Einreihung

Zolltarifnummer für Damenschuh: 6402.99.31.00

Referenzdaten mit Stand 1. Juli 2026

Damenschuh wird in der Regel in die Zolltarifnummer 6402.99.31.00 eingereiht: Andere Schuhe mit Laufsohlen und Oberteil aus Kautschuk oder Kunststoff, mit Absatz und Sohle mit einer größten Höhe von mehr als 3 cm. Der Drittlandszollsatz beträgt 16,8 %.

Grundlage sind 9 verbindliche Zolltarifauskünfte, deren Warenbeschreibung mit dieser Bezeichnung beginnt. 89 Prozent davon führen auf 6402.99.31.00.

Diese Seite beantwortet die Frage nach der Zolltarifnummer für Damenschuh aus den amtlichen Entscheidungen selbst und nicht aus einer Stichwortliste. Sie zeigt die Einreihung, den Zollsatz, die vZTA zu dieser Ware und die Anmerkungen, die dafür maßgeblich sind.

Maßgeblich bleibt Ihre konkrete Ware. Material, Funktion und Verwendungszweck entscheiden über die Einreihung. Weicht Ihr Artikel von den unten genannten Fällen ab, kann eine andere Nummer richtig sein.

Zolltarifnummer
6402.99.31.00
Drittlandszoll
16,8 %
vZTA-Grundlage
9
Übereinstimmung
89 %

Verbindliche Zolltarifauskünfte zu dieser Nummer

AT2012/000676Erteilt von ATGültig bis 2019-01-27

Damenschuh - den Knöchel nicht bedeckend, - mit einem offenen Blatt, - mit einem Obermaterial aus Riemen aus Kunststoff, - mit einer Laufsohle aus Kunststoff, - mit einem Absatz (Absatzhöhe mehr als 3 cm), - mit einer Verpackung (Beutel mit Tunnelzug aus Spinnstoff) ausgestattet.

AT2012/000675Erteilt von ATGültig bis 2019-01-27

Damenschuh - den Knöchel nicht bedeckend, - mit einem offenen Blatt, - mit einem Obermaterial aus Riemen aus Kunststoff, - mit einer Laufsohle aus Kunststoff, - mit einem Absatz (Absatzhöhe mehr als 3 cm), - mit einer Verpackung (Beutel mit Tunnelzug aus Spinnstoff) ausgestattet.

AT2012/000678Erteilt von ATGültig bis 2019-01-23

Damenschuh - den Knöchel nicht bedeckend, - mit einem offenen, aus Riemchen gefertigen Blatt, - mit einem Obermaterial aus Riemen aus Kunststoff, - mit einer Laufsohle aus Kunststoff, - mit einem Absatz (Absatzhöhe mehr als 3 cm), - mit einer Verpackung (Beutel mit Tunnelzug aus Spinnstoff) ausgestattet.

AT2012/000677Erteilt von ATGültig bis 2019-01-23

Damenschuh - den Knöchel nicht bedeckend, - mit einem offenen, aus Riemchen gefertigen Blatt, - mit einem Obermaterial aus Riemen aus Kunststoff, - mit einer Laufsohle aus Kunststoff, - mit einem Absatz (Absatzhöhe mehr als 3 cm), - mit einer Verpackung (Beutel mit Tunnelzug aus Spinnstoff) ausgestattet.

AT2012/000684Erteilt von ATGültig bis 2019-01-23

Damenschuh - den Knöchel nicht bedeckend, - mit einem offenen, aus Riemchen gefertigen Blatt, - mit einem Obermaterial aus Riemen aus Kunststoff, - mit einer Laufsohle aus Kunststoff, - mit einem Absatz verarbeitet (Absatzhöhe mehr als 3 cm), - mit einer Verpackung (Beutel mit Tunnelzug aus Spinnstoff) ausgestattet.

AT2012/000685Erteilt von ATGültig bis 2019-01-23

Damenschuh - den Knöchel nicht bedeckend, - mit einem offenen, aus Riemchen gefertigen Blatt, - mit einem Obermaterial aus Riemen aus Kunststoff, - mit einer Laufsohle aus Kunststoff, - mit einem Absatz (Absatzhöhe mehr als 3 cm), - mit einer Verpackung (Beutel mit Tunnelzug aus Spinnstoff) ausgestattet.

AT2012/000683Erteilt von ATGültig bis 2019-01-13

Damenschuh - den Knöchel nicht bedeckend, - mit einem offenen, aus einem geflochtenen Riemen aus Kunststoff gefertigten Blatt, - mit einem Verschluss aus einem Riemen aus Kunststoff, - mit einer Laufsohle aus Kunststoff, - mit Absatz (Absatzhöhe mehr als 3 cm), - mit einer Verpackung (Beutel mit Tunnelzug aus Spinnstoff) ausgestattet.

AT2012/000681Erteilt von ATGültig bis 2019-01-13

Damenschuh - den Knöchel nicht bedeckend, - mit einem offenen, aus Riemen gefertigen Blatt, - mit einem Obermaterial aus diversen Riemen aus Kunststoff - mit einer Laufsohle aus Kautschuk, - mit Keilabsatz (Absatzhöhe mehr als 3 cm), - mit einer Verpackung (Beutel mit Tunnelzug aus Spinnstoff) ausgestattet.

Einordnung im Zolltarif

  1. 64SCHUHE, GAMASCHEN UND ÄHNLICHE WAREN; TEILE DAVON
  2. 6402Andere Schuhe mit Laufsohlen und Oberteil aus Kautschuk oder Kunststoff
  3. 6402.99andere Schuhe, andere
  4. 6402.99.31mit Absatz und Sohle mit einer größten Höhe von mehr als 3 cm
  5. 6402.99.31.00Andere Schuhe mit Laufsohlen und Oberteil aus Kautschuk oder Kunststoff, mit Absatz und Sohle mit einer größten Höhe von mehr als 3 cm

Vom HS-Code zur Zolltarifnummer 6402.99.31.00

HS-Code6402.996 Stellen, weltweit einheitlich
KN-Code6402.99.318 Stellen, Kombinierte Nomenklatur der EU
TARIC-Code6402.99.31.0010 Stellen, trägt die EU-Maßnahmen

Zollsätze und Präferenzen

UrsprungZollsatzGrundlage
Drittlandszoll16,8 %MFN
SADC EPA0 %Tariff preference
Färöer0 %Tariff preference
Melilla0 %Tariff preference
Besetzte palästinensische Gebiete0 %Tariff preference
Andorra0 %Customs Union Duty
San Marino0 %Customs Union Duty
Türkei0 %Customs Union Duty
Abkommen EU-Schweiz: wiedereingeführte Waren0 %Tariff preference
GSP+ (eine Sonderregelung für nachhaltige Entwicklung und…0 %Tariff preference
Moldau, Republik0 %Tariff preference
Ecuador0 %Tariff preference
ÜLG (Überseeische Länder und Gebiete)0 %Tariff preference

Sätze aus der TARIC-Datenbank der EU. Präferenzsätze setzen einen gültigen Präferenznachweis voraus.

Anmerkungen, die diese Einreihung bestimmen

Pos. 6402

Zu Unterpositionen 6402 9931 und 6402 9939: Unter „Blatt“ ist das den Vorderfuß bedeckende Stück des Oberteils zu verstehen. Zu Unterposition 6402 99 31: Für die Zwecke dieser Unterposition ist es unerheblich, ob sich der Absatz von der Sohle abgrenzen lässt oder ob der Absatz einen von der Sohle nicht abgrenzbaren Teil bildet (z. B. Keilsohle, Plateausohle). Aus nachstehenden Abbildungen ist ersichtlich, wie zu messen ist: A ist der Punkt, wo das Oberteil beginnt B > 3 cm 1) Anm. des BMF: Mit diesem Satz soll zum Ausdruck gebracht werden, dass Schuhe mit sog. Multinockensohlen keine Sportschuhe sind.

Pos. 6402

Erläuterungen zum Harmonisierten System (HS) Zu dieser Position gehören jene Schuhe mit Laufsohlen und Oberteil aus Kautschuk oder Kunststoff, die nicht von der Pos. 6401 erfasst sind. Für die Einreihung ist es unerheblich, ob die Laufsohle und das Oberteil aus ein und demselben oder aus verschiedenen der vorgenannten Stoffe bestehen (z. B. Laufsohle aus Kautschuk und Oberteil aus Gewebe mit einer mit bloßem Auge wahrnehmbaren Außenschicht aus Kunststoff; Veränderungen der Farbe, die hierdurch hervorgerufen sind, bleiben außer Betracht). Zu dieser Position gehören unter anderem: a) Skischuhe, bestehend aus mehreren geformten Teilen, die durch Nieten oder ähnliche Verfahren miteinander verbunden sind. b) Holzschuhe, ohne Seitenteil oder Fersenkappe, mit einem aus einem Stück bestehenden Oberteil, das gewöhnlich mit Nieten an der Sohle befestigt ist. …

Pos. 6402

Zu Unterposition 6402 99: 1. Leichte Schuhe, deren Laufsohle und Oberteil aus zwei, an ihren äußeren Rändern miteinander verbundenen Polsterfolien aus Zellkunststoff bestehen. Dieser Typ Schuh wird am Strand, an Schwimmbecken, im Haus usw. getragen. 2. Schuhe zum Tragen nach einem chirurgischen Eingriff („Postoperative Schuhe“), nicht den Knöchel bedeckend, für Patienten bestimmt, die am Fuß operiert worden sind oder am Fuß eine Verletzung erlitten haben. …

Pos. 6402

Einzelentscheidungen zur Kombinierten Nomenklatur (EE) Verordnung (EWG) Nr. 440/89 der Kommission vom 22. Februar 1989 (ABl. EG Nr. L 51/8) (RV L 440/89), ergänzt am 15. Mai 1992 (ABl. EG Nr. L 123/2): Rollschuh- oder Schlittschuhstiefel ohne daran befestigte Rollen oder Kufen, hauptsächlich aus Kunststoff, aber mit Zubehörteilen aus Spinnstoffen oder anderem Material. Unterposition 6402 19 00 Einreihung gemäß den Allgemeinen Vorschriften für die Auslegung der Kombinierten Nomenklatur 1 und 6, der Anmerkung 1 Buchstabe e) 2) und der Unterpositions-Anmerkung 1 zu Kapitel 64, der Anmerkung 1 Buchstabe g) zu Kapitel 95 sowie nach dem Wortlaut der KN-Code 6402 und 6402 19 00. Aufgrund der oben angeführten Anmerkungen 1 Buchstabe e) 2) zu Kapitel 64 und 1 Buchstabe g) zu Kapitel 95 kann die Ware nicht dem Kapitel 95 zugewiesen werden. …

Unterteilungen dieser Nummer

Häufige Fragen

Welche Zolltarifnummer hat Damenschuh?

In den ausgewerteten verbindlichen Zolltarifauskünften wird Damenschuh überwiegend in 6402.99.31.00 eingereiht: Andere Schuhe mit Laufsohlen und Oberteil aus Kautschuk oder Kunststoff, mit Absatz und Sohle mit einer größten Höhe von mehr als 3 cm. Für Ihre konkrete Ware sind Material, Funktion und Verwendungszweck maßgeblich.

Wie hoch ist der Zollsatz für Damenschuh?

Auf 6402.99.31.00 liegt ein Drittlandszollsatz von 16,8 %. Bei Ursprung in einem Abkommensland kann ein Präferenzsatz gelten, wenn ein gültiger Präferenznachweis vorliegt.

Welcher HS-Code gilt für Damenschuh?

Die ersten sechs Stellen sind der HS-Code 640299. Er gilt weltweit einheitlich; die weiteren Stellen bilden die EU- und die nationale Unterteilung ab.

Worauf beruht diese Angabe?

Auf 9 verbindlichen Zolltarifauskünften aus der EBTI-Datenbank, deren Warenbeschreibung mit dieser Bezeichnung beginnt. 89 Prozent davon wurden in 6402.99.31.00 eingereiht. Die Entscheidungen sind auf dieser Seite mit Referenz und Warenbeschreibung aufgeführt.

Kann für meine Ware eine andere Nummer gelten?

Ja. Eine vZTA bindet nur für die Ware, für die sie erteilt wurde, und für ihren Inhaber. Weicht Ihr Artikel in Material, Bauart oder Verwendungszweck ab, kann eine andere Nummer zutreffen. Für Rechtssicherheit im Einzelfall gibt es die eigene vZTA.

Die vollständige Auskunft zu dieser Nummer

Eine Ware beantwortet. Und die anderen dreißigtausend?

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