Einreihung

Zolltarifnummer für Zuckerware; Hustenbonbons: 1704.90.55

Referenzdaten mit Stand 1. Juli 2026

Zuckerware; Hustenbonbons wird in der Regel in die Zolltarifnummer 1704.90.55 eingereiht: Husten- und Kräuterbonbons und -pastillen. Der Drittlandszollsatz beträgt 9.000 % + EA MAX 18.700 % +ADSZ.

Grundlage sind 6 verbindliche Zolltarifauskünfte, deren Warenbeschreibung mit dieser Bezeichnung beginnt. 83 Prozent davon führen auf 1704.90.55.

Diese Seite beantwortet die Frage nach der Zolltarifnummer für Zuckerware; Hustenbonbons aus den amtlichen Entscheidungen selbst und nicht aus einer Stichwortliste. Sie zeigt die Einreihung, den Zollsatz, die vZTA zu dieser Ware und die Anmerkungen, die dafür maßgeblich sind.

Maßgeblich bleibt Ihre konkrete Ware. Material, Funktion und Verwendungszweck entscheiden über die Einreihung. Weicht Ihr Artikel von den unten genannten Fällen ab, kann eine andere Nummer richtig sein.

Zolltarifnummer
1704.90.55
Drittlandszoll
9.000 % + EA MAX 18.700 % +ADSZ
vZTA-Grundlage
6
Übereinstimmung
83 %

Verbindliche Zolltarifauskünfte zu dieser Nummer

DEBTI25602/19-1Erteilt von DEGültig bis 2022-07-07

Zuckerware; Hustenbonbons Bei der vorgelegten Warenprobe handelt es sich um harte Lutschbonbons mit Salbeiextrakt und Vitamin C. Die Erzeugnisse werden in zwei Packungsgrößen gehandelt und sind als Hustenbonbons für den Einzelverkauf aufgemacht. Die Ware ist als Zuckerware (ohne Kakaogehalt), Hustenbonbons, in die Unterposition 1704 9055 der Kombinierten Nomenklatur einzureihen.

DEBTI32241/19-1Erteilt von DEGültig bis 2022-07-07

Zuckerware; Hustenbonbons Bei der vorgelegten Warenprobe handelt es sich um harte Lutschbonbons mit Kirschsaft, Salbeiextrakt und Vitamin C. Die Erzeugnisse sind einzeln in bunt bedruckte Folienschlauchbeutel verpackt und zu deklarierten 60 g Nettogewicht in einem bunt bedruckten Folienbeutel als Hustenbonbons für den Einzelverkauf aufgemacht. Die Ware ist als Zuckerware (ohne Kakaogehalt), Hustenbonbons, in die Unterposition 1704 9055 der Kombinierten Nomenklatur einzureihen.

DEBTI32242/19-1Erteilt von DEGültig bis 2022-07-07

Zuckerware; Hustenbonbons Bei der vorgelegten Warenprobe handelt es sich um harte Lutschbonbons mit Honig, Salbeiextrakt und Vitamin C. Die Erzeugnisse sind einzeln in bunt bedruckte Folienschlauchbeutel verpackt und zu deklarierten 60 g Nettogewicht in einem bunt bedruckten Folienbeutel als Hustenbonbons für den Einzelverkauf aufgemacht. Die Ware ist als Zuckerware (ohne Kakaogehalt), Hustenbonbons, in die Unterposition 1704 9055 der Kombinierten Nomenklatur einzureihen.

DEBTI32244/19-1Erteilt von DEGültig bis 2022-07-07

Zuckerware; Hustenbonbons Bei der vorgelegten Warenprobe handelt es sich um harte Lutschbonbons mit Isländisch Moos-Extrakt und Vitamin C. Die Erzeugnisse sind zu deklarierten 37 g Nettogewicht in einer bunt bedruckten Pappschachtel als Hustenbonbons für den Einzelverkauf aufgemacht. Die Ware ist als Zuckerware (ohne Kakaogehalt), Hustenbonbons, in die Unterposition 1704 9055 der Kombinierten Nomenklatur einzureihen.

DE10728/13-1Erteilt von DEGültig bis 2019-07-03

Zuckerware; Hustenbonbons Bei dem vorgelegten Warenmuster handelt es sich um hellgrüne, harte, ovale, etwa 2,5 cm x 2 cm x 1 cm große, ungefüllte, aromatisierte Hustenbonbons, einzeln in grüne und bunt bedruckte Folie gewickelt. Die Erzeugnisse sind in einem grünen, bunt bedruckten Folienbeutel mit Eukalyptusmotiv zu 425 g deklariertem Inhalt umverpackt. Die Angaben zur Zusammensetzung der Ware (s. Feld Handelsbezeichnung und zusätzliche Angaben) werden als zutreffend unterstellt. Es handelt sich um eine andere Zuckerware ohne Kakaogehalt, Hustenbonbons, der Unterposition 1704 9055 der Kombinierten Nomenklatur.

Einordnung im Zolltarif

  1. 17ZUCKER UND ZUCKERWAREN
  2. 1704Zuckerwaren ohne Kakaogehalt (einschließlich weiße Schokolade)
  3. 1704.90andere
  4. 1704.90.55Husten- und Kräuterbonbons und -pastillen

Vom HS-Code zur Zolltarifnummer 1704.90.55

HS-Code1704.906 Stellen, weltweit einheitlich
KN-Code1704.90.558 Stellen, Kombinierte Nomenklatur der EU

Zollsätze und Präferenzen

UrsprungZollsatzGrundlage
Drittlandszoll9.000 % + EA MAX 18.700 % +ADSZMFN
Vereinigtes Königreich0 %Tariff preference
Japan0 %Tariff preference
Russische Föderation50 %Additional duties
Weißrußland50 %Additional duties
Alle Drittländer35 %Non preferential tariff quota
Chile0 %Preferential tariff quota
Kanada0 %Preferential tariff quota
Ceuta0 %Tariff preference
Melilla0 %Tariff preference
Besetzte palästinensische Gebiete0 %Tariff preference
Liechtenstein0 %Tariff preference
Schweiz0 %Tariff preference

Sätze aus der TARIC-Datenbank der EU. Präferenzsätze setzen einen gültigen Präferenznachweis voraus.

Anmerkungen, die diese Einreihung bestimmen

Pos. 1704

Zu Unterpositionen 1704 90 51 bis 1704 90 99: Hierher gehören die meisten Lebensmittelzubereitungen aus Zucker, die im Allgemeinen als Zuckerwaren bezeichnet werden. Diese Zubereitungen bleiben auch dann in diesen Unterpositionen, wenn sie Branntwein oder Likör enthalten. Hierher gehören auch Rohmassen zum Herstellen von Fondants, Marzipan, Nougat usw., die Halberzeugnisse der Zuckerwarenherstellung sind und die im Allgemeinen lose oder in Form von Broten gehandelt werden. Derartige Halberzeugnisse bleiben auch dann in diesen Unterpositionen, wenn ihr Zuckergehalt bei der Verarbeitung zu einer Fertigware noch erhöht werden muss, vorausgesetzt, sie sind aufgrund ihrer Zusammensetzung eindeutig dazu bestimmt, zum Herstellen einer bestimmten Art von Zuckerware verwendet zu werden. Nicht hierher gehören z.B.: 1. Speiseeis, auch wie Lutscher auf Stäbchen aufgemacht (Position 2105 00); 2. …

Pos. 1704

Zu Unterposition 1704 90: 1. Ginseng-Tabletten in Form von rechteckigen Bonbons (22 mm lang, 7 mm dick), die standardisierten, hochkonzentrierten Ginseng-Extrakt (etwa 50 mg pro Tablette), Saccarose (47 GHT), pflanzliches Öl, Gelatine, Emulgiermittel (Gummi arabicum), Zitronensäure, Ascorbinsäure, Orangenextrakt und Farbstoff enthalten. 2. Zuckerware als Warenzusammenstellung, bestehend aus zwei kleinen Päckchen mit Zuckerwaren und einem wiederverwendbaren Spender aus Plastik, in einem Beutel aus Polyethylen für den Einzelverkauf aufgemacht. 3. Halspastillen oder Hustenbonbons, bestehend im Wesentlichen aus Zucker und aromatisierenden Stoffen, z. B. Menthol, Eukalyptus oder Pfefferminzöl (ohne andere wirksame Inhaltsstoffe). 4. Zuckerware (Weichkaramelle), bestehend aus Zucker, Glucose, Butter, pflanzlichem Fett, Milchpulver, Salz, Sojalecithin, Malzextrakt und Aromastoffen. …

Pos. 1704

Einzelentscheidungen zur Kombinierten Nomenklatur (EE) Durchführungsverordnung (EU) Nr. 41/2013 der Kommission vom 17. Januar 2013 (ABl. EU Nr. L 18/1) (RV L 41/13) Eine Kunststoffpuppe mit beweglichen Gliedmaßen, 140 mm groß, deren Oberkörper aus durchsichtigem Kunststoff besteht und mit etwa 10 g kleiner Saccharose enthaltender Süßigkeiten gefüllt ist, die durch eine Öffnung unter der Gürtelschnalle der Puppe entnommen werden können. Unterposition 9503 00 21 Einreihung gemäß den Allgemeinen Vorschriften 1 und 6 für die Auslegung der Kombinierten Nomenklatur, Anmerkung 4 zu Kapitel 95 sowie dem Wortlaut der KN-Codes 9503 00 und 9503 00 21. …

Kapitel 17

1. Zu Kapitel 17 gehören nicht: a) kakaohaltige Zuckerwaren (Position 1806) (RV E1700A00); b) chemisch reine Zucker (ausgenommen Saccharose, Lactose, Maltose, Glucose und Fructose) und andere Waren der Position 2940 (RV E1700B00); c) Arzneiwaren und andere Waren des Kapitels 30 (RV E1700C00). Unterpositions-Anmerkungen 1. Als „Rohzucker" im Sinne der Unterpositionen 1701 12, 1701 13 und 1701 14 gilt Zucker, dessen Gewichtsanteil an Saccharose, bezogen auf die Trockenmasse, einer Polarisation von weniger als 99,5° entspricht (RV F1701000). 2. Zur Unterposition 1701 13 gehört nur Rohrzucker, der ohne Zentrifugation hergestellt wurde und dessen Gehalt an Saccharose, bezogen auf die Trockenmasse, einer Polarisation von 69° oder mehr, jedoch weniger als 93° entspricht. …

Unterteilungen dieser Nummer

Häufige Fragen

Welche Zolltarifnummer hat Zuckerware; Hustenbonbons?

In den ausgewerteten verbindlichen Zolltarifauskünften wird Zuckerware; Hustenbonbons überwiegend in 1704.90.55 eingereiht: Husten- und Kräuterbonbons und -pastillen. Für Ihre konkrete Ware sind Material, Funktion und Verwendungszweck maßgeblich.

Wie hoch ist der Zollsatz für Zuckerware; Hustenbonbons?

Auf 1704.90.55 liegt ein Drittlandszollsatz von 9.000 % + EA MAX 18.700 % +ADSZ. Bei Ursprung in einem Abkommensland kann ein Präferenzsatz gelten, wenn ein gültiger Präferenznachweis vorliegt.

Welcher HS-Code gilt für Zuckerware; Hustenbonbons?

Die ersten sechs Stellen sind der HS-Code 170490. Er gilt weltweit einheitlich; die weiteren Stellen bilden die EU- und die nationale Unterteilung ab.

Worauf beruht diese Angabe?

Auf 6 verbindlichen Zolltarifauskünften aus der EBTI-Datenbank, deren Warenbeschreibung mit dieser Bezeichnung beginnt. 83 Prozent davon wurden in 1704.90.55 eingereiht. Die Entscheidungen sind auf dieser Seite mit Referenz und Warenbeschreibung aufgeführt.

Kann für meine Ware eine andere Nummer gelten?

Ja. Eine vZTA bindet nur für die Ware, für die sie erteilt wurde, und für ihren Inhaber. Weicht Ihr Artikel in Material, Bauart oder Verwendungszweck ab, kann eine andere Nummer zutreffen. Für Rechtssicherheit im Einzelfall gibt es die eigene vZTA.

Die vollständige Auskunft zu dieser Nummer

Eine Ware beantwortet. Und die anderen dreißigtausend?

Zolltarif-Finder tarifiert ganze Warenlisten aus Excel, CSV oder Ihrem ERP, mit Begründung nach AV 1 bis 6, amtlichen Quellen zu jeder Entscheidung, Compliance-Prüfung und prüfungssicheren Berichten.