Einreihung

Zolltarifnummer für Ware Der Zahnprothetik: 9021.29.00.00.1

Referenzdaten mit Stand 1. Juli 2026

Ware Der Zahnprothetik wird in der Regel in die Zolltarifnummer 9021.29.00.00.1 eingereiht: Orthopädische Apparate und Vorrichtungen, für Menschen, ausgenommen Teile und Zubehör. Der Drittlandszollsatz beträgt 0 %.

Grundlage sind 25 verbindliche Zolltarifauskünfte, deren Warenbeschreibung mit dieser Bezeichnung beginnt. 92 Prozent davon führen auf 9021.29.00.00.1.

Diese Seite beantwortet die Frage nach der Zolltarifnummer für Ware Der Zahnprothetik aus den amtlichen Entscheidungen selbst und nicht aus einer Stichwortliste. Sie zeigt die Einreihung, den Zollsatz, die vZTA zu dieser Ware und die Anmerkungen, die dafür maßgeblich sind.

Maßgeblich bleibt Ihre konkrete Ware. Material, Funktion und Verwendungszweck entscheiden über die Einreihung. Weicht Ihr Artikel von den unten genannten Fällen ab, kann eine andere Nummer richtig sein.

Zolltarifnummer
9021.29.00.00.1
Drittlandszoll
0 %
vZTA-Grundlage
25
Übereinstimmung
92 %

Verbindliche Zolltarifauskünfte zu dieser Nummer

DEB/2635/08-1Erteilt von DEGültig bis 2014-10-26

Ware der Zahnprothetik, kein künstlicher Zahn, für Menschen, sog. Zahnimplantat in Form einer künstlichen Zahnwurzel, im Wesentlichen bestehend aus einer 15 mm langen und im Durchmesser 5 mm großen, dübelähnlichen Vorrichtung aus Titan, die mit einem Innen- und einem Außengewinde versehen ist. Die in einer Kunststoffverpackung verpackte Ware wird in den Kiefer des Patienten eingebracht und dient nach der Einheilung als künstliche Zahnwurzel, um dann darauf einen künstlichen Zahn (nicht Gegenstand dieser Auskunft) aufzubauen. Ein Bild der Ware befindet sich im Internet unter http://ec.europa.eu/taxation_customs/dds/ebticau_de.htm.

DEB/2635/08-2Erteilt von DEGültig bis 2014-10-26

Ware der Zahnprothetik, kein künstlicher Zahn, für Menschen, sog. Zahnimplantat in Form eines Sekundärteils in einstückiger Bauweise, im Wesentlichen bestehend aus einem Zahnwurzelimplantat mit einem Außengewinde (Länge 15 mm) und einem fest aufgesetzten, spezifisch geformten Steg (Länge 9 mm). Das Zahnwurzelimplantat wird in den Kiefer des Patienten eingebracht und ersetzt die Zahnwurzel. Auf den Steg, der den künstlichen Zahnstumpf darstellt, wird dann die künstliche Krone (nicht Gegenstand dieser Auskunft) gesetzt. Die Ware ist in einer durchsichtigen Kunststoffverpackung mit Anleitung verpackt. Ein Bild der Ware befindet sich im Internet unter http://ec.europa.eu/taxation_customs/dds/ebticau_de.htm.

DE16185/09-1Erteilt von DEGültig bis 2011-03-06

Ware der Zahnprothetik, kein künstlicher Zahn, für Menschen, sog. Abutment, in Form einer Warenzusammenstellung in Aufmachung für den Einzelverkauf, im Wesentlichen bestehend aus einem dübelähnlichen, zylindrischen, geraden Zahnstumpf aus Titan (charakterbestimmender Bestandteil in Bezug auf die Verwendung) und einer Halteschraube. Der Zahnstumpf wird zur provisorischen Versorgung auf eine künstliche Zahnwurzel (nicht Gegenstand dieser Auskunft) aufgesetzt und mit der Halteschraube fest verschraubt. Auf den Zahnstumpf wird dann eine ebenfalls provisorische künstliche Krone (ebenfalls nicht Gegenstand dieser Auskunft) gesetzt. Die Bestandteile der Warenzusammenstellung befinden sich in einem Kunststoffröhrchen, das wiederum in einer Kunststofftüte verpackt ist.

DE16191/09-1Erteilt von DEGültig bis 2011-03-06

Ware der Zahnprothetik, kein künstlicher Zahn, für Menschen, sog. Abutment, in Form einer Warenzusammenstellung in Aufmachung für den Einzelverkauf, im Wesentlichen bestehend aus einem dübelähnlichen, zylindrischen, konischen, geraden Zahnstumpf aus Titan (charakterbestimmender Bestandteil in Bezug auf die Verwendung) und einer Halteschraube. Der Zahnstumpf wird auf eine künstliche Zahnwurzel (nicht Gegenstand dieser Auskunft) aufgesetzt und mit der Halteschraube fest verschraubt. Auf den Zahnstumpf wird dann die künstliche Krone (ebenfalls nicht Gegenstand dieser Auskunft) gesetzt. Die Bestandteile der Warenzusammenstellung befinden sich nach Angaben der Antragstellerin im maßgebenden Zeitpunkt zusammen mit einem Datenblatt in einer Verkaufsverpackung (wattierter Umschlag).

DE16189/09-1Erteilt von DEGültig bis 2011-03-06

Ware der Zahnprothetik, kein künstlicher Zahn, für Menschen, sog. Abutment, in Form einer Warenzusammenstellung in Aufmachung für den Einzelverkauf, im Wesentlichen bestehend aus einem dübelähnlichen, zylindrischen, konischen Zahnstumpf aus PEEK (charakterbestimmender Bestandteil in Bezug auf die Verwendung) und einer Halteschraube. Der Zahnstumpf wird zur provisorischen Versorgung auf eine künstliche Zahnwurzel (nicht Gegenstand dieser Auskunft) aufgesetzt und mit der Halteschraube fest verschraubt. Auf den Zahnstumpf wird dann die ebenfalls provisorische künstliche Krone (ebenfalls nicht Gegenstand dieser Auskunft) gesetzt. Die Bestandteile der Warenzusammenstellung befinden sich zusammen mit einer Gebrauchsanleitung in einer Kunststoffverpackung.

DE16190/09-1Erteilt von DEGültig bis 2011-03-06

Ware der Zahnprothetik, kein künstlicher Zahn, für Menschen, sog. Abutment, in Form einer zusammengesetzten Ware, im Wesentlichen bestehend aus einem dübelähnlichen, zylindrischen Zahnstumpf aus Titan (charakterbestimmender Bestandteil in Bezug auf die Verwendung) und einer frei beweglichen, nicht entnehmbaren, eingelassenen Schraube. Der in einer Einzelverkaufsverpackung aufgemachte Zahnstumpf wird auf eine künstliche Zahnwurzel (nicht Gegenstand dieser Auskunft) aufgesetzt und verschraubt. Auf den Zahnstumpf wird dann die künstliche Krone (nicht Gegenstand dieser Auskunft) gesetzt.

DE16196/09-1Erteilt von DEGültig bis 2011-03-06

Ware der Zahnprothetik, kein künstlicher Zahn, für Menschen, sog. Abutment, in Form einer Warenzusammenstellung in Aufmachung für den Einzelverkauf, im Wesentlichen bestehend aus einem dübelähnlichen, zylindrischen, konischen Zahnstumpf aus PEEK (charakterbestimmender Bestandteil in Bezug auf die Verwendung) und einer Halteschraube. Der Zahnstumpf wird zur provisorischen Versorgung auf eine künstliche Zahnwurzel (nicht Gegenstand dieser Auskunft) aufgesetzt und mit der Halteschraube fest verschraubt. Auf den Zahnstumpf wird dann die ebenfalls provisorische künstliche Krone (ebenfalls nicht Gegenstand dieser Auskunft) gesetzt. Die Bestandteile der Warenzusammenstellung befinden sich zusammen mit einer Gebrauchsanleitung in einer Kunststoffverpackung.

DE16188/09-1Erteilt von DEGültig bis 2011-03-06

Ware der Zahnprothetik, kein künstlicher Zahn, für Menschen, sog. Abutment, in Form einer zusammengesetzten Ware, im Wesentlichen bestehend aus einem dübelähnlichen, zylindrischen Zahnstumpf aus Titan (charakterbestimmender Bestandteil in Bezug auf die Verwendung) und einer frei beweglichen, nicht entnehmbaren, eingelassenen Schraube. Der in einer Einzelverkaufsverpackung aufgemachte Zahnstumpf wird auf eine künstliche Zahnwurzel (nicht Gegenstand dieser Auskunft) aufgesetzt und verschraubt. Auf den Zahnstumpf wird dann die künstliche Krone (nicht Gegenstand dieser Auskunft) gesetzt.

Einordnung im Zolltarif

  1. 90OPTISCHE, FOTOGRAFISCHE ODER KINEMATOGRAFISCHE INSTRUMENTE, APPARATE UND GERÄTE; MESS-, PRÜF- ODER PRÄZISIONSINSTRUMENTE, -APPARATE UND -GERÄTE; MEDIZINISCHE UND CHIRURGISCHE INSTRUMENTE, APPARATE UND GERÄTE; TEILE UND ZUBEHÖR FÜR DIESE INSTRUMENTE, APPARATE UND GERÄTE
  2. 9021Orthopädische Apparate und Vorrichtungen, einschließlich Krücken sowie medizinisch-chirurgische Gürtel und Bandagen; Schienen und andere Vorrichtungen zum Behandeln von Knochenbrüchen; künstliche Körperteile und Organe; Schwerhörigengeräte und andere Vorrichtungen zum Tragen in der Hand oder zum Implantieren in den oder zum Tragen am Körper, zum Beheben von Funktionsschäden oder Gebrechen
  3. 9021.29andere
  4. 9021.29.00künstliche Zähne und andere Waren der Zahnprothetik, andere
  5. 9021.29.00.00.1Orthopädische Apparate und Vorrichtungen, für Menschen, ausgenommen Teile und Zubehör

Vom HS-Code zur Zolltarifnummer 9021.29.00.00.1

HS-Code9021.296 Stellen, weltweit einheitlich
KN-Code9021.29.008 Stellen, Kombinierte Nomenklatur der EU
TARIC-Code9021.29.00.0010 Stellen, trägt die EU-Maßnahmen
Warennummer9021.29.00.00.111 Stellen, für die deutsche Einfuhranmeldung

Zollsätze und Präferenzen

UrsprungZollsatzGrundlage
Drittlandszoll0 %MFN
Färöer0 %Tariff preference
Melilla0 %Tariff preference
Besetzte palästinensische Gebiete0 %Tariff preference
Andorra0 %Customs Union Duty
Türkei0 %Customs Union Duty
San Marino0 %Customs Union Duty
Abkommen EU-Schweiz: wiedereingeführte Waren0 %Tariff preference
GSP-EBA (Sonderregelung für die am wenigsten entwickelten…0 %Tariff preference
GSP+ (eine Sonderregelung für nachhaltige Entwicklung und…0 %Tariff preference
Moldau, Republik0 %Tariff preference
Ecuador0 %Tariff preference
Vereinigtes Königreich0 %Tariff preference

Sätze aus der TARIC-Datenbank der EU. Präferenzsätze setzen einen gültigen Präferenznachweis voraus.

Anmerkungen, die diese Einreihung bestimmen

Pos. 9021

Einzelentscheidungen zur Kombinierten Nomenklatur (EE) Verordnung (EG) Nr. 111/2011 der Kommission vom 7. Februar 2011 (ABl. EU Nr. L 34/33) (RV L 111/11): Eine Ware in Form eines konischen Stücks Titan, an dessen unterem Ende sich ein Schaft mit einem Außengewinde befindet (ein sogenannter „künstlicher Zahnstift“). Die Ware wird in der Zahnmedizin genutzt. Sie wird in eine künstliche Zahnwurzel, die in den Kiefer implantiert ist, geschraubt und verbindet die Wurzel mit der künstlichen Krone. Bei Einfuhr ist die Ware steril verpackt. Siehe Abbildungen. Unterposition 9021 29 00 Einreihung gemäß den Allgemeinen Vorschriften 1 und 6 für die Auslegung der Kombinierten Nomenklatur, Anmerkung 2 b zu Kapitel 90 sowie dem Wortlaut der KN-Codes 9021 und 9021 29 00. …

Pos. 9021

Gerichtliche Entscheidungen (GE) - EuGH 1. Auszug aus dem Urteil des Europäischen Gerichtshofes (Fünfte Kammer) vom 7. November 2002 C-260/00 bis C-263/00 1) 1. Zur Position 9021 der Kombinierten Nomenklatur in Anhang I der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates vom 23. Juli 1987 über die zolltarifliche und statistische Nomenklatur sowie den Gemeinsamen Zolltarif in der Fassung der Verordnung (EG) Nr. 1734/96 der Kommission vom 9. September 1996 gehören Waren wie Handgelenkbandagen, Rückenstützgurte, Ellenbogenspangen und Kniebandagen, wenn diese Waren Kennzeichen aufweisen, die sie insbesondere aufgrund der verwendeten Materialien, ihrer Funktionsweise oder ihrer Eignung zur Anpassung an die spezifischen Funktionsschäden des Patienten von gewöhnlichen und allgemein gebräuchlichen Gürteln und Bandagen unterscheiden. ... 2. …

Urteil des Gerichts der Europäischen Union (Fünfte Kammer in der Besetzung mit fünf Richtern) vom 3. Juni 2026 in der Rechtssache T-313/25:

Urteil des Gerichts der Europäischen Union (Fünfte Kammer in der Besetzung mit fünf Richtern) vom 3. Juni 2026 in der Rechtssache T-313/25: Orientierungssatz 1. Ein Armroboter wie der im Ausgangsverfahren in Rede stehende, der als technisches Unterstützungssystem verwendet wird, gehört nicht zu den "orthopädischen Apparaten und Vorrichtungen" im Sinne der Pos. 9021 der KN. Im Ausgangsverfahren geht es um einen Armroboter, dessen objektive Merkmale und Eigenschaften darin bestehen, dass es sich um eine technische Vorrichtung handelt, die aus sechs motorbetriebenen Gelenken, einer "Hand" mit zwei oder drei motorbetriebenen "Fingern" und einer Basis mit externen Anschlüssen, wie USB- und Netzanschluss, aufgebaut ist, die an einem Elektrorollstuhl befestigt wird und über einen Joystick oder eine Kopfsteuerung von beeinträchtigten oder versehrten Personen bedient werden kann, denen funktionsf …

Pos. 9021

Gerichtliche Entscheidungen (GE) - national 1. Silhouette-Kissen (Urteil des Bundesfinanzhofs vom 14. November 2000 VII R 83/99) Auszüge aus den Gründen zum Urteil: (Kennzeichnung durch die Redaktion): I. Die Beklagte und Revisionsklägerin (die Oberfinanzdirektion - OFD -) erteilte der Klägerin und Revisionsbeklagten (Klägerin)........eine verbindliche Zolltarifauskunft (VZTA) für ein "Silhouette-Kissen" und wies darin diese Ware der Unterpos. 8714 20 00 der Kombinierten Nomenklatur (KN) zu........ Nach der Beschreibung der Klägerin wird vor der Herstellung des Kissens ...... auf einem besonderen Messstuhl (Shape Sensor) unter Berücksichtigung des Sitzneigungswinkels, des Winkels der Rückenlehne, deren Höhe sowie der Stellung der Fuß- und Armstützen des Rollstuhls ........ …

Häufige Fragen

Welche Zolltarifnummer hat Ware Der Zahnprothetik?

In den ausgewerteten verbindlichen Zolltarifauskünften wird Ware Der Zahnprothetik überwiegend in 9021.29.00.00.1 eingereiht: Orthopädische Apparate und Vorrichtungen, für Menschen, ausgenommen Teile und Zubehör. Für Ihre konkrete Ware sind Material, Funktion und Verwendungszweck maßgeblich.

Wie hoch ist der Zollsatz für Ware Der Zahnprothetik?

Auf 9021.29.00.00.1 liegt ein Drittlandszollsatz von 0 %. Bei Ursprung in einem Abkommensland kann ein Präferenzsatz gelten, wenn ein gültiger Präferenznachweis vorliegt.

Welcher HS-Code gilt für Ware Der Zahnprothetik?

Die ersten sechs Stellen sind der HS-Code 902129. Er gilt weltweit einheitlich; die weiteren Stellen bilden die EU- und die nationale Unterteilung ab.

Worauf beruht diese Angabe?

Auf 25 verbindlichen Zolltarifauskünften aus der EBTI-Datenbank, deren Warenbeschreibung mit dieser Bezeichnung beginnt. 92 Prozent davon wurden in 9021.29.00.00.1 eingereiht. Die Entscheidungen sind auf dieser Seite mit Referenz und Warenbeschreibung aufgeführt.

Kann für meine Ware eine andere Nummer gelten?

Ja. Eine vZTA bindet nur für die Ware, für die sie erteilt wurde, und für ihren Inhaber. Weicht Ihr Artikel in Material, Bauart oder Verwendungszweck ab, kann eine andere Nummer zutreffen. Für Rechtssicherheit im Einzelfall gibt es die eigene vZTA.

Die vollständige Auskunft zu dieser Nummer

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