Zolltarifnummer für Transportkarre: 8716.80.00.00
Referenzdaten mit Stand 1. Juli 2026
Transportkarre wird in der Regel in die Zolltarifnummer 8716.80.00.00 eingereiht: Anhänger, andere Fahrzeuge. Der Drittlandszollsatz beträgt 1,7 %.
Grundlage sind 19 verbindliche Zolltarifauskünfte, deren Warenbeschreibung mit dieser Bezeichnung beginnt. 84 Prozent davon führen auf 8716.80.00.00.
Diese Seite beantwortet die Frage nach der Zolltarifnummer für Transportkarre aus den amtlichen Entscheidungen selbst und nicht aus einer Stichwortliste. Sie zeigt die Einreihung, den Zollsatz, die vZTA zu dieser Ware und die Anmerkungen, die dafür maßgeblich sind.
Maßgeblich bleibt Ihre konkrete Ware. Material, Funktion und Verwendungszweck entscheiden über die Einreihung. Weicht Ihr Artikel von den unten genannten Fällen ab, kann eine andere Nummer richtig sein.
- Zolltarifnummer
- 8716.80.00.00
- Drittlandszoll
- 1,7 %
- vZTA-Grundlage
- 19
- Übereinstimmung
- 84 %
Verbindliche Zolltarifauskünfte zu dieser Nummer
Transportkarre, sog. Sackkarre Silber/Schwarz Aluminium höhenverstellbar, Foto siehe Anlage, - in der Bauart eines sackkarrenähnliches Fahrzeugs, im Wesentlichen bestehend aus laut Antrag: - - einer höhenverstellbaren Aluminium-Stahlrohr-Konstruktion mit Kunststoffelementen, - - einer klappbaren Ladeschaufel aus Aluminium (Maße: ca. 39 cm x 28 cm), - - elastischen Spannbändern zur Sicherung des Transportgutes, - - am oberen Ende mit einem Griffbügel, - - zwei einklappbaren, seitlichen, kugelgelagerten Rädern mit Kautschukbereifung, - - mit einer Höhe von ca. 63 - 100 cm, einer Breite von ca. 41 cm und einer Tiefe von ca. 39 cm, - - mit einem Eigengewicht von ca. 2 , 7 kg, - - mit einer Tragkraft von maximal 80 kg, - wird von Personen mit der Hand geschoben und dient der Güterbeförderung. "Anderes nicht selbstfahrendes Fahrzeug (Transportkarre)"
Transportkarre, sog. Treppenkarre Silber/Schwarz 80 kg höhenverstellbar, Foto siehe Anlage, - in der Bauart eines sackkarrenähnlichen Fahrzeugs, im Wesentlichen bestehend aus laut Antrag: - - einer höhenverstellbaren Aluminium-Stahlrohr-Konstruktion mit Kunststoffelementen, - - einer klappbaren Ladeschaufel aus Aluminium (Maße: ca. 39 cm x 28 cm), - - elastischen Spannbändern zur Sicherung des Transportgutes, - - am oberen Ende mit einem Griffbügel, - - seitlich mit jeweils mit einem dreiarmigen Radstern; der Klappmechanismus des Radsterns ermöglicht den Gütertransport über Treppenstufen, - - mit einer Höhe von ca. 63 - 100 cm, einer Breite von ca. 48 cm und einer Tiefe von ca. 39 cm, - - mit einem Eigengewicht von ca. 3 , 4 kg, - - mit einer Tragkraft von maximal 80 kg, - wird von Personen mit der Hand geschoben und dient der Güterbeförderung. "Anderes nicht selbstfahrendes Fahrzeug (Transportkarre)"
Transportkarre, Art.-Nr.: 39003, Foto siehe Anlage, - sackkarrenähnliches Fahrzeug, - im Wesentlichen bestehend aus: - - einer Stahlrohr-Konstruktion mit Kunststoffteilen, - - einer klappbaren Schaufel, - - zwei Rädern, - laut Antrag mit: - - den Abmessungen ausgeklappt (L x B x H) von: ca. 380 mm x 370 mm x 960 mm, - - einer Tragkraft von 60 kg, - wird von Personen mit der Hand geschoben und dient der Güterbeförderung. "Anderes nicht selbstfahrendes Fahrzeug (Transportkarre)"
Transportkarre, sog. Paketroller, Foto siehe Anlage: - sackkarrenähnliches Fahrzeug, - im Wesentlichen bestehend aus laut Antrag: - - einer Aluminium-Stahlrohr-Konstruktion mit Kunststoffteilen, - - einer klappbaren Schaufel, - - elastischen Spannbändern und einer Spannleiste zur Sicherung des Transportgurtes, - - einem Griffbügel und zwei Rädern mit einer Luftbereifung (Abmessung 220 mm x 70 mm), sowie zwei Naben mit Rollenlager, - laut Antrag mit: - - einer Höhe von 1190 mm, - - einer Schaufellänge von 450 mm und einer Schaufelbreite von 595 mm, - - einem Eigengewicht von 12,6 kg, - - einer Tragkraft von 250 kg, - wird von Personen mit der Hand geschoben und dient der Güterbeförderung. "Anderes nicht selbstfahrendes Fahrzeug (Paketroller)"
Transportkarre, sog. Paketroller, Foto siehe Anlage, - sackkarrenähnliches Fahrzeug, - im Wesentlichen bestehend aus laut Antrag: - - einer Aluminium-Stahlrohr-Konstruktion mit Kunststoffteilen, - - einer klappbaren Schaufel, - - elastischen Spannbändern und einer Spannleiste zur Sicherung des Transportgutes, - - einem Griffbügel, - - zwei Rädern mit einer Vollgummibereifung (Abmessungen von 127 mm x 30 mm) sowie zwei Naben mit Rollenlager, - laut Antrag mit: - - einer Höhe von 1030 mm, - - einer Schaufellänge von 300 mm und einer Schaufelbreite von 385 mm, - - einem Eigengewicht von 3,2 kg, - - einer Tragkraft von 50 kg, - wird von Personen mit der Hand geschoben und dient der Güterbeförderung. "Anderes nicht selbstfahrendes Fahrzeug (Paketroller)"
Transportkarre, sog. Paketroller, Foto siehe Anlage, - sackkarrenähnliches Fahrzeug, - laut Antrag im Wesentlichen bestehend aus: - - einer Aluminium-Stahlrohr-Konstruktion mit Kunststoffteilen (laut Antrag), - - einer klappbaren Trägerplatte (auch als Schaufel bezeichnet), - - elastischen Spannbändern und einer Spannleiste zur Sicherung des Transportgutes, - - einem Griffbügel, - - laut Antrag zwei Rädern mit einer Vollgummibereifung (Abmessungen von 170 mm x 30 mm) sowie zwei Naben mit Rollenlager, - laut Antrag mit: - - einer Höhe von 1090 mm, - - einer Schaufellänge von 320 mm und einer Schaufelbreite von 480 mm, - - einem Eigengewicht von 5,2 kg, - - einer Tragkraft von 125 kg, - wird von Personen mit der Hand geschoben und dient der Güterbeförderung. "Anderes nicht selbstfahrendes Fahrzeug (Transportkarre)"
Transportkarre, sog. citycruiser rack, Foto siehe Anlage, - nicht selbstfahrendes, sackkarrenartiges Beförderungsmittel, - aus einem rohrartigen Gestell, - aus Aluminium, - platzsparend zusammenklappbar, - mit einer stabilen Bodenplatte mit zwei Standfüßen, - mir einem 4-fach höhenverstellbaren Teleskopgriff, - mit zwei großen, kugelgelagerten, abnehmbaren Rädern, - mit einer Halterung zur Befestigung einer Einkaufstasche (optional, nicht Gegenstand dieser Auskunft; ermöglicht die Verwendung als Einkaufstrolley), - mit einer Halterung zur Befestigung an der Vorderseite eines Einkaufswagens, - mit einer Belastbarkeit von 20 kg, - zum Transport von Waren. "Nicht selbstfahrendes Fahrzeug (Sackkarre, Einkaufstrolley)"
Transportkarre, sog. EuroPlus Roll it K 110 schw., Foto siehe Anlage, - in der Bauart eines sackkarrenähnlichen Fahrzeugs, - laut Antrag: - - aus einer Stahl- und Aluminium-Konstruktion mit Kunststoffteilen, - - am unteren Ende mit einer klappbaren Schaufel, - - mit zwei seitlichen Rädern, - - am oberen Ende mit einem ausziehbaren, ergonomischen Teleskopgriff, - - in den Abmessungen ausgeklappt (L x B x H) von: ca. 490 mm x 520 mm x 1100 mm, - - mit einer Tragkraft von bis zu 130 kg, - - mit einem stufenlos höhenverstellbaren Spanngurt ausgestattet, - wird von Personen mit der Hand geschoben und dient der Güterbeförderung. "Anderes nicht selbstfahrendes Fahrzeug (Transportkarre)"
Einordnung im Zolltarif
- 87ZUGMASCHINEN, KRAFTWAGEN, KRAFTRÄDER, FAHRRÄDER UND ANDERE NICHT SCHIENENGEBUNDENE LANDFAHRZEUGE, TEILE DAVON UND ZUBEHÖR
- 8716Anhänger, einschließlich Sattelanhänger, für Fahrzeuge aller Art; andere nicht selbstfahrende Fahrzeuge; Teile davon
- 8716.80andere Fahrzeuge
- 8716.80.00.00Anhänger, andere Fahrzeuge
Vom HS-Code zur Zolltarifnummer 8716.80.00.00
Zollsätze und Präferenzen
| Ursprung | Zollsatz | Grundlage |
|---|---|---|
| Drittlandszoll | 1,7 % | MFN |
| Färöer | 0 % | Tariff preference |
| Melilla | 0 % | Tariff preference |
| Besetzte palästinensische Gebiete | 0 % | Tariff preference |
| Türkei | 0 % | Customs Union Duty |
| Andorra | 0 % | Customs Union Duty |
| San Marino | 0 % | Customs Union Duty |
| Abkommen EU-Schweiz: wiedereingeführte Waren | 0 % | Tariff preference |
| GSP-EBA (Sonderregelung für die am wenigsten entwickelten… | 0 % | Tariff preference |
| Moldau, Republik | 0 % | Tariff preference |
| Ecuador | 0 % | Tariff preference |
| Vereinigtes Königreich | 0 % | Tariff preference |
| ÜLG (Überseeische Länder und Gebiete) | 0 % | Tariff preference |
Sätze aus der TARIC-Datenbank der EU. Präferenzsätze setzen einen gültigen Präferenznachweis voraus.
Anmerkungen, die diese Einreihung bestimmen
Zu Unterposition 8716 80: 1. Golfkarren aus unedlem Metall zum Schieben oder Ziehen per Hand, mit zwei Rädern und einer Mittelstange mit Griff versehen und mit Zubehör ausgestattet (z.B. mit Ergebniskarten - und Zigarettenhalter, mit halbdurchsichtigem Regenschutz), zum Transport von Golfsäcken und anderer Golfausstattung bestimmt.
Einzelentscheidungen zur Kombinierten Nomenklatur (EE) (entfallen) bis Durchführungsverordnung (EU) Nr. 773/2011 der Kommission vom 2. August 2011 (ABL EU Nr. L 201/4) (RV L 773/11): Mit dem Fuß angetriebenes, zweirädriges Fahrzeug mit einem Gewicht von etwa 10 kg. Das Fahrzeug besteht aus: - einem Stahlrahmen mit verchromter Aluminiumgabel mit Federung, - einem höhenverstellbaren Lenker, - einer gelochten und mit Anti-Rutsch-Belag versehenen Trittfläche mit den Abmessungen 38 × 11 cm, - zwei Rädern mit folgenden Abmessungen: 26 Zoll (vorn) und 18 Zoll (hinten), - Handbremsen für Hinter- und Vorderrad und - einem Klappständer. Das Fahrzeug verfügt über keinen Sattel, keine Pedale und kein Tretlager. Die maximale Höhe des Lenkers beträgt 97 cm. …
Gerichtliche Entscheidungen (GE) - EuGH Urteil des Europäischen Gerichtshofs (Dritte Kammer) vom 22. Dezember 2010 – C-273/09: Rechtlicher Rahmen Position 8716 der KN lautet: „8716 Anhänger, einschließlich Sattelanhänger, für Fahrzeuge aller Art; andere nicht selbstfahrende Fahrzeuge; Teile davon: … 8716 80 00 – andere Fahrzeuge“. In den HS-Erläuterungen zu der genannten Position 8716 heißt es: „Zu dieser Position gehören mit Ausnahme der in den vorhergehenden Positionen aufgeführten Fahrzeuge eine Gruppe nicht selbstfahrender ein- oder mehrrädriger Fahrzeuge zum Befördern von Personen oder Gütern. Hierher gehören ferner Spezialfahrzeuge ohne Räder, z. B. Schlitten und Schleifen. …
Gerichtliche Entscheidungen (GE) - national Auszug aus dem Urteil des Bundefinanzhofs vom 28. Februar 2023, RS VII R 21/20 Leitsätze 1 NV: Die Voraussetzungen für eine Tarifierung von im Wesentlichen aus Stahl gefertigten Lenk- und Bockrollen unter die Codenummer 8716 90 90 90 0 sind nur dann erfüllt, wenn die aus den objektiven Wareneigenschaften erkennbare ausschließliche oder hauptsächliche Zweckbestimmung der betreffenden Teile die Verwendung für nicht selbstfahrende Fahrzeuge der Pos. 8716 KN ist. Anderenfalls unterfallen die Lenk- und Bockrollen wegen ihrer Beschaffenheit als "Andere Waren aus Eisen oder Stahl" der Codenummer 7326 90 98 90 0. 2 NV: Die Entscheidung des FG, ob ein solcher Hauptverwendungszweck erkennbar ist, stellt eine Tatsachenwürdigung dar, die das Revisionsgericht nach § 118 Abs. …
Unterteilungen dieser Nummer
Häufige Fragen
Welche Zolltarifnummer hat Transportkarre?
In den ausgewerteten verbindlichen Zolltarifauskünften wird Transportkarre überwiegend in 8716.80.00.00 eingereiht: Anhänger, andere Fahrzeuge. Für Ihre konkrete Ware sind Material, Funktion und Verwendungszweck maßgeblich.
Wie hoch ist der Zollsatz für Transportkarre?
Auf 8716.80.00.00 liegt ein Drittlandszollsatz von 1,7 %. Bei Ursprung in einem Abkommensland kann ein Präferenzsatz gelten, wenn ein gültiger Präferenznachweis vorliegt.
Welcher HS-Code gilt für Transportkarre?
Die ersten sechs Stellen sind der HS-Code 871680. Er gilt weltweit einheitlich; die weiteren Stellen bilden die EU- und die nationale Unterteilung ab.
Worauf beruht diese Angabe?
Auf 19 verbindlichen Zolltarifauskünften aus der EBTI-Datenbank, deren Warenbeschreibung mit dieser Bezeichnung beginnt. 84 Prozent davon wurden in 8716.80.00.00 eingereiht. Die Entscheidungen sind auf dieser Seite mit Referenz und Warenbeschreibung aufgeführt.
Kann für meine Ware eine andere Nummer gelten?
Ja. Eine vZTA bindet nur für die Ware, für die sie erteilt wurde, und für ihren Inhaber. Weicht Ihr Artikel in Material, Bauart oder Verwendungszweck ab, kann eine andere Nummer zutreffen. Für Rechtssicherheit im Einzelfall gibt es die eigene vZTA.
Eine Ware beantwortet. Und die anderen dreißigtausend?
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