Einreihung

Zolltarifnummer für Seealgenblätter: 2008.99.99

Referenzdaten mit Stand 1. Juli 2026

Seealgenblätter wird in der Regel in die Zolltarifnummer 2008.99.99 eingereiht: Früchte, ohne Zusatz von Alkohol, ohne Zusatz von Zucker, andere. Der Drittlandszollsatz beträgt 18,4 %.

Grundlage sind 21 verbindliche Zolltarifauskünfte, deren Warenbeschreibung mit dieser Bezeichnung beginnt. 81 Prozent davon führen auf 2008.99.99.

Diese Seite beantwortet die Frage nach der Zolltarifnummer für Seealgenblätter aus den amtlichen Entscheidungen selbst und nicht aus einer Stichwortliste. Sie zeigt die Einreihung, den Zollsatz, die vZTA zu dieser Ware und die Anmerkungen, die dafür maßgeblich sind.

Maßgeblich bleibt Ihre konkrete Ware. Material, Funktion und Verwendungszweck entscheiden über die Einreihung. Weicht Ihr Artikel von den unten genannten Fällen ab, kann eine andere Nummer richtig sein.

Zolltarifnummer
2008.99.99
Drittlandszoll
18,4 %
vZTA-Grundlage
21
Übereinstimmung
81 %

Verbindliche Zolltarifauskünfte zu dieser Nummer

DEBTI25212/17-1Erteilt von DEGültig bis 2020-12-17

Seealgenblätter, geröstet. Antragsangaben (als zutreffend unterstellt): 10 Algenblätter (Yaki Nori); geröstet, 25 g. Beschaffenheit des vorgelegten Warenmusters: 10 dunkelgrüne, geröstete Algenblätter (ca. 21 x 19,5 x 0,1 cm). Geschmack: leicht knusprig, nach Algen. Aufmachung: in einem bedruckten Originalfolienbeutel. Warenaufschrift (mehrsprachig, deutsches Zusatzetikett, auszugsweise): "Algenblätter (Yaki Nori), geröstet; Nettogewicht: 25 g; Zuckeranteil pro 100 g: 0 g". Zusatz von Alkohol (gemäß Angabe): nicht enthalten. Zusatz von Zucker i. S. der ZAnm 2 a) 2. Absatz und der ZAnm 3 2.Anstrich zu Kap 20 (gemäß Angabe): nicht enthalten. Die Ware ist wegen des Röstens über das in der Position 1212 der KN inbegriffene Maß zubereitet. Früchte, Nüsse und andere genießbare Pflanzenteile, in anderer Weise zubereitet oder haltbar gemacht, auch mit Zusatz von Zucker, anderen Süßmitteln oder Alkohol, anderweit weder genannt noch inbegriffen, andere als in den Unterpositionen 2008 1110 bis 2008 9991 der KN genannt.

DEBTI25211/17-1Erteilt von DEGültig bis 2020-12-17

Seealgenblätter, gewürzt. Antragsangaben (als zutreffend unterstellt): Algenblätter (Matgim); 1/8 Schnitt, gewürzt, 18,4 g (8 Pack. x 2,3 g). Beschaffenheit des vorgelegten Warenmusters: 8 dunkelgrüne, gepresste Algenblätter (ca. 8,5 x 4,7 x 0,1 cm). Geschmack: nach Algen, schwach würzig. Aufmachung: in einer transparenten Kunststoffschale, die von einem bedruckten Originalfolienbeutel umschlossen wird. 8 dieser Packungen befinden sich in einem transparenten Kunstoffbeutel mit deutschsprachigem Etikett (auszugsweise): "Algenblätter (Matgim), gewürzt; Nettoinhalt: 18,4 g; Zuckeranteil pro 100 g: 0 g". Zusatz von Alkohol (gemäß Angabe): nicht enthalten. Zusatz von Zucker i. S. der ZAnm 2 a) 2. Absatz und der ZAnm 3 2.Anstrich zu Kap 20 (gemäß Angabe): nicht enthalten. Die Ware ist über das in der Position 1212 der KN inbegriffene Maß zubereitet. Früchte, Nüsse und andere genießbare Pflanzenteile, in anderer Weise zubereitet oder haltbar gemacht, auch mit Zusatz von Zucker, anderen Süßmitteln oder Alkohol, anderweit weder genannt noch inbegriffen, andere als in den Unterpositionen 2008 1110 bis 2008 9991 der KN genannt.

DEBTI25222/17-1Erteilt von DEGültig bis 2020-12-17

Seealgenblätter, geröstet. Antragsangaben (als zutreffend unterstellt): 20 Algenblätter (Temaki Nori); 1/2 Schnitt, geröstet, 22 g. Beschaffenheit des vorgelegten Warenmusters: 20 dunkelgrüne, geröstete Algenblätter (ca. 19 x 10,5 x 0,1 cm). Geschmack: leicht knusprig, nach Algen. Aufmachung: in einer transparenten Kunststoffschale, die von einem bedruckten Originalfolienbeutel umschlossen wird. Warenaufschrift (mehrsprachig, deutsches Zusatzetikett, auszugsweise): "Algenblätter (Temaki Nori), geröstet; Nettogewicht: 22 g; Zuckeranteil pro 100 g: 0 g". Zusatz von Alkohol (gemäß Angabe): nicht enthalten. Zusatz von Zucker i. S. der ZAnm 2 a) 2. Absatz und der ZAnm 3 2.Anstrich zu Kap 20 (gemäß Angabe): nicht enthalten. Die Ware ist wegen des Röstens über das in der Position 1212 der KN inbegriffene Maß zubereitet. Früchte, Nüsse und andere genießbare Pflanzenteile, in anderer Weise zubereitet oder haltbar gemacht, auch mit Zusatz von Zucker, anderen Süßmitteln oder Alkohol, anderweit weder genannt noch inbegriffen, andere als in den Unterpositionen 2008 1110 bis 2008 9991 der KN genannt.

DE1712/17-1Erteilt von DEGültig bis 2020-03-22

Seealgenblätter, zubereitet. Antragsangaben (als zutreffend unterstellt): Seetang-Cracker mit Tom Yum Goong-Geschmack. Zutaten: Seetang 85 %, Palmöl 9%, Salz 4 %, Aroma 2%. Beschaffenheit des vorgelegten Warenmusters: dünne, dunkelgrüne, geröstete, fettige Algenblätterstreifen (Kantenlänge: bis zu ca. 15 x 3,5 cm). Geschmack: leicht süß, schwach salzig, leicht knusprig, fettig, leicht scharf, nach Algen. Aufmachung: im bedruckten Originalfolienbeutel, Warenaufschrift (mehrsprachig, deutsches Zusatzetikett, auszugsweise): "Tao Kae Noi; Seetang-Cracker, knusprig mit Tom Yum Goong-Geschmack; Inhalt: 36 g; Zuckeranteil pro 100 g: 3,4 g". Zusatz von Alkohol (gemäß Angabe): nicht enthalten. Zusatz von Zucker i. S. der ZAnm 2 a) 2. Absatz und der ZAnm 3 2.Anstrich zu Kap 20 (gemäß Angabe): nicht enthalten. Früchte, Nüsse und andere genießbare Pflanzenteile, in anderer Weise zubereitet oder haltbar gemacht, auch mit Zusatz von Zucker, anderen Süßmitteln oder Alkohol, anderweit weder genannt noch inbegriffen, andere als in den Unterpositionen 2008 1110 bis 2008 9991 der KN genannt.

DE1715/17-1Erteilt von DEGültig bis 2020-03-22

Seealgenblätter, zubereitet. Antragsangaben (als zutreffend unterstellt): Seetang-Cracker, knusprig mit Wasabi. Zutaten: Seetang 85 %, Palmöl 9%, Salz 4 %, Pfeffer 1 %, Wasabi 1 %. Beschaffenheit des vorgelegten Warenmusters: dünne, dunkelgrüne, geröstete Algenblätterstreifen (Kantenlänge: bis zu ca. 14 x 3,5 cm). Geschmack: scharf, nach Wasabi, leicht nach Algen. Aufmachung: im bedrucktem Originalfolienbeutel, Warenaufschrift (mehrsprachig, deutsches Zusatzetikett, auszugsweise): "Tao Kae Noi; Seetang-Cracker, knusprig mit Wasabi; Inhalt: 36 g; Zuckeranteil pro 100 g: 1,3 g". Zusatz von Alkohol (gemäß Angabe): nicht enthalten. Zusatz von Zucker i. S. der ZAnm 2 a) 2. Absatz und der ZAnm 3 2.Anstrich zu Kap 20 (gemäß Angabe): nicht enthalten. Früchte, Nüsse und andere genießbare Pflanzenteile, in anderer Weise zubereitet oder haltbar gemacht, auch mit Zusatz von Zucker, anderen Süßmitteln oder Alkohol, anderweit weder genannt noch inbegriffen, andere als in den Unterpositionen 2008 1110 bis 2008 9991 der KN genannt.

DE864/17-1Erteilt von DEGültig bis 2020-02-26

Seealgenblätter, geröstet. Antragsangaben (als zutreffend unterstellt): 100 % Nori-Seealgen, getrocknet, geröstet, Zuckeranteil pro 100 g: < 0,5 g Zucker; Größe: als ganzes und als halbes Blatt. Beschaffenheit des vorgelegten Warenmusters: dünne, dunkelgrüne, feste, arttypisch riechende und schmeckende, rechteckige Blätter (Kantenlänge: ca. 21 x 19 cm) aus augenscheinlich gepressten und gerösteten Algen, aufgemacht im Originalfolienbeutel. Warenaufschrift (mehrsprachig, auszugsweise): "50 Blatt; getrocknet und geröstet, ganzes Blatt; 125 g ". Zusatz von Zucker i. S. der ZAnm 2 a) 2. Absatz und der ZAnm 3 2.Anstrich zu Kap 20 (gemäß Angabe): nicht enthalten. Die vorliegende Ware ist wegen des Röstens über das in der Position 1212 der KN inbegriffene Maß zubereitet. Früchte, Nüsse und andere genießbare Pflanzenteile, in anderer Weise zubereitet oder haltbar gemacht, auch mit Zusatz von Zucker, anderen Süßmitteln oder Alkohol, anderweit weder genannt noch inbegriffen, andere als in den Unterpositionen 2008 1110 bis 2008 9991 der KN genannt.

DE867/17-1Erteilt von DEGültig bis 2020-02-19

Seealgenblätter, geröstet. Antragsangaben (als zutreffend unterstellt): 100 % Nori-Seealgen, getrocknet, geröstet, Zuckeranteil pro 100 g: < 0,5 g Zucker; Größe: als ganzes und als halbes Blatt, jeweils in Packungen à 125 g. Es wurde keine Warenprobe vorgelegt. Die Ware soll (gemäß Angaben) der für die vZTA DE 20973/16-1 untersuchten Probe entsprechen. Demnach handelt es sich um dünne, dunkelgrüne, arttypisch riechende und schmeckende Blätter aus gepressten und gerösteten Algen (100 % Seetang), aufgemacht im Originalfolienbeutel. Zusatz von Zucker i. S. der ZAnm 2 a) 2. Absatz und der ZAnm 3 2.Anstrich zu Kap 20 (gemäß Angabe): nicht enthalten. Die Ware ist wegen des Röstens über das in der Position 1212 der KN inbegriffene Maß zubereitet. Früchte, Nüsse und andere genießbare Pflanzenteile, in anderer Weise zubereitet oder haltbar gemacht, auch mit Zusatz von Zucker, anderen Süßmitteln oder Alkohol, anderweit weder genannt noch inbegriffen, andere als in den Unterpositionen 2008 1110 bis 2008 9991 der KN genannt.

DE866/17-1Erteilt von DEGültig bis 2020-02-19

Seealgenblätter, geröstet. Antragsangaben (als zutreffend unterstellt): 100 % Nori-Seealgen, getrocknet, geröstet, Zuckeranteil pro 100 g: < 0,5 g Zucker; Größe: als ganzes und als halbes Blatt. Beschaffenheit des vorgelegten Warenmusters: dünne, dunkelgrüne, feste, arttypisch riechende und schmeckende, rechteckige Blätter (Kantenlänge: ca. 10 x 19 cm) aus augenscheinlich gepressten und gerösteten Algen, aufgemacht im Originalfolienbeutel. Warenaufschrift (mehrsprachig, auszugsweise): "100 Blatt; getrocknet und geröstet, halbes Blatt; 125 g". Zusatz von Zucker i. S. der ZAnm 2 a) 2. Absatz und der ZAnm 3 2.Anstrich zu Kap 20 (gemäß Angabe): nicht enthalten. Die vorliegende Ware ist wegen des Röstens über das in der Position 1212 der KN inbegriffene Maß zubereitet. Früchte, Nüsse und andere genießbare Pflanzenteile, in anderer Weise zubereitet oder haltbar gemacht, auch mit Zusatz von Zucker, anderen Süßmitteln oder Alkohol, anderweit weder genannt noch inbegriffen, andere als in den Unterpositionen 2008 1110 bis 2008 9991 der KN genannt.

Einordnung im Zolltarif

  1. 20ZUBEREITUNGEN VON GEMÜSE, FRÜCHTEN, NÜSSEN ODER ANDEREN PFLANZENTEILEN
  2. 2008Früchte, Nüsse und andere genießbare Pflanzenteile, in anderer Weise zubereitet oder haltbar gemacht, auch mit Zusatz von Zucker, anderen Süßmitteln oder Alkohol, anderweit weder genannt noch inbegriffen
  3. 2008.99andere, einschließlich Mischungen, ausgenommen Mischungen der Unterposition 2008 19, andere
  4. 2008.99.99Früchte, ohne Zusatz von Alkohol, ohne Zusatz von Zucker, andere

Vom HS-Code zur Zolltarifnummer 2008.99.99

HS-Code2008.996 Stellen, weltweit einheitlich
KN-Code2008.99.998 Stellen, Kombinierte Nomenklatur der EU

Zollsätze und Präferenzen

UrsprungZollsatzGrundlage
Drittlandszoll18,4 %MFN
GSP-EBA (Sonderregelung für die am wenigsten entwickelten…0 %Tariff preference
Vereinigtes Königreich0 %Tariff preference
Jordanien0 %Tariff preference
Kenia0 %Tariff preference
Elfenbeinküste0 %Tariff preference
Kamerun0 %Tariff preference
SADC EPA0 %Tariff preference
Staaten des östlichen und südlichen Afrikas0 %Tariff preference
Ghana0 %Tariff preference
Salomonen0 %Tariff preference
Weißrußland50 %Additional duties
Russische Föderation50 %Additional duties

Sätze aus der TARIC-Datenbank der EU. Präferenzsätze setzen einen gültigen Präferenznachweis voraus.

Anmerkungen, die diese Einreihung bestimmen

Pos. 2008

Zu Unterposition 2008 99: 1. Früchte in Alkohol, bestehend aus einer Backpflaume in einer Flüssigkeit, die aus Armagnac, Zuckersirup und natürlichen Fruchtextrakten zusammengesetzt ist, in einem Trinkglas mit 40 cm3 Inhalt, das mit einem Plastikdeckel verschlossen ist. 2. Getrocknete Papaya, in Form von Würfeln, Scheiben oder unregelmäßig geformten Stücken, hergestellt durch Blanchieren, anschließende osmotische Entwässerung in einer Zuckerlösung und Lufttrocknung. 3. Geröstete Seetangblätter – hergestellt aus getrocknetem Seetang (100%), der mit einem Metalldetektor und einem Detektor zur Identifizierung von Verunreinigungen untersucht und anschließend geröstet und verpackt wird. Anwendung der Allgemeinen Vorschriften 1 und 6. 4. Gewürzter Seelattich - Seelattich (90 GHT), Maisöl (6 GHT), Sesamöl (3 GHT) und Salz (1 GHT). …

Pos. 2008

Einzelentscheidungen zur Kombinierten Nomenklatur (EE) (entfallen) bis Verordnung (EWG) Nr. 1709/74 der Kommission vom 2. Juli 1974 (ABl. EG Nr. L 180/15) (RV L 1709/74), in der Fassung der Verordnung (EWG) Nr. 2723/90 der Kommission vom 24. September 1990 (ABl. EG Nr. L 261/24): Kirschen, in eine Wasser-Ethylalkohol-Mischung eingelegt, zum unmittelbaren Genuss geeignet. Unterpositionen 2008 60 11 bis 2008 60 39 Verordnung (EG) Nr. 627/2003 der Kommission vom 4. April 2003 (ABl. EG Nr. L 90/34) (RV L 627/2003), geändert durch Verordnung (EG) Nr. 705/2005 der Kommission vom 4. Mai 2005 (ABl. EU Nr. L 118/18: 2. Getrocknete Datteln mit einer Marzipanfüllung. Die Füllung besteht aus einer Masse auf der Grundlage von Mandeln, Saccharose, Glucose und Vanillearoma und hat einen Gehalt an Saccharose von 63 GHT. Das Erzeugnis ist für den Einzelverkauf in Behältnissen von 250 g aufgemacht. …

Pos. 2008

Gerichtliche Entscheidungen (GE) - national Auszug aus dem Urteil des Finanzgerichts Baden-Württemberg vom 20. Oktober 2020, Az: 11 K 1126/19 Tatbestand: Die Beteiligten streiten über die Nacherhebung von Zoll aufgrund einer abweichenden Einreihung von Haselnüssen in die Kombinierte Nomenklatur (Anhang I zur Verordnung (EWG) 2658/87 des Rates vom 23. Juli 1987 – KN) in ihrer im Zeitpunkt der Einfuhr (18. Januar 2016) geltenden Fassung. …Die Einreihung war und ist Gegenstand diverser Rechtsbehelfsverfahren…. … Mit vereinfachter Zollanmeldung vom 18. Januar 2016 … meldete die Klägerin … „Turkish Hazelnutkernels, slightly roasted, 9-11 mm“ als „Schalenfrüchte, in anderer Weise zubereitet – Haselnusskerne, leicht geröstet“ unter der Codenummer 2008 1919 30 0 EZT zur Überführung in den zoll- und steuerrechtlich freien Verkehr an. …

Pos. 2008

Nationale Entscheidungen und Hinweise (NEH) Der Ausschuss für das Harmonisierte System bei der Weltzollorganisation hat während seiner 14. Sitzung (7. bis 18. November 1994) wie folgt entschieden: Eine als „Apfeltrockenmischung“ bezeichnete Zubereitung, die nach Mischen mit Wasser als Füllung für Apfelkuchen verwendet wird und folgende Zusammensetzung (in GHT) aufweist 1. getrocknete Apfelwürfel 48 2. Zucker 32 3. modifizierte Stärke 16 4. walzengetrocknete Apfelflocken 3,5 5. Citronensäure 0,5 6. natürlichen Aromen 7. Antioxidantien gehört zu Position 2008, Unterposition 2008 99. Stellungnahme des Ausschusses für den Zollkodex, Fachbereich Zolltarifliche und Statistische Nomenklatur, Agrar/Chemie (175. Sitzung des Ausschusses für den Zollkodex vom 13. bis 15. Februar 2017): Einreihung von so genannten „Composite food products“ 1. …

Unterteilungen dieser Nummer

Häufige Fragen

Welche Zolltarifnummer hat Seealgenblätter?

In den ausgewerteten verbindlichen Zolltarifauskünften wird Seealgenblätter überwiegend in 2008.99.99 eingereiht: Früchte, ohne Zusatz von Alkohol, ohne Zusatz von Zucker, andere. Für Ihre konkrete Ware sind Material, Funktion und Verwendungszweck maßgeblich.

Wie hoch ist der Zollsatz für Seealgenblätter?

Auf 2008.99.99 liegt ein Drittlandszollsatz von 18,4 %. Bei Ursprung in einem Abkommensland kann ein Präferenzsatz gelten, wenn ein gültiger Präferenznachweis vorliegt.

Welcher HS-Code gilt für Seealgenblätter?

Die ersten sechs Stellen sind der HS-Code 200899. Er gilt weltweit einheitlich; die weiteren Stellen bilden die EU- und die nationale Unterteilung ab.

Worauf beruht diese Angabe?

Auf 21 verbindlichen Zolltarifauskünften aus der EBTI-Datenbank, deren Warenbeschreibung mit dieser Bezeichnung beginnt. 81 Prozent davon wurden in 2008.99.99 eingereiht. Die Entscheidungen sind auf dieser Seite mit Referenz und Warenbeschreibung aufgeführt.

Kann für meine Ware eine andere Nummer gelten?

Ja. Eine vZTA bindet nur für die Ware, für die sie erteilt wurde, und für ihren Inhaber. Weicht Ihr Artikel in Material, Bauart oder Verwendungszweck ab, kann eine andere Nummer zutreffen. Für Rechtssicherheit im Einzelfall gibt es die eigene vZTA.

Die vollständige Auskunft zu dieser Nummer

Eine Ware beantwortet. Und die anderen dreißigtausend?

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