Zolltarifnummer

Zolltarifnummer 0910.11.00.00.0: Ingwer, weder gemahlen noch sonst zerkleinert

Referenzdaten mit Stand 1. Juli 2026

Die Zolltarifnummer 0910.11.00.00.0 steht für Ingwer, weder gemahlen noch sonst zerkleinert. Der Drittlandszollsatz beträgt 0 %, dazu kommt die Einfuhrumsatzsteuer.

0910.11.00.00.0 ist ein Warennummer des EU-Zolltarifs aus Kapitel 09. Auf dieser Seite finden Sie die vollständige Einreihung, den Zollsatz, die amtlichen Vergleichsfälle und die Anmerkungen, die für diese Nummer gelten.

Diese Nummer ist anmeldefähig: Sie können sie in dieser Form in einer Zollanmeldung verwenden.

Zolltarifnummer
0910.11.00.00.0
Drittlandszoll
0 %
Anmeldefähig
Ja
vZTA-Entscheidungen
8

Einordnung im Zolltarif

  1. 09KAFFEE, TEE, MATE UND GEWÜRZE
  2. 0910Ingwer, Safran, Kurkuma, Thymian, Lorbeerblätter, Curry und andere Gewürze
  3. 0910.11weder gemahlen noch sonst zerkleinert
  4. 0910.11.00.00.0Ingwer, weder gemahlen noch sonst zerkleinert

Vom HS-Code zur Zolltarifnummer 0910.11.00.00.0

HS-Code0910.116 Stellen, weltweit einheitlich
KN-Code0910.11.008 Stellen, Kombinierte Nomenklatur der EU
TARIC-Code0910.11.00.0010 Stellen, trägt die EU-Maßnahmen
Warennummer0910.11.00.00.011 Stellen, für die deutsche Einfuhranmeldung

Zollsätze und Präferenzen

UrsprungZollsatzGrundlage
Drittlandszoll0 %MFN
Jordanien0 %Tariff preference
San Marino0 %Customs Union Duty
GSP-EBA (Sonderregelung für die am wenigsten entwickelten…0 %Tariff preference
Moldau, Republik0 %Tariff preference
ÜLG (Überseeische Länder und Gebiete)0 %Tariff preference
Vereinigtes Königreich0 %Tariff preference
Libanon0 %Tariff preference
Ägypten0 %Tariff preference
Andorra0 %Tariff preference
Südkorea (Republik Korea)0 %Tariff preference
Mexiko0 %Tariff preference
Kenia0 %Tariff preference

Sätze aus der TARIC-Datenbank der EU. Präferenzsätze setzen einen gültigen Präferenznachweis voraus.

Verbindliche Zolltarifauskünfte zu dieser Nummer

DEBTI13535/22-1Erteilt von DEGültig bis 2025-06-01

Nach den Angaben der Antragstellerin handelt es sich bei der Ware um ganze, getrocknete Wurzelstöcke von Ingwer (Zingiber officinale; Amomum zingiber) ohne weitere Zusätze. Zolltarifrechtlich handelt es sich um "Ingwer, weder gemahlen noch sonst zerkleinert".

DEBTI20944/19-1Erteilt von DEGültig bis 2022-05-30

Nach den Antragsangaben handelt es sich bei der Ware um ganze, getrocknete Wurzelstöcke von Ingwer (Zingiber officinale; Amomum zingiber) ohne weitere Zusätze. Zolltarifrechtlich handelt es sich um "Ingwer, weder gemahlen noch sonst zerkleinert".

DE5443/13-1Erteilt von DEGültig bis 2019-03-27

Nach den Angaben der Antragstellerin handelt es sich um unverarbeitete Wurzelstöcke vom Ingwer (Zingiber officinale). Die Pflanzenteile sind in Gebinden zu 10 Kg abgepackt. Zolltarifrechtlich handelt es sich um "Ingwer, weder gemahlen noch sonst zerkleinert".

DE24751/11-1Erteilt von DEGültig bis 2015-05-13

Nach den Angaben der Antragstellerin handelt es sich um geschnittene Ingwerstücke, die in einer Aufgussflüssigkeit (Zutaten: Wasser, Salz, Säuerungsmittel, Konservierungsmittel und Süßstoffe) eingelegt sind. Bei der als "Ingwer Take-Out, eingelegt" bezeichneten Ware ist Ingwer nach Umfang und Geschmack charakterbestimmend, so dass die Mischung den Charakter einer Ware des Kapitel 9 behalten hat. Jeweils 5 g Ingwer sind in einem kleiner Beutelchen verpackt, die als Beigabe für Sushiverkaufsumschließungen bestimmt sind. Zolltarifrechtlich handelt es sich um Ingwer weder gemahlen noch sonst zerkleinert.

DE3550/12-1Erteilt von DEGültig bis 2015-05-13

Nach den Antragsangaben handelt es sich um in Stücke geschnittenen Ingwer, die in einer Aufgussflüssigkeit (über die Zusammensetzung liegen vertrauliche Daten vor) eingelegt sind. Bei der als "Ingwer, pink" bezeichneten Ware ist Ingwer nach Umfang und Geschmack (laut beigefügter Angaben) charakterbestimmend, so dass die Mischung den Charakter einer Ware des Kapitel 9 behalten hat. Das Erzeugnis ist in Beuteln mit einem Gewicht von 1 kg, 100 g beziehungsweise 60 g abgepackt und soll als Beilage zu Sushi verwendet werden. Zolltarifrechtlich handelt es sich um Ingwer, weder gemahlen noch sonst zerkleinert.

DE24754/11-1Erteilt von DEGültig bis 2015-05-13

Nach den Angaben der Antragstellerin handelt es sich um in dünne Scheiben geschnittene Ingwerstücke, die in einer beigen, essigsauren Aufgussflüssigkeit (Zutaten: Wasser, Salz, Essigsäure, Süß- und Konservierungsstoffe) eingelegt sind. Bei der als "Ingwer Natur, eingelegt" bezeichneten Ware ist Ingwer nach Umfang und Geschmack charakterbestimmend, so dass die Mischung den Charakter einer Ware des Kapitel 9 behalten hat. Das Erzeugnis ist in Verpackungen mit einem Abtropfgewicht von 1 kg abgepackt und soll als Beilage zu Sushi verwendet werden. Zolltarifrechtlich handelt es sich um Ingwer, weder gemahlen noch sonst zerkleinert.

DE374/15-1Erteilt von DEGültig bis 2015-05-13

Nach den Antragsangaben und der vorliegenden Warenprobe handelt es sich um in Scheiben geschnittenen Ingwer, der in einer Aufgussflüssigkeit (Zutaten: Wasser, Salz, Zucker, Essig, Essigsäure und Zitronensäure) eingelegt ist. Bei der Ware ist der Ingwer nach Umfang und Geschmack charakterbestimmend, so dass die Mischung den Charakter einer Ware des Kapitels 9 behalten hat. Das Erzeugnis ist in Gläsern mit einem Gewicht von 190 g (netto) abgepackt. Zolltarifrechtlich handelt es sich um Ingwer, weder gemahlen noch sonst zerkleinert.

DE4870/12-1Erteilt von DEGültig bis 2015-05-13

Nach den Antragsangaben und der vorgelegten Warenprobe handelt es sich um in Scheiben geschnittenen Ingwer, der in einer süß-sauren Aufgussflüssigkeit eingelegt ist. Bei der Ware ist der Ingwer nach Umfang und Geschmack charakterbestimmend, so dass die Mischung den Charakter einer Ware des Kapitels 9 behalten hat. Der für den Verzehr von Sushi vorgesehene Ingwer ist in luftdicht verschlossenen Gläsern (Füllmenge 100 g, Abtropfgewicht 60 g) abgefüllt. Zolltarifrechtlich handelt es sich um "Ingwer, weder gemahlen noch sonst zerkleinert".

Anmerkungen, die diese Einreihung bestimmen

Pos. 0910

Zu Unterpositionen 0910 11 00 und 0910 12 00 : Siehe die Erläuterungen zu Position 0910 des HS, Buchstabe a). Hierher gehören frische, getrocknete oder zerkleinerte Wurzelstöcke von Ingwer (Amomum zingiber L.). Hierher gehört sowohl ungeschälter grauer (sog. schwarzer) Ingwer als auch geschälter weißer Ingwer.

Kapitel 09

1. Miteinander gemischte Waren der Positionen 0904 bis 0910 werden wie folgt eingereiht: a) miteinander gemischte Waren einer Position bleiben in dieser Position (RV E09011A0); b) miteinander gemischte Waren verschiedener Positionen gehören zu Position 0910 (RV E09011B0). Waren der Positionen 0904 bis 0910 (einschließlich der unter den Buchstaben a) und b) bezeichneten Mischungen), die andere Stoffe enthalten, bleiben in Kapitel 9, vorausgesetzt, dass derartige Mischungen den Charakter der Waren dieser Positionen behalten haben; andernfalls sind diese Mischungen von Kapitel 9 ausgeschlossen; sie gehören zu Position 2103, wenn sie zusammengesetzte Würzmittel sind (RV E0901200). 2. Zu Kapitel 9 gehören nicht Kubebenpfeffer (Piper cubeba) und andere Waren der Position 1211 (RV E0902000). Zusätzliche Anmerkungen 1. …

Abschnitt II

1. In diesem Abschnitt gelten als „Pellets“ Erzeugnisse, die entweder unmittelbar durch Pressen oder durch Zusatz eines Bindemittels in einer Menge von nicht mehr als 3 GHT zu Zylindern, Kügelchen usw. agglomeriert worden sind (RV C0201000).

Häufige Fragen

Wofür steht die Zolltarifnummer 0910.11.00.00.0?

Die Zolltarifnummer 0910.11.00.00.0 umfasst Ingwer, weder gemahlen noch sonst zerkleinert. Maßgeblich für die Einreihung sind Beschaffenheit, Funktion und Verwendungszweck der Ware, nicht ihre Handelsbezeichnung.

Wie hoch ist der Zollsatz für 0910.11.00.00.0?

Der Drittlandszollsatz für 0910.11.00.00.0 beträgt 0 %. Bei Ursprung in einem Land mit Präferenzabkommen kann ein niedrigerer Satz gelten, wenn ein gültiger Präferenznachweis vorliegt.

Welcher HS-Code gehört zu 0910.11.00.00.0?

Die ersten sechs Stellen bilden den HS-Code: 091011. Er gilt weltweit einheitlich, während die weiteren Stellen die EU-Kombinierte-Nomenklatur und die nationale Unterteilung abbilden.

Wie viele Stellen hat die Zolltarifnummer 0910.11.00.00.0?

0910.11.00.00.0 hat elf Stellen und ist die vollständige deutsche Warennummer für die Einfuhranmeldung. In der Einfuhranmeldung ist in Deutschland die elfstellige Warennummer anzugeben.

Wo ist 0910.11.00.00.0 im Zolltarif eingeordnet?

0910.11.00.00.0 steht in dieser Hierarchie: 09 KAFFEE, TEE, MATE UND GEWÜRZE > 0910 Ingwer, Safran, Kurkuma, Thymian, Lorbeerblätter, Curry und andere Gewürze > 091011 weder gemahlen noch sonst zerkleinert. Die übergeordneten Positionen und die dazu gehörenden Anmerkungen bestimmen mit, ob die Einreihung trägt.

Gibt es verbindliche Zolltarifauskünfte zu 0910.11.00.00.0?

Ja. In der EBTI-Datenbank sind Entscheidungen zu 0910.11.00.00.0 erfasst, zum Beispiel DEBTI13535/22-1. Solche vZTA zeigen, welche Warenmerkmale die Zollverwaltung für die Einreihung herangezogen hat.

Was passiert bei einer falschen Zolltarifnummer?

Eine unzutreffende Nummer führt zu Nacherhebung von Zoll und Einfuhrumsatzsteuer, zu Verzögerungen bei der Abfertigung und im Wiederholungsfall zu einem Bußgeld. Wer die Einreihung dokumentiert begründet, kann sie in der Betriebsprüfung belegen.

Ändert sich die Zolltarifnummer 0910.11.00.00.0?

Warennummer 0910.11.00.00.0 ist derzeit gültig. Die Kombinierte Nomenklatur wird jährlich zum 1. Januar angepasst, deshalb sollten Stammdaten jährlich gegen den aktuellen Zolltarif geprüft werden.

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