Einreihung

Zolltarifnummer für Schubkarre: 8716.80.00.00

Referenzdaten mit Stand 1. Juli 2026

Schubkarre wird in der Regel in die Zolltarifnummer 8716.80.00.00 eingereiht: Anhänger, andere Fahrzeuge. Der Drittlandszollsatz beträgt 1,7 %.

Grundlage sind 16 verbindliche Zolltarifauskünfte, deren Warenbeschreibung mit dieser Bezeichnung beginnt. 88 Prozent davon führen auf 8716.80.00.00.

Diese Seite beantwortet die Frage nach der Zolltarifnummer für Schubkarre aus den amtlichen Entscheidungen selbst und nicht aus einer Stichwortliste. Sie zeigt die Einreihung, den Zollsatz, die vZTA zu dieser Ware und die Anmerkungen, die dafür maßgeblich sind.

Maßgeblich bleibt Ihre konkrete Ware. Material, Funktion und Verwendungszweck entscheiden über die Einreihung. Weicht Ihr Artikel von den unten genannten Fällen ab, kann eine andere Nummer richtig sein.

Zolltarifnummer
8716.80.00.00
Drittlandszoll
1,7 %
vZTA-Grundlage
16
Übereinstimmung
88 %

Verbindliche Zolltarifauskünfte zu dieser Nummer

DEBTI21622/26-1Erteilt von DEGültig bis 2029-08-17

Schubkarre, Foto siehe Anlage, - laut Antrag: - - mit einer offenen Wanne aus verzinktem Stahl (Fassungsvermögen 100 l), - - mit einem pulverbeschichteten Stahlrohrrahmen mit zwei mit Griffen versehenen Holmen, - - seitlich mit zwei gleitgelagerten Rädern mit Luftbereifung mit Schraderventilen (Außendurchmesser: 38 cm), - - in den Abmessungen: 126 cm (Länge) x 75 cm (Breite) x 71 cm (Höhe), - - mit einer max. Zuladung von 150 kg, - - noch nicht zusammengesetzt, - wird mit der Hand geschoben, - dient insbesondere dem Transport von Schüttgut. "Anderes nicht selbstfahrendes Fahrzeug (Schubkarre)"

DEBTI21624/26-1Erteilt von DEGültig bis 2029-08-13

Schubkarre, Foto siehe Anlage, - laut Antrag: - - mit einer offenen Wanne aus verzinktem Stahl (Fassungsvermögen 100 l), - - mit einem pulverbeschichteten Stahlrohrrahmen mit zwei mit Griffen versehenen Holmen, - - mit einem kugelgelagertem Rad mit Luftbereifung mit Schraderventil (Außendurchmesser: 40 cm), - - mit einer 13 , 9 cm langen Steckachse (Außendurchmesser: 1 , 8 cm), - - in den Abmessungen: 141 cm (Länge) x 59 cm (Breite) x 62 cm (Höhe), - - mit einer max. Zuladung von 250 kg, - - noch nicht zusammengesetzt, - wird mit der Hand geschoben, - dient insbesondere dem Transport von Schüttgut. "Anderes nicht selbstfahrendes Fahrzeug (Schubkarre)"

DEBTI18986/26-1Erteilt von DEGültig bis 2029-08-09

Schubkarre, Foto siehe Anlage, - laut Antrag: - - mit einer offenen Wanne aus Kunststoff (Fassungsvermögen 100 l), - - mit einem pulverbeschichteten Stahlrohrrahmen mit zwei mit Griffen versehenen Holmen, - - mit einem kugelgelagertem Rad mit Luftbereifung mit Schraderventil (Außendurchmesser: 40 cm), - - in den Abmessungen 98 cm (Länge) x 60 cm (Breite) x 42 cm (Höhe), - - mit einer max. Zuladung von 250 kg, - - noch nicht zusammengesetzt, - wird mit der Hand geschoben, - dient insbesondere dem Transport von Schüttgut. "Anderes nicht selbstfahrendes Fahrzeug (Schubkarre)"

DEBTI16592/26-1Erteilt von DEGültig bis 2029-07-13

Schubkarre, Foto siehe Anlage, laut Antrag: - noch nicht zusammengesetzt, - in den Abmessungen: 125 cm (Länge) x 61 cm (Breite) x 65 , 5 cm (Höhe), - mit verzinkter Stahlwanne (Fassungsvermögen 80 l), - mit einem verzinkten Stahlrohrrahmen, - mit einem kugelgelagerten Rad mit Luftbereifung mit sog. Schraderventil, - mit einem Raddurchmesser von 32 cm, - mit einer max. Zuladung von 100 kg, - von Hand zu schieben. "Anderes nicht selbstfahrendes Fahrzeug (Schubkarre)"

DEBTI42434/25-1Erteilt von DEGültig bis 2029-01-26

Schubkarre, sog. Kinderschubkarre, Foto siehe Anlage, - lt. Antrag: - - mit einer Wanne und einem Rohrgestell aus unedlen Metallen, - - mit einem Rad aus Kunststoff, - - mit Kunststoffgriffen, - - mit einer Länge von ca. 76 cm, einer Breite von ca. 38 und einer Höhe von ca. 38 cm, - - mit einer Belastbarkeit von bis zu 25 kg, - - noch nicht zusammengesetzt, - - in einem Pappkarton für den Einzelverkauf gemacht, - von Hand zu schieben, - dient der Beförderung von Waren unterschiedlicher Art, - kein Spielzeug der Position 9503, da sich die Schubkarre aufgrund ihrer Gestaltung, Abmessungen und Belastbarkeit nicht als Nachbildung eines Gebrauchs- gegenstandes zur spielerischen Unterhaltung darstellt. "Anderes nicht selbstfahrendes Fahrzeug (Schubkarre)"

DEBTI34876/25-1Erteilt von DEGültig bis 2029-01-26

Schubkarre, sog. Kinderschubkarre aus Metall, Foto siehe Anlage, - lt. Antrag: - - mit einer Wanne und einem Rohrgestell aus unedlen Metallen, - - mit einem Rad aus Kunststoff, - - mit Kunststoffgriffen, - - mit einer Länge von ca. 78 cm, einer Breite von ca. 40 und einer Höhe von ca. 41 cm, - - mit einer Belastbarkeit von bis zu 10 kg, - - mit einem Eigengewicht von 1 , 76 kg, - - noch nicht zusammengesetzt, - - in einem bedruckten Pappkarton für den Einzelverkauf gemacht, - von Hand zu schieben, - dient der Beförderung von Waren unterschiedlicher Art, - kein Spielzeug der Position 9503, da sich die Schubkarre aufgrund ihrer Gestaltung, Abmessungen und Belastbarkeit nicht als Nachbildung eines Gebrauchs- gegenstandes zur spielerischen Unterhaltung darstellt. "Anderes nicht selbstfahrendes Fahrzeug (Schubkarre)"

DEBTI21049/23-1Erteilt von DEGültig bis 2026-08-13

Schubkarre, Foto siehe Anlage, - laut Antrag: - - noch nicht zusammengesetzt, - - in den Abmessungen: 126 cm (Länge) x 75 cm (Breite) x 71 cm (Höhe), - - mit einer Wanne aus Stahlblech (Fassungsvermögen 100 l), - - mit einem Stahlrohrrahmen, - - mit einem Rad mit kugelgelagerter Luftbereifung mit Autoventil, - - mit einem Raddurchmesser von 38 cm, - - mit einer max. Zuladung von 150 kg, - von Hand zu schieben. "Anderes nicht selbstfahrendes Fahrzeug (Schubkarre)"

DEBTI21048/23-1Erteilt von DEGültig bis 2026-08-13

Schubkarre, Foto siehe Anlage, - laut Antrag: - - noch nicht zusammengesetzt, - - in den Abmessungen: 141 cm (Länge) x 59 cm (Breite) x 62 cm (Höhe), - - mit einer Wanne aus Stahl (Fassungsvermögen 100 l), - - mit einem Stahlrohrrahmen, - - mit einem Rad mit kugelgelagerter Luftbereifung mit Autoventil, - - mit einem Raddurchmesser von 40 cm, - - mit einer max. Zuladung von 250 kg, - von Hand zu schieben. "Anderes nicht selbstfahrendes Fahrzeug (Schubkarre)"

Einordnung im Zolltarif

  1. 87ZUGMASCHINEN, KRAFTWAGEN, KRAFTRÄDER, FAHRRÄDER UND ANDERE NICHT SCHIENENGEBUNDENE LANDFAHRZEUGE, TEILE DAVON UND ZUBEHÖR
  2. 8716Anhänger, einschließlich Sattelanhänger, für Fahrzeuge aller Art; andere nicht selbstfahrende Fahrzeuge; Teile davon
  3. 8716.80andere Fahrzeuge
  4. 8716.80.00.00Anhänger, andere Fahrzeuge

Vom HS-Code zur Zolltarifnummer 8716.80.00.00

HS-Code8716.806 Stellen, weltweit einheitlich
KN-Code8716.80.008 Stellen, Kombinierte Nomenklatur der EU
TARIC-Code8716.80.00.0010 Stellen, trägt die EU-Maßnahmen

Zollsätze und Präferenzen

UrsprungZollsatzGrundlage
Drittlandszoll1,7 %MFN
Färöer0 %Tariff preference
Melilla0 %Tariff preference
Besetzte palästinensische Gebiete0 %Tariff preference
Türkei0 %Customs Union Duty
Andorra0 %Customs Union Duty
San Marino0 %Customs Union Duty
Abkommen EU-Schweiz: wiedereingeführte Waren0 %Tariff preference
GSP-EBA (Sonderregelung für die am wenigsten entwickelten…0 %Tariff preference
Moldau, Republik0 %Tariff preference
Ecuador0 %Tariff preference
Vereinigtes Königreich0 %Tariff preference
ÜLG (Überseeische Länder und Gebiete)0 %Tariff preference

Sätze aus der TARIC-Datenbank der EU. Präferenzsätze setzen einen gültigen Präferenznachweis voraus.

Anmerkungen, die diese Einreihung bestimmen

Pos. 8716

Zu Unterposition 8716 80: 1. Golfkarren aus unedlem Metall zum Schieben oder Ziehen per Hand, mit zwei Rädern und einer Mittelstange mit Griff versehen und mit Zubehör ausgestattet (z.B. mit Ergebniskarten - und Zigarettenhalter, mit halbdurchsichtigem Regenschutz), zum Transport von Golfsäcken und anderer Golfausstattung bestimmt.

Pos. 8716

Einzelentscheidungen zur Kombinierten Nomenklatur (EE) (entfallen) bis Durchführungsverordnung (EU) Nr. 773/2011 der Kommission vom 2. August 2011 (ABL EU Nr. L 201/4) (RV L 773/11): Mit dem Fuß angetriebenes, zweirädriges Fahrzeug mit einem Gewicht von etwa 10 kg. Das Fahrzeug besteht aus: - einem Stahlrahmen mit verchromter Aluminiumgabel mit Federung, - einem höhenverstellbaren Lenker, - einer gelochten und mit Anti-Rutsch-Belag versehenen Trittfläche mit den Abmessungen 38 × 11 cm, - zwei Rädern mit folgenden Abmessungen: 26 Zoll (vorn) und 18 Zoll (hinten), - Handbremsen für Hinter- und Vorderrad und - einem Klappständer. Das Fahrzeug verfügt über keinen Sattel, keine Pedale und kein Tretlager. Die maximale Höhe des Lenkers beträgt 97 cm. …

Pos. 8716

Gerichtliche Entscheidungen (GE) - EuGH Urteil des Europäischen Gerichtshofs (Dritte Kammer) vom 22. Dezember 2010 – C-273/09: Rechtlicher Rahmen Position 8716 der KN lautet: „8716 Anhänger, einschließlich Sattelanhänger, für Fahrzeuge aller Art; andere nicht selbstfahrende Fahrzeuge; Teile davon: … 8716 80 00 – andere Fahrzeuge“. In den HS-Erläuterungen zu der genannten Position 8716 heißt es: „Zu dieser Position gehören mit Ausnahme der in den vorhergehenden Positionen aufgeführten Fahrzeuge eine Gruppe nicht selbstfahrender ein- oder mehrrädriger Fahrzeuge zum Befördern von Personen oder Gütern. Hierher gehören ferner Spezialfahrzeuge ohne Räder, z. B. Schlitten und Schleifen. …

Pos. 8716

Gerichtliche Entscheidungen (GE) - national Auszug aus dem Urteil des Bundefinanzhofs vom 28. Februar 2023, RS VII R 21/20 Leitsätze 1 NV: Die Voraussetzungen für eine Tarifierung von im Wesentlichen aus Stahl gefertigten Lenk- und Bockrollen unter die Codenummer 8716 90 90 90 0 sind nur dann erfüllt, wenn die aus den objektiven Wareneigenschaften erkennbare ausschließliche oder hauptsächliche Zweckbestimmung der betreffenden Teile die Verwendung für nicht selbstfahrende Fahrzeuge der Pos. 8716 KN ist. Anderenfalls unterfallen die Lenk- und Bockrollen wegen ihrer Beschaffenheit als "Andere Waren aus Eisen oder Stahl" der Codenummer 7326 90 98 90 0. 2 NV: Die Entscheidung des FG, ob ein solcher Hauptverwendungszweck erkennbar ist, stellt eine Tatsachenwürdigung dar, die das Revisionsgericht nach § 118 Abs. …

Unterteilungen dieser Nummer

Häufige Fragen

Welche Zolltarifnummer hat Schubkarre?

In den ausgewerteten verbindlichen Zolltarifauskünften wird Schubkarre überwiegend in 8716.80.00.00 eingereiht: Anhänger, andere Fahrzeuge. Für Ihre konkrete Ware sind Material, Funktion und Verwendungszweck maßgeblich.

Wie hoch ist der Zollsatz für Schubkarre?

Auf 8716.80.00.00 liegt ein Drittlandszollsatz von 1,7 %. Bei Ursprung in einem Abkommensland kann ein Präferenzsatz gelten, wenn ein gültiger Präferenznachweis vorliegt.

Welcher HS-Code gilt für Schubkarre?

Die ersten sechs Stellen sind der HS-Code 871680. Er gilt weltweit einheitlich; die weiteren Stellen bilden die EU- und die nationale Unterteilung ab.

Worauf beruht diese Angabe?

Auf 16 verbindlichen Zolltarifauskünften aus der EBTI-Datenbank, deren Warenbeschreibung mit dieser Bezeichnung beginnt. 88 Prozent davon wurden in 8716.80.00.00 eingereiht. Die Entscheidungen sind auf dieser Seite mit Referenz und Warenbeschreibung aufgeführt.

Kann für meine Ware eine andere Nummer gelten?

Ja. Eine vZTA bindet nur für die Ware, für die sie erteilt wurde, und für ihren Inhaber. Weicht Ihr Artikel in Material, Bauart oder Verwendungszweck ab, kann eine andere Nummer zutreffen. Für Rechtssicherheit im Einzelfall gibt es die eigene vZTA.

Die vollständige Auskunft zu dieser Nummer

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