Einreihung

Zolltarifnummer für Zuckerware; Weichkaramelle: 1704.90.75.00

Referenzdaten mit Stand 1. Juli 2026

Zuckerware; Weichkaramelle wird in der Regel in die Zolltarifnummer 1704.90.75.00 eingereiht: Weichkaramellen. Der Drittlandszollsatz beträgt 9.000 % + EA MAX 18.700 % +ADSZ.

Grundlage sind 11 verbindliche Zolltarifauskünfte, deren Warenbeschreibung mit dieser Bezeichnung beginnt. 100 Prozent davon führen auf 1704.90.75.00.

Diese Seite beantwortet die Frage nach der Zolltarifnummer für Zuckerware; Weichkaramelle aus den amtlichen Entscheidungen selbst und nicht aus einer Stichwortliste. Sie zeigt die Einreihung, den Zollsatz, die vZTA zu dieser Ware und die Anmerkungen, die dafür maßgeblich sind.

Maßgeblich bleibt Ihre konkrete Ware. Material, Funktion und Verwendungszweck entscheiden über die Einreihung. Weicht Ihr Artikel von den unten genannten Fällen ab, kann eine andere Nummer richtig sein.

Zolltarifnummer
1704.90.75.00
Drittlandszoll
9.000 % + EA MAX 18.700 % +ADSZ
vZTA-Grundlage
11
Übereinstimmung
100 %

Verbindliche Zolltarifauskünfte zu dieser Nummer

DE20436/11-1Erteilt von DEGültig bis 2017-12-19

Zuckerware; Weichkaramelle Bei der vorgelegten Warenprobe handelt es sich um hellbraune, quaderförmige, ca. 11,5 cm x 1,4 cm x 1,3 cm große Weichkaramellriegel, die mit Bruchkerben versehen und mit zerkleinerten Erdnusskernen durchsetzt sind. Die Erzeugnisse sind einzeln in rot-gelbe bunt bedruckte Folienschlauchbeutel verpackt. Die hier vorgelegte Warenprobe enthält (gemäß VO (EG) Nr. 900/2008 i. V. mit VO (EU) Nr. 118/2010): Stärke/Glucose: 5 bis weniger als 25 GHT; Saccharose/Invert- zucker/Isoglucose: 30 bis weniger als 50 GHT; Milchfett: 1,5 bis weniger als 3 GHT und Milchprotein: 0 bis weniger als 2,5 GHT. Zolltariflich handelt es sich um eine andere Zuckerware ohne Kakaogehalt, Weichkaramellen, der KN-Unterposition 1704 9075.

DE20099/11-1Erteilt von DEGültig bis 2017-12-19

Zuckerware; Weichkaramelle Bei der lose vorgelegten Warenprobe handelt es sich um hellbraune, quaderförmige, etwa 2,5 cm x 1,5 cm x 1 cm große Weichkaramellen. Die Erzeugnisse sind einzeln verpackt in bunt bedrucktes Bonbonpapier mit kyrillischer Aufschrift. Die vorgelegte Warenprobe enthält (gemäß VO (EG) Nr. 900/2008 i. V. mit VO (EU) Nr. 118/2010): Stärke/Glucose: 5 bis weniger als 25 GHT, Saccharose/Invert- zucker/Isoglucose: 30 bis weniger als 50 GHT, Milchfett: 0 bis weniger als 1,5 GHT und Milchprotein: 0 bis weniger als 2,5 GHT. Zolltariflich handelt es sich um eine andere Zuckerware ohne Kakaogehalt, Weichkaramellen, der KN-Unterposition 1704 9075.

DE20424/11-1Erteilt von DEGültig bis 2017-12-19

Zuckerware; Weichkaramelle Bei der lose vorgelegten Warenprobe handelt es sich um hellbraune, quaderförmige, etwa 2,5 cm x 2,5 cm x 1 cm große Weichkaramellen. Die Erzeugnisse sind einzeln verpackt in bunt bedrucktes Bonbonpapier mit Katzenmotiv und kyrillischer Aufschrift. Die vorgelegte Warenprobe enthält (gemäß VO (EG) Nr. 900/2008 i. V. mit VO (EU) Nr. 118/2010): Stärke/Glucose: 5 bis weniger als 25 GHT, Saccharose/Invert- zucker/Isoglucose: 30 bis weniger als 50 GHT, Milchfett: 0 bis weniger als 1,5 GHT und Milchprotein: 0 bis weniger als 2,5 GHT. Zolltariflich handelt es sich um eine andere Zuckerware ohne Kakaogehalt, Weichkaramellen, der KN-Unterposition 1704 9075.

DE2879/11-1Erteilt von DEGültig bis 2017-04-17

Zuckerware; Weichkaramelle Bei der Ware handelt es sich um harte annähernd zylinderförmige etwa 2 cm x 1 cm große Weichkaramellen mit hellbrauner Oberseite, dunkelbrauner Unterseite und Kaffeegeschmack. Die Erzeugnisse sind einzeln in Schlauchfolienbeuteln eingeschweißt und zu deklarierten 120 g original verpackt in einem bunt bedruckten Metallfolienbeutel mit mehrsprachiger Aufschrift. Wie vom Berechtigten erbeten wurden die Warenmuster gemäß Verordnung (EG) Nr. 900/2008 in Verbindung mit VO (EU) Nr. 118/2010 untersucht. Nach den Untersuchungsergebnissen wurden folgende Gehalte ermittelt: - Stärke/Glucose: 25 bis weniger als 50 GHT; - Saccharose/Invertzucker/Isoglucose: 30 bis weniger als 50 GHT. Nach den Informationen der vorhergehenden verbindlichen Zolltarifauskunft und den Angaben der unverändert gebliebenen Rezeptur werden des Weiteren folgende Gehalte festgestellt: - Milchfett: 1,5 bis weniger als 3 GHT und - Milchprotein: 0 bis weniger als 2,5 GHT. Nach den Angaben der Verpackung enthält das Erzeugnis 2,45 % Kaffee-Extrakt.

DE2880/11-1Erteilt von DEGültig bis 2017-04-17

Zuckerware; Weichkaramelle Bei der Ware handelt es sich um quaderförmige harte braune etwa 2,3 cm x 1,5 cm x 0,9 cm große Weichkaramellen mit Kaffeegeschmack. Die Erzeugnisse sind einzeln in bunt bedruckten Schlauchfolienbeuteln verpackt und zu deklarierten 120 g Nettogewicht in bunt bedruckten Metallfolienbeuteln mit mehrsprachiger Aufschrift umverpackt oder einzeln in Bonbonpapier gefaltet und zu 10 Stück in Stangen á 40 g mit mehrsprachigem Aufdruck umverpackt. Wie vom Berechtigten erbeten wurden die Warenmuster gemäß Verordnung (EG) Nr. 900/2008 in Verbindung mit VO (EU) Nr. 118/2010 untersucht. Nach den Untersuchungsergebnissen wurden folgende Gehalte ermittelt: - Stärke/Glucose: 25 bis weniger als 50 GHT; - Saccharose/Invertzucker/Isoglucose: 30 bis weniger als 50 GHT. Gehalte an Milchfett von 1,5 GHT oder mehr und an Milchprotein von 2,5 GHT oder mehr können nach dem Untersuchungsbefund und nach der vorgelegten Zutatenliste ausgeschlossen werden. Nach den Angaben der Verpackung enthält das Erzeugnis 4,9 % Kaffee-Extrakt.

DEK/693/06-1Erteilt von DEGültig bis 2010-03-01

Zuckerware; Weichkaramelle Bei der Ware handelt es sich um quaderförmige, etwa 3,8 cm x 1,7 cm x 1,6 cm große, hellbraune Weichkaramellen, einzeln in orange-gelbes Bonbonpapier mit Kuhmotiv und kyrillischem Aufdruck gewickelt. Nach den hier durchgeführten Untersuchungen gemäß Verordnung (EWG) Nr. 4154/87 enthielt das vorgelegte Warenmuster: - Milchfett: 0 GHT bis weniger als 1,5 GHT; - Milchprotein: 0 GHT bis weniger als 2,5 GHT; - Stärke/Glucose: 5 GHT bis weniger als 25 GHT; - Saccharose/Invertzucker/Isoglucose: 50 GHT bis weniger als 70 GHT.

DE8364/09-1Erteilt von DEGültig bis 2010-03-01

Zuckerware; Weichkaramelle Bei der Ware handelt es sich um annähernd zylinderförmige harte Weichkaramellen (etwa 2 cm Durchmesser x 1 cm Höhe und 4,0 g Gewicht) mit hellbrauner Oberseite, dunkelbrauner Unterseite und Kaffeegeschmack. Die Erzeugnisse sind einzeln in Schlauchfolienbeuteln eingeschweißt und zu deklarierten 120 g original verpackt in einem bunt bedruckten Metallfolienbeutel mit mehrsprachiger Aufschrift. Nach den hier durchgeführten Untersuchungen gemäß Verordnung (EG) Nr. 900/08 enthält die Probe: - Stärke/Glucose: 5 bis weniger als 25 GHT, - Milchfett: 1,5 bis weniger als 3 GHT und - Milchprotein: 0 bis weniger als 2,5 GHT. Nach den als zutreffend unterstellten Angaben des Antragstellers enthält die Ware weiterhin: - Saccharose/Invertzucker/Isoglucose: 30 bis weniger als 50 GHT. Nach den Angaben der Verpackung enthält das Erzeugnis 2,45 % Kaffee-Extrakt. Es liegt somit eine kaffeehaltige Ware i. S. des § 2 des nationalen KaffeeStG vor.

DEK/260/06-1Erteilt von DEGültig bis 2010-03-01

Zuckerware; Weichkaramelle Bei der Ware handelt es sich um quaderförmige, harte braune Weichkaramellen (Größe etwa 2,2 cm x 1,4 cm x 0,8 cm) mit Kaffeegeschmack. Die Erzeugnisse sind einzeln in goldfarbenes Folienpapier eingewickelt und zu deklarierten 40 g als Stange original verpackt in einer bunt bedruckten Metallfolie mit mehrsprachiger Aufschrift. Je 24 dieser Stangen sind in einem bunt bedruckten Faltkarton umverpackt. Nach den hier durchgeführten Untersuchungen gemäß Verordnung (EWG) Nr. 4154/87 enthielt das vorgelegte Warenmuster: - Milchfett: 0 GHT bis weniger als 1,5 GHT; - Milchprotein: 0 GHT bis weniger als 2,5 GHT; - Stärke/Glucose: 5 GHT bis weniger als 25 GHT; - Saccharose/Invertzucker/Isoglucose: 30 GHT bis weniger als 50 GHT. Unverbindlicher Hinweis: Das Erzeugnis unterliegt dem nationalen Kaffeesteuergesetz zum Zeitpunkt der Antragstellung vorbehaltlich einer Änderung des Kaffeesteuergesetzes. Es handelt sich dabei auf Grund des angegebenen Gehaltes an Kaffee-Extrakt um eine kaffeehaltige Ware i. S. des § 2 KaffeeStG.

Einordnung im Zolltarif

  1. 17ZUCKER UND ZUCKERWAREN
  2. 1704Zuckerwaren ohne Kakaogehalt (einschließlich weiße Schokolade)
  3. 1704.90andere
  4. 1704.90.75Weichkaramellen
  5. 1704.90.75.00Weichkaramellen

Vom HS-Code zur Zolltarifnummer 1704.90.75.00

HS-Code1704.906 Stellen, weltweit einheitlich
KN-Code1704.90.758 Stellen, Kombinierte Nomenklatur der EU
TARIC-Code1704.90.75.0010 Stellen, trägt die EU-Maßnahmen

Zollsätze und Präferenzen

UrsprungZollsatzGrundlage
Drittlandszoll9.000 % + EA MAX 18.700 % +ADSZMFN
Vereinigtes Königreich0 %Tariff preference
Japan0 %Tariff preference
Russische Föderation50 %Additional duties
Weißrußland50 %Additional duties
Alle Drittländer35 %Non preferential tariff quota
Chile0 %Preferential tariff quota
Kanada0 %Preferential tariff quota
Ceuta0 %Tariff preference
Melilla0 %Tariff preference
Besetzte palästinensische Gebiete0 %Tariff preference
Liechtenstein0 %Tariff preference
Schweiz0 %Tariff preference

Sätze aus der TARIC-Datenbank der EU. Präferenzsätze setzen einen gültigen Präferenznachweis voraus.

Anmerkungen, die diese Einreihung bestimmen

Pos. 1704

Zu Unterpositionen 1704 90 51 bis 1704 90 99: Hierher gehören die meisten Lebensmittelzubereitungen aus Zucker, die im Allgemeinen als Zuckerwaren bezeichnet werden. Diese Zubereitungen bleiben auch dann in diesen Unterpositionen, wenn sie Branntwein oder Likör enthalten. Hierher gehören auch Rohmassen zum Herstellen von Fondants, Marzipan, Nougat usw., die Halberzeugnisse der Zuckerwarenherstellung sind und die im Allgemeinen lose oder in Form von Broten gehandelt werden. Derartige Halberzeugnisse bleiben auch dann in diesen Unterpositionen, wenn ihr Zuckergehalt bei der Verarbeitung zu einer Fertigware noch erhöht werden muss, vorausgesetzt, sie sind aufgrund ihrer Zusammensetzung eindeutig dazu bestimmt, zum Herstellen einer bestimmten Art von Zuckerware verwendet zu werden. Nicht hierher gehören z.B.: 1. Speiseeis, auch wie Lutscher auf Stäbchen aufgemacht (Position 2105 00); 2. …

Pos. 1704

Zu Unterposition 1704 90: 1. Ginseng-Tabletten in Form von rechteckigen Bonbons (22 mm lang, 7 mm dick), die standardisierten, hochkonzentrierten Ginseng-Extrakt (etwa 50 mg pro Tablette), Saccarose (47 GHT), pflanzliches Öl, Gelatine, Emulgiermittel (Gummi arabicum), Zitronensäure, Ascorbinsäure, Orangenextrakt und Farbstoff enthalten. 2. Zuckerware als Warenzusammenstellung, bestehend aus zwei kleinen Päckchen mit Zuckerwaren und einem wiederverwendbaren Spender aus Plastik, in einem Beutel aus Polyethylen für den Einzelverkauf aufgemacht. 3. Halspastillen oder Hustenbonbons, bestehend im Wesentlichen aus Zucker und aromatisierenden Stoffen, z. B. Menthol, Eukalyptus oder Pfefferminzöl (ohne andere wirksame Inhaltsstoffe). 4. Zuckerware (Weichkaramelle), bestehend aus Zucker, Glucose, Butter, pflanzlichem Fett, Milchpulver, Salz, Sojalecithin, Malzextrakt und Aromastoffen. …

Pos. 1704

Einzelentscheidungen zur Kombinierten Nomenklatur (EE) Durchführungsverordnung (EU) Nr. 41/2013 der Kommission vom 17. Januar 2013 (ABl. EU Nr. L 18/1) (RV L 41/13) Eine Kunststoffpuppe mit beweglichen Gliedmaßen, 140 mm groß, deren Oberkörper aus durchsichtigem Kunststoff besteht und mit etwa 10 g kleiner Saccharose enthaltender Süßigkeiten gefüllt ist, die durch eine Öffnung unter der Gürtelschnalle der Puppe entnommen werden können. Unterposition 9503 00 21 Einreihung gemäß den Allgemeinen Vorschriften 1 und 6 für die Auslegung der Kombinierten Nomenklatur, Anmerkung 4 zu Kapitel 95 sowie dem Wortlaut der KN-Codes 9503 00 und 9503 00 21. …

Kapitel 17

1. Zu Kapitel 17 gehören nicht: a) kakaohaltige Zuckerwaren (Position 1806) (RV E1700A00); b) chemisch reine Zucker (ausgenommen Saccharose, Lactose, Maltose, Glucose und Fructose) und andere Waren der Position 2940 (RV E1700B00); c) Arzneiwaren und andere Waren des Kapitels 30 (RV E1700C00). Unterpositions-Anmerkungen 1. Als „Rohzucker" im Sinne der Unterpositionen 1701 12, 1701 13 und 1701 14 gilt Zucker, dessen Gewichtsanteil an Saccharose, bezogen auf die Trockenmasse, einer Polarisation von weniger als 99,5° entspricht (RV F1701000). 2. Zur Unterposition 1701 13 gehört nur Rohrzucker, der ohne Zentrifugation hergestellt wurde und dessen Gehalt an Saccharose, bezogen auf die Trockenmasse, einer Polarisation von 69° oder mehr, jedoch weniger als 93° entspricht. …

Unterteilungen dieser Nummer

Häufige Fragen

Welche Zolltarifnummer hat Zuckerware; Weichkaramelle?

In den ausgewerteten verbindlichen Zolltarifauskünften wird Zuckerware; Weichkaramelle überwiegend in 1704.90.75.00 eingereiht: Weichkaramellen. Für Ihre konkrete Ware sind Material, Funktion und Verwendungszweck maßgeblich.

Wie hoch ist der Zollsatz für Zuckerware; Weichkaramelle?

Auf 1704.90.75.00 liegt ein Drittlandszollsatz von 9.000 % + EA MAX 18.700 % +ADSZ. Bei Ursprung in einem Abkommensland kann ein Präferenzsatz gelten, wenn ein gültiger Präferenznachweis vorliegt.

Welcher HS-Code gilt für Zuckerware; Weichkaramelle?

Die ersten sechs Stellen sind der HS-Code 170490. Er gilt weltweit einheitlich; die weiteren Stellen bilden die EU- und die nationale Unterteilung ab.

Worauf beruht diese Angabe?

Auf 11 verbindlichen Zolltarifauskünften aus der EBTI-Datenbank, deren Warenbeschreibung mit dieser Bezeichnung beginnt. 100 Prozent davon wurden in 1704.90.75.00 eingereiht. Die Entscheidungen sind auf dieser Seite mit Referenz und Warenbeschreibung aufgeführt.

Kann für meine Ware eine andere Nummer gelten?

Ja. Eine vZTA bindet nur für die Ware, für die sie erteilt wurde, und für ihren Inhaber. Weicht Ihr Artikel in Material, Bauart oder Verwendungszweck ab, kann eine andere Nummer zutreffen. Für Rechtssicherheit im Einzelfall gibt es die eigene vZTA.

Die vollständige Auskunft zu dieser Nummer

Eine Ware beantwortet. Und die anderen dreißigtausend?

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