Zolltarifnummer

Zolltarifnummer 8716.80.00.00.0: Anhänger, andere Fahrzeuge

Referenzdaten mit Stand 1. Juli 2026

Die Zolltarifnummer 8716.80.00.00.0 steht für Anhänger, andere Fahrzeuge. Der Drittlandszollsatz beträgt 1,7 %, dazu kommt die Einfuhrumsatzsteuer.

8716.80.00.00.0 ist ein Warennummer des EU-Zolltarifs aus Kapitel 87. Auf dieser Seite finden Sie die vollständige Einreihung, den Zollsatz, die amtlichen Vergleichsfälle und die Anmerkungen, die für diese Nummer gelten.

Diese Nummer ist anmeldefähig: Sie können sie in dieser Form in einer Zollanmeldung verwenden.

Zolltarifnummer
8716.80.00.00.0
Drittlandszoll
1,7 %
Anmeldefähig
Ja
vZTA-Entscheidungen
8

Einordnung im Zolltarif

  1. 87ZUGMASCHINEN, KRAFTWAGEN, KRAFTRÄDER, FAHRRÄDER UND ANDERE NICHT SCHIENENGEBUNDENE LANDFAHRZEUGE, TEILE DAVON UND ZUBEHÖR
  2. 8716Anhänger, einschließlich Sattelanhänger, für Fahrzeuge aller Art; andere nicht selbstfahrende Fahrzeuge; Teile davon
  3. 8716.80andere Fahrzeuge
  4. 8716.80.00.00.0Anhänger, andere Fahrzeuge

Vom HS-Code zur Zolltarifnummer 8716.80.00.00.0

HS-Code8716.806 Stellen, weltweit einheitlich
KN-Code8716.80.008 Stellen, Kombinierte Nomenklatur der EU
TARIC-Code8716.80.00.0010 Stellen, trägt die EU-Maßnahmen
Warennummer8716.80.00.00.011 Stellen, für die deutsche Einfuhranmeldung

Zollsätze und Präferenzen

UrsprungZollsatzGrundlage
Drittlandszoll1,7 %MFN
Färöer0 %Tariff preference
Melilla0 %Tariff preference
Besetzte palästinensische Gebiete0 %Tariff preference
Türkei0 %Customs Union Duty
Andorra0 %Customs Union Duty
San Marino0 %Customs Union Duty
Abkommen EU-Schweiz: wiedereingeführte Waren0 %Tariff preference
GSP-EBA (Sonderregelung für die am wenigsten entwickelten…0 %Tariff preference
Moldau, Republik0 %Tariff preference
Ecuador0 %Tariff preference
Vereinigtes Königreich0 %Tariff preference
ÜLG (Überseeische Länder und Gebiete)0 %Tariff preference

Sätze aus der TARIC-Datenbank der EU. Präferenzsätze setzen einen gültigen Präferenznachweis voraus.

Verbindliche Zolltarifauskünfte zu dieser Nummer

DEBTI42297/25-1Erteilt von DEGültig bis 2029-02-08

Nicht selbstfahrende Fahrzeuge, Foto siehe Anlage, - in zwei verschiedenen Ausführungen, laut Antrag zusammen in einem Pappkarton (teilweise in Folien unterverpackt) verpackt; noch nicht zusammengesetzt eingehend, - beide werden von Hand geschoben und dienen u. a. der Beförderung von Waren, die im Bereich der professionellen Gebäudereinigung transportiert werden müssen, - Ausführung 1: -- in Form einer aus verschiedenen Bestandteilen zusammengesetzten Ware, laut Antrag im Wesentlichen bestehend aus: --- einem nicht selbstfahrenden Fahrzeug mit einem Gestell aus augenscheinlich Kunststoff und Metall sowie vier schwenkbaren Rollen und einem Schiebegriff, --- einer sog. Leinentasche aus Spinnstoffen (Fassungsvermögen: 100 l) zur Aufbewahrung von Abfällen, --- zwei Eimern (Fassungsvermögen: 5 l) und einem sog. Utensilienbehälter; beide aus Kunststoff, --- zwei seitlichen Haltevorrichtungen für Reinigungsgeräte (z. B. Mopp) und einer Aufnahme- vorrichtung (für die o. g. Leinentasche) mit Deckel; jeweils aus Kunststoff, -- insbesondere im Hinblick auf den Wert bestimmt das nicht selbstfahrende Fahrzeug den wesentlichen Charakter der Ware, - Ausführung 2: -- kann auf das nicht selbstfahrende Fahrzeug der Ausführung 1 aufgesetzt werden, -- in Form einer aus verschiedenen Bestandteilen zusammengesetzten Ware, laut Antrag im Wesentlichen bestehend aus: --- einem nicht selbstfahrenden Fahrzeug mit einem Gestell aus augenscheinlich Kunststoff und Metall sowie vier schwenkbaren Rollen und einem Schiebegriff, --- zwei Eimern (Fassungsvermögen: 18 l) aus Kunststoff, --- einem Pressensystem (Mopp-Presse) mit Betätigungshebel in einem Gehäuse zum Aufsetzen auf die beiden vorstehend genannten Eimer, -- insbesondere im Hinblick auf den Wert bestimmt das nicht selbstfahrende Fahrzeug den wesentlichen Charakter der Ware. "Nicht selbstfahrende Fahrzeuge (Handwagen)"

DEBTI40318/25-1Erteilt von DEGültig bis 2029-02-08

Nicht selbstfahrendes Fahrzeug, Foto siehe Anlage, - in Form einer zusammengesetzten Ware, laut Antrag bestehend aus einem nicht selbstfahrenden Fahrzeug, einer mechanischen Tränke (sog. Dosiereinheit), zwei Wannen, einem sog. Mopp- magazin, einem Abfallbeutelhalter und einem Stielhalter, - laut Antrag: -- nicht selbstfahrendes Fahrzeug: --- in Form eines mit der Hand zu schiebenden Wagens, --- in den Abmessungen: 65 cm x 70 cm x 95 cm, --- mit einem Gestell mit Schiebegriff aus Edelstahl (Werkstoffnummer: 1.4301), --- mit vier schwenkbaren Laufrädern (hinten feststellbar) mit einer Bereifung aus Polyurethan, --- mit einem Moppmagazin, einem Abfallbeutelhalter und einem Stielhalter (jeweils aus Edelstahl, Werkstoffnummer: 1.4301) ausgestattet, -- mechanische Tränke (Dosiereinheit): --- in Form eines kastenähnlichen Erzeugnisses mit spezieller Tränkmechanik, --- aus Edelstahl (Werkstoffnummer: 1.4301) -- Wannen: --- in Form von oben offenen Behältern aus Edelstahl (Werkstoffnummer: 1.4301), --- jeweils mit einem Fassungsvermögen von 18 L, -- wird bei der Reinigung und Desinfektion von Reinräumen eingesetzt und dient u. a. dem definierten Tränken von textilen Reinraummopps, der vereinfachten Aufnahme der Mopps und zum Transportieren der Ausrüstung, - insbesondere im Hinblick auf den Wert bestimmt das nicht selbstfahrende Fahrzeug den wesentlichen Charakter der zusammengesetzten Ware. "Nicht selbstfahrendes Fahrzeug (Handwagen)"

DEBTI42300/25-1Erteilt von DEGültig bis 2029-02-08

Nicht selbstfahrendes Fahrzeug, Foto siehe Anlage, - in Form einer zusammengesetzten Ware, laut Antrag im Wesentlichen bestehend aus einem nicht selbstfahrenden Fahrzeug, zwei Eimern und einer sog. Mopp-Presse, - nicht selbstfahrendes Fahrzeug: -- mit einem Gestell aus Kunststoff, -- mit 4 schwenkbaren Rollen, -- mit zwei seitlichen Schiebegriffen, -- mit einer sog. Müllsackhalterung in Form einer Aufnahmevorrichtung mit Deckel, einem spezifischen Utensilienbehälter, einer (Mopp-)Ablage sowie einem sog. Mopphalter in Form eines Stielhalters (alle aus Kunststoff) ausgestattet, - Eimer: -- entnehmbar, aus Kunststoff, -- mit einem Fassungsvermögen von 25 Litern, - sog. Mopp-Presse: -- auf die beiden Eimer aufgesetzt, -- in Form eines Pressensystem mit Betätigungshebel in einem Gehäuse, -- zum Auswringen des Schmutzwassers aus textilen Waschüberzügen (Wischmopps), - wird von Hand geschoben und dient im Wesentlichen der Beförderung von Waren, die im Bereich der professionellen Gebäudereinigung transportiert werden müssen, - laut Antrag in einem Pappkarton und Kunststoffbeuteln für den Einzelverkauf aufgemacht sowie noch nicht zusammengesetzt, - insbesondere im Hinblick auf den Wert bestimmt das nicht selbstfahrende Fahrzeug den wesentlichen Charakter der zusammengesetzten Ware. "Nicht selbstfahrendes Fahrzeug (Reinigungswagen)"

DEBTI39915/25-1Erteilt von DEGültig bis 2029-02-02

Nicht selbstfahrendes Fahrzeug, Foto siehe Anlage, - in Form einer aus verschiedenen Bestandteilen zusammengesetzten Ware, laut Antrag bestehend aus einem nicht selbstfahrendes Fahrzeug, einer sog. Dosiereinheit, zwei Wannen, einem sog. Moppmagazin, einem Abfallbeutelhalter und einem Stielhalter, - laut Antrag: -- nicht selbstfahrendes Fahrzeug: --- in Form eines mit der Hand zu schiebenden Wagens, --- in den Abmessungen: 65 cm x 70 cm x 96 cm, --- mit einem Gestell mit Schiebegriff aus Edelstahl (Werkstoffnummer: 1.4301), --- mit vier schwenkbaren Laufrädern (hinten feststellbar) mit einer Bereifung aus Polyurethan, -- Dosiereinheit: --- in Form einer mechanischen Tränke (kastenähnliches Erzeugnis mit spezieller Tränkmechanik), --- aus Edelstahl (Werkstoffnummer: 1.4301) -- Wannen: --- in Form von oben offenen Behältern aus Kunststoff (Polypropylen), --- jeweils mit einem Fassungsvermögen von 16 L, -- Moppmagazin, Abfallbeutelhalter und Stielhalter: --- aus Edelstahl (Werkstoffnummer: 1.4301), -- wird bei der Reinigung und Desinfektion von Reinräumen eingesetzt und dient u. a. dem bedarfsgerechten Tränken von textilen Reinraummopps, zum Sammeln von benutzten Mopps und zum Transportieren der Ausrüstung, - insbesondere im Hinblick auf den Wert bestimmt das nicht selbstfahrende Fahrzeug den wesentlichen Charakter der zusammengesetzten Ware, somit u. a. keine Ware der Position 8479. "Nicht selbstfahrendes Fahrzeug (Handwagen)"

DEBTI39646/25-1Erteilt von DEGültig bis 2029-02-02

Nicht selbstfahrendes Fahrzeug, Foto siehe Anlage, - in Form einer aus verschiedenen Bestandteilen zusammengesetzten Ware, laut Antrag bestehend aus einem nicht selbstfahrendes Fahrzeug, einer sog. Dosiereinheit, zwei Wannen, einem Moppabwurf, einer Moppauflage, einem Abfallbeutelhalter und einem Stielhalter, - laut Antrag: -- nicht selbstfahrendes Fahrzeug: --- in Form eines mit der Hand zu schiebenden Wagens, --- in den Abmessungen: 65 cm x 70 cm x 96 cm, --- mit einem Gestell mit Schiebegriff aus Edelstahl (Werkstoffnummer: 1.4301), --- mit vier schwenkbaren Laufrädern (hinten feststellbar) mit einer Bereifung aus Polyurethan, -- Dosiereinheit: --- in Form einer mechanischen Tränke (kastenähnliches Erzeugnis mit spezieller Tränkmechanik), --- aus Edelstahl (Werkstoffnummer: 1.4301) -- Wannen: --- in Form von oben offenen Behältern aus Kunststoff (Polypropylen), --- jeweils mit einem Fassungsvermögen von 16 L, -- Moppabwurf, Moppauflage, Abfallbeutelhalter und Stielhalter: --- aus Edelstahl (Werkstoffnummer: 1.4301), -- wird bei der Reinigung und Desinfektion von Reinräumen eingesetzt und dient u. a. dem bedarfsgerechten Tränken von textilen Reinraummopps, zum Sammeln von benutzten Mopps und zum Transportieren der Ausrüstung, - insbesondere im Hinblick auf den Wert bestimmt das nicht selbstfahrende Fahrzeug den wesentlichen Charakter der zusammengesetzten Ware, somit u. a. keine Ware der Position 8479. "Nicht selbstfahrendes Fahrzeug (Handwagen)"

DEBTI39666/25-1Erteilt von DEGültig bis 2029-02-02

Nicht selbstfahrendes Fahrzeug, Foto siehe Anlage, - in Form einer aus verschiedenen Bestandteilen zusammengesetzten Ware, laut Antrag bestehend aus einem nicht selbstfahrendes Fahrzeug, einer sog. Dosiereinheit, fünf Wannen, einem Moppabwurf, einer Moppauflage, einem Abfallbeutelhalter und einem Stielhalter, - laut Antrag: -- nicht selbstfahrendes Fahrzeug: --- in Form eines mit der Hand zu schiebenden Wagens, --- in den Abmessungen: 78 cm x 70 cm x 105 cm, --- mit einem Gestell mit Schiebegriff aus Edelstahl (Werkstoffnummer: 1.4301), --- mit vier schwenkbaren Laufrädern (hinten feststellbar) mit einer Bereifung aus Polyurethan, -- Dosiereinheit: --- in Form einer mechanischen Tränke (kastenähnliches Erzeugnis mit spezieller Tränkmechanik), --- aus Edelstahl (Werkstoffnummer: 1.4301) -- Wannen: --- in Form von oben offenen Behältern aus Kunststoff (Polypropylen), --- drei Stück mit einem Fassungsvermögen von 16 L und zwei Stück (mit Deckel) mit einem Fassungsvermögen von 6 L, -- Moppabwurf, Moppauflage, Abfallbeutelhalter und Stielhalter: --- aus Edelstahl (Werkstoffnummer: 1.4301), -- wird bei der Reinigung und Desinfektion von Reinräumen eingesetzt und dient u. a. dem bedarfsgerechten Tränken von textilen Reinraummopps, zum Sammeln von benutzten Mopps und zum Transportieren der Ausrüstung, - insbesondere im Hinblick auf den Wert bestimmt das nicht selbstfahrende Fahrzeug den wesentlichen Charakter der zusammengesetzten Ware, somit u. a. keine Ware der Position 8479. "Nicht selbstfahrendes Fahrzeug (Handwagen)"

DEBTI39959/25-1Erteilt von DEGültig bis 2029-02-01

Nicht selbstfahrendes Fahrzeug, Foto siehe Anlage, - in Form einer aus verschiedenen Bestandteilen zusammengesetzten Ware, laut Antrag bestehend aus einem nicht selbstfahrendes Fahrzeug, einer sog. Dosiereinheit, drei Wannen, einem sog. Moppmagazin, einem Abfallbeutelhalter und einem Stielhalter, - laut Antrag: -- nicht selbstfahrendes Fahrzeug: --- in Form eines mit der Hand zu schiebenden Wagens, --- in den Abmessungen: 78 cm x 70 cm x 98 cm, --- mit einem Gestell mit Schiebegriff aus Edelstahl (Werkstoffnummer: 1.4301), --- mit vier schwenkbaren Laufrädern (hinten feststellbar) mit einer Bereifung aus Polyurethan, -- Dosiereinheit: --- in Form einer mechanischen Tränke (kastenähnliches Erzeugnis mit spezieller Tränkmechanik), --- aus Edelstahl (Werkstoffnummer: 1.4301) -- Wannen: --- in Form von oben offenen Behältern aus Kunststoff (Polypropylen), --- drei Stück mit einem Fassungsvermögen von 16 L, -- Moppmagazin, Abfallbeutelhalter und Stielhalter: --- aus Edelstahl (Werkstoffnummer: 1.4301), -- wird bei der Reinigung und Desinfektion von Reinräumen eingesetzt und dient u. a. dem bedarfsgerechten Tränken von textilen Reinraummopps, zum Sammeln von benutzten Mopps und zum Transportieren der Ausrüstung, - insbesondere im Hinblick auf den Wert bestimmt das nicht selbstfahrende Fahrzeug den wesentlichen Charakter der zusammengesetzten Ware, somit u. a. keine Ware der Position 8479. "Nicht selbstfahrendes Fahrzeug (Handwagen)"

DEBTI39649/25-1Erteilt von DEGültig bis 2029-02-01

Nicht selbstfahrendes Fahrzeug, Foto siehe Anlage, - in Form einer aus verschiedenen Bestandteilen zusammengesetzten Ware, laut Antrag bestehend aus einem nicht selbstfahrendes Fahrzeug, einer sog. Dosiereinheit, drei Wannen, einem Moppabwurf, einer Moppauflage, einem Abfallbeutelhalter und einem Stielhalter, - laut Antrag: -- nicht selbstfahrendes Fahrzeug: --- in Form eines mit der Hand zu schiebenden Wagens, --- in den Abmessungen: 65 cm x 70 cm x 98 cm, --- mit einem Gestell mit Schiebegriff aus Edelstahl (Werkstoffnummer: 1.4301), --- mit vier schwenkbaren Laufrädern (hinten feststellbar) mit einer Bereifung aus Polyurethan, -- Dosiereinheit: --- in Form einer mechanischen Tränke (kastenähnliches Erzeugnis mit spezieller Tränkmechanik), --- aus Edelstahl (Werkstoffnummer: 1.4301) -- Wannen: --- in Form von oben offenen Behältern aus Kunststoff (Polypropylen), --- jeweils mit einem Fassungsvermögen von 16 L, -- Moppabwurf, Moppauflage, Abfallbeutelhalter und Stielhalter: --- aus Edelstahl (Werkstoffnummer: 1.4301), -- wird bei der Reinigung und Desinfektion von Reinräumen eingesetzt und dient u. a. dem bedarfsgerechten Tränken von textilen Reinraummopps, zum Sammeln von benutzten Mopps und zum Transportieren der Ausrüstung, - insbesondere im Hinblick auf den Wert bestimmt das nicht selbstfahrende Fahrzeug den wesentlichen Charakter der zusammengesetzten Ware, somit u. a. keine Ware der Position 8479. "Nicht selbstfahrendes Fahrzeug (Handwagen)"

Anmerkungen, die diese Einreihung bestimmen

Pos. 8716

Zu Unterposition 8716 80: 1. Golfkarren aus unedlem Metall zum Schieben oder Ziehen per Hand, mit zwei Rädern und einer Mittelstange mit Griff versehen und mit Zubehör ausgestattet (z.B. mit Ergebniskarten - und Zigarettenhalter, mit halbdurchsichtigem Regenschutz), zum Transport von Golfsäcken und anderer Golfausstattung bestimmt.

Pos. 8716

Einzelentscheidungen zur Kombinierten Nomenklatur (EE) (entfallen) bis Durchführungsverordnung (EU) Nr. 773/2011 der Kommission vom 2. August 2011 (ABL EU Nr. L 201/4) (RV L 773/11): Mit dem Fuß angetriebenes, zweirädriges Fahrzeug mit einem Gewicht von etwa 10 kg. Das Fahrzeug besteht aus: - einem Stahlrahmen mit verchromter Aluminiumgabel mit Federung, - einem höhenverstellbaren Lenker, - einer gelochten und mit Anti-Rutsch-Belag versehenen Trittfläche mit den Abmessungen 38 × 11 cm, - zwei Rädern mit folgenden Abmessungen: 26 Zoll (vorn) und 18 Zoll (hinten), - Handbremsen für Hinter- und Vorderrad und - einem Klappständer. Das Fahrzeug verfügt über keinen Sattel, keine Pedale und kein Tretlager. Die maximale Höhe des Lenkers beträgt 97 cm. …

Pos. 8716

Gerichtliche Entscheidungen (GE) - EuGH Urteil des Europäischen Gerichtshofs (Dritte Kammer) vom 22. Dezember 2010 – C-273/09: Rechtlicher Rahmen Position 8716 der KN lautet: „8716 Anhänger, einschließlich Sattelanhänger, für Fahrzeuge aller Art; andere nicht selbstfahrende Fahrzeuge; Teile davon: … 8716 80 00 – andere Fahrzeuge“. In den HS-Erläuterungen zu der genannten Position 8716 heißt es: „Zu dieser Position gehören mit Ausnahme der in den vorhergehenden Positionen aufgeführten Fahrzeuge eine Gruppe nicht selbstfahrender ein- oder mehrrädriger Fahrzeuge zum Befördern von Personen oder Gütern. Hierher gehören ferner Spezialfahrzeuge ohne Räder, z. B. Schlitten und Schleifen. …

Pos. 8716

Gerichtliche Entscheidungen (GE) - national Auszug aus dem Urteil des Bundefinanzhofs vom 28. Februar 2023, RS VII R 21/20 Leitsätze 1 NV: Die Voraussetzungen für eine Tarifierung von im Wesentlichen aus Stahl gefertigten Lenk- und Bockrollen unter die Codenummer 8716 90 90 90 0 sind nur dann erfüllt, wenn die aus den objektiven Wareneigenschaften erkennbare ausschließliche oder hauptsächliche Zweckbestimmung der betreffenden Teile die Verwendung für nicht selbstfahrende Fahrzeuge der Pos. 8716 KN ist. Anderenfalls unterfallen die Lenk- und Bockrollen wegen ihrer Beschaffenheit als "Andere Waren aus Eisen oder Stahl" der Codenummer 7326 90 98 90 0. 2 NV: Die Entscheidung des FG, ob ein solcher Hauptverwendungszweck erkennbar ist, stellt eine Tatsachenwürdigung dar, die das Revisionsgericht nach § 118 Abs. …

Häufige Fragen

Wofür steht die Zolltarifnummer 8716.80.00.00.0?

Die Zolltarifnummer 8716.80.00.00.0 umfasst Anhänger, andere Fahrzeuge. Maßgeblich für die Einreihung sind Beschaffenheit, Funktion und Verwendungszweck der Ware, nicht ihre Handelsbezeichnung.

Wie hoch ist der Zollsatz für 8716.80.00.00.0?

Der Drittlandszollsatz für 8716.80.00.00.0 beträgt 1,7 %. Bei Ursprung in einem Land mit Präferenzabkommen kann ein niedrigerer Satz gelten, wenn ein gültiger Präferenznachweis vorliegt.

Welcher HS-Code gehört zu 8716.80.00.00.0?

Die ersten sechs Stellen bilden den HS-Code: 871680. Er gilt weltweit einheitlich, während die weiteren Stellen die EU-Kombinierte-Nomenklatur und die nationale Unterteilung abbilden.

Wie viele Stellen hat die Zolltarifnummer 8716.80.00.00.0?

8716.80.00.00.0 hat elf Stellen und ist die vollständige deutsche Warennummer für die Einfuhranmeldung. In der Einfuhranmeldung ist in Deutschland die elfstellige Warennummer anzugeben.

Wo ist 8716.80.00.00.0 im Zolltarif eingeordnet?

8716.80.00.00.0 steht in dieser Hierarchie: 87 ZUGMASCHINEN, KRAFTWAGEN, KRAFTRÄDER, FAHRRÄDER UND ANDERE NICHT SCHIENENGEBUNDENE LANDFAHRZEUGE, TEILE DAVON UND ZUBEHÖR > 8716 Anhänger, einschließlich Sattelanhänger, für Fahrzeuge aller Art; andere nicht selbstfahrende Fahrzeuge; Teile davon > 871680 andere Fahrzeuge. Die übergeordneten Positionen und die dazu gehörenden Anmerkungen bestimmen mit, ob die Einreihung trägt.

Gibt es verbindliche Zolltarifauskünfte zu 8716.80.00.00.0?

Ja. In der EBTI-Datenbank sind Entscheidungen zu 8716.80.00.00.0 erfasst, zum Beispiel DEBTI42297/25-1. Solche vZTA zeigen, welche Warenmerkmale die Zollverwaltung für die Einreihung herangezogen hat.

Was passiert bei einer falschen Zolltarifnummer?

Eine unzutreffende Nummer führt zu Nacherhebung von Zoll und Einfuhrumsatzsteuer, zu Verzögerungen bei der Abfertigung und im Wiederholungsfall zu einem Bußgeld. Wer die Einreihung dokumentiert begründet, kann sie in der Betriebsprüfung belegen.

Ändert sich die Zolltarifnummer 8716.80.00.00.0?

Warennummer 8716.80.00.00.0 ist derzeit gültig. Die Kombinierte Nomenklatur wird jährlich zum 1. Januar angepasst, deshalb sollten Stammdaten jährlich gegen den aktuellen Zolltarif geprüft werden.

Mehr zur Einreihung

Mehr als ein Produkt einzureihen?

Diese Seite zeigt eine Nummer. Zolltarif-Finder tarifiert ganze Warenlisten aus Excel, CSV oder Ihrem ERP, mit Begründung nach AV 1 bis 6, amtlichen Quellen, Compliance-Prüfung und prüfungssicheren Berichten.