die Unterposition (KN) 9503 0070 für das Set ebenfalls nicht in Betracht kommt. Aufgrund des fehlenden, gemeinsamen Bedarfs handelt es sich auch nicht um eine Warenzusammenstellung im Sinne der Allgemeinen Vorschrift 3 b) des Zolltarifs, so dass die Bestandteile des Set getrennt einzureihen sind, hier Position 2: Frisierkamm, - vollständig aus rosafarbenen Kunststoffen gefertigt, - weist mehrere dünne Zinken und einen Haltegriff auf (Länge insgesamt ca. 10 cm), - wird zum Kämmen von Haaren verwendet. Zolltarifrechtlich werden derartige Erzeugnisse als "Frisierkämme, Einsteckkämme, Haarspangen und dergleichen, aus Hartkautschuk oder Kunststoff" eingereiht.
Bei dem durch ein Warenmuster veranschaulichten Erzeugnis handelt es sich um einen ca. 12 cm langen Frisierkamm, der vollständig aus orangefarbenen Kunststoffen gefertigt ist. Er weist mehrere dünne Zinken und einen Haltegriff auf. Der Kamm ist kein erkennbares Zubehör für eine Puppe im Sinne der Anmerkung 3 zu Kapitel 95, das ausschließlich oder hauptsächlich nur für diese Puppe bestimmt ist, weil er auch von Menschen zum Kämmen der Haare genutzt werden kann. Der Kamm bildet mit einer Sexpuppe (Position 1), einer Perücke (Position 2), einem Handtuch (Position 3), Bekleidung (Position 4 und 5), einem Paar Handschuhe (Position 6), einer sog. Intimdusche (Ballonflasche, Position 8), einem Gleichrichter (Position 9), einer Fern- bedienung (Position 10) und einem Thermostat (Position 11) ein Set, das gemeinsam für den Einzelverkauf aufgemacht ist. Es handelt sich bei dem Set nicht um eine Warenzusammen- stellung im Sinne der AV 3 b), da die Waren nicht zur Befriedigung eines speziellen Bedarfs oder zur Ausübung einer bestimmten Tätigkeit zusammengestellt worden sind. Daher sind alle Bestandteile des Sets getrennt einzureihen. Zolltarifrechtlich werden derartige Erzeugisse als "Frisierkämme, Einsteckkämme, Haarspangen und dergleichen, aus Hartkautschuk oder Kunststoff" eingereiht.
Bei dem durch ein Warenmuster veranschaulichten Erzeugnis handelt es sich um einen ca. 12 cm langen Frisierkamm, der vollständig aus orangefarbenen Kunststoffen gefertigt ist. Er weist mehrere dünne Zinken und einen Haltegriff auf. Der Kamm ist kein erkennbares Zubehör für eine Puppe im Sinne der Anmerkung 3 zu Kapitel 95, das ausschließlich oder hauptsächlich nur für diese Puppe bestimmt ist, weil er auch von Menschen zum Kämmen der Haare genutzt werden kann. Der Kamm bildet mit einer Sexpuppe (DEBTI-11562/24-1), einer Perücke (DEBTI-11562/24-2), einem Handtuch (DEBTI-11562/24-3), Bekleidung (DEBTI-11562/24-4 und -5), einem Paar Handschuhe (DEBTI-11562/24-6) und einer sog. Intimdusche (Ballonflasche, DEBTI-11562/24-8) ein Set, das gemeinsam für den Einzelverkauf aufgemacht ist. Es handelt sich bei dem Set nicht um eine Warenzusammenstellung im Sinne der AV 3 b), da die Waren nicht zur Befriedigung eines speziellen Bedarfs oder zur Ausübung einer bestimmten Tätigkeit zusammengestellt worden sind. Daher sind alle Bestandteile des Sets getrennt einzureihen. Zolltarifrechtlich werden derartige Erzeugisse als "Frisierkämme, Einsteckkämme, Haarspangen und dergleichen, aus Hartkautschuk oder Kunststoff" eingereiht.
Article pour la parure ou le maintien des cheveux se présentant sous la forme d’un serre-tête en matière plastique recouverte de mousse. Le serre-tête est recouvert d’un tissu satin ivoire et surmonté de fleurs en tissu organza et velours. Une perle nacrée ou argentée est au cœur de chaque fleur.
Anmerkungen, die diese Einreihung bestimmen
Erläuterungen zur Kombinierten Nomenklatur (KN) 9615 Frisierkämme, Einsteckkämme, Haarspangen und dergleichen; Haarnadeln, Frisiernadeln, Haarklammern, Lockenwickler und ähnliche Waren, ausgenommen Waren der Position 8516, und Teile davon Siehe die HS-Erläuterungen zu Position 9615, vierter Absatz. Im Sinne dieser Position umfasst die Bezeichnung ‚Haarspangen und dergleichen‘ Waren aus festen Stoffen, da Waren dieser Position gewöhnlich aus unedlem Metall oder Kunststoff bestehen. Daher gehören Kopfbänder und Haarbänder nicht zu dieser Position. Diese werden wie folgt eingereiht: a) Haarbänder und Kopfbänder, bestehend z. B. …
Erläuterungen zum Harmonisierten System (HS) Zu dieser Position gehören: 1) Frisier- oder Toilettenkämme aller Art (Taschenkämme, enge und weite Kämme usw.), einschließlich Kämme für Tiere. 2) Einsteckkämme aller Art, als Schmuck oder zum Zusammenhalten des Haares verwendet. 3) Haarspangen und ähnliche Waren, zum Zusammenhalten des Haares oder als Schmuck verwendet. Diese Waren sind gewöhnlich aus Kunststoffen, Bein, Horn, Elfenbein, Schildpatt, Metall usw. hergestellt. 4) Haarnadeln. 5) Lockenwickel, Wellenklammern und ähnliche Waren, ausgenommen Waren der Pos. 8516, auch mit Gummi oder anderen Materialien. Diese Waren sind gewöhnlich aus unedlem Metall oder Kunststoff hergestellt. …
Nationale Entscheidungen und Hinweise (NEH) Stellungnahme des Ausschusses für den Zollkodex, Fachbereich Zolltarifliche und Statistische Nomenklatur (Teilbereich Textilien und Mechanik/Verschiedenes) - 187. Sitzung des Ausschusses für den Zollkodex vom 5. bis 8. März 2018: Warenbeschreibung: Kronen/Kränze aus künstlichen Blumen, dazu bestimmt, auf das Haar gelegt zu werden und als Schmuck und nicht dem Zusammenhalten des Haares zu dienen. Sie bestehen aus mit Papier ummanteltem Eisendraht in runder Form, auf dem künstliche Blumen aus Stoff (Chemiefasern) aufgenäht sind. Einreihung/Begründung: Der Ausschuss hat mehrheitlich entschieden, dass Kronen/Kränze aus künstlichen Blumen als „Waren aus künstlichen Blumen in die Position 6702 einzureihen sind (s.a. Avis 6702 90/2.)
1. Zu Kapitel 96 gehören nicht: a) Schminkstifte und Stifte für die Körperpflege (Kapitel 33) (RV E9601A00); b) Waren des Kapitels 66 (z. B. Teile von Regenschirmen oder Gehstöcken) (RV E9601B00); c) Fantasieschmuck (Position 7117) (RV E9601C00); d) Teile mit allgemeiner Verwendungsmöglichkeit im Sinne der Anmerkung 2 zu Abschnitt XV, aus unedlen Metallen (Abschnitt XV), und gleichartige Waren aus Kunststoff (Kapitel 39) (RV E9601D00); e) Waren des Kapitels 82 (Werkzeuge, Schneidwaren, Essbestecke) mit Griffen oder Teilen aus Schnitz- oder Formstoffen; gesondert gestellt gehören diese Griffe und Teile zu Position 9601 oder 9602 (RV E9601E00); f) Waren des Kapitels 90 (z. B. …
Unterteilungen dieser Nummer
Häufige Fragen
Wofür steht die Zolltarifnummer 9615.11.00?
Die Zolltarifnummer 9615.11.00 umfasst Frisierkämme, aus Hartkautschuk oder Kunststoff. Maßgeblich für die Einreihung sind Beschaffenheit, Funktion und Verwendungszweck der Ware, nicht ihre Handelsbezeichnung.
Wie hoch ist der Zollsatz für 9615.11.00?
Der Drittlandszollsatz für 9615.11.00 beträgt 2,7 %. Bei Ursprung in einem Land mit Präferenzabkommen kann ein niedrigerer Satz gelten, wenn ein gültiger Präferenznachweis vorliegt.
Welcher HS-Code gehört zu 9615.11.00?
Die ersten sechs Stellen bilden den HS-Code: 961511. Er gilt weltweit einheitlich, während die weiteren Stellen die EU-Kombinierte-Nomenklatur und die nationale Unterteilung abbilden.
Wie viele Stellen hat die Zolltarifnummer 9615.11.00?
9615.11.00 hat acht Stellen und entspricht der Kombinierten Nomenklatur der EU. In der Einfuhranmeldung ist in Deutschland die elfstellige Warennummer anzugeben.
Wo ist 9615.11.00 im Zolltarif eingeordnet?
9615.11.00 steht in dieser Hierarchie: 96 VERSCHIEDENE WAREN > 9615 Frisierkämme, Einsteckkämme, Haarspangen und dergleichen; Haarnadeln, Frisiernadeln, Haarklammern, Lockenwickler und ähnliche Waren, ausgenommen Waren der Position 8516, und Teile davon > 961511 aus Hartkautschuk oder Kunststoff. Die übergeordneten Positionen und die dazu gehörenden Anmerkungen bestimmen mit, ob die Einreihung trägt.
Gibt es verbindliche Zolltarifauskünfte zu 9615.11.00?
Ja. In der EBTI-Datenbank sind Entscheidungen zu 9615.11.00 erfasst, zum Beispiel DEBTI11969/26-1. Solche vZTA zeigen, welche Warenmerkmale die Zollverwaltung für die Einreihung herangezogen hat.
Was passiert bei einer falschen Zolltarifnummer?
Eine unzutreffende Nummer führt zu Nacherhebung von Zoll und Einfuhrumsatzsteuer, zu Verzögerungen bei der Abfertigung und im Wiederholungsfall zu einem Bußgeld. Wer die Einreihung dokumentiert begründet, kann sie in der Betriebsprüfung belegen.
Ändert sich die Zolltarifnummer 9615.11.00?
KN-Code 9615.11.00 ist derzeit gültig. Die Kombinierte Nomenklatur wird jährlich zum 1. Januar angepasst, deshalb sollten Stammdaten jährlich gegen den aktuellen Zolltarif geprüft werden.
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