Zolltarifnummer für Plattformwagen/transportwagen: 8716.80.00
Referenzdaten mit Stand 1. Juli 2026
Plattformwagen/transportwagen wird in der Regel in die Zolltarifnummer 8716.80.00 eingereiht: Anhänger, andere Fahrzeuge. Der Drittlandszollsatz beträgt 1,7 %.
Grundlage sind 31 verbindliche Zolltarifauskünfte, deren Warenbeschreibung mit dieser Bezeichnung beginnt. 87 Prozent davon führen auf 8716.80.00.
Diese Seite beantwortet die Frage nach der Zolltarifnummer für Plattformwagen/transportwagen aus den amtlichen Entscheidungen selbst und nicht aus einer Stichwortliste. Sie zeigt die Einreihung, den Zollsatz, die vZTA zu dieser Ware und die Anmerkungen, die dafür maßgeblich sind.
Maßgeblich bleibt Ihre konkrete Ware. Material, Funktion und Verwendungszweck entscheiden über die Einreihung. Weicht Ihr Artikel von den unten genannten Fällen ab, kann eine andere Nummer richtig sein.
- Zolltarifnummer
- 8716.80.00
- Drittlandszoll
- 1,7 %
- vZTA-Grundlage
- 31
- Übereinstimmung
- 87 %
Verbindliche Zolltarifauskünfte zu dieser Nummer
Plattformwagen/Transportwagen, sog. Dreiwandwagen und Vierwandwagen, Foto siehe Anlage, - in verschiedenen Größen, - im Wesentlichen jeweils bestehend aus: - - einer Plattform mit einer pulverbeschichteten Stahlrohr-Rahmenkonstruktion und einer eingeklebten Holzwerkstoffplatte, - - mit vier auf der Unterseite der Plattform befestigten Rollen: - - - zwei Lenkrollen mit Feststeller, - - - zwei Bockrollen mit Rillenkugellager, - - mit zwei sog. Seitenwänden und einer bzw. zwei sog. Längswänden, - - - bestehend aus einem Stahlrohrrahmen mit Drahtgitter, - - - verhindern das Herunterfallen der Ladung, - - - im oberen Bereich auf beiden Seiten leicht abgebogen, um als Schiebegriff zu dienen, - - mit einer Traglast bis 600 kg, - werden von Personen mit der Hand geschoben und dienen der Güterbeförderung. „Andere nicht selbstfahrende Fahrzeuge (Plattformwagen)"
Plattformwagen/Transportwagen, sog. C+C Wagen, Foto siehe Anlage, - in drei verschiedenen Größen, - im Wesentlichen jeweils bestehend aus: - - einer anhebbaren Stahlrohretage mit Drehgelenk, - - einer Plattform aus wasserfestem Sperrholz, - - mit vier auf der Unterseite der Plattform befestigten Rollen: - - - zwei Lenkrollen mit Feststeller, - - - zwei Bockrollen mit Rillenkugellager, - - mit einem Schiebebügel mit Streben, - - mit einer Traglast bis 500 kg, - werden von Personen mit der Hand geschoben und dienen der Güterbeförderung. „Andere nicht selbstfahrende Fahrzeuge (Plattformwagen)"
Plattformwagen/Transportwagen, sog. Ballenwagen, Foto siehe Anlage, - in verschiedenen Größen, - im Wesentlichen jeweils bestehend aus: - - einer Plattform mit einer pulverbeschichteten Stahlrohr-Rahmenkonstruktion und einer eingeklebten Holzwerkstoffplatte, - - mit vier auf der Unterseite der Plattform befestigten Rollen: - - - zwei Lenkrollen mit Feststeller, - - - zwei Bockrollen mit Rillenkugellager, - - mit zwei sog. Längswänden, - - - bestehend aus einem Stahlrohrrahmen mit eingeklebten Holzwerktoffplatten, - - - beidseitig an den Längsseiten angebracht, um das Herunterfallen der Ladung zu verhindern, - - - im oberen Bereich an beiden Seiten mit Schiebegriffen versehen, - - mit einer Traglast bis 600 kg, - werden von Personen mit der Hand geschoben und dienen der Güterbeförderung. „Andere nicht selbstfahrende Fahrzeuge (Plattformwagen)"
Plattformwagen/Transportwagen, sog. Seitenbügelwagen, Foto siehe Anlage, - Ausführungen in verschiedenen Größen, - im Wesentlichen jeweils bestehend aus: - - einer Plattform mit einer Stahlrohr-Rahmenkonstruktion und einer eingeklebten Holzwerkstoffplatte, - - mit vier auf der Unterseite der Plattform befestigten Rollen: - - - zwei Lenkrollen mit Feststeller, - - - zwei Bockrollen mit Rillenkugellager, - - mit insgesamt vier, jeweils beidseitig, am Anfang und am Ende der Längsseiten angebrachten, ca. 72 cm hohen Stahlrohr-Bügeln versehen, um das Herunterfallen der Ladung zu verhindern bzw. um als Schiebebügel zu dienen, - - mit einer Traglast bis 600 kg, - werden von Personen mit der Hand geschoben und dienen der Güterbeförderung. „Andere nicht selbstfahrende Fahrzeuge (Plattformwagen)"
Plattformwagen/Transportwagen, sog. Stirnwandwagen und Doppel-Stirnwandwagen, Foto siehe Anlage, - Ausführungen in verschiedenen Größen, - im Wesentlichen jeweils bestehend aus: - - einer Plattform mit einer pulverbeschichteten Stahlrohr-Rahmenkonstruktion und einer eingeklebten Holzwerkstoffplatte, - - mit vier auf der Unterseite der Plattform befestigten Rollen: - - - zwei Lenkrollen mit Feststeller, - - - zwei Bockrollen mit Rillenkugellager, - - mit sog. Drahtgitterstirnwänden, - - - bestehend aus einem Stahlrohrrahmen mit eingeschweißtem Drahtgitter, - - - einseitig bzw. beidseitig an der/den Schmalseite/n angebracht, um das Herunterfallen der Ladung zu verhindern, - - - im oberen Bereich leicht abgebogen, um als Schiebegriff zu dienen, - - mit einer Traglast bis 600 kg, - werden von Personen mit der Hand geschoben und dienen der Güterbeförderung. „Andere nicht selbstfahrende Fahrzeuge (Plattformwagen)"
Plattformwagen/Transportwagen, sog. C+C Wagen, Foto siehe Anlage, - in drei verschiedenen Größen, - im Wesentlichen jeweils bestehend aus: - - einer anhebbaren Stahlrohretage mit Drehgelenk, - - einer Plattform aus wasserfestem Sperrholz, - - mit vier auf der Unterseite der Plattform befestigten Rollen: - - - zwei Lenkrollen mit Feststeller, - - - zwei Bockrollen mit Rillenkugellager, - - mit vier Seitenbügeln, - - mit einer Traglast bis 500 kg, - werden von Personen mit der Hand geschoben und dienen der Güterbeförderung. „Andere nicht selbstfahrende Fahrzeuge (Plattformwagen)"
Plattformwagen/Transportwagen, sog. C+C Wagen, Foto siehe Anlage, - in drei verschiedenen Größen, - im Wesentlichen jeweils bestehend aus: - - zwei Stahlrohretagen mit einem Drehgelenk, - - zwei Plattformen aus wasserfestem Sperrholz, - - mit vier auf der Unterseite der Plattform befestigten Rollen: - - - zwei Lenkrollen mit Feststeller, - - - zwei Bockrollen mit Rillenkugellager, - - mit einem Schiebebügel mit Streben, - - mit einer Traglast bis 500 kg, - werden von Personen mit der Hand geschoben und dienen der Güterbeförderung. „Andere nicht selbstfahrende Fahrzeuge (Plattformwagen)"
Plattformwagen/Transportwagen, sog. Griffroller, Foto siehe Anlage, - in verschiedenen Größen sowie mit verschiedenen Plattformen, - im Wesentlichen jeweils bestehend aus: - - einer Plattform mit einer pulverbeschichteten Stahlrohr-Rahmenkonstruktion, - - - mit einer eingeklebten Holzwerkstoffplatte bzw. - - - mit einer Stahlblechplatte, - - mit drei bzw. vier auf der Unterseite der Plattform befestigten Rollen: - - - einer bzw. zwei Lenkrollen mit Feststeller, - - - zwei Bockrollen mit Rillenkugellager, - - mit einem Schiebebügel aus Stahlrohr und einem Griff aus Kunststoff, - - mit einer Traglast bis 200 kg bzw. 250 kg, - werden von Personen mit der Hand geschoben und dienen der Güterbeförderung. „Andere nicht selbstfahrende Fahrzeuge (Plattformwagen)"
Einordnung im Zolltarif
- 87ZUGMASCHINEN, KRAFTWAGEN, KRAFTRÄDER, FAHRRÄDER UND ANDERE NICHT SCHIENENGEBUNDENE LANDFAHRZEUGE, TEILE DAVON UND ZUBEHÖR
- 8716Anhänger, einschließlich Sattelanhänger, für Fahrzeuge aller Art; andere nicht selbstfahrende Fahrzeuge; Teile davon
- 8716.80andere Fahrzeuge
- 8716.80.00Anhänger, andere Fahrzeuge
Vom HS-Code zur Zolltarifnummer 8716.80.00
Zollsätze und Präferenzen
| Ursprung | Zollsatz | Grundlage |
|---|---|---|
| Drittlandszoll | 1,7 % | MFN |
| Färöer | 0 % | Tariff preference |
| Melilla | 0 % | Tariff preference |
| Besetzte palästinensische Gebiete | 0 % | Tariff preference |
| Türkei | 0 % | Customs Union Duty |
| Andorra | 0 % | Customs Union Duty |
| San Marino | 0 % | Customs Union Duty |
| Abkommen EU-Schweiz: wiedereingeführte Waren | 0 % | Tariff preference |
| GSP-EBA (Sonderregelung für die am wenigsten entwickelten… | 0 % | Tariff preference |
| Moldau, Republik | 0 % | Tariff preference |
| Ecuador | 0 % | Tariff preference |
| Vereinigtes Königreich | 0 % | Tariff preference |
| ÜLG (Überseeische Länder und Gebiete) | 0 % | Tariff preference |
Sätze aus der TARIC-Datenbank der EU. Präferenzsätze setzen einen gültigen Präferenznachweis voraus.
Anmerkungen, die diese Einreihung bestimmen
Zu Unterposition 8716 80: 1. Golfkarren aus unedlem Metall zum Schieben oder Ziehen per Hand, mit zwei Rädern und einer Mittelstange mit Griff versehen und mit Zubehör ausgestattet (z.B. mit Ergebniskarten - und Zigarettenhalter, mit halbdurchsichtigem Regenschutz), zum Transport von Golfsäcken und anderer Golfausstattung bestimmt.
Einzelentscheidungen zur Kombinierten Nomenklatur (EE) (entfallen) bis Durchführungsverordnung (EU) Nr. 773/2011 der Kommission vom 2. August 2011 (ABL EU Nr. L 201/4) (RV L 773/11): Mit dem Fuß angetriebenes, zweirädriges Fahrzeug mit einem Gewicht von etwa 10 kg. Das Fahrzeug besteht aus: - einem Stahlrahmen mit verchromter Aluminiumgabel mit Federung, - einem höhenverstellbaren Lenker, - einer gelochten und mit Anti-Rutsch-Belag versehenen Trittfläche mit den Abmessungen 38 × 11 cm, - zwei Rädern mit folgenden Abmessungen: 26 Zoll (vorn) und 18 Zoll (hinten), - Handbremsen für Hinter- und Vorderrad und - einem Klappständer. Das Fahrzeug verfügt über keinen Sattel, keine Pedale und kein Tretlager. Die maximale Höhe des Lenkers beträgt 97 cm. …
Gerichtliche Entscheidungen (GE) - EuGH Urteil des Europäischen Gerichtshofs (Dritte Kammer) vom 22. Dezember 2010 – C-273/09: Rechtlicher Rahmen Position 8716 der KN lautet: „8716 Anhänger, einschließlich Sattelanhänger, für Fahrzeuge aller Art; andere nicht selbstfahrende Fahrzeuge; Teile davon: … 8716 80 00 – andere Fahrzeuge“. In den HS-Erläuterungen zu der genannten Position 8716 heißt es: „Zu dieser Position gehören mit Ausnahme der in den vorhergehenden Positionen aufgeführten Fahrzeuge eine Gruppe nicht selbstfahrender ein- oder mehrrädriger Fahrzeuge zum Befördern von Personen oder Gütern. Hierher gehören ferner Spezialfahrzeuge ohne Räder, z. B. Schlitten und Schleifen. …
Gerichtliche Entscheidungen (GE) - national Auszug aus dem Urteil des Bundefinanzhofs vom 28. Februar 2023, RS VII R 21/20 Leitsätze 1 NV: Die Voraussetzungen für eine Tarifierung von im Wesentlichen aus Stahl gefertigten Lenk- und Bockrollen unter die Codenummer 8716 90 90 90 0 sind nur dann erfüllt, wenn die aus den objektiven Wareneigenschaften erkennbare ausschließliche oder hauptsächliche Zweckbestimmung der betreffenden Teile die Verwendung für nicht selbstfahrende Fahrzeuge der Pos. 8716 KN ist. Anderenfalls unterfallen die Lenk- und Bockrollen wegen ihrer Beschaffenheit als "Andere Waren aus Eisen oder Stahl" der Codenummer 7326 90 98 90 0. 2 NV: Die Entscheidung des FG, ob ein solcher Hauptverwendungszweck erkennbar ist, stellt eine Tatsachenwürdigung dar, die das Revisionsgericht nach § 118 Abs. …
Unterteilungen dieser Nummer
Häufige Fragen
Welche Zolltarifnummer hat Plattformwagen/transportwagen?
In den ausgewerteten verbindlichen Zolltarifauskünften wird Plattformwagen/transportwagen überwiegend in 8716.80.00 eingereiht: Anhänger, andere Fahrzeuge. Für Ihre konkrete Ware sind Material, Funktion und Verwendungszweck maßgeblich.
Wie hoch ist der Zollsatz für Plattformwagen/transportwagen?
Auf 8716.80.00 liegt ein Drittlandszollsatz von 1,7 %. Bei Ursprung in einem Abkommensland kann ein Präferenzsatz gelten, wenn ein gültiger Präferenznachweis vorliegt.
Welcher HS-Code gilt für Plattformwagen/transportwagen?
Die ersten sechs Stellen sind der HS-Code 871680. Er gilt weltweit einheitlich; die weiteren Stellen bilden die EU- und die nationale Unterteilung ab.
Worauf beruht diese Angabe?
Auf 31 verbindlichen Zolltarifauskünften aus der EBTI-Datenbank, deren Warenbeschreibung mit dieser Bezeichnung beginnt. 87 Prozent davon wurden in 8716.80.00 eingereiht. Die Entscheidungen sind auf dieser Seite mit Referenz und Warenbeschreibung aufgeführt.
Kann für meine Ware eine andere Nummer gelten?
Ja. Eine vZTA bindet nur für die Ware, für die sie erteilt wurde, und für ihren Inhaber. Weicht Ihr Artikel in Material, Bauart oder Verwendungszweck ab, kann eine andere Nummer zutreffen. Für Rechtssicherheit im Einzelfall gibt es die eigene vZTA.
Eine Ware beantwortet. Und die anderen dreißigtausend?
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