Einreihung

Zolltarifnummer für Hilfsmittel Für Behinderte: 8714.20.00

Referenzdaten mit Stand 1. Juli 2026

Hilfsmittel Für Behinderte wird in der Regel in die Zolltarifnummer 8714.20.00 eingereiht: Teile und Zubehör für Fahrzeuge der Positionen 8711 bis 8713, für Rollstühle und andere Fahrzeuge für Behinderte. Der Drittlandszollsatz beträgt 0 %.

Grundlage sind 7 verbindliche Zolltarifauskünfte, in denen die Zollverwaltung dieses Stichwort vergeben hat. 86 Prozent davon führen auf 8714.20.00.

Diese Seite beantwortet die Frage nach der Zolltarifnummer für Hilfsmittel Für Behinderte aus den amtlichen Entscheidungen selbst und nicht aus einer Stichwortliste. Sie zeigt die Einreihung, den Zollsatz, die vZTA zu dieser Ware und die Anmerkungen, die dafür maßgeblich sind.

Maßgeblich bleibt Ihre konkrete Ware. Material, Funktion und Verwendungszweck entscheiden über die Einreihung. Weicht Ihr Artikel von den unten genannten Fällen ab, kann eine andere Nummer richtig sein.

Zolltarifnummer
8714.20.00
Drittlandszoll
0 %
vZTA-Grundlage
7
Übereinstimmung
86 %

Verbindliche Zolltarifauskünfte zu dieser Nummer

DEBTI2366/26-1Erteilt von DEGültig bis 2029-08-02

Kälteschutz, sog. Kälteschutz/Kleiderschutz, Fotos siehe Anlage, - in Form eines rollstuhlspezifisch gefertigten, leicht gebogenen, plattenartigen Erzeugnisses, - laut Antrag: - - aus einem sog. EVA-Schaum, der mit einem sog. Jersey-Stoff aus synthetischen Chemiefasern überzogen ist, - - mit den Abmessungen von ca. 31 , 5 cm x 17 cm, - - speziell für die rechte Seite des Rollstuhlsitzes konzipiert, - - dient insbesondere dem Schutz vor Kälte, Wind, Zugluft sowie vor Verschmutzung, - wird mittels einer integrierten passgenaue Klebefläche seitlich im Bereich des Sitzes, am Rahmen eines Rollstuhls befestigt, - erweitert die Einsatzmöglichkeiten des Rollstuhls auch bei niedrigen Temperaturen bzw. schlechten Wetterbedingungen, - aufgrund der objektiven Merkmale (u. a. Form und Abmessungen) und Eigenschaften erkennbar hauptsächlich für Rollstühle des Kapitels 87 bestimmt. "Zubehör (Kälteschutz) für Rollstühle der Position 8713"

DEBTI34255/25-1Erteilt von DEGültig bis 2029-05-03

Beinschale, Foto siehe Anlage, - ergonomisch geformte (gewölbt) Beinschale, - - im vorderen Bereich leicht nach unten abgebogen, - - mit einer Länge von ca. 285 mm und einer Breite von ca. 179 mm, - - mit einer Tiefe der Wölbung von ca. 37 , 3 mm, - - aus Kunststoff (Polyurethanschaum) gefertigt, - - mittig mit einer Gewindebohrung (M16) zur Befestigung an einem beweglichen Rahmenteil des Rollstuhls (aufklappbar bis ca. 90°) versehen, - dient zum Halten des Beins in unterschiedlichen Positionen, - aufgrund der Konzeption (u. a. Form und Abmessungen) erkennbar hauptsächlich zur Verwendung an Rollstühlen für behinderte Menschen bestimmt. "Teil für Rollstühle der Position 8713 (Beinschale)"

DEBTI7964/26-1Erteilt von DEGültig bis 2029-03-22

Abduktionskeile, Foto siehe Anlage, - in Form von spezifisch gefertigten, im oberen Bereich abgerundeten Abduktionskeilen, - laut Antrag: - - aus Kunststoffschaum (Polyurethan), - - mit einem innen liegenden Holzeinleger, - - unten jeweils mit fünf Bohrungen versehen, - - mit einer Länge von ca. 93 mm bzw. 113 mm bzw. 128 mm, einer Breite von ca. 66 mm x 82 mm x 91 mm und einer Höhe von ca. 90 mm x 100 mm x 100 mm, - werden mittels eines Haltesystems am Rollstuhlrahmen befestigt, - dienen der Stabilisierung von Personen und ermöglichen dadurch eine bessere Verwendung des Rollstuhls, - stellen sich insbesondere aufgrund der Form und Abmessungen als erkennbares Zubehör zur hauptsächlichen Verwendung an Rollstühlen für Behinderte dar. "Zubehör für Rollstühle der Position 8713 (Abduktionskeile)"

DEBTI22821/25-1Erteilt von DEGültig bis 2028-11-23

Kopfstütze, Foto siehe Anlage, - in Form einer spezifisch gefertigten, ergonomisch gestalteten, schalenartigen Kopfstütze, - laut Antrag: - - aus Kunststoff (Polyurethan), - - mit einem innen liegenden, biegsamen, verchromten Stahleinleger, - - auf der Rückseite mit einer sog. Kugelkopf-Aufnahme, - - mit einer Länge von ca. 185 mm, einer Breite von ca. 230 mm und einer Höhe von ca. 189 mm, - wird mittels eines Haltesystems (nicht Gegenstand des Antrages) am Rollstuhlrahmen befestigt, - dient der Stabilisierung des Kopfes und ermöglicht dadurch eine bessere Verwendung des Rollstuhls, - stellt sich insbesondere aufgrund der Form und Abmessungen als ein erkennbares Zubehör zur hauptsächlichen Verwendung an Rollstühlen für Behinderte dar. "Zubehör (Kopfstütze) für Rollstühle der Position 8713"

DEBTI22800/25-1Erteilt von DEGültig bis 2028-11-23

Beinplatte, Zeichnung siehe Anlage, - in Form einer spezifisch gefertigten, auf der Oberseite mit zwei halbschalenartigen Ausbuchtungen versehenen Beinauflage, - laut Antrag: - - aus Kunststoff (Polyurethanschaum), - - mit einer Einlage aus Sperrholz, - - mit einer Länge von ca. 398 mm, einer Breite von ca. 196 mm und einer Höhe von ca. 57 mm, - - auf der Rückseite mit vier Gewindebohrungen (Größe: M5), - wird am Rahmen von Rollstühlen verschraubt, - dient der Stabilisierung der Beine und ermöglicht dadurch eine bessere Verwendung des Rollstuhls, - stellt sich insbesondere aufgrund der Form und Abmessungen als ein erkennbares Zubehör zur hauptsächlichen Verwendung an Rollstühlen für Behinderte dar. "Zubehör (Beinplatte) für Rollstühle der Position 8713"

DEBTI22330/25-1Erteilt von DEGültig bis 2028-06-23

Unterarmschale, Foto siehe Anlage, - in Form einer spezifisch geformten, halbschalenartigen Unterarmauflage, - laut Antrag: - - aus Kunststoff (Polyurethanschaum), - - an der Unterseite mit einer ca. 19,5 mm breiten Befestigungsschiene aus Aluminium (inkl. Nutsteinen) versehen, - - mit einer Länge von ca. 285 mm, einer maximalen Breite von ca. 122,5 mm und einer maximalen Höhe von ca. 78 mm, - wird mittels eines sog. Armauflagenhalters seitlich an Rollstühlen befestigt, - dient zur Führung und Positionierung des Unterarms, - stellt sich insbesondere aufgrund der Form und Abmessungen als erkennbares Zubehör zur hauptsächlichen Verwendung an Rollstühlen für Behinderte dar. "Zubehör für Rollstühle der Position 8713 (Unterarmschale)"

Einordnung im Zolltarif

  1. 87ZUGMASCHINEN, KRAFTWAGEN, KRAFTRÄDER, FAHRRÄDER UND ANDERE NICHT SCHIENENGEBUNDENE LANDFAHRZEUGE, TEILE DAVON UND ZUBEHÖR
  2. 8714Teile und Zubehör für Fahrzeuge der Positionen 8711 bis 8713
  3. 8714.20für Rollstühle und andere Fahrzeuge für Behinderte
  4. 8714.20.00Teile und Zubehör für Fahrzeuge der Positionen 8711 bis 8713, für Rollstühle und andere Fahrzeuge für Behinderte

Vom HS-Code zur Zolltarifnummer 8714.20.00

HS-Code8714.206 Stellen, weltweit einheitlich
KN-Code8714.20.008 Stellen, Kombinierte Nomenklatur der EU

Zollsätze und Präferenzen

UrsprungZollsatzGrundlage
Drittlandszoll0 %MFN
Färöer0 %Tariff preference
Melilla0 %Tariff preference
Besetzte palästinensische Gebiete0 %Tariff preference
Türkei0 %Customs Union Duty
Andorra0 %Customs Union Duty
San Marino0 %Customs Union Duty
Abkommen EU-Schweiz: wiedereingeführte Waren0 %Tariff preference
GSP-EBA (Sonderregelung für die am wenigsten entwickelten…0 %Tariff preference
Moldau, Republik0 %Tariff preference
Ecuador0 %Tariff preference
Vereinigtes Königreich0 %Tariff preference
ÜLG (Überseeische Länder und Gebiete)0 %Tariff preference

Sätze aus der TARIC-Datenbank der EU. Präferenzsätze setzen einen gültigen Präferenznachweis voraus.

Anmerkungen, die diese Einreihung bestimmen

Pos. 8714

Erläuterungen zum Harmonisierten System (HS) Zu dieser Position gehören Teile und Zubehör von der für Krafträder (einschließlich Mopeds), Fahrräder mit Hilfsmotor, Beiwagen, Fahrräder ohne Motor, Rollstühle und andere Fahrzeuge für Behinderte verwendeten Art, vorausgesetzt, dass die Teile und das Zubehör beide nachfolgenden Bedingungen erfüllen: 1. Sie müssen ihrer Beschaffenheit nach erkennbar ausschließlich oder hauptsächlich für die vorgenannten Fahrzeuge bestimmt sein. 2. Sie dürfen nicht durch die Anmerkungen zu Abschnitt XVII ausgenommen sein (siehe die entsprechenden Erläuterungen zu Abschnitt XVII, Allgemeines). Zu den Teilen und dem Zubehör dieser Position gehören: 1) Karosserien (Aufbauten) und Teile davon, für Lastendreiräder, Beiwagen, Rollstühle oder andere Fahrzeuge für Behinderte (Verdecke, Türen, Böden usw.). 2) Fahrgestelle und Rahmen sowie Teile davon. …

Pos. 8714

Einzelentscheidungen zur Kombinierten Nomenklatur (EE) Durchführungsverordnung (EU) Nr. 104/2012 der Kommission vom 07. Februar 2012 (ABl. EU Nr. L 36/19) (RV L 104/12): Ein so genanntes „Fahrradset“, bestehend aus den folgenden Komponenten: a) einem Rahmen; b) einer vorderen Gabel und c) zwei Felgen. Die Komponenten werden gleichzeitig, aber getrennt verpackt zur Zollabfertigung gestellt. a) Unterposition 8714 91 10 b) Unterposition 8714 91 30 c) Unterposition 8714 92 10 Einreihung gemäß den Allgemeinen Vorschriften 1 und 6 für die Auslegung der Kombinierten Nomenklatur sowie nach dem Wortlaut der KN-Codes 8714, 8714 91, 8714 91 10 und 8714 91 30, und 8714 92 und 8714 92 10. …

Pos. 8714

Gerichtliche Entscheidungen (GE) - national (entfallen) bis Auszug aus dem Urteil des Bundesfinanzhofs vom 6. November 2012, Rechtssache VII R 40/11 Entscheidungsgründe: 1. Mit der Verordnung (EWG) Nr. 2474/93 (VO Nr. 2474/93) des Rates vom 8. September 1993 zur Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren von Fahrrädern mit Ursprung in der Volksrepublik China und zur endgültigen Vereinnahmung des vorläufigen Antidumpingzolls (Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften -ABl. EG- Nr. L 228/1) wurde ein endgültiger Antidumpingzoll auf die Einfuhren von Fahrrädern und anderen Zweirädern (einschließlich Lastendreiräder) ohne Motor der Position 8712 KN mit Ursprung in China eingeführt. …

Kapitel 87

1. Zu Kapitel 87 gehören nicht Fahrzeuge, die aufgrund ihrer Beschaffenheit dazu bestimmt sind, nur auf Schienen zu fahren (RV E8701000). 2. Im Sinne des Kapitels 87 sind Zugmaschinen Kraftfahrzeuge, die im Wesentlichen zum Ziehen oder Schieben anderer Fahrzeuge, Geräte oder Lasten gebaut sind. Sie können auch Zusatzvorrichtungen haben, die es möglich machen, im Zusammenhang mit der Hauptverwendung der Zugmaschinen Werkzeuge, Geräte, Saatgut, Düngemittel usw. zu befördern (RV E8702100). Maschinen und Arbeitsgeräte, die ihrer Beschaffenheit nach auswechselbare Vorrichtungen zum Anbringen an Zugmaschinen der Position 8701 sind, werden in die für sie zutreffende Position eingereiht, selbst wenn sie mit der Zugmaschine, auch an ihr montiert, gestellt werden (RV E8702200). 3. …

Unterteilungen dieser Nummer

Häufige Fragen

Welche Zolltarifnummer hat Hilfsmittel Für Behinderte?

In den ausgewerteten verbindlichen Zolltarifauskünften wird Hilfsmittel Für Behinderte überwiegend in 8714.20.00 eingereiht: Teile und Zubehör für Fahrzeuge der Positionen 8711 bis 8713, für Rollstühle und andere Fahrzeuge für Behinderte. Für Ihre konkrete Ware sind Material, Funktion und Verwendungszweck maßgeblich.

Wie hoch ist der Zollsatz für Hilfsmittel Für Behinderte?

Auf 8714.20.00 liegt ein Drittlandszollsatz von 0 %. Bei Ursprung in einem Abkommensland kann ein Präferenzsatz gelten, wenn ein gültiger Präferenznachweis vorliegt.

Welcher HS-Code gilt für Hilfsmittel Für Behinderte?

Die ersten sechs Stellen sind der HS-Code 871420. Er gilt weltweit einheitlich; die weiteren Stellen bilden die EU- und die nationale Unterteilung ab.

Worauf beruht diese Angabe?

Auf 7 verbindlichen Zolltarifauskünften aus der EBTI-Datenbank, die dieses Stichwort führen. 86 Prozent davon wurden in 8714.20.00 eingereiht. Die Entscheidungen sind auf dieser Seite mit Referenz und Warenbeschreibung aufgeführt.

Kann für meine Ware eine andere Nummer gelten?

Ja. Eine vZTA bindet nur für die Ware, für die sie erteilt wurde, und für ihren Inhaber. Weicht Ihr Artikel in Material, Bauart oder Verwendungszweck ab, kann eine andere Nummer zutreffen. Für Rechtssicherheit im Einzelfall gibt es die eigene vZTA.

Die vollständige Auskunft zu dieser Nummer

Eine Ware beantwortet. Und die anderen dreißigtausend?

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