Zolltarifnummer für Staubtuch: 6307.10.90.90
Referenzdaten mit Stand 1. Juli 2026
Staubtuch wird in der Regel in die Zolltarifnummer 6307.10.90.90 eingereiht: Scheuertücher, andere. Der Drittlandszollsatz beträgt 7,7 %.
Grundlage sind 7 verbindliche Zolltarifauskünfte, deren Warenbeschreibung mit dieser Bezeichnung beginnt. 86 Prozent davon führen auf 6307.10.90.90.
Diese Seite beantwortet die Frage nach der Zolltarifnummer für Staubtuch aus den amtlichen Entscheidungen selbst und nicht aus einer Stichwortliste. Sie zeigt die Einreihung, den Zollsatz, die vZTA zu dieser Ware und die Anmerkungen, die dafür maßgeblich sind.
Maßgeblich bleibt Ihre konkrete Ware. Material, Funktion und Verwendungszweck entscheiden über die Einreihung. Weicht Ihr Artikel von den unten genannten Fällen ab, kann eine andere Nummer richtig sein.
- Zolltarifnummer
- 6307.10.90.90
- Drittlandszoll
- 7,7 %
- vZTA-Grundlage
- 7
- Übereinstimmung
- 86 %
Verbindliche Zolltarifauskünfte zu dieser Nummer
Staubtuch, Foto siehe Anlage, - laut Antrag: -- annähernd rechteckig, mit abgerundeten Ecken, in den Abmessungen von ca. 39 cm x 37 cm, -- aus einfarbigen, beidseitig gerauten Geweben aus Baumwolle, -- mit Firmenlogo und Schriftzug bedruckt, -- an allen Rändern durch Überwendlichnähte gesäumt, - durch Säumen konfektioniert, - ohne Hinweise auf Handarbeit. "Andere konfektionierte Ware (Staubtuch), aus Spinnstoffen, aus Geweben, nicht handgearbeitet"
Staubtuch, Foto siehe Anlage, - laut Antrag: -- annähernd rechteckig, mit abgerundeten Ecken, in den Abmessungen von ca. 39 cm x 37 cm, -- aus einfarbigen, beidseitig gerauten Geweben aus Baumwolle, -- mit Firmenlogo und Schriftzug bedruckt, -- an allen Rändern durch Überwendlichnähte gesäumt (somit konfektioniert), -- ohne Hinweise auf Handarbeit. "Andere konfektionierte Ware (Staubtuch), aus Spinnstoffen, aus Geweben, nicht handgearbeitet"
Staubtuch, Foto siehe Anlage, - annähernd rechteckig, mit abgerundeten Ecken, in den Abmessungen von ca. 39 cm x 37 cm, - aus einfarbigen, beidseitig gerauten Geweben aus laut Antrag Baumwolle, - mit Firmenlogo und Schriftzug bedruckt, - an allen Rändern durch Überwendlichnähte gesäumt (somit konfektioniert), - ohne Hinweise auf Handarbeit. "Staubtuch, aus Spinnstoffen, aus Geweben, nicht handgearbeitet"
Staubtuch, sog. Spültuch, Art. Nr. 40022, Foto siehe Anlage, - in einem Polybeutel verpackt, - quadratisch; in den Abmessungen: ca. 40 cm x 40 cm, - aus einfarbigen, beidseitig geschmirgelten Geweben aus laut Antrag 80 % Polyester und 20 % Polyamid (beides synthetische Chemiefasern), - an allen Rändern durch Überwendlichnähte gesäumt (somit konfektioniert), - ohne Hinweise auf Handarbeit. "Andere konfektionierte Ware (Staubtuch) aus Spinnstoffen, aus Geweben, nicht handgearbeitet"
Staubtuch, sog. Mobiliartuch (Furniture Cloth), - laut Antrag: -- aus 1 mm dicken, einfarbigen, beidseitig gerauten (geschmirgelten) Geweben aus 80% Polyester und 20% Polyamid (beides synthetische Chemiefasern), -- in quadratischer Form; in den Abmessungen: 40 cm x 40 cm, -- zur Verwendung als Staubtuch für Möbel (Mobiliartuch), -- an allen 4 Seiten durch Überwendlichnähte gesäumt (konfektioniert), -- nicht handgearbeitet. "Konfektioniertes Spültuch aus Geweben aus Spinnstoffen; nicht handgearbeitet"
Staubtuch, sog. Duostaubtuch, siehe Foto, - zweilagig, an den Rändern durch Nähen miteinander verbunden (dadurch konfektioniert), - rechteckig in den Abmessungen 24 cm x 30 cm, - nicht handgearbeitet, - auf der einen Seite aus einfarbigen Plüschgewirken und auf der anderen Seite aus geschmirgelten Geweben; beide Flächenerzeugnisse aus lt. Antrag 100 % Chemiefasern, - lt. ergänzenden Antragsangaben soll die Seite aus Plüschgewirken zum Entfernen von "grobem Staub" und die Seite aus Geweben zum "Nachpolieren" dienen, - in Bezug auf den Umfang, auf die Verwendung und auf den Wert (lt. ergänzenden Antrags- angaben sind beide Flächenerzeugnisse wertmäßig etwa gleich) sind die Gewebe und die Gewirke als gleichbedeutend anzusehen; keines der beiden Flächenerzeugnisse verleiht der Ware somit ihren wesentlichen Charakter; sie ist damit der von den gleichermaßen in Betracht kommenden Unterpositionen (6307 1010 und 6307 1090) der in der Nomenklatur zuletzt genannten zuzuweisen.
Einordnung im Zolltarif
- 63ANDERE KONFEKTIONIERTE SPINNSTOFFWAREN; WARENZUSAMMENSTELLUNGEN; ALTWAREN UND LUMPEN
- 6307I. ANDERE KONFEKTIONIERTE SPINNSTOFFWAREN, Andere konfektionierte Waren, einschließlich Schnittmuster zum Herstellen von Kleidung
- 6307.10Scheuertücher, Wischtücher, Spültücher, Staubtücher und ähnliche Reinigungstücher
- 6307.10.90andere
- 6307.10.90.90Scheuertücher, andere
Vom HS-Code zur Zolltarifnummer 6307.10.90.90
Zollsätze und Präferenzen
| Ursprung | Zollsatz | Grundlage |
|---|---|---|
| Drittlandszoll | 7,7 % | MFN |
| Färöer | 0 % | Tariff preference |
| Melilla | 0 % | Tariff preference |
| Besetzte palästinensische Gebiete | 0 % | Tariff preference |
| San Marino | 0 % | Customs Union Duty |
| Türkei | 0 % | Customs Union Duty |
| Andorra | 0 % | Customs Union Duty |
| Abkommen EU-Schweiz: wiedereingeführte Waren | 0 % | Tariff preference |
| GSP-EBA (Sonderregelung für die am wenigsten entwickelten… | 0 % | Tariff preference |
| GSP+ (eine Sonderregelung für nachhaltige Entwicklung und… | 0 % | Tariff preference |
| Moldau, Republik | 0 % | Tariff preference |
| Ecuador | 0 % | Tariff preference |
| ÜLG (Überseeische Länder und Gebiete) | 0 % | Tariff preference |
Sätze aus der TARIC-Datenbank der EU. Präferenzsätze setzen einen gültigen Präferenznachweis voraus.
Anmerkungen, die diese Einreihung bestimmen
Zu Position 6307 gehören andere konfektionierte Spinnstoffwaren, sofern sie nicht unter andere Positionen des Abschnitts XI fallen. Sie umfasst auch konfektionierte flache Schutzdecken, ausgenommen Planen und Zeltböden der Position 6306 (siehe auch die HS-Erläuterungen zu Position 6307, erster und zweiter Absatz, Punkt 8). Die Ware ist daher als andere konfektionierte Ware in den KN-Code 6307 90 98 einzureihen. Durchführungsverordnung (EU) 2022/1523 der Kommission vom 8. September 2022 (ABl. EU Nr. L 237/5) (RV L 22/1523) Eine rechteckige konfektionierte Spinnstoffware aus 100 % Chemiefasern (sogenanntes Wärmeunterbett), mit abgerundeten Ecken, mit Abmessungen von etwa 150 cm × 80 cm, bestehend aus zwei Lagen aus Vliesstoffen der Position 5603. Die gesamte Ware ist mit einem Band aus Gewirken eingefasst. Sie kann mit Gummibändern zur Befestigung an der Matratze versehen sein. …
Gerichtliche Entscheidungen (GE) - EuGH 1. Urteil des Europäischen Gerichtshofes (Zweite Kammer) vom 10. Mai 2001 C–288/99 Die Kombinierte Nomenklatur in der Fassung des Anhangs I der Verordnung (EG) Nr. 1359/95 der Kommission vom 13. Juni 1995 zur Änderung der Anhänge I und II der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates über die zolltarifliche und statistische Nomenklatur sowie den Gemeinsamen Zolltarif und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 802/80 ist dahin auszulegen, dass eine als Kindertrage bezeichnete Ware zum Transport eines Kindes in sitzender Haltung auf dem Rücken eines Erwachsenen, die im Wesentlichen aus einem Tragegestell aus Aluminiumrohr und aus einem Sitz für ein Kind aus Geweben aus synthetischen Chemiefasern, durch Zusammennähen konfektioniert, seitlich und in Kopfhöhe gepolstert, ausgestattet mit Anschnallgurten, mit gepolsterten Tragegurten und einem Bauchgurt aus …
Gerichtliche Entscheidungen (GE) - national Auszug aus dem Urteil des Bundesfinanzhofes vom 21. Januar 1992 Az.: VII K 11/91 1. NV: Ein als "Plüsch-Bananen-Mann mit Saugnapf" bezeichneter Dekorationsgegenstand in Form einer stilisierten Banane, Körper aus Wirkplüsch mit angenähten Armen und Beinen aus Geweben, Hände und Füße aus gerauten Gewirken, mit aufgenähten Kunststoffaugen und beschriftetem Button gehört nicht (aufgrund seiner stofflichen Beschaffenheit) zur UPos. 6307 90 10 KN oder zur Pos. 9502 KN (keine Puppe, Definition, vgl. EuGH-Urteil vom 27.2.1986 Rs. 38/85), sondern stellt "anderes Spielzeug" der Pos. 9503 KN dar. Aus den Gründen: ... …
Nationale Entscheidungen und Hinweise (NEH) Die Bezeichnung (Knieschützer) in der Einzelentscheidung zur Kombinierten Nomenklatur (EE) der Nr. 9 der Verordnung (EWG) Nr. 1911/92 der Kommission vom 9. Juli 1992 (Erl. KN Pos. 6307 (EE) RZ 06.0) ist im Sinne von Kniebandage zu verstehen. Nicht zu dieser Position gehören Abschleppseile für Kraftfahrzeuge der Art, wie sie in den Erläuterungen zur Kombinierten Nomenklatur, Position 5609 in Randzahl 01.0 des Teils Nationale Entscheidungen und Hinweise beschrieben sind. (entfallen) Zu dieser Position gehören Rettungswesten (Schwimmwesten), die die Norm DIN EN ISO 12402 Teil 2-4 für persönliche Auftriebsmittel erfüllen, d. h. …
Unterteilungen dieser Nummer
Häufige Fragen
Welche Zolltarifnummer hat Staubtuch?
In den ausgewerteten verbindlichen Zolltarifauskünften wird Staubtuch überwiegend in 6307.10.90.90 eingereiht: Scheuertücher, andere. Für Ihre konkrete Ware sind Material, Funktion und Verwendungszweck maßgeblich.
Wie hoch ist der Zollsatz für Staubtuch?
Auf 6307.10.90.90 liegt ein Drittlandszollsatz von 7,7 %. Bei Ursprung in einem Abkommensland kann ein Präferenzsatz gelten, wenn ein gültiger Präferenznachweis vorliegt.
Welcher HS-Code gilt für Staubtuch?
Die ersten sechs Stellen sind der HS-Code 630710. Er gilt weltweit einheitlich; die weiteren Stellen bilden die EU- und die nationale Unterteilung ab.
Worauf beruht diese Angabe?
Auf 7 verbindlichen Zolltarifauskünften aus der EBTI-Datenbank, deren Warenbeschreibung mit dieser Bezeichnung beginnt. 86 Prozent davon wurden in 6307.10.90.90 eingereiht. Die Entscheidungen sind auf dieser Seite mit Referenz und Warenbeschreibung aufgeführt.
Kann für meine Ware eine andere Nummer gelten?
Ja. Eine vZTA bindet nur für die Ware, für die sie erteilt wurde, und für ihren Inhaber. Weicht Ihr Artikel in Material, Bauart oder Verwendungszweck ab, kann eine andere Nummer zutreffen. Für Rechtssicherheit im Einzelfall gibt es die eigene vZTA.
Eine Ware beantwortet. Und die anderen dreißigtausend?
Zolltarif-Finder tarifiert ganze Warenlisten aus Excel, CSV oder Ihrem ERP, mit Begründung nach AV 1 bis 6, amtlichen Quellen zu jeder Entscheidung, Compliance-Prüfung und prüfungssicheren Berichten.