Einreihung

Zolltarifnummer für Künstliches Körperteil: 9021.39.90.00.1

Referenzdaten mit Stand 1. Juli 2026

Künstliches Körperteil wird in der Regel in die Zolltarifnummer 9021.39.90.00.1 eingereiht: Orthopädische Apparate und Vorrichtungen, für Menschen, ausgenommen Teile und Zubehör. Der Drittlandszollsatz beträgt 0 %.

Grundlage sind 36 verbindliche Zolltarifauskünfte, deren Warenbeschreibung mit dieser Bezeichnung beginnt. 97 Prozent davon führen auf 9021.39.90.00.1.

Diese Seite beantwortet die Frage nach der Zolltarifnummer für Künstliches Körperteil aus den amtlichen Entscheidungen selbst und nicht aus einer Stichwortliste. Sie zeigt die Einreihung, den Zollsatz, die vZTA zu dieser Ware und die Anmerkungen, die dafür maßgeblich sind.

Maßgeblich bleibt Ihre konkrete Ware. Material, Funktion und Verwendungszweck entscheiden über die Einreihung. Weicht Ihr Artikel von den unten genannten Fällen ab, kann eine andere Nummer richtig sein.

Zolltarifnummer
9021.39.90.00.1
Drittlandszoll
0 %
vZTA-Grundlage
36
Übereinstimmung
97 %

Verbindliche Zolltarifauskünfte zu dieser Nummer

DEBTI43382/25-1Erteilt von DEGültig bis 2029-04-13

Künstliches Körperteil, sog. Gefäßprothese (Bypassprothese), in verschiedenen Konfigurationen und in diversen Abmessungen, in Form eines schlauchförmigen Transplantats (künstliche Blutgefäß) aus gerecktem Polytetrafluorethylen (ePTFE) mit einem eingearbeiteten PTFE-Faden, der die Oberfläche ziehharmonikaartig erscheinen lässt, wobei die Innenbereiche der Prothesenwand mit Kohlenstoff imprägniert sind. Die Ware ist mit einer proprietären Manschette am distalen Ende modifiziert, welche mit farbigen Linien (blau + schwarz) am Venenende zur Vermeidung einer Torsion bzw. zur erleichterten Orientierung für den Chirurgen versehen ist. Auf der gesamten Länge ist die Ware mit einer entfernbaren externen Spiralverstärkung versehen. Zudem weist die Prothese in den distalen 25 cm eine Reduzierung des Innendurchmessers zur Steigerung der Fließgeschwindigkeit vor dem Manschettenbereich auf. Die Ware ist für Bypässe oder Rekonstruktionen von Arterien des peripheren Gefäßsystems in der Gefäßchirurgie als Ersatz eines verengten oder verschlossenen Abschnitts eines Blutgefäßes im menschlichen Körper vorgesehen, um den Blutfluss um die Engstelle (Stenose) herumzuleiten. Die Ware, welche steril in einer Blisterverpackung verpackt und in einem bedruckten Pappkarton umverpackt ist, wird als "künstliches Körperteil für Menschen, nicht von den Unterpositionen (KN) 9021 1010 bis 9021 3910 erfasst" eingereiht.

DEBTI43398/25-1Erteilt von DEGültig bis 2029-04-06

Künstliches Körperteil, sog. Gefäßprothese, in verschiedenen Konfigurationen und in diversen Abmessungen, in Form eines schlauchförmigen Transplantats (künstliche Blutgefäß) aus expandiertem Polytetrafluorethylen (ePTFE) mit glatter Oberfläche. Die inneren Teile der Prothesenwände sind mit Karbon imprägniert, zur Verbesserung der Durchflussrate. Die Prothese ist außerdem mit einer integrierten, vorgeformten Manschette (Cuff) zur Verbesserung der Hämodynamik versehen. Die Manschette ist mit farbigen Linien (blau + schwarz) am Venenende versehen, zur Vermeidung einer Torsion bzw. zur erleichterten Orientierung beim Annähen an die Vene. Einige Konfigurationen weisen zudem eine externe Spirale in der Mitte der Prothese auf. Die Ausflusskomponente (Cuff) wird chirurgisch an die Vene angenäht (Anastomose). Die in der Gefäßchirurgie verwendete Gefäßprothese ist zur Verwendung als Ersatz für Blutgefäße im menschlichen Körper zur Behandlung von peripheren Gefäßerkrankungen, Aneurysmen oder für den Hämodialyse-Zugang vorgesehen. Die Ware, welche steril in einer Blisterverpackung verpackt und in einem bedruckten Pappkarton umverpackt ist, wird als "künstliches Körperteil für Menschen, nicht von den Unterpositionen (KN) 9021 1010 bis 9021 3910 erfasst" eingereiht.

DEB/832/05-31Erteilt von DEGültig bis 2011-05-24

Künstliches Körperteil, kein künstliches Gelenk, keine Augenprothese, sog. Wirbelsäulenimplantat DIAM Implant (Referenz-Nr. 94920xx), im Wesentlichen bestehend aus einer je nach Ausführung zwischen 8 und 14 mm großen, speziell geformten Vorrichtung aus PET und Silikon, die mit zwei ca. 45 cm langen Schnüren verbunden ist, an deren Enden wiederum je eine ca. 3 cm große, gebogene, nadelartige Vorrichtung aus unedlem Metall befestigt ist (äußere Form siehe Abbildung). Die Ware wird im Rahmen der Behandlung von Erkrankungen im Bereich der Lendenwirbelsäule in den menschlichen Körper implantiert und dient dort als Bandscheibenersatz.

DEB/832/05-30Erteilt von DEGültig bis 2011-05-23

Künstliches Körperteil, kein künstliches Gelenk, keine Augenprothese, sog. Wirbelsäulenimplantat Bryan Cervical Disc Prosthesis (Referenz-Nr. 647021x), im Wesentlichen bestehend aus einer je nach Ausführung zwischen 14 und 18 mm großen, runden, scheibenähnlichen Vorrichtung aus Titan und Polyurethan (äußere Form siehe Abbildung). Die Ware wird im Rahmen der Behandlung von Erkrankungen im Bereich der Halswirbelsäule in den menschlichen Körper implantiert und dient dort als Bandscheibenersatz

DEB/832/05-11Erteilt von DEGültig bis 2011-05-01

Künstliches Körperteil, kein künstliches Gelenk, keine Augenprothese, sog. Wirbelsäulenimplantat Telamon VBS CTR (Referenz-Nr. 440xxxx und 443xxxx), im Wesentlichen bestehend aus einer je nach Ausführung zwischen 0° 22x8mm HT8 und 0° 22x14mm HT52, 0° 26x8mm HT8 und 0° 26x14mm HT52, 3° 22x8mm HT8 und 3° 22x14mm HT52 bzw. 3° 26x8mm HT8 bis 3° 26x14mm HT52 großen, speziell geformten, rechteckigen Vorrichtung aus PEEK (Poly-Ether-Ether-Ketone) (äußere Form siehe Abbildung). Die Ware wird im Rahmen der Behandlung von Erkrankungen im Bereich der Wirbelsäule in den menschlichen Körper implantiert und dient dort als Bandscheibenersatz bzw., unter bestimmten Voraussetzungen, als Wirbelkörperersatz.

DEB/832/05-13Erteilt von DEGültig bis 2011-05-01

Künstliches Körperteil, kein künstliches Gelenk, keine Augenprothese, sog. Wirbelsäulenimplantat Boomerang-PEEK INT (Referenz-Nr. 917xxxxINT), im Wesentlichen bestehend aus einer je nach Ausführung zwischen 6 x 25 mm und 18 x 36 mm großen, gebogenen und mit diversen Löchern versehenen Vorrichtung aus PEEK (Poly-Ether-Ether-Ketone) (äußere Form siehe Abbildung). Die Ware wird im Rahmen der Behandlung von Erkrankungen im Bereich der Wirbelsäule in den menschlichen Körper implantiert und dient dort als Bandscheibenersatz bzw., unter bestimmten Voraussetzungen, als Wirbelkörperersatz.

DEB/832/05-9Erteilt von DEGültig bis 2011-05-01

Künstliches Körperteil, kein künstliches Gelenk, keine Augenprothese, sog. Wirbelsäulenimplantat Telamon Peek Int (Referenz-Nr. 420xxxxINT), im Wesentlichen bestehend aus einer je nach Ausführung zwischen 8° 8x22mm und 3° 14x26mm großen, rechteckigen Vorrichtung aus PEEK (Poly-Ether-Ether-Ketone) mit spezieller Oberflächenstruktur (äußere Form siehe Abbildung). Die Ware wird im Rahmen der Behandlung von Erkrankungen im Bereich der Wirbelsäule in den menschlichen Körper implantiert und dient dort als Bandscheibenersatz bzw., unter bestimmten Voraussetzungen, als Wirbelkörperersatz.

DEB/832/05-19Erteilt von DEGültig bis 2011-05-01

Künstliches Körperteil, kein künstliches Gelenk, keine Augenprothese, sog. Wirbelsäulenimplantat Verte-Stack Center Cage (Referenz-Nr. 891xxxx), im Wesentlichen bestehend aus einer je nach Ausführung 5, 10, 20, 30 oder 40 mm (Ausführungen "Center, Small" bzw. "Center, Large") großen, runden Vorrichtung aus PEEK (Poly-Ether-Ether-Ketone), die mit diversen Löchern versehen ist (äußere Form siehe Abbildung). Die Ware wird im Rahmen der Behandlung von Erkrankungen im Bereich der Wirbelsäule in den menschlichen Körper implantiert und dient dort als Bandscheibenersatz bzw., unter bestimmten Voraussetzungen, als Wirbelkörperersatz.

Einordnung im Zolltarif

  1. 90OPTISCHE, FOTOGRAFISCHE ODER KINEMATOGRAFISCHE INSTRUMENTE, APPARATE UND GERÄTE; MESS-, PRÜF- ODER PRÄZISIONSINSTRUMENTE, -APPARATE UND -GERÄTE; MEDIZINISCHE UND CHIRURGISCHE INSTRUMENTE, APPARATE UND GERÄTE; TEILE UND ZUBEHÖR FÜR DIESE INSTRUMENTE, APPARATE UND GERÄTE
  2. 9021Orthopädische Apparate und Vorrichtungen, einschließlich Krücken sowie medizinisch-chirurgische Gürtel und Bandagen; Schienen und andere Vorrichtungen zum Behandeln von Knochenbrüchen; künstliche Körperteile und Organe; Schwerhörigengeräte und andere Vorrichtungen zum Tragen in der Hand oder zum Implantieren in den oder zum Tragen am Körper, zum Beheben von Funktionsschäden oder Gebrechen
  3. 9021.39andere künstliche Körperteile und Organe, andere
  4. 9021.39.90andere
  5. 9021.39.90.00.1Orthopädische Apparate und Vorrichtungen, für Menschen, ausgenommen Teile und Zubehör

Vom HS-Code zur Zolltarifnummer 9021.39.90.00.1

HS-Code9021.396 Stellen, weltweit einheitlich
KN-Code9021.39.908 Stellen, Kombinierte Nomenklatur der EU
TARIC-Code9021.39.90.0010 Stellen, trägt die EU-Maßnahmen
Warennummer9021.39.90.00.111 Stellen, für die deutsche Einfuhranmeldung

Zollsätze und Präferenzen

UrsprungZollsatzGrundlage
Drittlandszoll0 %MFN
Färöer0 %Tariff preference
Melilla0 %Tariff preference
Besetzte palästinensische Gebiete0 %Tariff preference
Andorra0 %Customs Union Duty
Türkei0 %Customs Union Duty
San Marino0 %Customs Union Duty
Abkommen EU-Schweiz: wiedereingeführte Waren0 %Tariff preference
GSP-EBA (Sonderregelung für die am wenigsten entwickelten…0 %Tariff preference
GSP+ (eine Sonderregelung für nachhaltige Entwicklung und…0 %Tariff preference
Moldau, Republik0 %Tariff preference
Ecuador0 %Tariff preference
Vereinigtes Königreich0 %Tariff preference

Sätze aus der TARIC-Datenbank der EU. Präferenzsätze setzen einen gültigen Präferenznachweis voraus.

Anmerkungen, die diese Einreihung bestimmen

Pos. 9021

Zu Unterposition 9021 39 90: Hierher gehören z. B.: 1. Platten, die ständig im Organismus verbleiben (z. B. um den Teil eines Knochens oder einen ganzen Knochen zu ersetzen); 2. gewebte Bänder aus Chemiefasern, die bei chronischen Kniebandinstabilitäten in das Kniegelenk implantiert werden, um die defekten Kniebänder zu ersetzen.

Pos. 9021

Einzelentscheidungen zur Kombinierten Nomenklatur (EE) Verordnung (EG) Nr. 111/2011 der Kommission vom 7. Februar 2011 (ABl. EU Nr. L 34/33) (RV L 111/11): Eine Ware in Form eines konischen Stücks Titan, an dessen unterem Ende sich ein Schaft mit einem Außengewinde befindet (ein sogenannter „künstlicher Zahnstift“). Die Ware wird in der Zahnmedizin genutzt. Sie wird in eine künstliche Zahnwurzel, die in den Kiefer implantiert ist, geschraubt und verbindet die Wurzel mit der künstlichen Krone. Bei Einfuhr ist die Ware steril verpackt. Siehe Abbildungen. Unterposition 9021 29 00 Einreihung gemäß den Allgemeinen Vorschriften 1 und 6 für die Auslegung der Kombinierten Nomenklatur, Anmerkung 2 b zu Kapitel 90 sowie dem Wortlaut der KN-Codes 9021 und 9021 29 00. …

Pos. 9021

Gerichtliche Entscheidungen (GE) - EuGH 1. Auszug aus dem Urteil des Europäischen Gerichtshofes (Fünfte Kammer) vom 7. November 2002 C-260/00 bis C-263/00 1) 1. Zur Position 9021 der Kombinierten Nomenklatur in Anhang I der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates vom 23. Juli 1987 über die zolltarifliche und statistische Nomenklatur sowie den Gemeinsamen Zolltarif in der Fassung der Verordnung (EG) Nr. 1734/96 der Kommission vom 9. September 1996 gehören Waren wie Handgelenkbandagen, Rückenstützgurte, Ellenbogenspangen und Kniebandagen, wenn diese Waren Kennzeichen aufweisen, die sie insbesondere aufgrund der verwendeten Materialien, ihrer Funktionsweise oder ihrer Eignung zur Anpassung an die spezifischen Funktionsschäden des Patienten von gewöhnlichen und allgemein gebräuchlichen Gürteln und Bandagen unterscheiden. ... 2. …

Urteil des Gerichts der Europäischen Union (Fünfte Kammer in der Besetzung mit fünf Richtern) vom 3. Juni 2026 in der Rechtssache T-313/25:

Urteil des Gerichts der Europäischen Union (Fünfte Kammer in der Besetzung mit fünf Richtern) vom 3. Juni 2026 in der Rechtssache T-313/25: Orientierungssatz 1. Ein Armroboter wie der im Ausgangsverfahren in Rede stehende, der als technisches Unterstützungssystem verwendet wird, gehört nicht zu den "orthopädischen Apparaten und Vorrichtungen" im Sinne der Pos. 9021 der KN. Im Ausgangsverfahren geht es um einen Armroboter, dessen objektive Merkmale und Eigenschaften darin bestehen, dass es sich um eine technische Vorrichtung handelt, die aus sechs motorbetriebenen Gelenken, einer "Hand" mit zwei oder drei motorbetriebenen "Fingern" und einer Basis mit externen Anschlüssen, wie USB- und Netzanschluss, aufgebaut ist, die an einem Elektrorollstuhl befestigt wird und über einen Joystick oder eine Kopfsteuerung von beeinträchtigten oder versehrten Personen bedient werden kann, denen funktionsf …

Häufige Fragen

Welche Zolltarifnummer hat Künstliches Körperteil?

In den ausgewerteten verbindlichen Zolltarifauskünften wird Künstliches Körperteil überwiegend in 9021.39.90.00.1 eingereiht: Orthopädische Apparate und Vorrichtungen, für Menschen, ausgenommen Teile und Zubehör. Für Ihre konkrete Ware sind Material, Funktion und Verwendungszweck maßgeblich.

Wie hoch ist der Zollsatz für Künstliches Körperteil?

Auf 9021.39.90.00.1 liegt ein Drittlandszollsatz von 0 %. Bei Ursprung in einem Abkommensland kann ein Präferenzsatz gelten, wenn ein gültiger Präferenznachweis vorliegt.

Welcher HS-Code gilt für Künstliches Körperteil?

Die ersten sechs Stellen sind der HS-Code 902139. Er gilt weltweit einheitlich; die weiteren Stellen bilden die EU- und die nationale Unterteilung ab.

Worauf beruht diese Angabe?

Auf 36 verbindlichen Zolltarifauskünften aus der EBTI-Datenbank, deren Warenbeschreibung mit dieser Bezeichnung beginnt. 97 Prozent davon wurden in 9021.39.90.00.1 eingereiht. Die Entscheidungen sind auf dieser Seite mit Referenz und Warenbeschreibung aufgeführt.

Kann für meine Ware eine andere Nummer gelten?

Ja. Eine vZTA bindet nur für die Ware, für die sie erteilt wurde, und für ihren Inhaber. Weicht Ihr Artikel in Material, Bauart oder Verwendungszweck ab, kann eine andere Nummer zutreffen. Für Rechtssicherheit im Einzelfall gibt es die eigene vZTA.

Die vollständige Auskunft zu dieser Nummer

Eine Ware beantwortet. Und die anderen dreißigtausend?

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