Zolltarifnummer

Zolltarifnummer 1212.21.00.00.0: Algen und Tange, genießbar

Referenzdaten mit Stand 1. Juli 2026

Die Zolltarifnummer 1212.21.00.00.0 steht für Algen und Tange, genießbar. Der Drittlandszollsatz beträgt 0 %, dazu kommt die Einfuhrumsatzsteuer.

1212.21.00.00.0 ist ein Warennummer des EU-Zolltarifs aus Kapitel 12. Auf dieser Seite finden Sie die vollständige Einreihung, den Zollsatz, die amtlichen Vergleichsfälle und die Anmerkungen, die für diese Nummer gelten.

Diese Nummer ist anmeldefähig: Sie können sie in dieser Form in einer Zollanmeldung verwenden.

Zolltarifnummer
1212.21.00.00.0
Drittlandszoll
0 %
Anmeldefähig
Ja
vZTA-Entscheidungen
8

Einordnung im Zolltarif

  1. 12ÖLSAMEN UND ÖLHALTIGE FRÜCHTE; VERSCHIEDENE SAMEN UND FRÜCHTE; PFLANZEN ZUM GEWERBE- ODER HEILGEBRAUCH; STROH UND FUTTER
  2. 1212Johannisbrot, Algen, Tange, Zuckerrüben und Zuckerrohr, frisch, gekühlt, gefroren oder getrocknet, auch gemahlen; Steine und Kerne von Früchten sowie andere pflanzliche Waren (einschließlich nichtgerösteter Zichorienwurzeln der Varietät Cichorium intybus sativum) der hauptsächlich zur menschlichen Ernährung verwendeten Art, anderweit weder genannt noch inbegriffen
  3. 1212.21genießbar
  4. 1212.21.00.00.0Algen und Tange, genießbar

Vom HS-Code zur Zolltarifnummer 1212.21.00.00.0

HS-Code1212.216 Stellen, weltweit einheitlich
KN-Code1212.21.008 Stellen, Kombinierte Nomenklatur der EU
TARIC-Code1212.21.00.0010 Stellen, trägt die EU-Maßnahmen
Warennummer1212.21.00.00.011 Stellen, für die deutsche Einfuhranmeldung

Zollsätze und Präferenzen

UrsprungZollsatzGrundlage
Drittlandszoll0 %MFN
Jordanien0 %Tariff preference
San Marino0 %Customs Union Duty
Moldau, Republik0 %Tariff preference
Vereinigtes Königreich0 %Tariff preference
ÜLG (Überseeische Länder und Gebiete)0 %Tariff preference
Libanon0 %Tariff preference
Island0 %Tariff preference
Ägypten0 %Tariff preference
Andorra0 %Tariff preference
Südkorea (Republik Korea)0 %Tariff preference
Mexiko0 %Tariff preference
Kenia0 %Tariff preference

Sätze aus der TARIC-Datenbank der EU. Präferenzsätze setzen einen gültigen Präferenznachweis voraus.

Verbindliche Zolltarifauskünfte zu dieser Nummer

DEBTI5101/26-1Erteilt von DEGültig bis 2029-03-22

Nach den Angaben der Antragstellerin handelt es sich um grünliche, lediglich gewaschene und getrocknete Meeresalgen der Gattung Ulva (Ao-Nori), die keine über das Kapitel 12 hinausgehende Be- oder Verarbeitung erfahren haben. Die in Beuteln mit einem Inhalt von 11 kg verpackten Algen sind für die menschliche Ernährung bestimmt. Zolltarifrechtlich handelt es sich um "Algen, getrocknet, genießbar".

DEBTI4765/26-1Erteilt von DEGültig bis 2029-03-12

Nach den Angaben der Antragstellerin handelt es sich bei den sog. "Instant Wakame" um lediglich getrocknete und geschnittene Braunalgen der Art Undaria pinnatifida (Wakame), die keine über das Kapitel 12 hinausgehende Be- oder Verarbeitung erfahren haben. Die in Beuteln mit einem Inhalt von 10 kg verpackten Algen sind für die menschliche Ernährung bestimmt. Zolltarifrechtlich handelt es sich um "Algen, getrocknet, genießbar".

DEBTI32015/25-1Erteilt von DEGültig bis 2028-09-21

Nach den Antragsangaben und dem vorgelegten Warenmuster handelt es sich bei der Ware um getrocknete, mehrzellige, braun-schwarze, unterschiedlich lange Abschnitte von Algen der Art Eisenia bicyclis, die keine über das Kapitel 12 hinausgehende Be- oder Verarbeitung erfahren haben. Die Algen sind in Kartons mit einem Gewicht von 1 kg verpackt und zur menschlichen Ernährung (Lebensmittel) bestimmt. Zolltarifrechtlich handelt es sich um "Algen, getrocknet, genießbar".

DEBTI10061/24-1Erteilt von DEGültig bis 2027-04-07

Nach den Angaben der Antragstellerin sowie dem vorliegenden Produktdatenblatt handelt es sich bei dem Artikel um lediglich getrocknete und geschnittene Algen der Art Undaria pinnatifida (Wakame), die zur menschlichen Ernährung bestimmt sind. Die Algen sind zu 1 kg in Polybeuteln verpackt. Zolltarifrechtlich handelt es sich um "getrocknete, genießbare Algen".

DEBTI10100/24-1Erteilt von DEGültig bis 2027-04-07

Nach den Angaben der Antragstellerin sowie dem vorliegenden Produktdatenblatt handelt es sich bei dem Artikel 80074 um lediglich getrocknete Algen der Art Laminaria japonica (Konbu), die zur menschlichen Ernährung bestimmt sind. Die Algen sind zu 1 kg in Polybeuteln verpackt. Zolltarifrechtlich handelt es sich um "getrocknete, genießbare Algen".

DEBTI26995/22-1Erteilt von DEGültig bis 2026-02-12

Nach den Antragsangaben handelt es sich um lediglich getrocknete und geschnittene Braunalgen der Art Undaria pinnatifida (Wakame), die keine über das Kapitel 12 hinausgehende Be- oder Verarbeitung erfahren haben. Die in Beuteln mit einem Inhalt von 10 kg verpackten Algen sind für die menschliche Ernährung bestimmt. Zolltarifrechtlich handelt es sich um "Algen, getrocknet, genießbar".

DEBTI27007/22-1Erteilt von DEGültig bis 2026-02-12

Nach den Antragsangaben handelt es sich um grünliche, lediglich gewaschene und getrocknete Meeresalgen der Gattung Ulva (Ao-Nori), die keine über das Kapitel 12 hinausgehende Be- oder Verarbeitung erfahren haben. Die in Beuteln mit einem Inhalt von 8 kg verpackten Algen sind für die menschliche Ernährung bestimmt. Zolltarifrechtlich handelt es sich um "Algen, getrocknet, genießbar".

DEBTI13216/22-1Erteilt von DEGültig bis 2026-02-09

Nach den Antragsangaben handelt es sich bei den durch Produktabbildungen veranschaulichten sog. "Arame Algen" um getrocknete, mehrzellige, braun-schwarze, unterschiedlich lange Algenteile der Art Eisenia bicyclis, die keine über das Kapitel 12 hinausgehende Be- oder Verarbeitung erfahren haben. Die Algen sind in einem klarsichtigen Kunststoffbeutel mit bedruckter Pappkarte mit einem Gewicht von 50 g verpackt und nach den Angaben auf dem Etikett zur menschlichen Ernährung (Lebensmittel) bestimmt. Zolltarifrechtlich handelt es sich um "Algen, getrocknet, genießbar".

Anmerkungen, die diese Einreihung bestimmen

Pos. 1212

Zu Unterpositionen 1212 21 00 und 1212 29 00: Siehe die Erläuterungen zu Position 1212 des HS, Buchstabe A.

Pos. 1212

Einzelentscheidungen zur Kombinierten Nomenklatur (EE) (entfallen) bis Durchführungsverordnung (EU) 2016/996 der KOMMISSION vom 16.Juni 2016 (ABl. EU Nr. L 164/1) (RV L 16/996) Pulverförmige Ware, aus den getrockneten Blättern des Meerrettichbaums (Moringa oleifera) bestehend. Die Ware wird als Speisezutat (in Cremes, Soßen, Salaten, Pizzas, Fleisch, Suppen oder Gewürzen) oder getrennt zur Zubereitung von Tees oder als Nahrungsergänzungsmittel verwendet. Unterposition 1212 99 95 Einreihung gemäß den Allgemeinen Vorschriften 1 und 6 für die Auslegung der Kombinierten Nomenklatur und nach dem Wortlaut der KN-Codes 1212, 1212 99 und 1212 99 95. …

Pos. 1212

Nationale Entscheidungen und Hinweise (NEH) Stellungnahme des Ausschusses für den Zollkodex, Fachbereich Zolltarifliche und Statistische Nomenklatur, Agrar/Chemie (378. Sitzung des Ausschusses für den Zollkodex vom 5. bis 7. Oktober 2005) Erzeugnis 2 Carobpulver gewonnen durch einen Vorgang von Trocknen, Reinigen und Lagerung des Fruchtfleisches von Johannisbrot (Pod Pulp), das anschließend einem weiteren Entwässerungsverfahren unterzogen wird. Eine feine und gleichmäßige Körnung des Erzeugnisses wird durch einen Mahlvorgang erzeugt. Das Erzeugnis enthält mehr als 5 GHT Saccharose. Das Pulver wird als Viehfutter und Bestandteil von Haustierfutter eingesetzt. KN-Code: 1212 10 101) 1) Anm. des BMF: Am 1. Januar 2012 zutreffender KN-Code 1212 92 00.

Kapitel 12

1. Zu Position 1207 gehören insbesondere Palmnüsse und Palmkerne, Baumwollsamen, Rizinussamen, Sesamsamen, Senfsamen, Saflorsamen, Mohnsamen und Sheanüsse (Karitenüsse). Zu dieser Position gehören jedoch nicht Waren der Position 0801 oder 0802 und Oliven (Kapitel 7 oder Kapitel 20) (RV E1201000). 2. Zu Position 1208 gehören sowohl nichtentfettete als auch teilweise entfettete Mehle sowie Mehle, die entfettet, sodann vollständig oder teilweise mit ihren ursprünglichen Ölen aufgefettet worden sind. Ausgenommen sind jedoch Rückstände der Positionen 2304 bis 2306 (RV E1202000). 3. Samen von Rüben, Samen für Wiesen, Samen von Zierblumen, Samen von Gemüse, Samen von Waldbäumen, Samen von Obstbäumen, Samen von Wicken (ausgenommen solche der Art Vicia faba) oder Samen von Lupinen gelten als Samen zur Aussaat im Sinne der Position 1209 (RV E1203100). …

Häufige Fragen

Wofür steht die Zolltarifnummer 1212.21.00.00.0?

Die Zolltarifnummer 1212.21.00.00.0 umfasst Algen und Tange, genießbar. Maßgeblich für die Einreihung sind Beschaffenheit, Funktion und Verwendungszweck der Ware, nicht ihre Handelsbezeichnung.

Wie hoch ist der Zollsatz für 1212.21.00.00.0?

Der Drittlandszollsatz für 1212.21.00.00.0 beträgt 0 %. Bei Ursprung in einem Land mit Präferenzabkommen kann ein niedrigerer Satz gelten, wenn ein gültiger Präferenznachweis vorliegt.

Welcher HS-Code gehört zu 1212.21.00.00.0?

Die ersten sechs Stellen bilden den HS-Code: 121221. Er gilt weltweit einheitlich, während die weiteren Stellen die EU-Kombinierte-Nomenklatur und die nationale Unterteilung abbilden.

Wie viele Stellen hat die Zolltarifnummer 1212.21.00.00.0?

1212.21.00.00.0 hat elf Stellen und ist die vollständige deutsche Warennummer für die Einfuhranmeldung. In der Einfuhranmeldung ist in Deutschland die elfstellige Warennummer anzugeben.

Wo ist 1212.21.00.00.0 im Zolltarif eingeordnet?

1212.21.00.00.0 steht in dieser Hierarchie: 12 ÖLSAMEN UND ÖLHALTIGE FRÜCHTE; VERSCHIEDENE SAMEN UND FRÜCHTE; PFLANZEN ZUM GEWERBE- ODER HEILGEBRAUCH; STROH UND FUTTER > 1212 Johannisbrot, Algen, Tange, Zuckerrüben und Zuckerrohr, frisch, gekühlt, gefroren oder getrocknet, auch gemahlen; Steine und Kerne von Früchten sowie andere pflanzliche Waren (einschließlich nichtgerösteter Zichorienwurzeln der Varietät Cichorium intybus sativum) der hauptsächlich zur menschlichen Ernährung verwendeten Art, anderweit weder genannt noch inbegriffen > 121221 genießbar. Die übergeordneten Positionen und die dazu gehörenden Anmerkungen bestimmen mit, ob die Einreihung trägt.

Gibt es verbindliche Zolltarifauskünfte zu 1212.21.00.00.0?

Ja. In der EBTI-Datenbank sind Entscheidungen zu 1212.21.00.00.0 erfasst, zum Beispiel DEBTI5101/26-1. Solche vZTA zeigen, welche Warenmerkmale die Zollverwaltung für die Einreihung herangezogen hat.

Was passiert bei einer falschen Zolltarifnummer?

Eine unzutreffende Nummer führt zu Nacherhebung von Zoll und Einfuhrumsatzsteuer, zu Verzögerungen bei der Abfertigung und im Wiederholungsfall zu einem Bußgeld. Wer die Einreihung dokumentiert begründet, kann sie in der Betriebsprüfung belegen.

Ändert sich die Zolltarifnummer 1212.21.00.00.0?

Warennummer 1212.21.00.00.0 ist derzeit gültig. Die Kombinierte Nomenklatur wird jährlich zum 1. Januar angepasst, deshalb sollten Stammdaten jährlich gegen den aktuellen Zolltarif geprüft werden.

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