Zolltarifnummer

Zolltarifnummer 0910.11.00.00: Ingwer, weder gemahlen noch sonst zerkleinert

Referenzdaten mit Stand 1. Juli 2026

Die Zolltarifnummer 0910.11.00.00 steht für Ingwer, weder gemahlen noch sonst zerkleinert. Der Drittlandszollsatz beträgt 0 %, dazu kommt die Einfuhrumsatzsteuer.

0910.11.00.00 ist ein TARIC-Code des EU-Zolltarifs aus Kapitel 09. Auf dieser Seite finden Sie die vollständige Einreihung, den Zollsatz, die amtlichen Vergleichsfälle und die Anmerkungen, die für diese Nummer gelten.

Diese Nummer ist noch nicht anmeldefähig. Für eine Zollanmeldung brauchen Sie eine der darunter liegenden Unterteilungen.

Zolltarifnummer
0910.11.00.00
Drittlandszoll
0 %
Anmeldefähig
Nein
vZTA-Entscheidungen
8

Einordnung im Zolltarif

  1. 09KAFFEE, TEE, MATE UND GEWÜRZE
  2. 0910Ingwer, Safran, Kurkuma, Thymian, Lorbeerblätter, Curry und andere Gewürze
  3. 0910.11weder gemahlen noch sonst zerkleinert
  4. 0910.11.00.00Ingwer, weder gemahlen noch sonst zerkleinert

Vom HS-Code zur Zolltarifnummer 0910.11.00.00

HS-Code0910.116 Stellen, weltweit einheitlich
KN-Code0910.11.008 Stellen, Kombinierte Nomenklatur der EU
TARIC-Code0910.11.00.0010 Stellen, trägt die EU-Maßnahmen

Zollsätze und Präferenzen

UrsprungZollsatzGrundlage
Drittlandszoll0 %MFN
Jordanien0 %Tariff preference
San Marino0 %Customs Union Duty
GSP-EBA (Sonderregelung für die am wenigsten entwickelten…0 %Tariff preference
Moldau, Republik0 %Tariff preference
ÜLG (Überseeische Länder und Gebiete)0 %Tariff preference
Vereinigtes Königreich0 %Tariff preference
Libanon0 %Tariff preference
Ägypten0 %Tariff preference
Andorra0 %Tariff preference
Südkorea (Republik Korea)0 %Tariff preference
Mexiko0 %Tariff preference
Kenia0 %Tariff preference

Sätze aus der TARIC-Datenbank der EU. Präferenzsätze setzen einen gültigen Präferenznachweis voraus.

Verbindliche Zolltarifauskünfte zu dieser Nummer

FRBTIFR-BTI-2021-06668Erteilt von FRGültig bis 2024-07-16

Gingembre, se présentant sous la forme de lamelles, non broyé ni pulvérisé, destiné à la consommation humaine, conditionné en sacs de 15 à 25 kg.

DEBTI26108/19-1Erteilt von DEGültig bis 2022-06-10

Nach den Angaben der Antragstellerin und der vorgelegten Warenprobe handelt es sich um gefriergetrockneten, in Stücke geschnittenen Ingwer, ohne weitere Zusätze. Die Ware ist in blaue Poly-/Alubeutel mit einem Umkarton aus Pappe (Gewicht 8 kg) verpackt. Zolltarifrechtlich handelt es sich um Ingwer, weder gemahlen noch sonst zerkleinert.

FRBTIFR-BTI-2018-00740Erteilt von FRGültig bis 2021-06-11

Gingembre séché et découpé en lamelles.

DE11868/13-1Erteilt von DEGültig bis 2019-08-12

Nach den Antragsangaben und der vorliegenden Warenprobe handelt es sich bei der als "Ingwerpaste pasteurisiert" bezeichneten Ware um geschälten, gekutterten Ingwer, dem in sehr geringen Mengen Wasser zugesetzt ist. Das Erzeugnis wurde zu einer Paste verarbeitet und pasteurisiert. Das Erzeugnis ist in Großgebinden mit einem Inhalt von 5 kg (netto) abgepackt und ist für die industrielle Weiterverarbeitung zur Herstellung von Saucen, Marinaden sowie Feinkostprodukten bestimmt. Ein zusammengesetztes Würzmittel der Position 2103 liegt nicht vor. Zolltarifrechtlich handelt es sich um Ingwer, weder gemahlen noch sonst zerkleinert.

DE11863/13-1Erteilt von DEGültig bis 2019-08-12

Nach den Antragsangaben und der vorliegenden Warenprobe handelt es sich um geschälten, gekutterten Ingwer, dem in sehr geringen Mengen Wasser und Zitronensaftkonzentrat zugesetzt ist. Das Erzeugnis wurde zu einer Paste verarbeitet und pasteurisiert. Bei der als "Ingwerpaste mit Zitronensäure pasteurisiert" bezeichneten Ware ist der Ingwer nach Umfang und Geschmack charakterbestimmend, so dass die Mischung den Charakter einer Ware des Kapitels 9 behalten hat. Das Erzeugnis ist in Großgebinden mit einem Inhalt von 5 kg (netto) abgepackt und ist für die industrielle Weiterverarbeitung zur Herstellung von Saucen, Marinaden sowie Feinkostprodukten bestimmt. Ein zusammengesetztes Würzmittel der Position 2103 liegt nicht vor. Zolltarifrechtlich handelt es sich um Ingwer, weder gemahlen noch sonst zerkleinert.

DE12094/13-1Erteilt von DEGültig bis 2019-08-12

Nach den Antragsangaben und der vorliegenden Warenprobe handelt es sich um geschälten, gekutterten Ingwer (Anteil deutlich über 50 GHT), dem in sehr geringen Mengen Essig zugesetzt ist. Das Erzeugnis wurde zu einer Paste verarbeitet und pasteurisiert. Bei der als "Ingwerpaste mit Essig pasteurisiert" bezeichneten Ware ist der Ingwer nach Umfang und Geschmack charakterbestimmend, so dass die Mischung den Charakter einer Ware des Kapitels 9 behalten hat. Das Erzeugnis ist in Großgebinden mit einem Inhalt von 5 kg (netto) abgepackt und ist für die industrielle Weiterverarbeitung zur Herstellung von Saucen, Marinaden sowie Feinkostprodukten bestimmt. Ein zusammengesetztes Würzmittel der Position 2103 liegt nicht vor. Zolltarifrechtlich handelt es sich um Ingwer, weder gemahlen noch sonst zerkleinert.

GB503094284Erteilt von GBGültig bis 2019-07-10

DRIED GINGER SLICES WITH THE FOLLOWING INGREDIENTS: DRIED GINGER, SULPHUR DIOXIDE

DE9676/13-1Erteilt von DEGültig bis 2019-06-03

Nach den Antragsangaben und der vorliegenden Warenprobe handelt es sich um gefriergetrockneten, in Stücke oder Streifen geschnittenen Ingwer (Granulat), ohne weitere Zusätze. Die Ware ist in blaue Polybeutel mit einem Umkarton aus Pappe und einem Gewicht von 8 kg verpackt. Zolltarifrechtlich handelt es sich um Ingwer, weder gemahlen noch sonst zerkleinert.

Anmerkungen, die diese Einreihung bestimmen

Pos. 0910

Zu Unterpositionen 0910 11 00 und 0910 12 00 : Siehe die Erläuterungen zu Position 0910 des HS, Buchstabe a). Hierher gehören frische, getrocknete oder zerkleinerte Wurzelstöcke von Ingwer (Amomum zingiber L.). Hierher gehört sowohl ungeschälter grauer (sog. schwarzer) Ingwer als auch geschälter weißer Ingwer.

Kapitel 09

1. Miteinander gemischte Waren der Positionen 0904 bis 0910 werden wie folgt eingereiht: a) miteinander gemischte Waren einer Position bleiben in dieser Position (RV E09011A0); b) miteinander gemischte Waren verschiedener Positionen gehören zu Position 0910 (RV E09011B0). Waren der Positionen 0904 bis 0910 (einschließlich der unter den Buchstaben a) und b) bezeichneten Mischungen), die andere Stoffe enthalten, bleiben in Kapitel 9, vorausgesetzt, dass derartige Mischungen den Charakter der Waren dieser Positionen behalten haben; andernfalls sind diese Mischungen von Kapitel 9 ausgeschlossen; sie gehören zu Position 2103, wenn sie zusammengesetzte Würzmittel sind (RV E0901200). 2. Zu Kapitel 9 gehören nicht Kubebenpfeffer (Piper cubeba) und andere Waren der Position 1211 (RV E0902000). Zusätzliche Anmerkungen 1. …

Abschnitt II

1. In diesem Abschnitt gelten als „Pellets“ Erzeugnisse, die entweder unmittelbar durch Pressen oder durch Zusatz eines Bindemittels in einer Menge von nicht mehr als 3 GHT zu Zylindern, Kügelchen usw. agglomeriert worden sind (RV C0201000).

Unterteilungen dieser Nummer

Häufige Fragen

Wofür steht die Zolltarifnummer 0910.11.00.00?

Die Zolltarifnummer 0910.11.00.00 umfasst Ingwer, weder gemahlen noch sonst zerkleinert. Maßgeblich für die Einreihung sind Beschaffenheit, Funktion und Verwendungszweck der Ware, nicht ihre Handelsbezeichnung.

Wie hoch ist der Zollsatz für 0910.11.00.00?

Der Drittlandszollsatz für 0910.11.00.00 beträgt 0 %. Bei Ursprung in einem Land mit Präferenzabkommen kann ein niedrigerer Satz gelten, wenn ein gültiger Präferenznachweis vorliegt.

Welcher HS-Code gehört zu 0910.11.00.00?

Die ersten sechs Stellen bilden den HS-Code: 091011. Er gilt weltweit einheitlich, während die weiteren Stellen die EU-Kombinierte-Nomenklatur und die nationale Unterteilung abbilden.

Wie viele Stellen hat die Zolltarifnummer 0910.11.00.00?

0910.11.00.00 hat zehn Stellen und trägt die EU-Maßnahmen des TARIC. In der Einfuhranmeldung ist in Deutschland die elfstellige Warennummer anzugeben.

Wo ist 0910.11.00.00 im Zolltarif eingeordnet?

0910.11.00.00 steht in dieser Hierarchie: 09 KAFFEE, TEE, MATE UND GEWÜRZE > 0910 Ingwer, Safran, Kurkuma, Thymian, Lorbeerblätter, Curry und andere Gewürze > 091011 weder gemahlen noch sonst zerkleinert. Die übergeordneten Positionen und die dazu gehörenden Anmerkungen bestimmen mit, ob die Einreihung trägt.

Gibt es verbindliche Zolltarifauskünfte zu 0910.11.00.00?

Ja. In der EBTI-Datenbank sind Entscheidungen zu 0910.11.00.00 erfasst, zum Beispiel FRBTIFR-BTI-2021-06668. Solche vZTA zeigen, welche Warenmerkmale die Zollverwaltung für die Einreihung herangezogen hat.

Was passiert bei einer falschen Zolltarifnummer?

Eine unzutreffende Nummer führt zu Nacherhebung von Zoll und Einfuhrumsatzsteuer, zu Verzögerungen bei der Abfertigung und im Wiederholungsfall zu einem Bußgeld. Wer die Einreihung dokumentiert begründet, kann sie in der Betriebsprüfung belegen.

Ändert sich die Zolltarifnummer 0910.11.00.00?

TARIC-Code 0910.11.00.00 ist derzeit gültig. Die Kombinierte Nomenklatur wird jährlich zum 1. Januar angepasst, deshalb sollten Stammdaten jährlich gegen den aktuellen Zolltarif geprüft werden.

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