Einreihung

Zolltarifnummer für Regenponcho In Universalgröße: 3926.20.00.00

Referenzdaten mit Stand 1. Juli 2026

Regenponcho In Universalgröße wird in der Regel in die Zolltarifnummer 3926.20.00.00 eingereiht: Kleidung und Bekleidungszubehör (einschließlich Fingerhandschuhe, Handschuhe ohne Fingerspitzen und Fausthandschuhe). Der Drittlandszollsatz beträgt 6,5 %.

Grundlage sind 8 verbindliche Zolltarifauskünfte, deren Warenbeschreibung mit dieser Bezeichnung beginnt. 88 Prozent davon führen auf 3926.20.00.00.

Diese Seite beantwortet die Frage nach der Zolltarifnummer für Regenponcho In Universalgröße aus den amtlichen Entscheidungen selbst und nicht aus einer Stichwortliste. Sie zeigt die Einreihung, den Zollsatz, die vZTA zu dieser Ware und die Anmerkungen, die dafür maßgeblich sind.

Maßgeblich bleibt Ihre konkrete Ware. Material, Funktion und Verwendungszweck entscheiden über die Einreihung. Weicht Ihr Artikel von den unten genannten Fällen ab, kann eine andere Nummer richtig sein.

Zolltarifnummer
3926.20.00.00
Drittlandszoll
6,5 %
vZTA-Grundlage
8
Übereinstimmung
88 %

Verbindliche Zolltarifauskünfte zu dieser Nummer

DE12725/12-1Erteilt von DEGültig bis 2018-06-19

Regenponcho in Universalgröße Regenumhang mit Kapuze aus miteinander verbundenen, auf der Außenseite geprägten Folien aus - laut Antragsangaben - Polyester (Kunststoff im Sinne der Anmerkung 1 zu Kapitel 39). Das ca. 125 x 95 cm große Erzeugnis weist eine Kapuze und Druckknöpfe an den Seiten auf. Zolltariflich handelt es sich um "andere Waren aus Kunststoffen, Bekleidung und Bekleidungszubehör (einschließlich Fingerhandschuhe, Handschuhe ohne Fingerspitzen und Fausthandschuhe)". Die Ware ist für den Einzelverkauf aufgemacht.

DE1608/12-1Erteilt von DEGültig bis 2018-01-30

Regenponcho in Universalgröße Etwa 100 x 130 cm (Länge x Breite) großer Regenumhang mit Kapuze aus - zugeschnittenen geprägten blauen Kunststofffolien aus - laut Antragsangaben - Polyethylen (Kunststoff im Sinne der Anmerkung 1 zu Kapitel 39) - an den Seiten mit Druckknöpfen verbunden, - für den Einzelverkauf aufgemacht. Zolltariflich handelt es sich um "andere Ware aus Kunststoffen, Kleidung".

DE1606/12-1Erteilt von DEGültig bis 2018-01-30

Regenponcho in Universalgröße Regenumhang mit Kapuze aus - zugeschnittenen geprägten blauen Kunststofffolien aus - laut Antragsangaben - PEVA (Kunststoff im Sinne der Anmerkung 1 zu Kapitel 39) - Maße: ca. 120 x 121 cm (Länge (inkl. Kapuze) x Breite), - an den Seiten mit Druckknöpfen verbunden, - für den Einzelverkauf aufgemacht. Zolltariflich handelt es sich um "andere Ware aus Kunststoffen, Kleidung".

DE1607/12-1Erteilt von DEGültig bis 2018-01-26

Regenponcho in Universalgröße Regenumhang mit Kapuze aus verschiedenen, durch Heißprägen miteinander verbundenen, auf der Außenseite geprägten Folien aus - laut Antragsangaben - PVC (Kunststoff im Sinne der Anmerkung 1 zu Kapitel 39). Das ca. 122 x 114 cm große Erzeugnis weist eine Kapuze mit Tunnelzug, Reflektorstreifen auf Vorder- und Rückseite, eine Brusttasche und zwei seitliche Einstecktaschen sowie Druckknöpfe am Halsausschnitt und an den Seiten auf. Zolltariflich handelt es sich um "andere Waren aus Kunststoffen, Bekleidung".

DE5514/10-1Erteilt von DEGültig bis 2011-12-31

Regenponcho in Universalgröße Regenumhang mit Kapuze aus - zugeschnittenen geprägten blauen Kunststofffolien aus - laut Antragsangaben - PEVA (Kunststoff im Sinne der Anmerkung 1 zu Kapitel 39) - Maße: ca. 120 x 121 cm (Länge (inkl. Kapuze) x Breite), - an den Seiten mit Druckknöpfen verbunden, - für den Einzelverkauf aufgemacht. Zolltariflich handelt es sich um "Bekleidung aus Kunststoffen".

DE4003/11-1Erteilt von DEGültig bis 2011-12-31

Regenponcho in Universalgröße Regenumhang mit Kapuze aus verschiedenen, durch Heißprägen miteinander verbundenen, auf der Außenseite geprägten Kunststofffolien aus - laut Antragsangaben - PVC (Kunststoff im Sinne der Anmerkung 1 zu Kapitel 39). Das ca. 122 x 114 cm große Erzeugnis weist eine Kapuze mit Tunnelzug, Reflektorstreifen auf Vorder- und Rückseite, eine Brusttasche und zwei seitliche Einstecktaschen sowie Druckknöpfe am Halsausschnitt und an den Seiten auf. Zolltariflich handelt es sich um "Bekleidung aus Kunststoffen".

DE5512/10-1Erteilt von DEGültig bis 2011-12-31

Regenponcho in Universalgröße Ca. 100 x 130 cm (Länge x Breite) großer Regenumhang mit Kapuze aus - zugeschnittenen geprägten blauen Kunststofffolien aus - laut Antragsangaben - Polyethylen (Kunststoff im Sinne der Anmerkung 1 zu Kapitel 39) - an den Seiten mit Druckknöpfen verbunden, - für den Einzelverkauf aufgemacht. Zolltariflich handelt es sich um "Bekleidung aus Kunststoffen".

Einordnung im Zolltarif

  1. 39KUNSTSTOFFE UND WAREN DARAUS
  2. 3926II. ABFÄLLE, SCHNITZEL UND BRUCH; HALBERZEUGNISSE; FERTIGERZEUGNISSE, Andere Waren aus Kunststoffen und Waren aus anderen Stoffen der Positionen 3901 bis 3914
  3. 3926.20Kleidung und Bekleidungszubehör (einschließlich Fingerhandschuhe, Handschuhe ohne Fingerspitzen und Fausthandschuhe)
  4. 3926.20.00.00Kleidung und Bekleidungszubehör (einschließlich Fingerhandschuhe, Handschuhe ohne Fingerspitzen und Fausthandschuhe)

Vom HS-Code zur Zolltarifnummer 3926.20.00.00

HS-Code3926.206 Stellen, weltweit einheitlich
KN-Code3926.20.008 Stellen, Kombinierte Nomenklatur der EU
TARIC-Code3926.20.00.0010 Stellen, trägt die EU-Maßnahmen

Zollsätze und Präferenzen

UrsprungZollsatzGrundlage
Drittlandszoll6,5 %MFN
Färöer0 %Tariff preference
Melilla0 %Tariff preference
Besetzte palästinensische Gebiete0 %Tariff preference
Andorra0 %Customs Union Duty
Türkei0 %Customs Union Duty
San Marino0 %Customs Union Duty
GSP+ (eine Sonderregelung für nachhaltige Entwicklung und…0 %Tariff preference
GSP-EBA (Sonderregelung für die am wenigsten entwickelten…0 %Tariff preference
Moldau, Republik0 %Tariff preference
Ecuador0 %Tariff preference
Vereinigtes Königreich0 %Tariff preference
ÜLG (Überseeische Länder und Gebiete)0 %Tariff preference

Sätze aus der TARIC-Datenbank der EU. Präferenzsätze setzen einen gültigen Präferenznachweis voraus.

Regelungen zu dieser Zolltarifnummer

Neben dem Zollsatz greifen für diese Nummer die folgenden EU-Regelungen. Jede Einschätzung folgt allein aus der Nummer; Ihre konkrete Ware kann trotzdem außerhalb einer Regelung liegen.

Mögliche Dual-Use-Listenpositionen

Nur indikative Korrelation. Die Zuordnung von Zolltarifnummern zu Dual-Use-Listenpositionen ist eine Orientierungshilfe, keine Einstufung. Ob ein Gut gelistet ist, hängt von seinen technischen Parametern ab.

  • 1A004bProtective and detection equipment and components not specially designed for military use, as follows:
  • 2B352fBiological manufacturing and handling equipment, as follows:
  • 2B352fBiological manufacturing and handling equipment, as follows:

Abgeleitet aus TARIC und den veröffentlichten EU-Verordnungen. Es ist ein Ausgangspunkt für eine Prüfung, keine Compliance-Bewertung Ihrer Ware.

Anmerkungen, die diese Einreihung bestimmen

Pos. 3926

Erläuterungen zur Kombinierten Nomenklatur (KN) zu Kapitel 94 - Allgemeines). Die KN-Erläuterungen zu Kapitel 94 - Allgemeines - lauten wie folgt: "Für die Zwecke dieses Kapitels umfasst der Ausdruck „Möbel“ Waren, die im Allgemeinen dazu bestimmt sind, in Privatwohnungen oder Gärten usw. zu verbleiben. Siehe auch die Definition des Ausdrucks „Möbel“ in den HS-Erläuterungen zu Kapitel 94, Allgemeines, Absatz 2, Buchstabe A. Folglich sind aufblasbare Waren (wie aufblasbare Sitze, aufblasbare Liegesessel usw.), die im Allgemeinen dazu bestimmt sind, an verschiedene Orte (z. B. Campingplätze, Strand usw.) mitgenommen und dort vorübergehend verwendet zu werden, keine Möbel im Sinne des Kapitels 94, sondern je nach ihrer stofflichen Beschaffenheit Campingausrüstungen der Position 6306 oder Waren des Kapitels 39 oder 40. …

Pos. 3926

Zu Unterposition 3926 20: 1. Schutzüberzüge, hergestellt aus einer einzelnen Kunststoff-Folie, die gefärbt und bedruckt, zur Hälfte gefaltet und an den Seiten verschweißt ist, dazu bestimmt, die untere Beinhälfte zu überdecken. Diese Waren sollen bei z. B. nassem oder matschigem Boden über das normale Schuhwerk gezogen werden (s. Abb.). Abbildung zu obigem Avis: 2. Schutzüberzüge, hergestellt aus zwei gleich großen durchsichtigen Kunststoff-Folien, die mehr oder weniger in Fußform zugeschnitten und an den Seiten miteinander verschweißt wurden, wobei am oberen Ende eine Öffnung belassen wurde, durch die der Fuß, einschließlich Schuhwerk, hineinschlüpfen kann (s. Abb.). Abbildung zu obigem Avis:

Pos. 3926

Einzelentscheidungen zur Kombinierten Nomenklatur (EE) Verordnung (EWG) Nr. 810/83 der Kommission vom 5. April 1983 (ABl. EG Nr. L 90/11) (RV L 810/83), geändert durch Verordnung (EWG) Nr. 2080/91 der Kommission vom 16. Juli 1991 (ABl. EG Nr. L193/6): 4. Spardose aus Kunststoff in Form eines Pinguins, mit einer Höhe von etwa 16 cm, mit einem roten Halstuch bekleidet und mit einem Schlitz im Rücken zum Einwerfen von Münzen versehen Unterposition 3926 40 00 Verordnung (EWG) Nr. 2087/92 der Kommission vom 22. Juli 1992 (ABl. EG Nr. L 208/24) (RV L2087/92): 1. Waren in Form von Tieren (Pferde und Rehe), aus Kunststoff, überzogen mit einer durch Leimen aufgebrachten Scherstaubschicht. Unterposition 3926 40 00 Einreihung gemäß den Allgemeinen Vorschriften 1, 3 b) und 6 für die Auslegung der Kombinierten Nomenklatur sowie nach dem Wortlaut der KN-Codes 3926 und 3926 40 00. Verordnung (EG) Nr. …

Pos. 3926

Gerichtliche Entscheidungen (GE) - EuGH Auszug aus dem Urteil des Europäischen Gerichtshofs (Dritte Kammer) vom 29. April 2010 Az.: C-123/09 Die Kombinierte Nomenklatur, die den Anhang I der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates vom 23. Juli 1987 über die zolltarifliche und statistische Nomenklatur sowie den Gemeinsamen Zolltarif in der durch die Verordnung (EG) Nr. 1789/2003 der Kommission vom 11. September 2003 geänderten Fassung bildet, ist dahin gehend auszulegen, dass Reithandschuhe, wie die im Ausgangsverfahren streitigen, die aus einem einseitig angerauten und mit einer Kunststoffschicht überzogenen Spinnstoff bestehen, wobei die Trägerschicht aus textilem Gewirke einseitig angeraut und die angeraute Seite anschließend vollständig mit einer Schaumbeschichtung aus Polyurethan überzogen wurde, der eine wesentliche Funktion für die Verwendung der Handschuhe als Reithandschuhe zukomm …

Unterteilungen dieser Nummer

Häufige Fragen

Welche Zolltarifnummer hat Regenponcho In Universalgröße?

In den ausgewerteten verbindlichen Zolltarifauskünften wird Regenponcho In Universalgröße überwiegend in 3926.20.00.00 eingereiht: Kleidung und Bekleidungszubehör (einschließlich Fingerhandschuhe, Handschuhe ohne Fingerspitzen und Fausthandschuhe). Für Ihre konkrete Ware sind Material, Funktion und Verwendungszweck maßgeblich.

Wie hoch ist der Zollsatz für Regenponcho In Universalgröße?

Auf 3926.20.00.00 liegt ein Drittlandszollsatz von 6,5 %. Bei Ursprung in einem Abkommensland kann ein Präferenzsatz gelten, wenn ein gültiger Präferenznachweis vorliegt.

Welcher HS-Code gilt für Regenponcho In Universalgröße?

Die ersten sechs Stellen sind der HS-Code 392620. Er gilt weltweit einheitlich; die weiteren Stellen bilden die EU- und die nationale Unterteilung ab.

Worauf beruht diese Angabe?

Auf 8 verbindlichen Zolltarifauskünften aus der EBTI-Datenbank, deren Warenbeschreibung mit dieser Bezeichnung beginnt. 88 Prozent davon wurden in 3926.20.00.00 eingereiht. Die Entscheidungen sind auf dieser Seite mit Referenz und Warenbeschreibung aufgeführt.

Kann für meine Ware eine andere Nummer gelten?

Ja. Eine vZTA bindet nur für die Ware, für die sie erteilt wurde, und für ihren Inhaber. Weicht Ihr Artikel in Material, Bauart oder Verwendungszweck ab, kann eine andere Nummer zutreffen. Für Rechtssicherheit im Einzelfall gibt es die eigene vZTA.

Die vollständige Auskunft zu dieser Nummer

Eine Ware beantwortet. Und die anderen dreißigtausend?

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