Einreihung

Zolltarifnummer für Knochenzement: 3006.40.00

Referenzdaten mit Stand 1. Juli 2026

Knochenzement wird in der Regel in die Zolltarifnummer 3006.40.00 eingereiht: Zahnzement und andere Zahnfüllstoffe; Zement zum Wiederherstellen von Knochen. Der Drittlandszollsatz beträgt 0 %.

Grundlage sind 15 verbindliche Zolltarifauskünfte, deren Warenbeschreibung mit dieser Bezeichnung beginnt. 100 Prozent davon führen auf 3006.40.00.

Diese Seite beantwortet die Frage nach der Zolltarifnummer für Knochenzement aus den amtlichen Entscheidungen selbst und nicht aus einer Stichwortliste. Sie zeigt die Einreihung, den Zollsatz, die vZTA zu dieser Ware und die Anmerkungen, die dafür maßgeblich sind.

Maßgeblich bleibt Ihre konkrete Ware. Material, Funktion und Verwendungszweck entscheiden über die Einreihung. Weicht Ihr Artikel von den unten genannten Fällen ab, kann eine andere Nummer richtig sein.

Zolltarifnummer
3006.40.00
Drittlandszoll
0 %
vZTA-Grundlage
15
Übereinstimmung
100 %

Verbindliche Zolltarifauskünfte zu dieser Nummer

DEK/1249/08-1Erteilt von DEGültig bis 2014-08-14

Knochenzement Bei der Ware handelt es sich laut Angabe um ein Keramikmaterial, das im chirurgischen und orthopädischen Bereich zur dauerhaften Füllung oder Rekonstruktion von Knochendefekten eingesetzt wird. Es wird in einem Hochtemperaturprozess aus boviner Spongiosa hergestellt. Das Erzeugnis wird in verschiedenen Korn- und Packungsgrößen gehandelt. Die Ware besteht laut Angabe aus einer nicht resorbierbaren Matrix aus Hydroxylapatitkeramik in Form eines porösen Granulates (Korngrößen: 0,50 - 1,60 mm, 1,60 mm - 3,15 mm, 3,15 mm - 6,30 mm). Das Granulat ist in etikettierten Glasbehältern zu 2 mL bzw. zu 5 mL steril verpackt und in einer transparenten Kunststofffolie luftdicht eingeschweißt. Drei Glasbehälter sind zusammen mit einer Gebrauchsinformation und Klebeetiketten in einem etikettierten Pappkarton für den Einzelverkauf aufgemacht. Zolltariflich ist die Ware dem Zement zum Wiederherstellen von Knochen der Unterposition 3006 4000 der Kombinierten Nomenklatur an die Seite zu stellen. Die Ware ist auf Grund der fehlenden Resorbierbarkeit nicht als Arzneiware / Knochenersatzmaterial der Position 3004 anzusprechen. Ein Erzeugnis der Position 3001 liegt auf Grund der Hochtemperaturbehandlung der bovinen Spongiosa nicht vor.

DEK/1249/08-2Erteilt von DEGültig bis 2014-08-14

Knochenzement Bei der Ware handelt es sich laut Angabe um ein Keramikmaterial, das im chirurgischen und orthopädischen Bereich zur dauerhaften Füllung oder Rekonstruktion von Knochendefekten eingesetzt wird. Es wird in einem Hochtemperaturprozess aus boviner Spongiosa hergestellt. Das Erzeugnis wird in verschiedenen Packungsgrößen gehandelt. Die Ware besteht laut Angabe aus einer nicht resorbierbaren Matrix aus Hydroxylapatitkeramik in Blockform (20 mm x 20 mm x 40 mm, 20 mm x 20 mm x 20 mm und 20 mm x 20 mm x 10 mm). Das Erzeugnis ist in einer transparenten, etikettierten Kunststofffolie luftdicht eingeschweißt und zusammen mit einer Gebrauchsinformation in einem etikettierten Pappkarton für den Einzelverkauf aufgemacht. Zolltariflich ist die Ware dem Zement zum Wiederherstellen von Knochen der Unterposition 3006 4000 der Kombinierten Nomenklatur an die Seite zu stellen. Die Ware ist auf Grund der fehlenden Resorbierbarkeit nicht als Arzneiware / Knochenersatzmaterial der Position 3004 anzusprechen. Ein Erzeugnis der Position 3001 liegt auf Grund der Hochtemperaturbehandlung der bovinen Spongiosa nicht vor.

DEK/483/06-2Erteilt von DEGültig bis 2012-04-24

Knochenzement Bei der Ware handelt es sich laut Angaben des Antragstellers um ein Keramikmaterial, das im chirurgischen und orthopädischen Bereich zur dauerhaften Füllung oder Rekonstruktion von Knochendefekten eingesetzt wird. Das Erzeugnis wird in drei verschiedenen Packungsgrößen gehandelt. Beschaffenheit eines vorgelegten Warenmusters Die Ware besteht laut Angaben des Antragstellers aus einer nicht resorbierbaren Matrix aus Hydroxylapatitkeramik in Blockform (etwa 2 cm x 2 cm x 2 cm groß). Das Erzeugnis ist in einer transparenten, etikettierten Kunststofffolie luftdicht eingeschweißt und zusammen mit einer Gebrauchsinformation in einem etikettierten Pappkarton verpackt.

DEK/483/06-1Erteilt von DEGültig bis 2012-04-24

Knochenzement Bei der Ware handelt es sich laut Angaben des Antragstellers um ein Keramikmaterial, das im chirurgischen und orthopädischen Bereich zur dauerhaften Füllung oder Rekonstruktion von Knochendefekten eingesetzt wird. Das Erzeugnis wird in drei verschiedenen Packungsgrößen gehandelt. Beschaffenheit eines vorgelegten Warenmusters Die Ware besteht laut Angaben des Antragstellers aus einer nicht resorbierbaren Matrix aus Hydroxylapatitkeramik in Form eines porösen Granulates. Das Erzeugnis ist zu 2 ml in einem etikettierten Glasbehälter steril verpackt und in einer transparenten Kunststofffolie luftdicht eingeschweißt. Drei dieser Behälter sind zusammen mit einer Gebrauchsinformation in einem etikettierten Pappkarton umverpackt.

DEK/1421/05-1Erteilt von DEGültig bis 2011-12-12

Knochenzement Die Ware stellt laut Angaben des Antragstellers einen schnell härtenden Knochenzement aus einer festen und einer flüssigen Komponente dar und wird zur Fixierung von Prothesen in Gelenkknochen z. B. der Hüfte oder des Knies verwendet. Es wurde keine Warenprobe vorgelegt. Warenbeschaffenheit Die Ware setzt sich aus folgenden Bestandteilen zusammen: - 2 steril verpackte Braunglas-Ampullen mit je 10 ml Lösung - 2 x 20,4 g in Beuteln steril verpacktes, röntgenpositives, hellgrünes Polymerpulver auf der Basis von Methacrylaten mit Antibiotikum-Zusatz. Die Bestandteile sind zusammen mit einer mehrsprachigen Gebrauchsinformation verpackt in einer bunt bedruckten Faltschachtel. Über die Zusammensetzungen der Bestandteile wurden vertrauliche Angaben gemacht.

DEK/1387/05-2Erteilt von DEGültig bis 2011-11-28

Knochenzement Die Ware stellt laut Angaben des Antragstellers einen schnell härtenden Knochenzement aus einer festen und einer flüssigen Komponente dar und wird zur Fixierung von Prothesen in Gelenkknochen z. B. der Hüfte oder des Knies verwendet. Es wurde keine Warenprobe vorgelegt. Warenbeschaffenheit Die Ware setzt sich aus folgenden Bestandteilen zusammen: - 2 steril verpackte Braunglas-Ampullen mit je 10 ml Lösung - 2 x 20,4 g in Beuteln steril verpacktes, röntgenpositives, hellgrünes Polymerpulver auf der Basis von Methacrylaten mit Antibiotikum-Zusatz. Die Bestandteile sind zusammen mit einer mehrsprachigen Gebrauchsinformation verpackt in einer bunt bedruckten Faltschachtel. Über die Zusammensetzungen der Bestandteile wurden vertrauliche Angaben gemacht.

DEK/1341/05-1Erteilt von DEGültig bis 2011-11-20

Knochenzement Die Ware stellt laut Angaben des Antragstellers einen schnell härtenden Knochenzement aus einer festen und einer flüssigen Komponente dar und wird zur Fixierung von Prothesen in Gelenkknochen z. B. der Hüfte oder des Knies verwendet. Das Erzeugnis wird in neun unterschiedlichen Ausfertigungen gehandelt. Es wurde keine Warenprobe vorgelegt. Warenbeschaffenheit Die Ware setzt sich aus folgenden Bestandteilen zusammen: - 1 resp. 2 steril verpackte Braunglas-Ampullen mit je 10 resp. 20 ml Lösung - 1 resp. 2 Beutel eines steril verpackten, röntgenpositiven, hellgrünen Polymerpulvers auf der Basis von Methacrylaten mit Antibiotikum-Zusatz und jeweils etwa 20 resp. 40 g Inhalt. Die Bestandteile sind zusammen mit einer ein- oder mehrsprachigen Gebrauchsinformation verpackt in einer bunt bedruckten Faltschachtel. Über die Zusammensetzungen der Bestandteile wurden vertrauliche Angaben gemacht.

DEK/1203/05-1Erteilt von DEGültig bis 2011-10-11

Knochenzement Die Ware stellt laut Angaben des Antragstellers einen schnell härtenden Knochenzement aus einer festen und einer flüssigen Komponente dar und wird zur Fixierung von Prothesen in Gelenkknochen z. B. der Hüfte oder des Knies verwendet. Das Erzeugnis wird in zwei unterschiedlichen Ausfertigungen gehandelt. Warenbeschaffenheit Die Ware setzt sich aus folgenden Bestandteilen zusammen: - 1 bzw. 2 steril verpackte Braunglas-Ampullen mit je 20 ml Lösung - 1 bzw. 2 Beutel eines steril verpackten, röntgenpositiven, hellgrünen Polymerpulvers auf der Basis von Methacrylaten mit je 44 g Inhalt. Die Bestandteile sind zusammen mit einer mehrsprachigen Gebrauchsinformation verpackt in einer bunt bedruckten Faltschachtel. Über die Zusammensetzungen der Bestandteile wurden vertrauliche Angaben gemacht. Es wurde keine Warenprobe vorgelegt.

Einordnung im Zolltarif

  1. 30PHARMAZEUTISCHE ERZEUGNISSE
  2. 3006Pharmazeutische Zubereitungen und Waren im Sinne der Anmerkung 4 zu Kapitel 30
  3. 3006.40Zahnzement und andere Zahnfüllstoffe; Zement zum Wiederherstellen von Knochen
  4. 3006.40.00Zahnzement und andere Zahnfüllstoffe; Zement zum Wiederherstellen von Knochen

Vom HS-Code zur Zolltarifnummer 3006.40.00

HS-Code3006.406 Stellen, weltweit einheitlich
KN-Code3006.40.008 Stellen, Kombinierte Nomenklatur der EU

Zollsätze und Präferenzen

UrsprungZollsatzGrundlage
Drittlandszoll0 %MFN
Färöer0 %Tariff preference
Melilla0 %Tariff preference
Türkei0 %Customs Union Duty
Andorra0 %Customs Union Duty
San Marino0 %Customs Union Duty
Abkommen EU-Schweiz: wiedereingeführte Waren0 %Tariff preference
ÜLG (Überseeische Länder und Gebiete)0 %Tariff preference
Vereinigtes Königreich0 %Tariff preference
Tunesien0 %Tariff preference
Marokko0 %Tariff preference
Libanon0 %Tariff preference
Jordanien0 %Tariff preference

Sätze aus der TARIC-Datenbank der EU. Präferenzsätze setzen einen gültigen Präferenznachweis voraus.

Anmerkungen, die diese Einreihung bestimmen

Pos. 3006

Erläuterungen zum Harmonisierten System (HS) Hierher gehören nur die nachstehend erschöpfend aufgeführten Erzeugnisse: 1) Steriles Catgut, ähnliches steriles Nahtmaterial und sterile Klebstoffe für organische Gewebe, die in der Chirurgie zum Schließen von Wunden verwendet werden. Hier werden chirurgische Nähmittel aller Art eingereiht, sofern sie steril sind. Sie sind im Allgemeinen in antiseptischen Flüssigkeiten oder sterilisiert in luftdicht verschlossenen Behältnissen aufgemacht. Für derartige Nähmittel werden folgende Materialien verwendet: a) Catgut (behandeltes Kollagen aus den Eingeweiden von Rindern, Schafen oder anderen Tieren); b) natürliche Faserstoffe (Baumwolle, Seide, Leinen); c) Fasern von synthetischen Polymeren wie Polyamid-Fasern (Nylon) und Polyesterfasern; d) Metalle (nicht rostender Stahl, Tantal, Silber, Bronze). …

Pos. 3006

Einzelentscheidungen zur Kombinierten Nomenklatur (EE) Durchführungsverordnung (EU) Nr. 972/2014 DER KOMMISSION vom 11. September 2014 (ABl. EU Nr. L 274/1) (RV L 972/14): Flüssigkeit, bestehend aus einem Silan, Phosphatmonomer MDP, Dimethacrylatharzen, 2-Hydroxyethylmethacrylat (HEMA), einem Copolymer, Füllstoff, Ethanol, Wasser und Initiatoren. Sie ist für zahnärztliche Zwecke bestimmt. Die Ware präpariert die Oberfläche von Zahnhöhlen für die Bindung mit Zahnfüllstoffen. Sie kann auch zur Desensibilisierung der Zahnwurzel, zur Versiegelung des Dentins vor dem Zementieren bei Zahnrestaurationen mit Amalgam, als Schutzlack für Glasionomer-Zahnrestaurationsmaterialien oder zur Bindung von Fissurenversiegelungsmaterialien verwendet werden. …

Pos. 3006

Gerichtliche Entscheidungen (GE) - national Auszug aus dem Urteil des Finanzgerichts München vom 9. Juni 2016, Az.:RS 14 K 1231/13 Aus den Gründen: Tatbestand: Die streitgegenständlichen so genannten „Erste-Hilfe-Sets“, bestehend aus mehreren Waren (verschiedene Verbandsmaterialien, Warndreieck und Warnweste) die gemeinsam in einer Nylontasche verpackt sind. Entscheidungsgründe: Die streitgegenständlichen „Erste-Hilfe-Sets“ fallen nicht unter die AV 3b), die einzelnen Bestandteile des Sets sind deshalb getrennt in die Nomenklatur einzureihen. Nach der Rechtsprechung des EuGH (vgl. Urteil vom 10. …

Kapitel 30

1. Zu Kapitel 30 gehören nicht: a) Nahrungsmittel oder Getränke (wie diätetische, diabetische oder angereicherte Lebensmittel, Nahrungsergänzungsmittel, tonische Getränke und Mineralwasser), andere nicht intravenös zu verabreichende Nährstoffzubereitungen (Abschnitt IV) (RV E3001A00); b) Nikotinhaltige Erzeugnisse wie Tabletten, Kaugummis oder Pflaster (transdermale Systeme), zur Unterstützung bei der Raucherentwöhnung (Position 2404) (RV E3001B00); c) besonders gebrannter oder fein gemahlener Gips, von der in der Zahnheilkunde verwendeten Art (Position 2520) (RV E3001C00); d) destillierte aromatische Wässer und wässrige Lösungen ätherischer Öle, von der für medizinische Zwecke verwendeten Art (Position 3301) (RV E3001D00); e) Zubereitungen der Positionen 3303 bis 3307, auch mit therapeutischen oder prophylaktischen Eigenschaften (RV E3001E00); f) Seifen oder andere Erzeugnisse der Posit …

Unterteilungen dieser Nummer

Häufige Fragen

Welche Zolltarifnummer hat Knochenzement?

In den ausgewerteten verbindlichen Zolltarifauskünften wird Knochenzement überwiegend in 3006.40.00 eingereiht: Zahnzement und andere Zahnfüllstoffe; Zement zum Wiederherstellen von Knochen. Für Ihre konkrete Ware sind Material, Funktion und Verwendungszweck maßgeblich.

Wie hoch ist der Zollsatz für Knochenzement?

Auf 3006.40.00 liegt ein Drittlandszollsatz von 0 %. Bei Ursprung in einem Abkommensland kann ein Präferenzsatz gelten, wenn ein gültiger Präferenznachweis vorliegt.

Welcher HS-Code gilt für Knochenzement?

Die ersten sechs Stellen sind der HS-Code 300640. Er gilt weltweit einheitlich; die weiteren Stellen bilden die EU- und die nationale Unterteilung ab.

Worauf beruht diese Angabe?

Auf 15 verbindlichen Zolltarifauskünften aus der EBTI-Datenbank, deren Warenbeschreibung mit dieser Bezeichnung beginnt. 100 Prozent davon wurden in 3006.40.00 eingereiht. Die Entscheidungen sind auf dieser Seite mit Referenz und Warenbeschreibung aufgeführt.

Kann für meine Ware eine andere Nummer gelten?

Ja. Eine vZTA bindet nur für die Ware, für die sie erteilt wurde, und für ihren Inhaber. Weicht Ihr Artikel in Material, Bauart oder Verwendungszweck ab, kann eine andere Nummer zutreffen. Für Rechtssicherheit im Einzelfall gibt es die eigene vZTA.

Die vollständige Auskunft zu dieser Nummer

Eine Ware beantwortet. Und die anderen dreißigtausend?

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