Zolltarifnummer für Babynahrung Auf Gemüsebasis: 2005.10.00.80.0
Referenzdaten mit Stand 10. Oktober 2026
Babynahrung Auf Gemüsebasis wird in der Regel in die Zolltarifnummer 2005.10.00.80.0 eingereiht: Gemüse, andere. Der Drittlandszollsatz beträgt 17,6 %.
Grundlage sind 7 verbindliche Zolltarifauskünfte, deren Warenbeschreibung mit dieser Bezeichnung beginnt. 100 Prozent davon führen auf 2005.10.00.80.0.
Diese Seite beantwortet die Frage nach der Zolltarifnummer für Babynahrung Auf Gemüsebasis aus den amtlichen Entscheidungen selbst und nicht aus einer Stichwortliste. Sie zeigt die Einreihung, den Zollsatz, die vZTA zu dieser Ware und die Anmerkungen, die dafür maßgeblich sind.
Maßgeblich bleibt Ihre konkrete Ware. Material, Funktion und Verwendungszweck entscheiden über die Einreihung. Weicht Ihr Artikel von den unten genannten Fällen ab, kann eine andere Nummer richtig sein.
- Zolltarifnummer
- 2005.10.00.80.0
- Drittlandszoll
- 17,6 %
- vZTA-Grundlage
- 7
- Übereinstimmung
- 100 %
Verbindliche Zolltarifauskünfte zu dieser Nummer
Amtliche Auszüge werden in ihrer Originalsprache wiedergegeben.
Babynahrung auf Gemüsebasis. Antragsangaben (als zutreffend unterstellt): Gemüsebrei für Kinder ab dem 5. Monat (Nasskonserve), Beikost für Säuglinge und Kleinkinder. Die Ware besteht aus Gemüse. Zur genauen Zusammensetzung der Ware wurden vertrauliche Informationen gemacht. Aufmachung: in einem etikettierten Schraubdeckelglas mit einem Inhalt von 190 g für den Einzelverkauf aufgemacht. Beschaffenheit des vorgelegten Warenmusters: hellbeigefarbene, homogene Masse ohne Stückchen. Geruch und Geschmack: nach Gemüse. Anderes Gemüse, anders als mit Essig oder Essigsäure zubereitet oder haltbar gemacht, nicht gefroren, ausgenommen Erzeugnisse der Position 2006, homogenisiert, keine Gumboschoten, Okraschoten, Knollensellerie, Kohl (ausgenommen Blumenkohl/Karfiol).
Babynahrung auf Gemüsebasis. Antragsangaben (als zutreffend unterstellt): Gemüsebrei für Kinder ab dem 5. Monat (Nasskonserve), Beikost für Säuglinge und Kleinkinder. Die Ware besteht aus Gemüse. Zur genauen Zusammensetzung der Ware wurden vertrauliche Informationen gemacht. Aufmachung: in einem etikettierten Schraubdeckelglas mit einem Inhalt von 190 g für den Einzelverkauf aufgemacht. Beschaffenheit des vorgelegten Warenmusters: orangefarbene, homogene Masse ohne Stückchen. Geruch und Geschmack: nach Gemüse. Anderes Gemüse, anders als mit Essig oder Essigsäure zubereitet oder haltbar gemacht, nicht gefroren, ausgenommen Erzeugnisse der Position 2006, homogenisiert, keine Gumboschoten, Okraschoten, Knollensellerie, Kohl (ausgenommen Blumenkohl/Karfiol).
Babynahrung auf Gemüsebasis. Antragsangaben (als zutreffend unterstellt): Gemüsebrei für Kinder ab dem 5. Monat (Nasskonserve). Beikost für Säuglinge und Kleinkinder. Die Ware besteht überwiegend aus Gemüse. Andere Zutaten sind nur in geringer Menge zugesetzt. Zur genauen Zusammensetzung der Ware wurden vertrauliche Informationen gemacht. Aufmachung: in einem etikettierten Schraubdeckelglas mit einem Inhalt von 190 g für den Einzelverkauf aufgemacht. Beschaffenheit des vorgelegten Warenmusters: orangefarbene, homogene Masse ohne Stückchen. Geruch und Geschmack: nach Gemüse. Anderes Gemüse, anders als mit Essig oder Essigsäure zubereitet oder haltbar gemacht, nicht gefroren, ausgenommen Erzeugnisse der Position 2006, homogenisiert, keine Gumboschoten, Okraschoten, Knollensellerie, Kohl (ausgenommen Blumenkohl/Karfiol).
Babynahrung auf Gemüsebasis. Antragsangaben (als zutreffend unterstellt): Gemüsebrei für Kinder ab dem 5. Monat (Nasskonserve), Beikost für Säuglinge und Kleinkinder. Die Ware besteht aus Gemüse. Zur genauen Zusammensetzung der Ware wurden vertrauliche Informationen gemacht. Aufmachung: in einem etikettierten Schraubdeckelglas mit einem Inhalt von 190 g für den Einzelverkauf aufgemacht. Beschaffenheit des vorgelegten Warenmusters: bräunliche, homogene Masse ohne Stückchen. Geruch und Geschmack: nach Gemüse. Anderes Gemüse, anders als mit Essig oder Essigsäure zubereitet oder haltbar gemacht, nicht gefroren, ausgenommen Erzeugnisse der Position 2006, homogenisiert, keine Gumboschoten, Okraschoten, Knollensellerie, Kohl (ausgenommen Blumenkohl/Karfiol).
Babynahrung auf Gemüsebasis. Antragsangaben (als zutreffend unterstellt): Gemüsebrei für Kinder ab dem 5. Monat (Nasskonserve), Beikost für Säuglinge und Kleinkinder. Die Ware besteht aus Gemüse. Zur genauen Zusammensetzung der Ware wurden vertrauliche Informationen gemacht. Aufmachung: in einem etikettierten Schraubdeckelglas mit einem Inhalt von 190 g für den Einzelverkauf aufgemacht. Beschaffenheit des vorgelegten Warenmusters: braune, homogene Masse ohne Stückchen. Geruch: nach Gemüse, Geschmack: schwach bitter, nach Gemüse. Anderes Gemüse, anders als mit Essig oder Essigsäure zubereitet oder haltbar gemacht, nicht gefroren, ausgenommen Erzeugnisse der Position 2006, homogenisiert, keine Gumboschoten, Okraschoten, Knollensellerie, Kohl (ausgenommen Blumenkohl/Karfiol).
Babynahrung auf Gemüsebasis. Antragsangaben (als zutreffend unterstellt): Gemüsebrei für Kinder ab dem 5. Monat (Nasskonserve), Beikost für Säuglinge und Kleinkinder. Die Ware besteht aus Gemüse. Zur genauen Zusammensetzung der Ware wurden vertrauliche Informationen gemacht. Aufmachung: in einem etikettierten Schraubdeckelglas mit einem Inhalt von 190 g für den Einzelverkauf aufgemacht. Beschaffenheit des vorgelegten Warenmusters: orangefarbene, homogene Masse ohne Stückchen. Geruch und Geschmack: nach Gemüse. Anderes Gemüse, anders als mit Essig oder Essigsäure zubereitet oder haltbar gemacht, nicht gefroren, ausgenommen Erzeugnisse der Position 2006, homogenisiert, keine Gumboschoten, Okraschoten, Knollensellerie, Kohl (ausgenommen Blumenkohl/Karfiol).
Babynahrung auf Gemüsebasis. Antragsangaben (als zutreffend unterstellt): Gemüsebrei für Kinder ab dem 5. Monat (Nasskonserve), Beikost für Säuglinge und Kleinkinder. Die Ware besteht aus Gemüse. Zur genauen Zusammensetzung der Ware wurden vertrauliche Informationen gemacht. Aufmachung: in einem etikettierten Schraubdeckelglas mit einem Inhalt von 190 g für den Einzelverkauf aufgemacht. Beschaffenheit des vorgelegten Warenmusters: orangefarbene, homogene Masse ohne Stückchen. Geruch und Geschmack: nach Gemüse. Anderes Gemüse, anders als mit Essig oder Essigsäure zubereitet oder haltbar gemacht, nicht gefroren, ausgenommen Erzeugnisse der Position 2006, homogenisiert, keine Gumboschoten, Okraschoten, Knollensellerie, Kohl (ausgenommen Blumenkohl/Karfiol).
Einordnung im Zolltarif
- 20ZUBEREITUNGEN VON GEMÜSE, FRÜCHTEN, NÜSSEN ODER ANDEREN PFLANZENTEILEN
- 2005Anderes Gemüse, anders als mit Essig oder Essigsäure zubereitet oder haltbar gemacht, nicht gefroren, ausgenommen Erzeugnisse der Position 2006
- 2005.10Gemüse, homogenisiert
- 2005.10.00Gemüse, homogenisiert
- 2005.10.00.80andere
- 2005.10.00.80.0Gemüse, andere
Vom HS-Code zur Zolltarifnummer 2005.10.00.80.0
Zollsätze und Präferenzen
| Ursprung | Zollsatz | Grundlage |
|---|---|---|
| Drittlandszoll | 17,6 % | MFN |
| GSP-EBA (Sonderregelung für die am wenigsten entwickelten… | 0 % | Tariff preference |
| Vereinigtes Königreich | 0 % | Tariff preference |
| Jordanien | 0 % | Tariff preference |
| Kenia | 0 % | Tariff preference |
| Elfenbeinküste | 0 % | Tariff preference |
| Kamerun | 0 % | Tariff preference |
| SADC EPA | 0 % | Tariff preference |
| Staaten des östlichen und südlichen Afrikas | 0 % | Tariff preference |
| Ghana | 0 % | Tariff preference |
| Salomonen | 0 % | Tariff preference |
| Weißrußland | 50 % | Additional duties |
| Russische Föderation | 50 % | Additional duties |
Sätze aus der TARIC-Datenbank der EU. Präferenzsätze setzen einen gültigen Präferenznachweis voraus.
Anmerkungen, die diese Einreihung bestimmen
Amtliche Auszüge werden in ihrer Originalsprache wiedergegeben.
Zu Unterposition 2005 1000: Siehe die Unterpositions-Anmerkung 1 zu Kapitel 20.
Einzelentscheidungen zur Kombinierten Nomenklatur (EE) Verordnung (EG) Nr. 710/2000 der Kommission vom 3. April 2000 (ABl. EG Nr. L 84/8) (RV L 710/00), geändert durch Verordnung (EG) Nr. 1179/2009 der Kommission vom 26. November 2009 (ABl. EU Nr. L 317/1), geändert durch Durchführungsverordnung (EU) Nr. 441/2013 der Kommission vom 7. Mai 2013 (ABl. EU Nr. L 130) (RV L 441/13): 4. Vollständig milchsauer vergorene Gurken, in Salzlake eingelegt. Die Salzlake weist eine Salzgehalt von 8,4 GHT und einen Milchsäuregehalt von 1 GHT auf. Die Gurken werden für die Herstellung so genannter „Pickles“ verwendet. Unterposition 2005 99 80 Einreihung gemäß den Allgemeinen Vorschriften 1 und 6 für die Auslegung der Kombinierten Nomenklatur und dem Wortlaut der KN-Codes 2005, 2005 99 und 2005 99 80. …
Nationale Entscheidungen und Hinweise (NEH) Protokollerklärung des Ausschusses für den Zollkodex, Fachbereich Zolltarifliche und Statistische Nomenklatur (Unterbereich Landwirtschaft/Chemie) - 248. Sitzung des Ausschusses für den Zollkodex am 4. Oktober 2023: Warenbeschreibung: Bei den Produkten handelt es sich um die vier folgenden verzehrfertigen Currygerichte: - Fertiggericht "Dilli Style Choley", enthaltend: 35 GHT Wasser, 18 GHT Kichererbsen, 15 GHT Tomaten, 10 GHT Zwiebeln, 8 GHT raffiniertes Sonnenblumenöl, 3 GHT frischer Ingwer, 3 GHT frischer Knoblauch, 2 GHT grüne Chilis, 2 GHT Gewürze, 2 GHT Salz, sonstige geringfügige Bestandteile. …
1. Zu Kapitel 20 gehören nicht: a) Gemüse, Früchte oder Nüsse, zubereitet oder haltbar gemacht nach den Verfahren, die in den Kapiteln 7, 8 oder 11 aufgeführt sind (RV E2001A00); b) Pflanzliche Fette und Öle (Kapitel 15) (RV E2001B00); c) Lebensmittelzubereitungen mit einem Gehalt an Wurst, Fleisch, Schlachtnebenerzeugnissen, Blut, Insekten, Fisch, Krebstieren, Weichtieren oder anderen wirbellosen Wassertieren von — einzeln oder zusammen — mehr als 20 GHT (Kapitel 16) (RV E2001C00); d) Backwaren und andere Erzeugnisse der Position 1905 (RV E2001D00); e) zusammengesetzte homogenisierte Lebensmittelzubereitungen der Position 2104 (RV E2001E00). 2. Zu den Positionen 2007 und 2008 gehören nicht Fruchtgelees, Fruchtpasten, dragierte Mandeln und dergleichen, in Form von Zuckerwaren (Position 1704) oder von Schokoladewaren (Position 1806) (RV E2002000). 3. …
Häufige Fragen
Welche Zolltarifnummer hat Babynahrung Auf Gemüsebasis?
In den ausgewerteten verbindlichen Zolltarifauskünften wird Babynahrung Auf Gemüsebasis überwiegend in 2005.10.00.80.0 eingereiht: Gemüse, andere. Für Ihre konkrete Ware sind Material, Funktion und Verwendungszweck maßgeblich.
Wie hoch ist der Zollsatz für Babynahrung Auf Gemüsebasis?
Auf 2005.10.00.80.0 liegt ein Drittlandszollsatz von 17,6 %. Bei Ursprung in einem Abkommensland kann ein Präferenzsatz gelten, wenn ein gültiger Präferenznachweis vorliegt.
Welcher HS-Code gilt für Babynahrung Auf Gemüsebasis?
Die ersten sechs Stellen sind der HS-Code 200510. Er gilt weltweit einheitlich; die weiteren Stellen bilden die EU- und die nationale Unterteilung ab.
Worauf beruht diese Angabe?
Auf 7 verbindlichen Zolltarifauskünften aus der EBTI-Datenbank, deren Warenbeschreibung mit dieser Bezeichnung beginnt. 100 Prozent davon wurden in 2005.10.00.80.0 eingereiht. Die Entscheidungen sind auf dieser Seite mit Referenz und Warenbeschreibung aufgeführt.
Kann für meine Ware eine andere Nummer gelten?
Ja. Eine vZTA bindet nur für die Ware, für die sie erteilt wurde, und für ihren Inhaber. Weicht Ihr Artikel in Material, Bauart oder Verwendungszweck ab, kann eine andere Nummer zutreffen. Für Rechtssicherheit im Einzelfall gibt es die eigene vZTA.
Eine Ware beantwortet. Und die anderen dreißigtausend?
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