Zolltarifnummer für Luftführungselement: 8708.99.10
Referenzdaten mit Stand 24. Juli 2026
Luftführungselement wird in der Regel in die Zolltarifnummer 8708.99.10 eingereiht: Teile und Zubehör für Kraftfahrzeuge der Positionen 8701 bis 8705, für die industrielle Montage:, von Einachsschleppern der Unterposition 8701 10,, von Kraftfahrzeugen der Position 8703,, von Kraftfahrzeugen der Position 8704, mit Kolbenverbrennungsmotor mit Selbstzündung (Diesel- oder Halbdieselmotor) und einem Hubraum von 2 500 cm³ oder weniger oder mit Kolbenverbrennungsmotor mit Fremdzündung und einem Hubraum von 2 800 cm³ oder weniger,, von Kraftfahrzeugen der Position 8705.
Grundlage sind 7 verbindliche Zolltarifauskünfte, deren Warenbeschreibung mit dieser Bezeichnung beginnt. 100 Prozent davon führen auf 8708.99.10.
Diese Seite beantwortet die Frage nach der Zolltarifnummer für Luftführungselement aus den amtlichen Entscheidungen selbst und nicht aus einer Stichwortliste. Sie zeigt die Einreihung, den Zollsatz, die vZTA zu dieser Ware und die Anmerkungen, die dafür maßgeblich sind.
Maßgeblich bleibt Ihre konkrete Ware. Material, Funktion und Verwendungszweck entscheiden über die Einreihung. Weicht Ihr Artikel von den unten genannten Fällen ab, kann eine andere Nummer richtig sein.
- Zolltarifnummer
- 8708.99.10
- Drittlandszoll
- Siehe Unterteilung
- vZTA-Grundlage
- 7
- Übereinstimmung
- 100 %
Verbindliche Zolltarifauskünfte zu dieser Nummer
Luftführungselement, sog. Dichtung Luftleitteil li., Art. 6V0121697, Foto siehe Anlage, laut Antrag: - in Form eines spezifisch gefertigten, länglichen, mit zwei runden Aussparungen versehenen, umlaufend mit einer elastischen Lippe ausgestatteten Erzeugnisses aus (lt. Untersuchung) Kunststoff, - mit einer Länge von ca. 436 mm, einer Breite von ca. 43,1 mm und einer Höhe von ca. 41,4 mm, - wird (lt. ergänzenden Angaben) an der linken Seite am Motorkühler von Personenkraftwagen verschraubt, - dient als Element der seitlichen Luftzuführung dazu, dass der anströmende Fahrtwind vollständig durch den Motorkühler geleitet wird (somit keine Dichtung im zolltariflichen Sinne), - (lt. ergänzenden Angaben) für die industrielle Montage von Kraftfahrzeugen der Position 8703 bestimmt, - wird nicht unmittelbar an der Fahrzeugkarosserie angebracht, somit liegt weder ein Beschlag oder eine beschlagähnliche Ware aus Kunststoff noch ein Karosseriezubehör der Unterposition 8708 2990 vor, - kein "Teil eines Kühlers", das das Funktionieren des Kühlers nicht von der seitlichen Luftzuführung abhängt, - aufgrund der objektiven Merkmale (u. a. Form) und Eigenschaften erkennbar hauptsächlich für Kraft- fahrzeuge des Kapitels 87 bestimmt. "Teil für Kraftfahrzeuge der Positionen 8701 bis 8705 (Luftführungselement), anderes als in den Unter- positionen 8708 10 bis 8708 95 genannt, für die industrielle Montage von Kraftfahrzeugen der Position 8703" "Die Anwendung des nichtpräferentiellen Zollsatzes aufgrund der Endverwendung und die Einreihung in die oben angegebene Unterposition des Zolltarifs stehen einfuhrseitig unter dem Vorbehalt der Vorlage der erforderlichen Bescheinigung."
Luftführungselement, sog. Dichtprofil li., Art. 6V0121697C, Foto siehe Anlage, laut Antrag: - in Form eines spezifisch gefertigten, länglichen, mit zwei runden Aussparungen versehenen, umlaufend mit einer elastischen Lippe ausgestatteten Erzeugnisses aus (lt. Untersuchung) Kunststoff, - mit einer Länge von ca. 433 mm, einer Breite von ca. 39,2 mm und einer Höhe von ca. 29,6 mm, - wird (lt. ergänzenden Angaben) an der linken Seite am Motorkühler von Personenkraftwagen verschraubt, - dient als Element der seitlichen Luftzuführung dazu, dass der anströmende Fahrtwind vollständig durch den Motorkühler geleitet wird (somit keine Dichtung im zolltariflichen Sinne), - (lt. ergänzenden Angaben) für die industrielle Montage von Kraftfahrzeugen der Position 8703 bestimmt, - wird nicht unmittelbar an der Fahrzeugkarosserie angebracht, somit liegt weder ein Beschlag oder eine beschlagähnliche Ware aus Kunststoff noch ein Karosseriezubehör der Unterposition 8708 2990 vor, - kein "Teil eines Kühlers", das das Funktionieren des Kühlers nicht von der seitlichen Luftzuführung abhängt, - aufgrund der objektiven Merkmale (u. a. Form) und Eigenschaften erkennbar hauptsächlich für Kraft- fahrzeuge des Kapitels 87 bestimmt. "Teil für Kraftfahrzeuge der Positionen 8701 bis 8705 (Luftführungselement), anderes als in den Unter- positionen 8708 10 bis 8708 95 genannt, für die industrielle Montage von Kraftfahrzeugen der Position 8703" "Die Anwendung des nichtpräferentiellen Zollsatzes aufgrund der Endverwendung und die Einreihung in die oben angegebene Unterposition des Zolltarifs stehen einfuhrseitig unter dem Vorbehalt der Vorlage der erforderlichen Bescheinigung."
Luftführungselement, sog. Dichtprofil re., Art. 6V0121698C, Foto siehe Anlage, laut Antrag: - in Form eines spezifisch gefertigten, länglichen, mit zwei runden Aussparungen versehenen, überwiegend mit einer elastischen Lippe ausgestatteten Erzeugnisses aus (lt. Untersuchung) Kunststoff, - mit einer Länge von ca. 439,2 mm, einer Breite von ca. 41,4 mm und einer Höhe von ca. 27,4 mm, - wird (lt. ergänzenden Angaben) an der rechten Seite am Motorkühler von Personenkraftwagen verschraubt, - dient als Element der seitlichen Luftzuführung dazu, dass der anströmende Fahrtwind vollständig durch den Motorkühler geleitet wird (somit keine Dichtung im zolltariflichen Sinne), - (lt. ergänzenden Angaben) für die industrielle Montage von Kraftfahrzeugen der Position 8703 bestimmt, - wird nicht unmittelbar an der Fahrzeugkarosserie angebracht, somit liegt weder ein Beschlag oder eine beschlagähnliche Ware aus Kunststoff noch ein Karosseriezubehör der Unterposition 8708 2990 vor, - kein "Teil eines Kühlers", das das Funktionieren des Kühlers nicht von der seitlichen Luftzuführung abhängt, - aufgrund der objektiven Merkmale (u. a. Form) und Eigenschaften erkennbar hauptsächlich für Kraft- fahrzeuge des Kapitels 87 bestimmt. "Teil für Kraftfahrzeuge der Positionen 8701 bis 8705 (Luftführungselement), anderes als in den Unter- positionen 8708 10 bis 8708 95 genannt, für die industrielle Montage von Kraftfahrzeugen der Position 8703" "Die Anwendung des nichtpräferentiellen Zollsatzes aufgrund der Endverwendung und die Einreihung in die oben angegebene Unterposition des Zolltarifs stehen einfuhrseitig unter dem Vorbehalt der Vorlage der erforderlichen Bescheinigung."
Luftführungselement, sog. Dichtung Luftleitteil re., Art. 6V0121698B, Foto siehe Anlage, laut Antrag: - in Form eines spezifisch gefertigten, länglichen, mit zwei runden Aussparungen versehenen, überwiegend mit einer elastischen Lippe ausgestatteten Erzeugnisses aus (lt. Untersuchung) Kunststoff, - mit einer Länge von ca. 355,2 mm, einer Breite von ca. 44,6 mm und einer Höhe von ca. 30,3 mm, - wird (lt. ergänzenden Angaben) an der rechten Seite am Motorkühler von Personenkraftwagen verschraubt, - dient als Element der seitlichen Luftzuführung dazu, dass der anströmende Fahrtwind vollständig durch den Motorkühler geleitet wird (somit keine Dichtung im zolltariflichen Sinne), - (lt. ergänzenden Angaben) für die industrielle Montage von Kraftfahrzeugen der Position 8703 bestimmt, - wird nicht unmittelbar an der Fahrzeugkarosserie angebracht, somit liegt weder ein Beschlag oder eine beschlagähnliche Ware aus Kunststoff noch ein Karosseriezubehör der Unterposition 8708 2990 vor, - kein "Teil eines Kühlers", das das Funktionieren des Kühlers nicht von der seitlichen Luftzuführung abhängt, - aufgrund der objektiven Merkmale (u. a. Form) und Eigenschaften erkennbar hauptsächlich für Kraft- fahrzeuge des Kapitels 87 bestimmt. "Teil für Kraftfahrzeuge der Positionen 8701 bis 8705 (Luftführungselement), anderes als in den Unter- positionen 8708 10 bis 8708 95 genannt, für die industrielle Montage von Kraftfahrzeugen der Position 8703" "Die Anwendung des nichtpräferentiellen Zollsatzes aufgrund der Endverwendung und die Einreihung in die oben angegebene Unterposition des Zolltarifs stehen einfuhrseitig unter dem Vorbehalt der Vorlage der erforderlichen Bescheinigung."
Luftführungselement, sog. Dichtung Luftleitteil re., Art. 6V0121698A, Foto siehe Anlage, laut Antrag: - in Form eines spezifisch gefertigten, länglichen, mit zwei runden Aussparungen versehenen, umlaufend mit einer elastischen Lippe ausgestatteten Erzeugnisses aus (lt. Untersuchung) Kunststoff, - mit einer Länge von ca. 436 mm, einer Breite von ca. 43,1 mm und einer Höhe von ca. 41,4 mm, - wird (lt. ergänzenden Angaben) an der rechten Seite am Motorkühler von Personenkraftwagen verschraubt, - dient als Element der seitlichen Luftzuführung dazu, dass der anströmende Fahrtwind vollständig durch den Motorkühler geleitet wird (somit keine Dichtung im zolltariflichen Sinne), - (lt. ergänzenden Angaben) für die industrielle Montage von Kraftfahrzeugen der Position 8703 bestimmt, - wird nicht unmittelbar an der Fahrzeugkarosserie angebracht, somit liegt weder ein Beschlag oder eine beschlagähnliche Ware aus Kunststoff noch ein Karosseriezubehör der Unterposition 8708 2990 vor, - kein "Teil eines Kühlers", das das Funktionieren des Kühlers nicht von der seitlichen Luftzuführung abhängt, - aufgrund der objektiven Merkmale (u. a. Form) und Eigenschaften erkennbar hauptsächlich für Kraft- fahrzeuge des Kapitels 87 bestimmt. "Teil für Kraftfahrzeuge der Positionen 8701 bis 8705 (Luftführungselement), anderes als in den Unter- positionen 8708 10 bis 8708 95 genannt, für die industrielle Montage von Kraftfahrzeugen der Position 8703" "Die Anwendung des nichtpräferentiellen Zollsatzes aufgrund der Endverwendung und die Einreihung in die oben angegebene Unterposition des Zolltarifs stehen einfuhrseitig unter dem Vorbehalt der Vorlage der erforderlichen Bescheinigung."
Luftführungselement, sog. Dichtung Luftleitteil li., Art. 6V0121697B, Foto siehe Anlage, laut Antrag: - in Form eines spezifisch gefertigten, länglichen, mit zwei runden Aussparungen versehenen, umlaufend mit einer elastischen Lippe ausgestatteten Erzeugnisses aus (lt. Untersuchung) Kunststoff, - mit einer Länge von ca. 347,1 mm, einer Breite von ca. 45,9 mm und einer Höhe von ca. 34,9 mm, - wird (lt. ergänzenden Angaben) an der linken Seite am Motorkühler von Personenkraftwagen verschraubt, - dient als Element der seitlichen Luftzuführung dazu, dass der anströmende Fahrtwind vollständig durch den Motorkühler geleitet wird (somit keine Dichtung im zolltariflichen Sinne), - (lt. ergänzenden Angaben) für die industrielle Montage von Kraftfahrzeugen der Position 8703 bestimmt, - wird nicht unmittelbar an der Fahrzeugkarosserie angebracht, somit liegt weder ein Beschlag oder eine beschlagähnliche Ware aus Kunststoff noch ein Karosseriezubehör der Unterposition 8708 2990 vor, - kein "Teil eines Kühlers", das das Funktionieren des Kühlers nicht von der seitlichen Luftzuführung abhängt, - aufgrund der objektiven Merkmale (u. a. Form) und Eigenschaften erkennbar hauptsächlich für Kraft- fahrzeuge des Kapitels 87 bestimmt. "Teil für Kraftfahrzeuge der Positionen 8701 bis 8705 (Luftführungselement), anderes als in den Unter- positionen 8708 10 bis 8708 95 genannt, für die industrielle Montage von Kraftfahrzeugen der Position 8703" "Die Anwendung des nichtpräferentiellen Zollsatzes aufgrund der Endverwendung und die Einreihung in die oben angegebene Unterposition des Zolltarifs stehen einfuhrseitig unter dem Vorbehalt der Vorlage der erforderlichen Bescheinigung."
Luftführungselement, sog. Dichtung Luftleitteil re., Art. 6V0121698, Foto siehe Anlage, laut Antrag: - in Form eines spezifisch gefertigten, länglichen, mit zwei runden Aussparungen versehenen, überwiegend mit einer elastischen Lippe ausgestatteten Erzeugnisses aus (lt. Untersuchung) Kunststoff, - mit einer Länge von ca. 436 mm, einer Breite von ca. 44 mm und einer Höhe von ca. 42 mm, - wird (lt. ergänzenden Angaben) an der rechten Seite am Motorkühler von Personenkraftwagen verschraubt, - dient als Element der seitlichen Luftzuführung dazu, dass der anströmende Fahrtwind vollständig durch den Motorkühler geleitet wird (somit keine Dichtung im zolltariflichen Sinne), - (lt. ergänzenden Angaben) für die industrielle Montage von Kraftfahrzeugen der Position 8703 bestimmt, - wird nicht unmittelbar an der Fahrzeugkarosserie angebracht, somit liegt weder ein Beschlag oder eine beschlagähnliche Ware aus Kunststoff noch ein Karosseriezubehör der Unterposition 8708 2990 vor, - kein "Teil eines Kühlers", das das Funktionieren des Kühlers nicht von der seitlichen Luftzuführung abhängt, - aufgrund der objektiven Merkmale (u. a. Form) und Eigenschaften erkennbar hauptsächlich für Kraft- fahrzeuge des Kapitels 87 bestimmt. "Teil für Kraftfahrzeuge der Positionen 8701 bis 8705 (Luftführungselement), anderes als in den Unter- positionen 8708 10 bis 8708 95 genannt, für die industrielle Montage von Kraftfahrzeugen der Position 8703" "Die Anwendung des nichtpräferentiellen Zollsatzes aufgrund der Endverwendung und die Einreihung in die oben angegebene Unterposition des Zolltarifs stehen einfuhrseitig unter dem Vorbehalt der Vorlage der erforderlichen Bescheinigung."
Einordnung im Zolltarif
- 87ZUGMASCHINEN, KRAFTWAGEN, KRAFTRÄDER, FAHRRÄDER UND ANDERE NICHT SCHIENENGEBUNDENE LANDFAHRZEUGE, TEILE DAVON UND ZUBEHÖR
- 8708Teile und Zubehör für Kraftfahrzeuge der Positionen 8701 bis 8705
- 8708.99andere Teile und anderes Zubehör, andere
- 8708.99.10Teile und Zubehör für Kraftfahrzeuge der Positionen 8701 bis 8705, für die industrielle Montage:, von Einachsschleppern der Unterposition 8701 10,, von Kraftfahrzeugen der Position 8703,, von Kraftfahrzeugen der Position 8704, mit Kolbenverbrennungsmotor mit Selbstzündung (Diesel- oder Halbdieselmotor) und einem Hubraum von 2 500 cm³ oder weniger oder mit Kolbenverbrennungsmotor mit Fremdzündung und einem Hubraum von 2 800 cm³ oder weniger,, von Kraftfahrzeugen der Position 8705
Vom HS-Code zur Zolltarifnummer 8708.99.10
Zollsätze und Präferenzen
| Ursprung | Zollsatz | Grundlage |
|---|---|---|
| Färöer | 0 % | Tariff preference |
| Melilla | 0 % | Tariff preference |
| Besetzte palästinensische Gebiete | 0 % | Tariff preference |
| Türkei | 0 % | Customs Union Duty |
| Andorra | 0 % | Customs Union Duty |
| San Marino | 0 % | Customs Union Duty |
| Abkommen EU-Schweiz: wiedereingeführte Waren | 0 % | Tariff preference |
| GSP-EBA (Sonderregelung für die am wenigsten entwickelten… | 0 % | Tariff preference |
| Moldau, Republik | 0 % | Tariff preference |
| Ecuador | 0 % | Tariff preference |
| Vereinigtes Königreich | 0 % | Tariff preference |
| ÜLG (Überseeische Länder und Gebiete) | 0 % | Tariff preference |
Sätze aus der TARIC-Datenbank der EU. Präferenzsätze setzen einen gültigen Präferenznachweis voraus.
Anmerkungen, die diese Einreihung bestimmen
Zu Unterpositionen 8708 99 10 bis 8708 99 97: Nicht hierher gehören z. B.: a) Fahrgestelle für Kraftfahrzeuge der Pos. 8702 bis 8704, ohne Motor, aber mit Fahrerhaus (Pos. 8702, 8703 oder 8704); b) Kopfstützen für Kraftfahrzeuge (Pos. 9401 oder 9404).
Zu Unterposition 8708 99: 1. Gleisketten: Nach Ausstattung mit den (noch fehlenden) Bodenplatten erkennbar ausschließlich oder hauptsächlich für Gleiskettenfahrwerke von Fahrzeugen der Pos. 8701 bis 8705 bestimmt. Siehe auch Avise 8431 49/1, 8487 90/4 und 8710 00/1. 2. Gaszugkabel, das im Aufbau den im Avis 8708 29/1 beschriebenen Kabeln ähnlich, auch auf Länge geschnitten und für den Gebrauch in Motorfahrzeugen aufgemacht ist. Das Gaszugkabel verbindet das Gaspedal mit dem Kraftstoffregelungssystem. Anwendung der Anmerkung 1 g) zu Abschnitt XV. Siehe auch Avise 8708 29/1, 8708 30/1 und 8708 93/1. 3. Vorderteil eines gebrauchten Kraftfahrzeugs, abgetrennt von einem Fahrzeug einer nicht bekannten Marke. Dieses Teil besteht aus einem Motor, einer Gangschaltung, einer Motorhaube, zwei Vordertüren, einem Armaturenbrett, einer Windschutzscheibe und einem Teil des Fahrgestells. 4. …
Einzelentscheidungen zur Kombinierten Nomenklatur (EE) Verordnung (EG) Nr. 902/96 1) zur Kommission vom 20. Mai 1996 (RV L 902/96): 1. Kupplungsausrücker mit nur einer Raststellung für Schaltkupplungen von Kraftfahrzeugen in Leichtbauweise, mit einer Führungshülse aus Stahlblech mit integriertem Druckkugellager und äußerem Stahlblechgehäuse, auch mit angesetzten Federstahlplättchen, Schnappverbindungen oder Ausrückbolzen aus Metall versehen. Unterposition 8708 9310 und 8708 93 90 Einreihung gemäß den Allgemeinen Vorschriften 1 und 6 für die Auslegung der Kombinierten Nomenklatur sowie dem Wortlaut der KN-Codes 8708, 8708 93 und 8708 93 10 (für die industrielle Montage) oder 8708 93 90. (entfallen) 2. …
Gerichtliche Entscheidungen (GE) - national Auszug aus dem Urteil des Finanzgericht Rheinland Pfalz vom 18. März 2004 Az.: 6 K 2453/02 Z Tatbestand: Streitig ist, ob die mit der verbindlichen Zolltarifauskunft vom … vorgenommene Einreihung eines elektrischen Sonnenschutzrollos in die Zollnomenklatur zutreffend ist. Die Klägerin beantragte am … bei der Zolltechnischen Prüfungs- und Lehranstalt (ZPLA) der Oberfinanzdirektion Frankfurt - jetzt Koblenz - die Erteilung einer verbindlichen Zolltarifauskunft (vZTA) über eine als „Elektrisches Sonnenrollo zum Einbau unter der Hutablage für Kraftfahrzeuge“ bezeichnete Ware. Die ZPLA erteilte am … die vZTA Nr. …, in der die Ware als „Innenrollo, sog. elektrisches Sonnenschutzrollo“ der Codenummer 6303 12 00 der Kombinierten Nomenklatur (KN) zugewiesen wurde. …
Unterteilungen dieser Nummer
- 8708.99.10.55tipkovnice iz silikona ali plastike:<br><br>-z deli iz navadne kovine in<br><br>-z deli iz plastike ali brez njih,<br><br>-iz epoksidne smole, ojačane s steklenimi vlakni, ali lesa,<br><br>-s potiskano ali obdelano površino ali brez nje,<br><br>-z električnimi vodniki ali brez njih,<br><br>-z membrano, pritrjeno na tipkovnico, ali brez nje,<br><br>-z eno- ali večplastno zaščitno folijo ali brez nje<br>
- 8708.99.10.60Aluminium-Motorhalterung mit -einer Höhe von mehr als 10 mm, jedoch nicht mehr als 200 mm, -einer Breite von mehr als 10 mm, jedoch nicht mehr als 250 mm, -einer Länge von mehr als 10 mm, jedoch nicht mehr als 200 mm, mit mindestens zwei Befestigungsbohrungen, aus den Aluminiumlegierungen ENAC-46100 oder ENAC-42100 (nach EN:1706), mit folgenden Eigenschaften: -Porosität innen nicht mehr als 1 mm, -Porosität außen nicht mehr als 2 mm, -Rockwellhärte HRB 10 oder mehr, von der bei der Herstellung von Aufhängungssystemen für Kraftfahrzeugmotoren verwendeten Art
- 8708.99.10.80Bestimmte vormontierte oder montagefertige Bauteile für neue Mobilkrane
- 8708.99.10.90andere
Häufige Fragen
Welche Zolltarifnummer hat Luftführungselement?
In den ausgewerteten verbindlichen Zolltarifauskünften wird Luftführungselement überwiegend in 8708.99.10 eingereiht: Teile und Zubehör für Kraftfahrzeuge der Positionen 8701 bis 8705, für die industrielle Montage:, von Einachsschleppern der Unterposition 8701 10,, von Kraftfahrzeugen der Position 8703,, von Kraftfahrzeugen der Position 8704, mit Kolbenverbrennungsmotor mit Selbstzündung (Diesel- oder Halbdieselmotor) und einem Hubraum von 2 500 cm³ oder weniger oder mit Kolbenverbrennungsmotor mit Fremdzündung und einem Hubraum von 2 800 cm³ oder weniger,, von Kraftfahrzeugen der Position 8705. Für Ihre konkrete Ware sind Material, Funktion und Verwendungszweck maßgeblich.
Wie hoch ist der Zollsatz für Luftführungselement?
Für 8708.99.10 ist im TARIC kein eigener Drittlandszollsatz hinterlegt. Der Satz ergibt sich aus der darunter liegenden anmeldefähigen Warennummer.
Welcher HS-Code gilt für Luftführungselement?
Die ersten sechs Stellen sind der HS-Code 870899. Er gilt weltweit einheitlich; die weiteren Stellen bilden die EU- und die nationale Unterteilung ab.
Worauf beruht diese Angabe?
Auf 7 verbindlichen Zolltarifauskünften aus der EBTI-Datenbank, deren Warenbeschreibung mit dieser Bezeichnung beginnt. 100 Prozent davon wurden in 8708.99.10 eingereiht. Die Entscheidungen sind auf dieser Seite mit Referenz und Warenbeschreibung aufgeführt.
Kann für meine Ware eine andere Nummer gelten?
Ja. Eine vZTA bindet nur für die Ware, für die sie erteilt wurde, und für ihren Inhaber. Weicht Ihr Artikel in Material, Bauart oder Verwendungszweck ab, kann eine andere Nummer zutreffen. Für Rechtssicherheit im Einzelfall gibt es die eigene vZTA.
Eine Ware beantwortet. Und die anderen dreißigtausend?
Zolltarif-Finder tarifiert ganze Warenlisten aus Excel, CSV oder Ihrem ERP, mit Begründung nach AV 1 bis 6, amtlichen Quellen zu jeder Entscheidung, Compliance-Prüfung und prüfungssicheren Berichten.