Zolltarifnummer für Zusammengesetztes Würzmittel: 2103.90.90
Referenzdaten mit Stand 1. Juli 2026
Zusammengesetztes Würzmittel wird in der Regel in die Zolltarifnummer 2103.90.90 eingereiht: Zubereitungen zum Herstellen von Würzsoßen und zubereitete Würzsoßen; zusammengesetzte Würzmittel; Senfmehl, andere. Der Drittlandszollsatz beträgt 7,7 %.
Grundlage sind 76 verbindliche Zolltarifauskünfte, deren Warenbeschreibung mit dieser Bezeichnung beginnt. 82 Prozent davon führen auf 2103.90.90.
Diese Seite beantwortet die Frage nach der Zolltarifnummer für Zusammengesetztes Würzmittel aus den amtlichen Entscheidungen selbst und nicht aus einer Stichwortliste. Sie zeigt die Einreihung, den Zollsatz, die vZTA zu dieser Ware und die Anmerkungen, die dafür maßgeblich sind.
Maßgeblich bleibt Ihre konkrete Ware. Material, Funktion und Verwendungszweck entscheiden über die Einreihung. Weicht Ihr Artikel von den unten genannten Fällen ab, kann eine andere Nummer richtig sein.
- Zolltarifnummer
- 2103.90.90
- Drittlandszoll
- 7,7 %
- vZTA-Grundlage
- 76
- Übereinstimmung
- 82 %
Verbindliche Zolltarifauskünfte zu dieser Nummer
Zusammengesetztes Würzmittel, Topping mit Chili und Knoblauch. Beigefarbenes, grobkörniges, mit dunkelroten Flocken, feinen orangebraunen Partikeln und wenigen flachen, gelblichen Kernen durchsetztes, streufähiges Pulver in einem Papierbeutel (Labormuster); Geruch würzig-aromatisch leicht nach Zwiebel; Geschmack scharf nach Chili, leicht nach Zwiebel und Knoblauch, etwas salzig. Das Erzeugnis soll als würzendes Topping von Nudelgerichten verwendet werden. Es ist aufgrund seiner Beschaffenheit und sensorischen Eigenschaften für diesen Zweck geeignet. Zusammengesetztes Würzmittel, keines der Unterpositionen 2103 1000 bis 2103 9030 der KN.
Zusammengesetztes Würzmittel, Topping mit Chili und Knoblauch. Beigefarbenes, grobkörniges, mit dunkelroten Flocken, feinen orangebraunen Partikeln und wenigen flachen, gelblichen Kernen durchsetztes, streufähiges Pulver in einem Papierbeutel (Labormuster); Geruch würzig-aromatisch; Geschmack scharf nach Chili, leicht nach Knoblauch, etwas salzig. Das Erzeugnis soll als würzendes Topping von Nudelgerichten verwendet werden. Es ist aufgrund seiner Beschaffenheit und sensorischen Eigenschaften für diesen Zweck geeignet. Zusammengesetztes Würzmittel, keines der Unterpositionen 2103 1000 bis 2103 9030 der KN.
Zusammengesetztes Würzmittel, Kräuter der Provence. Weiße, etikettierte Kunststoffdose mit Schraubdeckel und Streueinsatz. Der Etikettaufdruck enthält die Produktbezeichnung und Verwendungsvorschläge sowie Angaben zum Hersteller, zum Inhalt (25 g) und zur Zusammensetzung. Inhalt: Grünlich-beige Mischung aus verschiedenen zerkleinerten Pflanzenteilen; Geschmack: Aromatisch, nach Kräutern und Gewürzen. Die Dose ist Bestandteil eines "Gewürzsets", bestehend aus 24 Dosen mit verschiedenen Kräutern, Gewürzen und Würzsalzen. Eine Einreihung als Warenzusammenstellung im Sinne der AV 3 b) kommt nicht in Betracht, da die Waren nicht der Befriedigung eines speziellen Bedarfes oder der Ausübung einer bestimmten Tätigkeit dienen. Zusammengesetztes Würzmittel, keines der Unterpositionen 2103 1000 bis 2103 9030 der KN.
Zusammengesetztes Würzmittel, Topping mit Chili und Knoblauch. Orangegelbes bis beigefarbenes, vorwiegend grobkörniges, mit feineren Bestandteilen sowie mit bunten Flocken durchsetztes Gemisch; Geruch würzig, nach Paprika; Geschmack würzig, leicht nussig nach Cashew, salzig, nach Paprika und Knoblauch, mit leichter Chilischärfe; nicht für den Einzelverkauf aufgemacht in einem etikettierten Papier-Aluminium-Verbundbeutel (Labormuster). Der Aufdruck enthält die Produktbezeichnung, sowie Angaben über den Hersteller und den Inhalt (25 g). Das Erzeugnis soll als würzendes Topping und zum Bestreuen von Nudelgerichten verwendet werden. Es ist aufgrund seiner Eigenschaften zu diesem Zweck geeignet. Zusammengesetztes Würzmittel, keines der Unterpositionen 2103 1000 bis 2103 9030 der KN.
Zusammengesetztes Würzmittel, Chilipaste. Farbloses, transparentes Glas mit rotem Schraubverschluss, umlaufend etikettiert, mit der Produkt- bezeichnung sowie Angaben über den Vertreiber, die Zutaten (im Wesentlichen Chili, Salz, Sonnen- blumenöl, Säuerungsmittel), den Inhalt (125 g) und die Nährwertangaben. Inhalt: Rote, weiche, mit Bestandteilen von zerkleinerten Chilis (Kerne, Fruchtfleisch, Haut) durchsetzte Paste; Geschmack nach Chili, scharf, säuerlich, salzig. Zusammengesetztes Würzmittel, keines der Unterpositionen 2103 10 00 bis 2103 90 30.
Zusammengesetztes Würzmittel, Chilipaste. Farbloses, transparentes Glas mit rotem Schraubverschluss, umlaufend etikettiert, mit der Produkt- bezeichnung sowie Angaben über den Vertreiber, die Zutaten (im Wesentlichen Chili, Salz, Sonnen- blumenöl, Säuerungsmittel), den Inhalt (125 g) und die Nährwertangaben. Inhalt: Grün-gelbe, weiche, mit Bestandteilen von zerkleinerten Chilis (Kerne, Fruchtfleisch, Haut) durchsetzte Paste; Geschmack nach Chili, scharf, säuerlich, salzig. Zusammengesetztes Würzmittel, keines der Unterpositionen 2103 10 00 bis 2103 90 30.
Zusammengesetztes Würzmittel, für Lachs. Ein Warenmuster wurde nicht vorgelegt, jedoch eine Rezeptur und eine Abbildung des Original-Etiketts. Diesem sind die Warenbezeichnung sowie Angaben zu den Zutaten (im Wesentlichen Zucker, Salz, Gewürze), zum Nährwert und zur Inhaltsmenge (310 g) zu entnehmen. Die Zusammensetzung entspricht einem Würzmittel, die Zubereitung ist zum Würzen und Verfeinern von Speisen geeignet. Zusammengesetztes Würzmittel, keines der Unterpositionen 2103 1000 bis 2103 9030 der KN.
Zusammengesetztes Würzmittel, für Geflügel. Ein Warenmuster wurde nicht vorgelegt, jedoch eine Rezeptur und eine Abbildung des Original-Etiketts. Diesem sind die Warenbezeichnung sowie Angaben zu den Zutaten (im Wesentlichen Gemüse, Salz, Zucker, Gewürze), zum Nährwert und zur Inhaltsmenge (260 g) zu entnehmen. Die Zusammensetzung entspricht einem Würzmittel, die Zubereitung ist zum Würzen und Verfeinern von Speisen geeignet. Zusammengesetztes Würzmittel, keines der Unterpositionen 2103 1000 bis 2103 9030 der KN.
Einordnung im Zolltarif
- 21VERSCHIEDENE LEBENSMITTELZUBEREITUNGEN
- 2103Zubereitungen zum Herstellen von Würzsoßen und zubereitete Würzsoßen; zusammengesetzte Würzmittel; Senfmehl, auch zubereitet, und Senf
- 2103.90andere
- 2103.90.90Zubereitungen zum Herstellen von Würzsoßen und zubereitete Würzsoßen; zusammengesetzte Würzmittel; Senfmehl, andere
Vom HS-Code zur Zolltarifnummer 2103.90.90
Zollsätze und Präferenzen
| Ursprung | Zollsatz | Grundlage |
|---|---|---|
| Drittlandszoll | 7,7 % | MFN |
| Vereinigtes Königreich | 0 % | Tariff preference |
| Marokko | 0 % | Tariff preference |
| Präferenzursprung gemäß dem Abkommen in Form eines… | 0 % | Tariff preference |
| Russische Föderation | 50 % | Additional duties |
| Weißrußland | 50 % | Additional duties |
| Türkei | 0 % | Customs Union Duty |
| GSP+ (eine Sonderregelung für nachhaltige Entwicklung und… | 0 % | Tariff preference |
| GSP-EBA (Sonderregelung für die am wenigsten entwickelten… | 0 % | Tariff preference |
| Moldau, Republik | 0 % | Tariff preference |
| Ecuador | 0 % | Tariff preference |
| ÜLG (Überseeische Länder und Gebiete) | 0 % | Tariff preference |
| Chile | 0 % | Tariff preference |
Sätze aus der TARIC-Datenbank der EU. Präferenzsätze setzen einen gültigen Präferenznachweis voraus.
Anmerkungen, die diese Einreihung bestimmen
Zu Unterposition 2103 90 90: Zu dieser Unterposition gehören Erzeugnisse, die sonst unter Kapitel 22 fallen würden, die zum Kochen zubereitet und zum Trinken ungeeignet geworden sind. Zu dieser Unterposition gehören insbesondere „Kochflüssigkeiten“, die im Volksmund als „Kochwein“, „Kochportwein“, „Kochcognac“ oder „Kochbrandy“ bezeichnet werden. Bei Kochweinen handelt es sich um normale oder entalkoholisierte Weine oder um Mischungen aus beiden, die durch den Zusatz von Salz oder einer Kombination verschiedener Würzmittel (z. B. Salz und Pfeffer) zum Trinken ungeeignet geworden sind. In der Regel enthalten diese Erzeugnisse mindestens 5 g Salz pro Liter.
Zu Unterposition 2103 90: 1. „Trasi“ oder „Blachan“ genannte Zubereitungen, die ausschließlich zum Würzen bestimmter orientalischer Gerichte verwendet werden, gewonnen aus Fischen oder Krebstieren, auch miteinander vermischt, in Form von Pasten, die wegen der während der Herstellung eintretenden Zersetzung den Charakter von Waren der Positionen 1604 und 1605 verloren haben. 2. Zusammengesetzte Aromatisierungsmittel aus auf einen gleichbleibenden Aromatisierungswert eingestellten Mischungen i) eines vollständigen Auszuges aus einem Gewürz des Kapitels 9 oder aus einem anderen pflanzlichen Würzstoff (z. B. der Position 0712 oder des Kapitels 12) mit ii) einem für den Verwendungszweck geeigneten Trägerstoff (Kochsalz, Glucose, Getreidemehl, Paniermehl usw.), die, wie Gewürze oder Würzmittel, zur Geschmacksverbesserung von Lebensmittelzubereitungen verwendet werden. 3. …
Zu Unterposition 2103 90 90: Verordnung (EWG) Nr. 314/90 der Kommission vom 5. Februar 1990 (ABl. EG Nr. L 35/9) (RV L 314/90): Zubereitung in Pulverform zur Herstellung einer Würzsoße für Nudelgerichte durch einfaches Zufügen von Wasser und Milch. Zusammensetzung: - 48 GHT Käsepulver; - 20 GHT Molkepulver; - 8 GHT verschiedene Gewürze und Küchenkräuter; - 6 GHT Buttermilchpulver; - 6 GHT modifizierte Stärke; - 4 GHT Sahnepulver; - 4 GHT Weizenmehl; - 4 GHT verschiedene Geschmackstoffe, einschließlich Kochsalz. Unterposition 2103 9090 Einreihung gemäß den Allgemeinen Vorschriften 1 und 6 für die Auslegung der Kombinierten Nomenklatur sowie nach dem Wortlaut der KN-Code 2103, 2103 90 und 2103 90 90. …
Gerichtliche Entscheidungen (GE) - national Urteile des FG Hamburg vom 22. Mai 2025, Aktenzeichen 4 K 68/22, 4 K 69/22, 4 K 70/22 und 4 K 71/22: Sog. Rauchsalze auf Grundlage von Rauchkondensat, Kochsalz und Trennmittel, welche Lebensmitteln ein Raucharoma verleihen sollen, und bei denen die olfaktorische Ausrichtung ggü. der aus dem Salzanteil folgenden Geschmackskomponente maßgeblich ist, sind als Mischungen auf der Grundlage eines oder mehrerer Riechstoffe, von der in der Lebensmittelindustrie verwendeten Art, in die Unterposition 3302 10 90 und nicht als anderes zusammengesetztes Würzmittel in die Unterposition 2103 90 90 einzureihen.
Unterteilungen dieser Nummer
- 2103.90.90.11Mononatriumglutamat in Mischungen oder Lösungen mit einem Gehalt an Mononatriumglutamat von 50 GHT oder mehr in der Trockenmasse
- 2103.90.90.19andere
- 2103.90.90.81Mononatriumglutamat in Mischungen oder Lösungen mit einem Gehalt an Mononatriumglutamat von 50 GHT oder mehr in der Trockenmasse
- 2103.90.90.89andere
Häufige Fragen
Welche Zolltarifnummer hat Zusammengesetztes Würzmittel?
In den ausgewerteten verbindlichen Zolltarifauskünften wird Zusammengesetztes Würzmittel überwiegend in 2103.90.90 eingereiht: Zubereitungen zum Herstellen von Würzsoßen und zubereitete Würzsoßen; zusammengesetzte Würzmittel; Senfmehl, andere. Für Ihre konkrete Ware sind Material, Funktion und Verwendungszweck maßgeblich.
Wie hoch ist der Zollsatz für Zusammengesetztes Würzmittel?
Auf 2103.90.90 liegt ein Drittlandszollsatz von 7,7 %. Bei Ursprung in einem Abkommensland kann ein Präferenzsatz gelten, wenn ein gültiger Präferenznachweis vorliegt.
Welcher HS-Code gilt für Zusammengesetztes Würzmittel?
Die ersten sechs Stellen sind der HS-Code 210390. Er gilt weltweit einheitlich; die weiteren Stellen bilden die EU- und die nationale Unterteilung ab.
Worauf beruht diese Angabe?
Auf 76 verbindlichen Zolltarifauskünften aus der EBTI-Datenbank, deren Warenbeschreibung mit dieser Bezeichnung beginnt. 82 Prozent davon wurden in 2103.90.90 eingereiht. Die Entscheidungen sind auf dieser Seite mit Referenz und Warenbeschreibung aufgeführt.
Kann für meine Ware eine andere Nummer gelten?
Ja. Eine vZTA bindet nur für die Ware, für die sie erteilt wurde, und für ihren Inhaber. Weicht Ihr Artikel in Material, Bauart oder Verwendungszweck ab, kann eine andere Nummer zutreffen. Für Rechtssicherheit im Einzelfall gibt es die eigene vZTA.
Eine Ware beantwortet. Und die anderen dreißigtausend?
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