Zolltarifnummer für Kinderanhänger: 8716.40.00.00
Referenzdaten mit Stand 1. Juli 2026
Kinderanhänger wird in der Regel in die Zolltarifnummer 8716.40.00.00 eingereiht: Anhänger, andere Anhänger und Sattelanhänger. Der Drittlandszollsatz beträgt 2,7 %.
Grundlage sind 7 verbindliche Zolltarifauskünfte, deren Warenbeschreibung mit dieser Bezeichnung beginnt. 100 Prozent davon führen auf 8716.40.00.00.
Diese Seite beantwortet die Frage nach der Zolltarifnummer für Kinderanhänger aus den amtlichen Entscheidungen selbst und nicht aus einer Stichwortliste. Sie zeigt die Einreihung, den Zollsatz, die vZTA zu dieser Ware und die Anmerkungen, die dafür maßgeblich sind.
Maßgeblich bleibt Ihre konkrete Ware. Material, Funktion und Verwendungszweck entscheiden über die Einreihung. Weicht Ihr Artikel von den unten genannten Fällen ab, kann eine andere Nummer richtig sein.
- Zolltarifnummer
- 8716.40.00.00
- Drittlandszoll
- 2,7 %
- vZTA-Grundlage
- 7
- Übereinstimmung
- 100 %
Verbindliche Zolltarifauskünfte zu dieser Nummer
Kinderanhänger, sog. Shuttle, Art.-Nr.: T-SH2-310, Foto siehe Anlage, - laut Antrag: - - mit zwei Hinterrädern aus Kunststoff, einem Rahmen aus Aluminium und einem Sitzeinhang aus Polyester, - - mit den Abmessungen von ca. 51 cm x 52 cm x 86 cm, - - vorne mit einer stangenartigen Anhängevorrichtung ausgestattet, - wird hinten mittels der beiliegenden, besonderen Anhängevorrichtung (nicht charakterbestimmend) an der Hinterradachse von Kinderwagen (Fahrzeuge der Pos. 8715) angekuppelt, - wird zum sitzenden Transport eines weiteren Kindes verwendet. "Anhänger (Kinderanhänger), anderer als in den Unterpositionen 8716 10 bis 8716 39 genannte"
Kinderanhänger, sog. Multiboard, T-112-19, Fotos siehe Anlage, - laut Antrag bestehend aus: - - einem plattformartigen, mit rutschhemmender Oberfläche versehenen Fahrgestell aus Kunststoff und seitlichen Verstärkungselementen aus Aluminium, - - einem abnehmbaren, sattelartigen Aufbau aus Kunststoff und Aluminium, - - - mit einem schwenkbaren Rad, - - - vorne mit einer stangenartigen Anhängevorrichtung ausgestattet, - wird hinten mittels der beiliegenden, besonderen Anhängevorrichtung (nicht charakterbestimmend) an Kinderwagen (Fahrzeuge der Pos. 8715) angekuppelt, - dient dem sitzenden bzw. stehenden Transport eines weiteren Kindes. "Anhänger (Kinderanhänger), anderer als in den Unterpositionen 8716 10 bis 8716 39 genannte"
Kinderanhänger, Fotos siehe Anlage, - laut Antrag: - - zusammenklappbare Anhänger mit einem Aluminiumrahmen, - - mit einer Länge von 110 cm, einer Breite von 72 cm bis 80 cm und einer Höhe von 94 cm, - - mit einem Gewicht von 15,8 kg bis 18,0 kg, - - mit einem Verdeck, - - mit jeweils zwei 20 Zoll Speichenlaufrädern mit Reflexstreifen, - - mit einer Deichsel, - - mit Sitzen zur Beförderung von einem oder zwei Kindern ausgestattet, - aufgrund der vorhandenen Deichsel erkennbar zum Ankuppeln an ein Fahrrad bestimmt. "Anhänger (Kinderanhänger), andere als in den Unterpositionen 8716 10 bis 8716 39 genannte"
Kinderanhänger, Fotos siehe Anlage, - laut Antrag: - - zusammenklappbare Anhänger mit einem Aluminiumrahmen, - - mit einer Länge von 110 cm, einer Breite von 72 cm bis 80 cm und einer Höhe von 94 cm, - - mit einem Gewicht von 15,8 kg bis 18,0 kg, - - mit einem Verdeck, - - mit jeweils zwei 20 Zoll Speichenlaufrädern mit Reflexstreifen, - - mit einer Deichsel, - - mit Sitzen zur Beförderung von einem oder zwei Kindern ausgestattet, - aufgrund der vorhandenen Deichsel erkennbar zum Ankuppeln an ein Fahrrad bestimmt. "Anhänger (Kinderanhänger), andere als in den Unterpositionen 8716 10 bis 8716 39 genannte"
Kinderanhänger, sog. Shuttle, Art.-Nr.: T-117-310 / T-SH2-310, Foto siehe Anlage, - Anhänger mit zwei Hinterrädern aus Kunststoff, einem Rahmen aus Aluminium und einem Sitzeinhang aus Polyester, - mit den Abmessungen von ca. 51 cm x 52 cm x 86 cm, - vorne mit einer stangenartigen Anhängevorrichtung ausgestattet, - werden hinten mittels der beiliegenden, besonderen Anhängevorrichtung (nicht charakterbestimmend) an der Hinterradachse von Kinderwagen (Fahrzeuge der Pos. 8715) angekuppelt, - werden zum sitzenden Transport eines weiteren Kindes verwendet. "Anhänger (Kinderanhänger), andere als in den Unterpositionen 8716 10 bis 8716 39 genannte"
Kinderanhänger, sog. Multiboard, T-112-19, Fotos siehe Anlage, - laut Antrag bestehend aus: - - einem plattformartigen, mit rutschhemmender Oberfläche versehenen Fahrgestell aus Kunststoff und seitlichen Verstärkungselementen aus Aluminium, - - einem abnehmbaren, sattelartigen Aufbau aus Kunststoff und Aluminium, - - - mit einem schwenkbaren Rad, - - - vorne mit einer stangenartigen Anhängevorrichtung ausgestattet, - wird hinten mittels der beiliegenden, besonderen Anhängevorrichtung (nicht charakterbestimmend) an Kinderwagen (Fahrzeuge der Pos. 8715) angekuppelt, - dient dem sitzenden bzw. stehenden Transport eines weiteren Kindes. "Anhänger (Kinderanhänger), anderer als in den Unterpositionen 8716 10 bis 8716 39 genannte"
Kinderanhänger, Fotos siehe Anlage, - laut Antrag: - - zusammenklappbare Anhänger mit einem Aluminiumrahmen, - - mit einer Länge von 110 cm, einer Breite von 72 cm bis 80 cm und einer Höhe von 94 cm, - - mit einem Gewicht von 15,8 kg bis 18,0 kg, - - mit einem Verdeck, - - mit jeweils zwei 20 Zoll Speichenlaufrädern mit Reflexstreifen, - - mit einer Deichsel, - - mit Sitzen zur Beförderung von einem oder zwei Kindern ausgestattet, - aufgrund der vorhandenen Deichsel erkennbar zum Ankuppeln an ein Fahrrad bestimmt daher keine anderen nicht selbstfahrenden Fahrzeuge der Unterposition 8716 80. "Anhänger (Kinderanhänger), andere als in den Unterpositionen 8716 10 bis 8716 39 genannte"
Einordnung im Zolltarif
- 87ZUGMASCHINEN, KRAFTWAGEN, KRAFTRÄDER, FAHRRÄDER UND ANDERE NICHT SCHIENENGEBUNDENE LANDFAHRZEUGE, TEILE DAVON UND ZUBEHÖR
- 8716Anhänger, einschließlich Sattelanhänger, für Fahrzeuge aller Art; andere nicht selbstfahrende Fahrzeuge; Teile davon
- 8716.40andere Anhänger und Sattelanhänger
- 8716.40.00.00Anhänger, andere Anhänger und Sattelanhänger
Vom HS-Code zur Zolltarifnummer 8716.40.00.00
Zollsätze und Präferenzen
| Ursprung | Zollsatz | Grundlage |
|---|---|---|
| Drittlandszoll | 2,7 % | MFN |
| Färöer | 0 % | Tariff preference |
| Melilla | 0 % | Tariff preference |
| Besetzte palästinensische Gebiete | 0 % | Tariff preference |
| Türkei | 0 % | Customs Union Duty |
| Andorra | 0 % | Customs Union Duty |
| San Marino | 0 % | Customs Union Duty |
| Abkommen EU-Schweiz: wiedereingeführte Waren | 0 % | Tariff preference |
| GSP-EBA (Sonderregelung für die am wenigsten entwickelten… | 0 % | Tariff preference |
| Moldau, Republik | 0 % | Tariff preference |
| Ecuador | 0 % | Tariff preference |
| Vereinigtes Königreich | 0 % | Tariff preference |
| ÜLG (Überseeische Länder und Gebiete) | 0 % | Tariff preference |
Sätze aus der TARIC-Datenbank der EU. Präferenzsätze setzen einen gültigen Präferenznachweis voraus.
Anmerkungen, die diese Einreihung bestimmen
Zu Unterposition 8716 40: 1. Ein Sattelanhänger, der speziell für den Einsatz als mobiles Kino hergerichtet wurde, mit einer Länge von 14 m und einer Höhe von 4,4 m. Der Zuschauerraum der Ware umfasst verschiedene feste Einrichtungen, wie 100 Sitze für das Publikum, eine Projektionsfläche, Klimaanlagen und elektrische Ausstattung (Verkabelung, Steckdosen, Schalter, Leistungsschalter usw.). Die Ware umfasst auch Lautsprecher und einen Videoprojektor. Die Lautsprecher sind mit Schrauben an den Innenwänden des Sattelanhängers befestigt. Der Videoprojektor ist auf einer Basisplattform montiert, die direkt auf einer Oberfläche verschraubt ist. Anwendung der Allgemeinen Vorschriften 1 und 6.
Einzelentscheidungen zur Kombinierten Nomenklatur (EE) (entfallen) bis Durchführungsverordnung (EU) Nr. 773/2011 der Kommission vom 2. August 2011 (ABL EU Nr. L 201/4) (RV L 773/11): Mit dem Fuß angetriebenes, zweirädriges Fahrzeug mit einem Gewicht von etwa 10 kg. Das Fahrzeug besteht aus: - einem Stahlrahmen mit verchromter Aluminiumgabel mit Federung, - einem höhenverstellbaren Lenker, - einer gelochten und mit Anti-Rutsch-Belag versehenen Trittfläche mit den Abmessungen 38 × 11 cm, - zwei Rädern mit folgenden Abmessungen: 26 Zoll (vorn) und 18 Zoll (hinten), - Handbremsen für Hinter- und Vorderrad und - einem Klappständer. Das Fahrzeug verfügt über keinen Sattel, keine Pedale und kein Tretlager. Die maximale Höhe des Lenkers beträgt 97 cm. …
Gerichtliche Entscheidungen (GE) - EuGH Urteil des Europäischen Gerichtshofs (Dritte Kammer) vom 22. Dezember 2010 – C-273/09: Rechtlicher Rahmen Position 8716 der KN lautet: „8716 Anhänger, einschließlich Sattelanhänger, für Fahrzeuge aller Art; andere nicht selbstfahrende Fahrzeuge; Teile davon: … 8716 80 00 – andere Fahrzeuge“. In den HS-Erläuterungen zu der genannten Position 8716 heißt es: „Zu dieser Position gehören mit Ausnahme der in den vorhergehenden Positionen aufgeführten Fahrzeuge eine Gruppe nicht selbstfahrender ein- oder mehrrädriger Fahrzeuge zum Befördern von Personen oder Gütern. Hierher gehören ferner Spezialfahrzeuge ohne Räder, z. B. Schlitten und Schleifen. …
Gerichtliche Entscheidungen (GE) - national Auszug aus dem Urteil des Bundefinanzhofs vom 28. Februar 2023, RS VII R 21/20 Leitsätze 1 NV: Die Voraussetzungen für eine Tarifierung von im Wesentlichen aus Stahl gefertigten Lenk- und Bockrollen unter die Codenummer 8716 90 90 90 0 sind nur dann erfüllt, wenn die aus den objektiven Wareneigenschaften erkennbare ausschließliche oder hauptsächliche Zweckbestimmung der betreffenden Teile die Verwendung für nicht selbstfahrende Fahrzeuge der Pos. 8716 KN ist. Anderenfalls unterfallen die Lenk- und Bockrollen wegen ihrer Beschaffenheit als "Andere Waren aus Eisen oder Stahl" der Codenummer 7326 90 98 90 0. 2 NV: Die Entscheidung des FG, ob ein solcher Hauptverwendungszweck erkennbar ist, stellt eine Tatsachenwürdigung dar, die das Revisionsgericht nach § 118 Abs. …
Unterteilungen dieser Nummer
Häufige Fragen
Welche Zolltarifnummer hat Kinderanhänger?
In den ausgewerteten verbindlichen Zolltarifauskünften wird Kinderanhänger überwiegend in 8716.40.00.00 eingereiht: Anhänger, andere Anhänger und Sattelanhänger. Für Ihre konkrete Ware sind Material, Funktion und Verwendungszweck maßgeblich.
Wie hoch ist der Zollsatz für Kinderanhänger?
Auf 8716.40.00.00 liegt ein Drittlandszollsatz von 2,7 %. Bei Ursprung in einem Abkommensland kann ein Präferenzsatz gelten, wenn ein gültiger Präferenznachweis vorliegt.
Welcher HS-Code gilt für Kinderanhänger?
Die ersten sechs Stellen sind der HS-Code 871640. Er gilt weltweit einheitlich; die weiteren Stellen bilden die EU- und die nationale Unterteilung ab.
Worauf beruht diese Angabe?
Auf 7 verbindlichen Zolltarifauskünften aus der EBTI-Datenbank, deren Warenbeschreibung mit dieser Bezeichnung beginnt. 100 Prozent davon wurden in 8716.40.00.00 eingereiht. Die Entscheidungen sind auf dieser Seite mit Referenz und Warenbeschreibung aufgeführt.
Kann für meine Ware eine andere Nummer gelten?
Ja. Eine vZTA bindet nur für die Ware, für die sie erteilt wurde, und für ihren Inhaber. Weicht Ihr Artikel in Material, Bauart oder Verwendungszweck ab, kann eine andere Nummer zutreffen. Für Rechtssicherheit im Einzelfall gibt es die eigene vZTA.
Eine Ware beantwortet. Und die anderen dreißigtausend?
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