Zolltarifnummer für Pflanzliches Material: 4602.19.90.10.0
Referenzdaten mit Stand 1. Juli 2026
Pflanzliches Material wird in der Regel in die Zolltarifnummer 4602.19.90.10.0 eingereiht: Korbmacherwaren und andere Waren, handgearbeitet. Der Drittlandszollsatz beträgt 3,7 %.
Grundlage sind 11 verbindliche Zolltarifauskünfte, in denen die Zollverwaltung dieses Stichwort vergeben hat. 91 Prozent davon führen auf 4602.19.90.10.0.
Diese Seite beantwortet die Frage nach der Zolltarifnummer für Pflanzliches Material aus den amtlichen Entscheidungen selbst und nicht aus einer Stichwortliste. Sie zeigt die Einreihung, den Zollsatz, die vZTA zu dieser Ware und die Anmerkungen, die dafür maßgeblich sind.
Maßgeblich bleibt Ihre konkrete Ware. Material, Funktion und Verwendungszweck entscheiden über die Einreihung. Weicht Ihr Artikel von den unten genannten Fällen ab, kann eine andere Nummer richtig sein.
- Zolltarifnummer
- 4602.19.90.10.0
- Drittlandszoll
- 3,7 %
- vZTA-Grundlage
- 11
- Übereinstimmung
- 91 %
Verbindliche Zolltarifauskünfte zu dieser Nummer
Nach den Angaben der Antragstellerin sowie der vorliegenden Abbildung handelt es sich um eine runde Aufbewahrungsbox (D 27 x H 11 cm). Das Erzeugnis besteht aus einem formgebenden Metallrahmen aus unedlen Metallen, der mit zwei miteinander zu einem Strang eingedrehten Seegrassträngen der Position 4601 umflochten ist (Flechtstoff im Sinne der Anmerkung 1 zu Kapitel 46). Das in Handarbeit gefertigte Behältnis ist in sieben kleine Fächer unterteilt, die für die Aufbewahrung von Teebeuteln vorgesehen sind. Die Deckfläche ist mit einem passgenauen Klappdeckel ausgestattet. Die Flechtstoffe verleihen der Ware aufgrund des Umfangs und des Erscheinungsbildes sowie im Hinblick auf die Bedeutung für die Verwendung den wesentlichen Charakter. Zolltarifrechtlich handelt es sich um eine "Ware, unmittelbar aus Waren der Position 4601 hergestellt, aus anderen pflanzlichen Stoffen als Bambus oder Rattan hergestellt, andere als Flaschenhülsen aus Stroh, handgearbeitet".
Nach den Angaben der Antragstellerin sowie der vorliegenden Abbildung handelt es sich um eine L 32 cm x B 21 cm x H 10 cm große Aufbewahrungsbox. Das Erzeugnis besteht aus einem formgebenden Metallrahmen aus unedlen Metallen, der mit zwei miteinander zu einem Strang eingedrehten Seegrassträngen der Position 4601 umflochten ist (Flechtstoff im Sinne der Anmerkung 1 zu Kapitel 46). Das in Handarbeit gefertigte Behältnis ist in acht kleine Fächer unterteilt (7 x 8 x 9 cm), die für die Aufbewahrung von Teebeuteln vorgesehen sind. Die Deckfläche ist mit einem passgenauen Klappdeckel ausgestattet. Die Flechtstoffe verleihen der Ware aufgrund des Umfangs und des Erscheinungsbildes sowie im Hinblick auf die Bedeutung für die Verwendung den wesentlichen Charakter. Zolltarifrechtlich handelt es sich um eine "Ware, unmittelbar aus Waren der Position 4601 hergestellt, aus anderen pflanzlichen Stoffen als Bambus oder Rattan hergestellt, andere als Flaschenhülsen aus Stroh, handgearbeitet".
Nach den Angaben der Antragstellerin sowie den vorliegenden Abbildungen handelt es sich um 10 cm hohe Aufbewahrungsboxen für Teebeutel in zwei verschiedenen Formen (rund mit D 27 cm; rechteckig L 33 x B 21 cm). Die Erzeugnisse bestehen jeweils aus einem formgebenden Metallrahmen aus unedlen Metallen, welche unmittelbar mit getrockneten Blättern der Wasserhyazinthe (Flechtstoff im Sinne der Anmerkung 1 zu Kapitel 46) umflochten sind. Die in Handarbeit gefertigten Behältnisse sind in acht (rechteckig) bzw. sieben (rund) kleine Fächer unterteilt, die für die Aufbewahrung von Teebeuteln vorgesehen sind. Die Deckflächen sind mit passgenauen Klappdeckel ausgestattet. Die Flechtstoffe verleihen der Waren aufgrund des Umfangs und des Erscheinungsbildes sowie im Hinblick auf die Bedeutung für die Verwendung den wesentlichen Charakter. Zolltarifrechtlich handelt es sich um "Waren, unmittelbar aus anderen pflanzlichen Flechtstoffen als Bambus oder Rattan hergestellt, andere als Flaschenhülsen aus Stroh, handgearbeitet".
Nach den Angaben der Antragstellerin sowie der vorliegenden Abbildung handelt es sich um einen L 30 cm x B 30 cm x H 12 cm großen, oben offenen Aufbewahrungskorb. Das konisch geformte Erzeugnis besteht aus einem formgebenden Metallrahmen aus unedlen Metallen, das mit zwei miteinander zu einem Strang eingedrehten Seegrassträngen der Position 4601 umflochten ist (Flechtstoff im Sinne der Anmerkung 1 zu Kapitel 46). Der in Handarbeit gefertigte Korb ist an zwei gegenüberliegenden Seiten mit je einer rechteckigen Grifföffnung versehen. Die Flechtstoffe verleihen der Ware auf Grund des Umfangs und des Erscheinungsbildes sowie im Hinblick auf die Bedeutung für die Verwendung den wesentlichen Charakter. Zolltarifrechtlich handelt es sich um eine "Ware, unmittelbar aus Waren der Position 4601 hergestellt, aus anderen pflanzlichen Stoffen als Bambus oder Rattan hergestellt, andere als Flaschenhülsen aus Stroh, handgearbeitet".
Nach den Antragsangaben, den ergänzenden Angaben und der vorliegenden Abbildung handelt es sich um ein Set bestehend aus drei handgearbeiteten Körben. Die 22 cm x 22 cm x 14 cm , 26 cm x 26 cm x 16 cm bzw. 30 cm x 30 cm x18 cm großen Aufbewahrungskörbe bestehen jeweils aus einem formgebenden Metallrahmen aus unedlen Metallen, welche unmittelbar mit getrockneten Streifen von der Wasserhyazinthe (Flechtstoff im Sinne der Anmerkung 1 zu Kapitel 46) umflochten sind. Die Flechtstoffe verleihen der Ware aufgrund des Umfangs und des Erscheinungsbildes sowie im Hinblick auf die Bedeutung für die Verwendung den wesentlichen Charakter. Zolltarifrechtlich handelt es sich um eine "Ware, unmittelbar aus anderen pflanzlichen Flechtstoffen als Bambus oder Rattan hergestellt, keine Flaschenhülse aus Stroh, handgearbeitet".
Nach den Antragsangaben, den ergänzenden Angaben und den vorliegenden Abbildungen handelt es sich um einen 32 cm x 34.5 cm x 32 cm großen, handgearbeiteten Korb. Das Erzeugnis besteht aus einem formgebenden Metallrahmen aus unedlen Metallen, das mit zwei miteinander zu einem Strang eingedrehten Seegrassträngen der Position 4601 umflochten ist (Flechtstoff im Sinne der Anmerkung 1 zu Kapitel 46). Der Korb ist an den Schmalseiten mit je einer rechteckigen Grifföffnung versehen. Die Flechtstoffe verleihen der Ware aufgrund des Umfangs und des Erscheinungsbildes sowie im Hinblick auf die Bedeutung für die Verwendung den wesentlichen Charakter. Die Ware wird einzeln oder als zwei- bzw. vierteiliges Set angeboten. Zolltarifrechtlich handelt es sich um eine "Ware, unmittelbar aus Waren der Position 4601 hergestellt, aus anderen pflanzlichen Stoffen als Bambus oder Rattan hergestellt, andere als Flaschenhülsen aus Stroh".
Nach den Antragsangaben, den ergänzenden Angaben und der vorliegenden Abbildung handelt es sich um einen 37 cm hohen, handgearbeiteten Korb, der einen Durchmesser von 17 cm aufweist und zur Aufnahme und Aufbewahrung von Toilettenpapier bestimmt ist. Das Erzeugnis besteht aus einem formgebenden Metallrahmen aus unedlen Metallen, welches unmittelbar mit getrockneten Streifen von der Wasserhyazinthe (Flechtstoff im Sinne der Anmerkung 1 zu Kapitel 46) umflochten ist. Der Toilettenpapierhalter ist mit einer länglichen Aussparung versehen. Die Flechtstoffe verleihen der Ware aufgrund des Umfangs und des Erscheinungsbildes sowie im Hinblick auf die Bedeutung für die Verwendung den wesentlichen Charakter. Zolltarifrechtlich handelt es sich um eine "Ware, unmittelbar aus anderen pflanzlichen Flechtstoffen als Bambus oder Rattan hergestellt, andere als Flaschenhülsen aus Stroh".
Nach den Antragsangaben, den ergänzenden Angaben und der vorliegenden Abbildung handelt es sich um einen 40 cm x 15 cm x 15 cm großen, handgearbeiteten Korb. Das Erzeugnis besteht aus einem formgebenden Metallrahmen aus unedlen Metallen welches unmittelbar mit getrockneten Streifen von der Wasserhyazinthe (Flechtstoff im Sinne der Anmerkung 1 zu Kapitel 46) umflochten ist. Der Aufbewahrungskorb ist mit zwei Haken versehen und ist zum Verwenden als Hängekorb bestimmt. Die Flechtstoffe verleihen der Ware aufgrund des Umfangs und des Erscheinungsbildes sowie im Hinblick auf die Bedeutung für die Verwendung den wesentlichen Charakter. Zolltarifrechtlich handelt es sich um eine "Ware, unmittelbar aus anderen pflanzlichen Flechtstoffen als Bambus oder Rattan hergestellt, keine Flaschenhülse aus Stroh, handgearbeitet".
Einordnung im Zolltarif
- 46FLECHTWAREN UND KORBMACHERWAREN
- 4602Korbmacherwaren und andere Waren, unmittelbar aus Flechtstoffen oder aus Waren der Position 4601 hergestellt; Waren aus Luffa
- 4602.19aus pflanzlichen Stoffen, andere
- 4602.19.90andere
- 4602.19.90.10handgearbeitet
- 4602.19.90.10.0Korbmacherwaren und andere Waren, handgearbeitet
Vom HS-Code zur Zolltarifnummer 4602.19.90.10.0
Zollsätze und Präferenzen
| Ursprung | Zollsatz | Grundlage |
|---|---|---|
| Drittlandszoll | 3,7 % | MFN |
| Färöer | 0 % | Tariff preference |
| Melilla | 0 % | Tariff preference |
| Besetzte palästinensische Gebiete | 0 % | Tariff preference |
| San Marino | 0 % | Customs Union Duty |
| Andorra | 0 % | Customs Union Duty |
| Türkei | 0 % | Customs Union Duty |
| Abkommen EU-Schweiz: wiedereingeführte Waren | 0 % | Tariff preference |
| GSP+ (eine Sonderregelung für nachhaltige Entwicklung und… | 0 % | Tariff preference |
| GSP-EBA (Sonderregelung für die am wenigsten entwickelten… | 0 % | Tariff preference |
| Moldau, Republik | 0 % | Tariff preference |
| Ecuador | 0 % | Tariff preference |
| Vereinigtes Königreich | 0 % | Tariff preference |
Sätze aus der TARIC-Datenbank der EU. Präferenzsätze setzen einen gültigen Präferenznachweis voraus.
Anmerkungen, die diese Einreihung bestimmen
Zu Unterposition 4602 19 90: Hierher gehören: 1. die in den Erläuterungen zu Position 4602 des HS, erster Absatz Ziffer 2) genannten Erzeugnisse aus pflanzlichen Stoffen, z. B. Teppiche, die aus kleinen Matten der Unterposition 4601 20 bestehen, die durch Bindematerial miteinander verbunden sind. 2. Waren aus Luffa. Luffa oder Zouffa oder Loofah, auch pflanzlicher Schwamm genannt, gehört zu Unterposition 1404 90 00 und besteht aus dem Zellgewebe eines exotischen Zierkürbis (Cucurbita): Luffa cylindrica.
Einzelentscheidungen zur Kombinierten Nomenklatur (EE) Verordnung (EWG) Nr. 650/90 der Kommission vom 16. März 1990 (ABl. EG Nr. L 71/11) (RV L 650/90), geändert durch Verordnung (EG) Nr. 1179/2009 der Kommission vom 26. November 2009 (ABl. EU Nr. L 317/1), geändert durch Durchführungsverordnung (EU) Nr. 441/2013 der Kommission vom 7. Mai 2013 (ABl. EU Nr. L 130) (RV L 441/13): Kranzförmiger Artikel mit verschiedenen Durchmessern (7–35 cm), bestehend aus ganzen Weidenzweigen, geschält, lediglich zusammengedreht und ineinander gesteckt (siehe Foto 1). Unterposition 4602 19 90 Einreihung gemäß den allgemeinen Vorschriften 1 und 6 für die Auslegung der Kombinierten Nomenklatur, der Anmerkung 1 zu Kapitel 6 sowie dem Wortlaut der KN-Code 4602, 4602 19 und 4602 19 90 . …
Nationale Entscheidungen und Hinweise (NEH) Der Ausschuss für den Zollkodex – Fachbereich zolltarifliche und statistische Nomenklatur – hat auf der 178. Sitzung entschieden, dass „Katzenkörbchen / Hundekörbchen aus Flechtstoffen“ in die Position 4602 einzureihen ist: Warenbeschaffenheit: Katzenkörbchen / Hundekörbchen aus Flechtstoffen in verschiedenen Größen, z. B. - ca. 52 x 52 x 28 cm großer Weidenkorb für Katzen mit einem eingelegten (abnehmbaren) Kissen aus Spinnstoff ausgestattet, - Weidenkorb (in verschiedenen Größen) für Hunde, mit einem Spinnstofffutter ausgekleidet und einem eingelegten (abnehmbaren) Kissen aus Spinnstoff ausgestattet. Die Waren dienen dazu Hunden oder Katzen als Ruheplatz zu dienen. …
1. Als „Flechtstoffe" im Sinne dieses Kapitels gelten Stoffe, die aufgrund ihrer Beschaffenheit und Form zum Flechten, Weben oder für ähnliche Verarbeitungsverfahren geeignet sind; dazu gehören insbesondere Stroh, Korbweiden/Flechtweiden, Bambus und Rattan, Binsen, Schilf, Holzspan, Streifen aus anderen pflanzlichen Material (z. B. Streifen aus Rinde, schmale Blätter und Raffiabast oder andere Streifen, die aus breiten Blättern gewonnen wurden), nicht versponnene natürliche Spinnfasern, Monofile und Streifen oder dergleichen aus Kunststoffen sowie Streifen aus Papier, jedoch nicht Streifen aus Leder, rekonstituiertem Leder, Filz oder Vliesstoffen, Menschenhaar, Rosshaar, Vorgarne und Garne aus Spinnstoffen sowie Monofilamente und Streifen oder dergleichen des Kapitels 54 (RV E4601000). 2. …
Häufige Fragen
Welche Zolltarifnummer hat Pflanzliches Material?
In den ausgewerteten verbindlichen Zolltarifauskünften wird Pflanzliches Material überwiegend in 4602.19.90.10.0 eingereiht: Korbmacherwaren und andere Waren, handgearbeitet. Für Ihre konkrete Ware sind Material, Funktion und Verwendungszweck maßgeblich.
Wie hoch ist der Zollsatz für Pflanzliches Material?
Auf 4602.19.90.10.0 liegt ein Drittlandszollsatz von 3,7 %. Bei Ursprung in einem Abkommensland kann ein Präferenzsatz gelten, wenn ein gültiger Präferenznachweis vorliegt.
Welcher HS-Code gilt für Pflanzliches Material?
Die ersten sechs Stellen sind der HS-Code 460219. Er gilt weltweit einheitlich; die weiteren Stellen bilden die EU- und die nationale Unterteilung ab.
Worauf beruht diese Angabe?
Auf 11 verbindlichen Zolltarifauskünften aus der EBTI-Datenbank, die dieses Stichwort führen. 91 Prozent davon wurden in 4602.19.90.10.0 eingereiht. Die Entscheidungen sind auf dieser Seite mit Referenz und Warenbeschreibung aufgeführt.
Kann für meine Ware eine andere Nummer gelten?
Ja. Eine vZTA bindet nur für die Ware, für die sie erteilt wurde, und für ihren Inhaber. Weicht Ihr Artikel in Material, Bauart oder Verwendungszweck ab, kann eine andere Nummer zutreffen. Für Rechtssicherheit im Einzelfall gibt es die eigene vZTA.
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