Einreihung

Zolltarifnummer für Katzenliege: 6307.90.10.00

Referenzdaten mit Stand 1. Juli 2026

Katzenliege wird in der Regel in die Zolltarifnummer 6307.90.10.00 eingereiht: Andere konfektionierte Waren, aus Gewirken oder Gestricken. Der Drittlandszollsatz beträgt 12 %.

Grundlage sind 10 verbindliche Zolltarifauskünfte, in denen die Zollverwaltung dieses Stichwort vergeben hat. 90 Prozent davon führen auf 6307.90.10.00.

Diese Seite beantwortet die Frage nach der Zolltarifnummer für Katzenliege aus den amtlichen Entscheidungen selbst und nicht aus einer Stichwortliste. Sie zeigt die Einreihung, den Zollsatz, die vZTA zu dieser Ware und die Anmerkungen, die dafür maßgeblich sind.

Maßgeblich bleibt Ihre konkrete Ware. Material, Funktion und Verwendungszweck entscheiden über die Einreihung. Weicht Ihr Artikel von den unten genannten Fällen ab, kann eine andere Nummer richtig sein.

Zolltarifnummer
6307.90.10.00
Drittlandszoll
12 %
vZTA-Grundlage
10
Übereinstimmung
90 %

Verbindliche Zolltarifauskünfte zu dieser Nummer

DEBTI11141/26-1Erteilt von DEGültig bis 2029-06-21

Tierbett, Foto siehe Anlage, - zusammengesetzte Ware aus einem "Hängekörbchen" und einem Kissen; in einem Pappkarton verpackt, - "Hängekörbchen": -- annähernd halbzylinderförmig, in den max. Abmessungen (L x B) von ca. 47 cm x 32 cm, mit einer Randhöhe von ca. 14 cm bzw. mit einer Höhe der "Rückwand" von ca. 31 cm, -- mit einem Rahmengestell mit Bügeln in Art von Handkurbeln aus unedlem Metall zum Anhängen an einen Heizkörper, -- mit einer abnehmbaren Hülle aus einfarbigen Plüschgewirken aus laut Antrag 100 % Polyester (synthetische Chemiefasern), -- im Bereich der Liegefläche, der Randinnenseiten und der Innen- sowie der Außenseite der "Rückwand" mit Schaumkunststoff gepolstert und mit Vliesstoffen unterlegt, -- zur Aufnahme des Gestells auf der Rückseite der "Rückwand" mit einem über die gesamte Breite reichenden Reißverschluss und zum Durchstecken der Bügel an den oberen Ecken mit runden Aussparungen versehen, -- durch Zusammenfügen konfektioniert, -- ohne raumbezogene Funktion, somit keine Ware der Position 6304, -- keine Einreihung in die Position 9404, da Körbchen aus Spinnstoffen keine Ähnlichkeit mit Bettausstattungen und ähnlichen Waren aufweisen; zudem ohne zusätzliche Elemente, die auf eine Verwendung als Bettausstattung hinweisen, -- insbesondere im Hinblick auf den Umfang bestimmen die Gewirke aus Spinnstoffen den wesentlichen Charakter der Ware, - Kissen: -- annähernd halboval; max. Abmessungen (L x B x H): ca. 40 cm x 28 cm x 5 cm, -- mit einer Hülle aus den o. g. Plüschgewirken, mit Wattierungsstoffen gefüllt, - zur Verwendung als Ruheplatz für Katzen, - im Hinblick auf den Umfang und den Gesamteindruck verleiht das Körbchen der zusammen- gesetzten Ware ihren wesentlichen Charakter. "Andere konfektionierte Ware (Tierbett) aus Spinnstoffen, aus Gewirken"

DEBTI11056/26-1Erteilt von DEGültig bis 2029-06-21

Tierbett, Foto siehe Anlage, - in einem Pappkarton verpackt, - laut Antrag mit den Abmessungen (B × T × H) von ca. 45 cm × 26 cm × 31 cm, - mit einem Rahmengestell mit Bügeln in Art von Handkurbeln aus unedlem Metall zum Anhängen an einen Heizkörper, - mit einer annähernd rechteckigen, ca. 56 cm x 50 cm großen, die Liegefläche und die "Rücken- lehne" bildenden Hülle aus einfarbigen Plüschgewirken aus laut Antrag 100 % Polyester (synthe- tische Chemiefasern), die auf der Rückseite der "Rückenlehne" zur Aufnahme des Gestells mit einem über die gesamte Breite reichenden Reißverschluss und zum Durchstecken der Bügel an den oberen Ecken mit runden Aussparungen versehen ist, - zur Verwendung als Ruheplatz für Katzen, - durch Zusammenfügen konfektioniert, - ohne raumbezogene Funktion, somit keine Ware der Position 6304, - insbesondere im Hinblick auf den Umfang bestimmen die Gewirke aus Spinnstoffen den Charakter der Ware. "Andere konfektionierte Ware (Tierbett) aus Spinnstoffen, aus Gewirken"

DEBTI11058/26-1Erteilt von DEGültig bis 2029-06-21

Tierbett, Foto siehe Anlage, - mit einem bedruckten Papiereinleger in einem Polybeutel und einem Pappkarton verpackt, - laut Antrag mit den Abmessungen (B × T × H) von ca. 45 cm × 26 cm × 31 cm, - mit einem Rahmengestell mit Bügeln in Art von Handkurbeln aus unedlem Metall zum Anhängen an einen Heizkörper, - mit einer annähernd rechteckigen, ca. 56 cm x 50 cm großen, die Liegefläche und die "Rückenlehne" bildenden Hülle aus verschiedenen einfarbigen Plüschgewirken aus laut Antrag 100 % Polyester (synthetische Chemiefasern), die auf der Rückseite der "Rückenlehne" zur Aufnahme des Gestells mit einem über die gesamte Breite reichenden Reißverschluss und zum Durchstecken der Bügel an den oberen Ecken mit runden Aussparungen versehen ist, - zur Verwendung als Ruheplatz für Katzen, - durch Zusammenfügen konfektioniert, - ohne raumbezogene Funktion, somit keine Ware der Position 6304, - insbesondere im Hinblick auf den Umfang bestimmen die Gewirke aus Spinnstoffen den Charakter der Ware. "Andere konfektionierte Ware (Tierbett) aus Spinnstoffen, aus Gewirken"

DEBTI11143/26-1Erteilt von DEGültig bis 2029-06-21

Tierbett, Foto siehe Anlage, - mit einem bedruckten Papiereinleger in einem Polybeutel und einem Pappkarton verpackt, - mit den Abmessungen (B × T × H) von ca. 64 cm × 42 cm × 29 cm, - mit einem Rahmengestell mit Bügeln in Art von Handkurbeln aus unedlem Metall zum Anhängen an einen Heizkörper, - mit einer annähernd rechteckigen, ca. 73 cm x 64 cm großen, die Liegefläche und die "Rücken- lehne" bildenden Hülle aus einfarbigen Plüschgewirken aus laut Antrag 100 % Polyester (synthe- tische Chemiefasern), die auf der Rückseite der "Rückenlehne" zur Aufnahme des Gestells mit einem über die gesamte Breite reichenden Reißverschluss versehen ist, - zur Verwendung als Ruheplatz für Katzen, - durch Zusammenfügen konfektioniert, - ohne raumbezogene Funktion, somit keine Ware der Position 6304, - insbesondere im Hinblick auf den Umfang bestimmen die Gewirke aus Spinnstoffen den Charakter der Ware. "Andere konfektionierte Ware (Tierbett) aus Spinnstoffen, aus Gewirken"

DEBTI9234/26-1Erteilt von DEGültig bis 2029-05-17

Fensterbankliegeplatte, Foto siehe Anlage, - in einem Polybeutel verpackt, mit Montagematerial (zwei Metall-Klemmhalter mit Schrauben), - von annähernd rechteckiger Form, mit abgerundeten Ecken; mit den max. Abmessungen (L x B x H) von ca. 49 cm x 34 cm x 2 , 5 cm, - mit einer Unterkonstruktion aus einer Holzplatte (laut Antrag: MDF), die auf der Oberseite mit zwei Aussparungen zur Aufnahme der o. g. Klemmhalter während des Transports und mit vier Aussparungen (mit durchgehender Bohrung) zur variablen bzw. bündigen Verankerung der Klemmhalter versehen ist, - mit einem darauf aufgelegten Polster mit einer Hülle aus Vliesstoffen und einer Polsterlage aus Schaumkunststoff, - mit einem abnehmbaren Bezug aus einfarbigen Plüschgewirken aus laut Antrag Polyester (synthetische Chemiefasern), der am Rand durch Umschlagen und Festnehmen gesäumt und elastisch verengt ist, - durch Zusammenfügen konfektioniert, - dient als Ruheplatz für Katzen auf einem Fensterbrett, - keine Einreihung in die Position 9404, da Fensterbankliegeplatten keine Ähnlichkeit mit Bettaus- stattungen und ähnlichen Waren aufweisen; zudem ohne zusätzliche Elemente, die auf eine Verwendung als Bettausstattung hinweisen, - ohne raumbezogene Funktion, somit auch keine Ware der Position 6304, - insbesondere im Hinblick auf die Bedeutung in Bezug auf die Verwendung bestimmen die Gewirke aus Spinnstoffen den wesentlichen Charakter der Ware. "Andere konfektionierte Ware (Fensterbankliegeplatte) aus Spinnstoffen, aus Gewirken"

DEBTI24408/25-1Erteilt von DEGültig bis 2028-08-31

Katzenfensterliege, Foto siehe Anlage, - laut Antrag: -- in einem bedruckten Karton verpackt, -- in Form einer an ein Fenster zu hängenden Liege; in den Abmessungen (L x B x H) von 51 cm x 33 cm x 45 cm, -- mit einem annähernd rechteckigen Bezug aus einfarbigen, gerauten Gewirken aus 100 % Polyester (synthetische Chemiefasern); an einer Längsseite mit einer Öffnung mit drei Klettverschlüssen; an beiden Längseiten jeweils mit zwei mit Streifen aus Geweben eingefassten Aussparungen für die Befestigungs- bzw. Aufhängevorrichtungen, -- mit einem "Gestell" in Form eines rechteckigen Rahmens aus Rohren aus unedlem Metall, die teilweise mit aufgeschobenen Hüllen aus Schaumkunststoff ummantelt sind; an einer Längsseite mit zwei aufgeschobenen Saugnäpfen aus Kunststoff, an der anderen Längsseite mit zwei aufgeschobenen "Drahtseilen" ausgestattet, deren Enden jeweils zu Schlaufen gelegt, mit klarsichtigen Kunststoffhülsen ummantelt und mit Klemmhülsen aus Metall fixiert sind; die "losen" Schlaufen verfügen ebenfalls jeweils über einen aufgezogenen Saugnapf aus Kunststoff, -- wird an einer Fensterscheibe befestigt und dient als Schlaf- und Liegeplatz für Katzen, - durch Zusammenfügen konfektioniert, - ohne raumbezogene Funktion, somit keine Ware der Position 6304, - erfüllt nicht die Merkmale zur Einreihung als Möbel der Position 9403, - im Hinblick auf die Bedeutung in Bezug auf die Verwendung und das äußere Erscheinungs- bild bestimmen die Gewirke aus Spinnstoffen den wesentlichen Charakter der Ware. "Andere konfektionierte Ware (Katzenfenstertliege) aus Spinnstoffen, aus Gewirken"

DEBTI16883/25-1Erteilt von DEGültig bis 2028-07-17

Tierbett, Foto siehe Anlage, - laut Antrag: zusammengesetzte Ware aus einem "Körbchen" und einem "Kissen"; mit einem bedrucktem Papiereinleger in einem Polybeutel verpackt, - "Körbchen": -- laut Antrag: --- annähernd halbzylinderförmig, in den max. Abmessungen (L x B) von ca. 45 cm x 33 cm, mit einer Höhe von ca. 13 cm bzw. im Bereich der "Rückwand" von ca. 30 cm, --- mehrlagig gearbeitet, mit Außen- und Innenlagen aus einfarbigen Plüschgewirken aus Spinnstoffen; im Bodenteil mit einer Zwischenlage aus Schaumkunststoff, im Bereich der "Rückwand" mit Zwischenlagen aus Schaumkunststoff und Vliesstoff ausgestattet, --- zur Stabilisierung und Befestigung am Heizkörper am oberen Rand mit einem Rahmen mit verstellbaren Bügeln aus unedlem Metall ausgestattet, -- durch Zusammenfügen konfektioniert, -- ohne raumbezogene Funktion, somit keine Ware der Position 6304, -- keine Einreihung in die Position 9404, da Körbchen aus Spinnstoffen keine Ähnlichkeit mit Bettausstattungen und ähnlichen Waren aufweisen; zudem ohne zusätzliche Elemente, die auf eine Verwendung als Bettausstattung hinweisen, -- insbesondere im Hinblick auf den Umfang bestimmen die Gewirke aus Spinnstoffen den Charakter der Ware, - "Kissen": -- annähernd halbzylinderförmig; max. Abmessungen (L x B x H): ca. 43 cm x 32 cm x 2 cm, -- aus den o. g. Plüschgewirken, an der geraden Seite mit einem Reißverschluss zur Entnahme des eingelegten, mit Wattierungsstoffen gefüllten Vliesstoffpolsters, - zur Verwendung als Ruheplatz für Katzen, - im Hinblick auf den Umfang und den Gesamteindruck verleiht das Körbchen der zusammen- gesetzten Ware ihren wesentlichen Charakter. "Andere konfektionierte Ware (Tierbett) aus Spinnstoffen, aus Gewirken"

DEBTI15455/25-1Erteilt von DEGültig bis 2028-06-26

Katzenliege, Foto siehe Anlage, - laut Antrag: -- in einem bedruckten Pappkarton verpackt, -- in Form einer an einen Heizungskörper zu hängenden Liege; mit einer Liegefläche (L x B) von 50 cm x 30 cm und einer Höhe von 20 cm, -- aus einer annähernd rechteckigen, an einer Schmalseite offenen Hülle aus einfarbigen Plüschgewirken aus 100 % Polyester (synthetische Chemiefasern), -- mit einem in die Hülle eingeschobenen Gestell mit aufklappbaren Bügeln aus unedlem Metall zum Anhängen an einen Heizkörper, -- zur Verwendung als Ruheplatz für Katzen, - durch Zusammenfügen konfektioniert, - ohne raumbezogene Funktion, somit keine Ware der Position 6304, - insbesondere im Hinblick auf den Umfang bestimmen die Gewirke aus Spinnstoffen den Charakter der Ware. "Andere konfektionierte Ware (Katzenliege) aus Spinnstoffen, aus Gewirken"

Einordnung im Zolltarif

  1. 63ANDERE KONFEKTIONIERTE SPINNSTOFFWAREN; WARENZUSAMMENSTELLUNGEN; ALTWAREN UND LUMPEN
  2. 6307I. ANDERE KONFEKTIONIERTE SPINNSTOFFWAREN, Andere konfektionierte Waren, einschließlich Schnittmuster zum Herstellen von Kleidung
  3. 6307.90andere
  4. 6307.90.10aus Gewirken oder Gestricken
  5. 6307.90.10.00Andere konfektionierte Waren, aus Gewirken oder Gestricken

Vom HS-Code zur Zolltarifnummer 6307.90.10.00

HS-Code6307.906 Stellen, weltweit einheitlich
KN-Code6307.90.108 Stellen, Kombinierte Nomenklatur der EU
TARIC-Code6307.90.10.0010 Stellen, trägt die EU-Maßnahmen

Zollsätze und Präferenzen

UrsprungZollsatzGrundlage
Drittlandszoll12 %MFN
Färöer0 %Tariff preference
Melilla0 %Tariff preference
Besetzte palästinensische Gebiete0 %Tariff preference
San Marino0 %Customs Union Duty
Türkei0 %Customs Union Duty
Andorra0 %Customs Union Duty
Abkommen EU-Schweiz: wiedereingeführte Waren0 %Tariff preference
GSP-EBA (Sonderregelung für die am wenigsten entwickelten…0 %Tariff preference
GSP+ (eine Sonderregelung für nachhaltige Entwicklung und…0 %Tariff preference
Moldau, Republik0 %Tariff preference
Ecuador0 %Tariff preference
ÜLG (Überseeische Länder und Gebiete)0 %Tariff preference

Sätze aus der TARIC-Datenbank der EU. Präferenzsätze setzen einen gültigen Präferenznachweis voraus.

Anmerkungen, die diese Einreihung bestimmen

Pos. 6307

Zu Unterpositionen 6307 90 10, 6307 90 91 und 6307 90 98 Hierher gehören auch Waren aus Spinnstoffen in Form von Körben oder Höhlen für Tiere oder ähnliche Waren, die dazu bestimmt sind, dass sich Tiere darin oder darauf ausruhen, auch mit einem herausnehmbaren Kissen/einer herausnehmbaren Matratze oder einem gepolsterten Boden usw.. Getrennt gestellte Kissen und Decken sind jedoch im Allgemeinen nicht als für Tiere bestimmt erkennbar (Position 9404 oder 6301 usw.). (Siehe auch die KN-Erläuterungen zu Position 9404). Beispiele für einige dieser Waren: 1) Waren mit wattiertem/gepolstertem Boden: (siehe auch die Durchführungsverordnung (EU) Nr. 349/2014 der Kommission vom 3. April 2014 (ABl. L 104 vom 8.4.2014, S. 1).) 2) Waren mit herausnehmbarem Kissen: 3) Waren in Form einer Höhle: 4) Waren in Form eines „Kuschelsacks/Schlafsacks“:

Pos. 6307

Zu Unterposition 6307 90: 1. Faltbare Straßenverkehrszeichen, auch mit Hülle, bestehend aus einem Dreifuß aus Metall, alle drei Seiten mit einem Gewebe bespannt, mit Glaskügelchen (Mikrokugeln) beschichtet. 2. Verzierende Spinnstoffwaren von unbestimmter Länge und geringer Breite, gebildet hauptsächlich aus Wirk- oder Strickware aus synthetischem oder künstlichem Spinnstoff, auf deren Oberfläche oder an deren Kanten Streifen aus anderem Material (Schrägbänder aus Geweben, oder Spitzen) mit Ziernähten aufgebracht sind, bestimmt vor allem zur Verwendung in der Herstellung von Damenunterwäsche. 3. Schutzüberzug, hergestellt aus einem einzigen ovalen Stück Vliesstoff, mit einem elastischen Hohlsaum am äußeren Rand. Dieses Erzeugnis stellt sich als dehnbare Hülle dar, die über einem Schuh getragen werden kann. 4. …

Pos. 6307

Zu Position 6307 gehören andere konfektionierte Waren aus Spinnstoffen im Sinne der Anmerkung 1 zu Kapitel 63, sofern sie nicht in anderen Positionen des Abschnitts XI erfasst sind. Darunter fallen auch Waren, die auf die gewünschte Länge zugeschnitten werden können und die im Sinne der Anmerkung 7 zu Abschnitt XI konfektioniert sind (siehe auch die HS-Erläuterungen zu Position 6307, Absätze 1 und 3). Die Ware ist daher als andere konfektionierte Waren aus Gewirken oder Gestricken in den KN-Code 6307 90 10 einzureihen. Durchführungsverordnung (EU) 2021/1370 der Kommission vom 6. August 2021 (ABl. EU Nr. …

Pos. 6307

Gerichtliche Entscheidungen (GE) - EuGH 1. Urteil des Europäischen Gerichtshofes (Zweite Kammer) vom 10. Mai 2001 C–288/99 Die Kombinierte Nomenklatur in der Fassung des Anhangs I der Verordnung (EG) Nr. 1359/95 der Kommission vom 13. Juni 1995 zur Änderung der Anhänge I und II der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates über die zolltarifliche und statistische Nomenklatur sowie den Gemeinsamen Zolltarif und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 802/80 ist dahin auszulegen, dass eine als Kindertrage bezeichnete Ware zum Transport eines Kindes in sitzender Haltung auf dem Rücken eines Erwachsenen, die im Wesentlichen aus einem Tragegestell aus Aluminiumrohr und aus einem Sitz für ein Kind aus Geweben aus synthetischen Chemiefasern, durch Zusammennähen konfektioniert, seitlich und in Kopfhöhe gepolstert, ausgestattet mit Anschnallgurten, mit gepolsterten Tragegurten und einem Bauchgurt aus …

Unterteilungen dieser Nummer

Häufige Fragen

Welche Zolltarifnummer hat Katzenliege?

In den ausgewerteten verbindlichen Zolltarifauskünften wird Katzenliege überwiegend in 6307.90.10.00 eingereiht: Andere konfektionierte Waren, aus Gewirken oder Gestricken. Für Ihre konkrete Ware sind Material, Funktion und Verwendungszweck maßgeblich.

Wie hoch ist der Zollsatz für Katzenliege?

Auf 6307.90.10.00 liegt ein Drittlandszollsatz von 12 %. Bei Ursprung in einem Abkommensland kann ein Präferenzsatz gelten, wenn ein gültiger Präferenznachweis vorliegt.

Welcher HS-Code gilt für Katzenliege?

Die ersten sechs Stellen sind der HS-Code 630790. Er gilt weltweit einheitlich; die weiteren Stellen bilden die EU- und die nationale Unterteilung ab.

Worauf beruht diese Angabe?

Auf 10 verbindlichen Zolltarifauskünften aus der EBTI-Datenbank, die dieses Stichwort führen. 90 Prozent davon wurden in 6307.90.10.00 eingereiht. Die Entscheidungen sind auf dieser Seite mit Referenz und Warenbeschreibung aufgeführt.

Kann für meine Ware eine andere Nummer gelten?

Ja. Eine vZTA bindet nur für die Ware, für die sie erteilt wurde, und für ihren Inhaber. Weicht Ihr Artikel in Material, Bauart oder Verwendungszweck ab, kann eine andere Nummer zutreffen. Für Rechtssicherheit im Einzelfall gibt es die eigene vZTA.

Die vollständige Auskunft zu dieser Nummer

Eine Ware beantwortet. Und die anderen dreißigtausend?

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