Zolltarifnummer für Abgasrohr: 8708.92.35
Referenzdaten mit Stand 24. Juli 2026
Abgasrohr wird in der Regel in die Zolltarifnummer 8708.92.35 eingereiht: Auspufftöpfe (Schalldämpfer) und Auspuffrohre. Der Drittlandszollsatz beträgt 4,5 %.
Grundlage sind 6 verbindliche Zolltarifauskünfte, deren Warenbeschreibung mit dieser Bezeichnung beginnt. 83 Prozent davon führen auf 8708.92.35.
Diese Seite beantwortet die Frage nach der Zolltarifnummer für Abgasrohr aus den amtlichen Entscheidungen selbst und nicht aus einer Stichwortliste. Sie zeigt die Einreihung, den Zollsatz, die vZTA zu dieser Ware und die Anmerkungen, die dafür maßgeblich sind.
Maßgeblich bleibt Ihre konkrete Ware. Material, Funktion und Verwendungszweck entscheiden über die Einreihung. Weicht Ihr Artikel von den unten genannten Fällen ab, kann eine andere Nummer richtig sein.
- Zolltarifnummer
- 8708.92.35
- Drittlandszoll
- 4,5 %
- vZTA-Grundlage
- 6
- Übereinstimmung
- 83 %
Verbindliche Zolltarifauskünfte zu dieser Nummer
Abgasrohr, sog. Zwischenrohr zum weiteren Verbau in eine Abgasanlage, Zeichnung siehe Anlage, - in Form eines fahrzeugspezifisch gefertigten, gebogenen Auspuffrohrs, - laut Antrag: - - aus nicht rostendem Stahl, - - mit einer Länge von ca. 215 mm sowie einem Rohrdurchmesser von 70 mm, - - mit einer Kugelgelenk-Verbindung, - - ohne Hinweis auf eine industrielle Montage, - wird in der Abgasanlage von Personenkraftwagen als Zwischenrohr nach einem Ottopartikelfilter (nicht Gegenstand dieser vZTA) verbaut, - dient insbesondere der Ableitung der Verbrennungsabgase, - eine Einreihung als "Teil eines Auspuffrohrs" in die Unterposition (KN) 8708 9299 scheidet aus, da sich das vorliegende Abgasrohr bereits als Auspuffrohr darstellt, - aufgrund der objektiven Merkmale (u. a. Form) und Eigenschaften erkennbar hauptsächlich für Kraftfahrzeuge des Kapitels 87 bestimmt. "Teile für Kraftfahrzeuge der Position 8703 (Abgasrohre), andere als in den Unterpositionen 8708 10 bis 8708 91 genannte, Auspuffrohre, nicht für die industrielle Montage"
Abgasrohr, sog. Zwischenrohr zum weiteren Verbau in eine Abgasanlage, Zeichnung siehe Anlage, - in Form eines fahrzeugspezifisch gefertigten, gebogenen Auspuffrohrs, - laut Antrag: - - aus nicht rostendem Stahl, - - mit einem Rohrdurchmesser von 67 , 6 mm, - - ohne Hinweis auf eine industrielle Montage, - wird in der Abgasanlage von Personenkraftwagen als Zwischenrohr hinter einem Ottopartikelfilter (nicht Gegenstand dieser vZTA) verbaut, - dient insbesondere der Ableitung der Verbrennungsabgase, - eine Einreihung als "Teil eines Auspuffrohrs" in die Unterposition (KN) 8708 9299 scheidet aus, da sich das vorliegende Abgasrohr bereits als Auspuffrohr darstellt, - aufgrund der objektiven Merkmale (u. a. Form) und Eigenschaften erkennbar hauptsächlich für Personenkraftfahrzeuge des Kapitels 87 bestimmt. "Teil für Kraftfahrzeuge der Position 8703 (Abgasrohre), andere als in den Unterpositionen 8708 10 bis 8708 91 genannte, Auspuffrohre, nicht für die industrielle Montage"
Abgasrohr, sog. Zwischenrohr zum weiteren Verbau in eine Abgasanlage, Zeichnung siehe Anlage, - in Form eines fahrzeugspezifisch gefertigten, gebogenen Auspuffrohrs, - laut Antrag: - - aus nicht rostendem Stahl, - - mit einer Länge von ca. 228 mm sowie einem Rohrdurchmesser von 70 mm, - - ohne Hinweis auf eine industrielle Montage, - wird nach einem Katalysator in der Abgasanlage von Personenkraftwagen als Zwischenrohr verbaut, - dient insbesondere der Ableitung der Verbrennungsabgase, - eine Einreihung als "Teil eines Auspuffrohrs" in die Unterposition (KN) 8708 9299 scheidet aus, da sich das vorliegende Abgasrohr bereits als Auspuffrohr darstellt, - aufgrund der objektiven Merkmale (u. a. Form) und Eigenschaften erkennbar hauptsächlich für Kraftfahrzeuge des Kapitels 87 bestimmt. "Teile für Kraftfahrzeuge der Position 8703 (Abgasrohre), andere als in den Unterpositionen 8708 10 bis 8708 91 genannte, Auspuffrohre, nicht für die industrielle Montage"
Abgasrohr, sog. Zwischenrohr, Zeichnung siehe Anlage, - in Form eines fahrzeugspezifisch gefertigten, gebogenen Auspuffrohrs, - laut Antrag: - - aus nicht rostendem Stahl, - - mit einer Länge von ca. 215 mm sowie einem Rohrdurchmesser von 70 mm, - - mit einer Kugelgelenk-Verbindung, - - ohne Hinweis auf eine industrielle Montage, - wird nach einem Katalysator in der Abgasanlage von Personenkraftwagen als Zwischenrohr verbaut, - dient insbesondere der Ableitung der Verbrennungsabgase, - eine Einreihung als "Teil eines Auspuffrohrs" in die Unterposition (KN) 8708 9299 scheidet aus, da sich das vorliegende Abgasrohr bereits als Auspuffrohr darstellt, - aufgrund der objektiven Merkmale (u. a. Form) und Eigenschaften erkennbar hauptsächlich für Kraftfahrzeuge des Kapitels 87 bestimmt. "Teile für Kraftfahrzeuge der Position 8703 (Abgasrohre), andere als in den Unterpositionen 8708 10 bis 8708 91 genannte, Auspuffrohre, nicht für die industrielle Montage"
Abgasrohr, sog. Rohr zur Ableitung von Abgasen, Zeichnung siehe Anlage, - in Form eines fahrzeugspezifisch gefertigten Auspuffrohrs, - laut Antrag: - - aus einem miteinander verbundenen, mit Klemmen versehenen Zwillingsrohr aus Stahl, - - ohne Hinweis auf eine industrielle Montage, - wird in der Abgasanlage von Personenkraftwagen verbaut, - dient insbesondere Ableitung der Verbrennungsabgase, - aufgrund der objektiven Merkmale (u. a. Form) und Eigenschaften erkennbar hauptsächlich für Kraftfahrzeuge des Kapitels 87 bestimmt. "Teile für Kraftfahrzeuge der Position 8703 (Abgasrohre), andere als in den Unterpositionen 8708 10 bis 8708 91 genannte, Auspuffrohre, nicht für die industrielle Montage"
Einordnung im Zolltarif
- 87ZUGMASCHINEN, KRAFTWAGEN, KRAFTRÄDER, FAHRRÄDER UND ANDERE NICHT SCHIENENGEBUNDENE LANDFAHRZEUGE, TEILE DAVON UND ZUBEHÖR
- 8708Teile und Zubehör für Kraftfahrzeuge der Positionen 8701 bis 8705
- 8708.92andere Teile und anderes Zubehör, Auspufftöpfe (Schalldämpfer) und Auspuffrohre; Teile davon
- 8708.92.35Auspufftöpfe (Schalldämpfer) und Auspuffrohre
Vom HS-Code zur Zolltarifnummer 8708.92.35
Zollsätze und Präferenzen
| Ursprung | Zollsatz | Grundlage |
|---|---|---|
| Drittlandszoll | 4,5 % | MFN |
| Färöer | 0 % | Tariff preference |
| Melilla | 0 % | Tariff preference |
| Besetzte palästinensische Gebiete | 0 % | Tariff preference |
| Türkei | 0 % | Customs Union Duty |
| Andorra | 0 % | Customs Union Duty |
| San Marino | 0 % | Customs Union Duty |
| Abkommen EU-Schweiz: wiedereingeführte Waren | 0 % | Tariff preference |
| GSP-EBA (Sonderregelung für die am wenigsten entwickelten… | 0 % | Tariff preference |
| Moldau, Republik | 0 % | Tariff preference |
| Ecuador | 0 % | Tariff preference |
| Vereinigtes Königreich | 0 % | Tariff preference |
| ÜLG (Überseeische Länder und Gebiete) | 0 % | Tariff preference |
Sätze aus der TARIC-Datenbank der EU. Präferenzsätze setzen einen gültigen Präferenznachweis voraus.
Anmerkungen, die diese Einreihung bestimmen
Erläuterungen zum Harmonisierten System (HS) Zu dieser Position gehören Teile und Zubehör für Kraftfahrzeuge der Pos. 8701 bis 8705, unter der Voraussetzung, dass sie die beiden nachstehenden Bedingungen erfüllen: 1. sie müssen ihrer Beschaffenheit nach erkennbar ausschließlich oder hauptsächlich für die vorgenannten Fahrzeuge bestimmt sein, 2. sie dürfen nicht durch die Anmerkungen zu Abschnitt XVII ausgenommen sein (siehe die entsprechenden Erläuterungen zu Abschnitt XVII, Allgemeines). Zu den Teilen und dem Zubehör dieser Position gehören: A) Zusammengesetzte Fahrgestellrahmen für Kraftfahrzeuge (auch mit Rädern, aber ohne Motor) und deren Teile: Längsträger, Verstrebungen, Querträger, Federaufhängungen, Träger und Halter für die Karosserie, den Motor, die Trittbretter, die Batterie oder für die Kraftstoffbehälter usw. B) Karosserieteile und Karosseriezubehör, z. …
Einzelentscheidungen zur Kombinierten Nomenklatur (EE) Verordnung (EG) Nr. 902/96 1) zur Kommission vom 20. Mai 1996 (RV L 902/96): 1. Kupplungsausrücker mit nur einer Raststellung für Schaltkupplungen von Kraftfahrzeugen in Leichtbauweise, mit einer Führungshülse aus Stahlblech mit integriertem Druckkugellager und äußerem Stahlblechgehäuse, auch mit angesetzten Federstahlplättchen, Schnappverbindungen oder Ausrückbolzen aus Metall versehen. Unterposition 8708 9310 und 8708 93 90 Einreihung gemäß den Allgemeinen Vorschriften 1 und 6 für die Auslegung der Kombinierten Nomenklatur sowie dem Wortlaut der KN-Codes 8708, 8708 93 und 8708 93 10 (für die industrielle Montage) oder 8708 93 90. (entfallen) 2. …
Gerichtliche Entscheidungen (GE) - national Auszug aus dem Urteil des Finanzgericht Rheinland Pfalz vom 18. März 2004 Az.: 6 K 2453/02 Z Tatbestand: Streitig ist, ob die mit der verbindlichen Zolltarifauskunft vom … vorgenommene Einreihung eines elektrischen Sonnenschutzrollos in die Zollnomenklatur zutreffend ist. Die Klägerin beantragte am … bei der Zolltechnischen Prüfungs- und Lehranstalt (ZPLA) der Oberfinanzdirektion Frankfurt - jetzt Koblenz - die Erteilung einer verbindlichen Zolltarifauskunft (vZTA) über eine als „Elektrisches Sonnenrollo zum Einbau unter der Hutablage für Kraftfahrzeuge“ bezeichnete Ware. Die ZPLA erteilte am … die vZTA Nr. …, in der die Ware als „Innenrollo, sog. elektrisches Sonnenschutzrollo“ der Codenummer 6303 12 00 der Kombinierten Nomenklatur (KN) zugewiesen wurde. …
Nationale Entscheidungen und Hinweise (NEH) Internationale Entscheidungen und Hinweise (IEH) Der Ausschuss für das Harmonisierte System hat in der 48. Sitzung entschieden, dass Felgen, die gleichermaßen für Fahrzeuge der Positionen 8701 bis 8705 als auch für Fahrzeuge der Position 8716 verwendet werden können und bei denen eine hauptsächliche Verwendungsmöglichkeit nicht ermittelbar ist (Anmerkung 3 zu Abschnitt XVII) in Anwendung der Allgemeinen Vorschrift 3c), in die Position 8716 einzureihen sind (HSC/48, Dok. NC 1688, NC 1705 G/10). Der Ausschuss für den Zollkodex - Fachbereich zolltarifliche und statistische Nomenklatur - hat auf der 136. Sitzung entschieden, dass eine so genannte Gehäusehalterung aus Aluminium (BKT Konsole) nach stofflicher Beschaffenheit in das Kapitel 76 (Position 7616) einzureihen ist. …
Unterteilungen dieser Nummer
Häufige Fragen
Welche Zolltarifnummer hat Abgasrohr?
In den ausgewerteten verbindlichen Zolltarifauskünften wird Abgasrohr überwiegend in 8708.92.35 eingereiht: Auspufftöpfe (Schalldämpfer) und Auspuffrohre. Für Ihre konkrete Ware sind Material, Funktion und Verwendungszweck maßgeblich.
Wie hoch ist der Zollsatz für Abgasrohr?
Auf 8708.92.35 liegt ein Drittlandszollsatz von 4,5 %. Bei Ursprung in einem Abkommensland kann ein Präferenzsatz gelten, wenn ein gültiger Präferenznachweis vorliegt.
Welcher HS-Code gilt für Abgasrohr?
Die ersten sechs Stellen sind der HS-Code 870892. Er gilt weltweit einheitlich; die weiteren Stellen bilden die EU- und die nationale Unterteilung ab.
Worauf beruht diese Angabe?
Auf 6 verbindlichen Zolltarifauskünften aus der EBTI-Datenbank, deren Warenbeschreibung mit dieser Bezeichnung beginnt. 83 Prozent davon wurden in 8708.92.35 eingereiht. Die Entscheidungen sind auf dieser Seite mit Referenz und Warenbeschreibung aufgeführt.
Kann für meine Ware eine andere Nummer gelten?
Ja. Eine vZTA bindet nur für die Ware, für die sie erteilt wurde, und für ihren Inhaber. Weicht Ihr Artikel in Material, Bauart oder Verwendungszweck ab, kann eine andere Nummer zutreffen. Für Rechtssicherheit im Einzelfall gibt es die eigene vZTA.
Eine Ware beantwortet. Und die anderen dreißigtausend?
Zolltarif-Finder tarifiert ganze Warenlisten aus Excel, CSV oder Ihrem ERP, mit Begründung nach AV 1 bis 6, amtlichen Quellen zu jeder Entscheidung, Compliance-Prüfung und prüfungssicheren Berichten.