Zolltarifnummer für Heizüberwurf: 6307.90.10.00
Referenzdaten mit Stand 1. Juli 2026
Heizüberwurf wird in der Regel in die Zolltarifnummer 6307.90.10.00 eingereiht: Andere konfektionierte Waren, aus Gewirken oder Gestricken. Der Drittlandszollsatz beträgt 12 %.
Grundlage sind 7 verbindliche Zolltarifauskünfte, deren Warenbeschreibung mit dieser Bezeichnung beginnt. 86 Prozent davon führen auf 6307.90.10.00.
Diese Seite beantwortet die Frage nach der Zolltarifnummer für Heizüberwurf aus den amtlichen Entscheidungen selbst und nicht aus einer Stichwortliste. Sie zeigt die Einreihung, den Zollsatz, die vZTA zu dieser Ware und die Anmerkungen, die dafür maßgeblich sind.
Maßgeblich bleibt Ihre konkrete Ware. Material, Funktion und Verwendungszweck entscheiden über die Einreihung. Weicht Ihr Artikel von den unten genannten Fällen ab, kann eine andere Nummer richtig sein.
- Zolltarifnummer
- 6307.90.10.00
- Drittlandszoll
- 12 %
- vZTA-Grundlage
- 7
- Übereinstimmung
- 86 %
Verbindliche Zolltarifauskünfte zu dieser Nummer
Heizüberwurf, Foto siehe Anlage, - in einem Pappkarton verpackt, - in Form eines dem Schulter- und Nackenbereich angepassten Überwurfes mit "Stehkragen" in den max. Abmessungen von laut Antrag ca. 53 cm x 49 cm, - mit Außenseiten aus einem zweilagigen Textillaminat mit einer insbesondere im Hinblick auf das äußere Erscheinungsbild charakterbestimmenden Außenlage (Schauseite) aus einfarbigen Plüschgewirken (Fellimitat) und einer Innenlage aus Wattierungsstoffen, - die dem Körper abgewandte Seite ist (außer im Kragenbereich und im Bereich des rechten "Vorderteils") innen mit einem abgesteppten Polster vernäht, das zwei Außenlagen aus ein- farbigen Geweben sowie eine Zwischenlage aus Wattierungsstoffen aufweist und zum Be- schweren mit laut Antrag Glasperlen befüllt ist, - im "Rückenteil" zusätzlich mit einer am äußeren Rand innen eingenähten Vliesstoffeinlage versehen, auf der die elektrische Heizvorrichtung fixiert ist; im rechten "Vorderteil" mit einem Druckschalter zum Einstellen unterschiedlicher Heizstufen sowie mit einer eingearbeiteten Tasche mit Klettverschluss zur Aufnahme des Akkumulators (in einem annähernd quader- förmigem Gehäuse mit Hohlsteckeranschluss) versehen sowie mit einem abnehmbaren Kabel mit Netzteil ausgestattet, - alle textilen Erzeugnisse bestehen augenscheinlich aus Spinnstoffen, - vorn mit einem Klettverschluss versehen, - durch Zusammennähen konfektioniert, - wird als sog. Heizüberwurf mit elektrischer Heizvorrichtung nicht vom Warenkreis des Kapitels 85 erfasst, - dient zum Wärmen des Schulter- und Nackenbereichs und wird am Körper getragen, stellt sich somit nicht als Ware zum Betten oder Bedecken des Körpers oder eines Körperteils der Position 9404 dar. "Andere konfektionierte Ware (Heizüberwurf) aus Spinnstoffen, aus Gewirken"
Heizüberwurf, Foto siehe Anlage, - in einem Pappkarton verpackt, - in Form eines dem Schulter- und Nackenbereich angepassten Überwurfes mit "Stehkragen" in den max. Abmessungen von laut Antrag ca. 53 cm x 49 cm, - mit Außenseiten aus einem zweilagigen Textillaminat mit einer insbesondere im Hinblick auf das äußere Erscheinungsbild charakterbestimmenden Außenlage (Schauseite) aus einfarbigen Plüschgewirken (Fellimitat) und einer Innenlage aus Wattierungsstoffen, - die dem Körper zugewandte Seite ist (außer im Kragenbereich) innen mit einem abgesteppten Polster vernäht, das zwei Außenlagen aus einfarbigen Geweben sowie eine Zwischenlage aus Wattierungsstoffen aufweist und zum Beschweren mit laut Antrag Glasperlen befüllt ist, - innen zusätzlich mit einer am äußeren Rand eingenähten Vlieseinlage versehen, auf der die elektrische Heizvorrichtung (mit einem abnehmbaren Kabel mit Netzteil mit Druckschalter zum Einstellen unterschiedlicher Heizstufen) fixiert ist, - alle textilen Erzeugnisse bestehen augenscheinlich aus Spinnstoffen, - vorn mit einem Klettverschluss versehen, - durch Zusammennähen konfektioniert, - wird als sog. Heizüberwurf mit elektrischer Heizvorrichtung nicht vom Warenkreis des Kapitels 85 erfasst, - dient zum Wärmen des Schulter- und Nackenbereichs und wird am Körper getragen, stellt sich somit nicht als Ware zum Betten oder Bedecken des Körpers oder eines Körperteils der Position 9404 dar. "Andere konfektionierte Ware (Heizüberwurf) aus Spinnstoffen, aus Gewirken"
Heizüberwurf, Foto siehe Anlage, - gemeinsam mit einer Bedienungsanleitung in einem bedruckten Pappkarton verpackt, - annähernd trapezförmig, flachliegend in den max. Abmessungen (L x B) von ca. 63,5 cm x 61,5 cm; im Nackenbereich in Art eines Stehkragens gearbeitet und so ausgespart, dass er über die Schultern gelegt werden kann, - mehrlagig gearbeitet, punktuell thermisch verbunden, mit insbesondere im Hinblick auf das äußere Erscheinungsbild charakterbestimmenden Außenlagen aus einfarbigen Plüschgewirken aus Spinnstoffen und zwei Zwischenlagen aus Schaumkunststoff; mit einem integrierten, elek- trischen Heizeinsatz und einem abnehmbaren Kabel mit Netzteil mit Stufenschalter zum Ein- stellen unterschiedlicher Heizstufen, - zur Fixierung am Körper mit einem elastischen Gewirkeband mit Klettverschluss im Bereich des Nackens und einem längenverstellbaren Gewebeband mit Klickverschluss aus Kunststoff in der Nähe des unteren Randes ausgestattet, - an allen Rändern mit einer Randeinfassung aus Gewirken versehen (u. a. somit konfektioniert), - wird zum Wärmen um den Nacken und die Schulter- bzw. die obere Rückenpartie gelegt und am Körper befestigt, - wird als Heizüberwurf mit elektrischer Heizvorrichtung nicht vom Warenkreis des Kapitels 85 erfasst, - stellt sich aufgrund des Schnitts und der Ausstattung weder als Kleidung oder Bekleidungs- zubehör noch als Decke und wegen der Befestigung am Körper auch nicht als Bettausstattung der Position 9404 dar. "Andere konfektionierte Ware (Heizüberwurf) aus Spinnstoffen, aus Gewirken"
Heizüberwurf, sog. Schulter-Nacken-Heizkissen, Foto siehe Anlage, - in einem Pappkarton verpackt, - in Form eines dem Schulter- und Nackenbereich angepassten Überwurfs in den max. Abmess- ungen von ca. 54 cm x 53 cm, - im Schulter- und Nackenbereich im Wesentlichen mit zwei Außenlagen aus einfarbigen Plüsch- gewirken, zwei Zwischenlagen aus Wattierungsstoffen und zwei Innenlagen aus Vliesstoffen, zwischen die eine elektrische Heizvorrichtung eingelegt und partiell fixiert ist; mit einem ab- nehmbaren Kabel mit Netzteil mit Stufenschalter zum Einstellen unterschiedlicher Heizstufen, - an den Außenrändern aus den o. g. Plüschgewirken mit einem eingearbeiteten, mit Granulat gefüllten "Schlauch" aus Vliesstoffen, - mit einem "Stehkragen" mit einer eingearbeiteten Polsterlage aus Wattierungsstoffen, - vorn mit einem Druckknopfverschluss versehen, - durch Zusammennähen konfektioniert, - alle textilen Erzeugnisse bestehen augenscheinlich aus Spinnstoffen, - wird als sog. Heizüberwurf mit elektrischer Heizvorrichtung nicht vom Warenkreis des Kapitels 85 erfasst, - dient zum Wärmen des Schulter- und Nackenbereichs und wird am Körper getragen, stellt sich somit nicht als Ware zum Betten oder Bedecken des Körpers oder eines Körperteils der Position 9404 dar, - insbesondere im Hinblick auf das äußere Erscheinungsbild bestimmen die Gewirke den wesentlichen Charakter der Ware. "Andere konfektionierte Ware (Heizüberwurf) aus Spinnstoffen, aus Gewirken"
Heizüberwurf, sog. Rücken-Nacken-Heizkissen, Foto siehe Anlage, - laut Antrag gemeinsam mit einer Bedienungsanleitung in einem bedruckten Karton verpackt, - annähernd trapezförmig, flachliegend in den max. Abmessungen (L x B) von ca. 54,0 cm x 38,0 cm; im Nackenbereich in Art eines Stehkragens gearbeitet und so ausgespart, das er über die Schultern gelegt werden kann, - mehrlagig gearbeitet, mit Außenlagen aus einfarbigen Plüschgewirken aus Spinnstoffen und zwei Zwischenlagen aus Wattierungsstoffen; mit einem integrierten, elektrischen Heizeinsatz und einem laut Antrag abnehmbaren Kabel mit Netzteil mit Stufenschalter zum Einstellen unterschiedlicher Heizstufen, - zur Fixierung am Körper mit einem elastischen Klettverschluss im Bereich des Nackens und einem längenverstellbaren Band mit Klickverschluss aus Kunststoff in der Nähe des unteren Randes ausge- stattet, - an allen Rändern mit einer Randeinfassung aus Gewirken versehen (u. a. somit konfektioniert), - wird zum Wärmen um den Nacken und die Schulter- bzw. die obere Rückenpartie gelegt und am Körper befestigt, - wird als Heizüberwurf mit elektrischer Heizvorrichtung nicht vom Warenkreis des Kapitels 85 erfasst, - stellt sich aufgrund des Schnitts und der Ausstattung weder als Kleidung oder Bekleidungszubehör noch als Decke und wegen der Befestigung am Körper auch nicht als Bettausstattung der Position 9404 dar. "Andere konfektionierte Ware (Heizüberwurf) aus Spinnstoffen, aus Gewirken"
Heizüberwurf, sog. Schulter-Nacken-Heizkissen, Foto siehe Anlage, - laut Antrag mit einem Papiereinleger in einem Pappkarton verpackt, - in Form eines dem Schulter- und Nackenbereich angepassten Überwurfs, mit „Stehkragen“; in den Abmessungen von laut Antrag: 56 cm x 52 cm, - mehrlagig gearbeitet, mit Außenlagen aus einfarbigen Samtgewirken aus Spinnstoffen und zwei Zwischenlagen aus Wattierungsstoffen, mit einem integrierten, elektrischen Heizeinsatz mit Netzkabel und Schalter zum Einstellen unterschiedlicher Heizstufen ausgestattet, - vorn mit Druckknopfverschluss versehen, - an den Außenrändern mit eingearbeitetem Granulat, - durch Zusammennähen konfektioniert, - wird als sog. Heizüberwurf mit elektrischer Heizvorrichtung nicht vom Warenkreis des Kapitels 85 erfasst, - dient zum Wärmen des Schulter- und Nackenbereichs und wird am Körper getragen, stellt sich somit nicht als Ware zum Betten oder Bedecken des Körpers oder eines Körperteils der Position 9404 dar. "Andere konfektionierte Ware (Heizüberwurf) aus Spinnstoffen, aus Gewirken"
Einordnung im Zolltarif
- 63ANDERE KONFEKTIONIERTE SPINNSTOFFWAREN; WARENZUSAMMENSTELLUNGEN; ALTWAREN UND LUMPEN
- 6307I. ANDERE KONFEKTIONIERTE SPINNSTOFFWAREN, Andere konfektionierte Waren, einschließlich Schnittmuster zum Herstellen von Kleidung
- 6307.90andere
- 6307.90.10aus Gewirken oder Gestricken
- 6307.90.10.00Andere konfektionierte Waren, aus Gewirken oder Gestricken
Vom HS-Code zur Zolltarifnummer 6307.90.10.00
Zollsätze und Präferenzen
| Ursprung | Zollsatz | Grundlage |
|---|---|---|
| Drittlandszoll | 12 % | MFN |
| Färöer | 0 % | Tariff preference |
| Melilla | 0 % | Tariff preference |
| Besetzte palästinensische Gebiete | 0 % | Tariff preference |
| San Marino | 0 % | Customs Union Duty |
| Türkei | 0 % | Customs Union Duty |
| Andorra | 0 % | Customs Union Duty |
| Abkommen EU-Schweiz: wiedereingeführte Waren | 0 % | Tariff preference |
| GSP-EBA (Sonderregelung für die am wenigsten entwickelten… | 0 % | Tariff preference |
| GSP+ (eine Sonderregelung für nachhaltige Entwicklung und… | 0 % | Tariff preference |
| Moldau, Republik | 0 % | Tariff preference |
| Ecuador | 0 % | Tariff preference |
| ÜLG (Überseeische Länder und Gebiete) | 0 % | Tariff preference |
Sätze aus der TARIC-Datenbank der EU. Präferenzsätze setzen einen gültigen Präferenznachweis voraus.
Anmerkungen, die diese Einreihung bestimmen
Zu Unterpositionen 6307 90 10, 6307 90 91 und 6307 90 98 Hierher gehören auch Waren aus Spinnstoffen in Form von Körben oder Höhlen für Tiere oder ähnliche Waren, die dazu bestimmt sind, dass sich Tiere darin oder darauf ausruhen, auch mit einem herausnehmbaren Kissen/einer herausnehmbaren Matratze oder einem gepolsterten Boden usw.. Getrennt gestellte Kissen und Decken sind jedoch im Allgemeinen nicht als für Tiere bestimmt erkennbar (Position 9404 oder 6301 usw.). (Siehe auch die KN-Erläuterungen zu Position 9404). Beispiele für einige dieser Waren: 1) Waren mit wattiertem/gepolstertem Boden: (siehe auch die Durchführungsverordnung (EU) Nr. 349/2014 der Kommission vom 3. April 2014 (ABl. L 104 vom 8.4.2014, S. 1).) 2) Waren mit herausnehmbarem Kissen: 3) Waren in Form einer Höhle: 4) Waren in Form eines „Kuschelsacks/Schlafsacks“:
Zu Unterposition 6307 90: 1. Faltbare Straßenverkehrszeichen, auch mit Hülle, bestehend aus einem Dreifuß aus Metall, alle drei Seiten mit einem Gewebe bespannt, mit Glaskügelchen (Mikrokugeln) beschichtet. 2. Verzierende Spinnstoffwaren von unbestimmter Länge und geringer Breite, gebildet hauptsächlich aus Wirk- oder Strickware aus synthetischem oder künstlichem Spinnstoff, auf deren Oberfläche oder an deren Kanten Streifen aus anderem Material (Schrägbänder aus Geweben, oder Spitzen) mit Ziernähten aufgebracht sind, bestimmt vor allem zur Verwendung in der Herstellung von Damenunterwäsche. 3. Schutzüberzug, hergestellt aus einem einzigen ovalen Stück Vliesstoff, mit einem elastischen Hohlsaum am äußeren Rand. Dieses Erzeugnis stellt sich als dehnbare Hülle dar, die über einem Schuh getragen werden kann. 4. …
Zu Position 6307 gehören andere konfektionierte Waren aus Spinnstoffen im Sinne der Anmerkung 1 zu Kapitel 63, sofern sie nicht in anderen Positionen des Abschnitts XI erfasst sind. Darunter fallen auch Waren, die auf die gewünschte Länge zugeschnitten werden können und die im Sinne der Anmerkung 7 zu Abschnitt XI konfektioniert sind (siehe auch die HS-Erläuterungen zu Position 6307, Absätze 1 und 3). Die Ware ist daher als andere konfektionierte Waren aus Gewirken oder Gestricken in den KN-Code 6307 90 10 einzureihen. Durchführungsverordnung (EU) 2021/1370 der Kommission vom 6. August 2021 (ABl. EU Nr. …
Gerichtliche Entscheidungen (GE) - EuGH 1. Urteil des Europäischen Gerichtshofes (Zweite Kammer) vom 10. Mai 2001 C–288/99 Die Kombinierte Nomenklatur in der Fassung des Anhangs I der Verordnung (EG) Nr. 1359/95 der Kommission vom 13. Juni 1995 zur Änderung der Anhänge I und II der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates über die zolltarifliche und statistische Nomenklatur sowie den Gemeinsamen Zolltarif und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 802/80 ist dahin auszulegen, dass eine als Kindertrage bezeichnete Ware zum Transport eines Kindes in sitzender Haltung auf dem Rücken eines Erwachsenen, die im Wesentlichen aus einem Tragegestell aus Aluminiumrohr und aus einem Sitz für ein Kind aus Geweben aus synthetischen Chemiefasern, durch Zusammennähen konfektioniert, seitlich und in Kopfhöhe gepolstert, ausgestattet mit Anschnallgurten, mit gepolsterten Tragegurten und einem Bauchgurt aus …
Unterteilungen dieser Nummer
Häufige Fragen
Welche Zolltarifnummer hat Heizüberwurf?
In den ausgewerteten verbindlichen Zolltarifauskünften wird Heizüberwurf überwiegend in 6307.90.10.00 eingereiht: Andere konfektionierte Waren, aus Gewirken oder Gestricken. Für Ihre konkrete Ware sind Material, Funktion und Verwendungszweck maßgeblich.
Wie hoch ist der Zollsatz für Heizüberwurf?
Auf 6307.90.10.00 liegt ein Drittlandszollsatz von 12 %. Bei Ursprung in einem Abkommensland kann ein Präferenzsatz gelten, wenn ein gültiger Präferenznachweis vorliegt.
Welcher HS-Code gilt für Heizüberwurf?
Die ersten sechs Stellen sind der HS-Code 630790. Er gilt weltweit einheitlich; die weiteren Stellen bilden die EU- und die nationale Unterteilung ab.
Worauf beruht diese Angabe?
Auf 7 verbindlichen Zolltarifauskünften aus der EBTI-Datenbank, deren Warenbeschreibung mit dieser Bezeichnung beginnt. 86 Prozent davon wurden in 6307.90.10.00 eingereiht. Die Entscheidungen sind auf dieser Seite mit Referenz und Warenbeschreibung aufgeführt.
Kann für meine Ware eine andere Nummer gelten?
Ja. Eine vZTA bindet nur für die Ware, für die sie erteilt wurde, und für ihren Inhaber. Weicht Ihr Artikel in Material, Bauart oder Verwendungszweck ab, kann eine andere Nummer zutreffen. Für Rechtssicherheit im Einzelfall gibt es die eigene vZTA.
Eine Ware beantwortet. Und die anderen dreißigtausend?
Zolltarif-Finder tarifiert ganze Warenlisten aus Excel, CSV oder Ihrem ERP, mit Begründung nach AV 1 bis 6, amtlichen Quellen zu jeder Entscheidung, Compliance-Prüfung und prüfungssicheren Berichten.