Zolltarifnummer

Zolltarifnummer 1701.99.10: Weißzucker

Referenzdaten mit Stand 1. Juli 2026

Die Zolltarifnummer 1701.99.10 steht für Weißzucker. Der Drittlandszollsatz beträgt 41.900 EUR DTN, dazu kommt die Einfuhrumsatzsteuer.

1701.99.10 ist ein KN-Code des EU-Zolltarifs aus Kapitel 17. Auf dieser Seite finden Sie die vollständige Einreihung, den Zollsatz, die amtlichen Vergleichsfälle und die Anmerkungen, die für diese Nummer gelten.

Diese Nummer ist noch nicht anmeldefähig. Für eine Zollanmeldung brauchen Sie eine der darunter liegenden Unterteilungen.

Zolltarifnummer
1701.99.10
Drittlandszoll
41.900 EUR DTN
Anmeldefähig
Nein
vZTA-Entscheidungen
8

Einordnung im Zolltarif

  1. 17ZUCKER UND ZUCKERWAREN
  2. 1701Rohr- und Rübenzucker und chemisch reine Saccharose, fest
  3. 1701.99andere, andere
  4. 1701.99.10Weißzucker

Vom HS-Code zur Zolltarifnummer 1701.99.10

HS-Code1701.996 Stellen, weltweit einheitlich
KN-Code1701.99.108 Stellen, Kombinierte Nomenklatur der EU

Zollsätze und Präferenzen

UrsprungZollsatzGrundlage
Drittlandszoll41.900 EUR DTNMFN
Vereinigtes Königreich0 %Tariff preference
Japan0 %Tariff preference
Russische Föderation50 %Additional duties
Weißrußland50 %Additional duties
Indien0 %Non preferential tariff quota
Albanien0 %Preferential tariff quota
Bosnien und Herzegowina0 %Preferential tariff quota
Serbien0 %Preferential tariff quota
Nordmazedonien0 %Preferential tariff quota
Island0 %Tariff preference
Kenia0 %Tariff preference
Georgien0 %Tariff preference

Sätze aus der TARIC-Datenbank der EU. Präferenzsätze setzen einen gültigen Präferenznachweis voraus.

Verbindliche Zolltarifauskünfte zu dieser Nummer

DEBTI3099/26-1Erteilt von DEGültig bis 2029-05-14

Zucker; Globoli Bei der Ware handelt es sich um Zuckerkügelchen (Globoli). Die Ware wird in Trommeln zu je 50 kg gehandelt. Die Polarisation der Ware bezogen auf die Trockenmasse beträgt 99 , 5° oder mehr. Die Ware ist als Rohr- und Rübenzucker und chemisch reine Saccharose, fest, andere, andere, Weißzucker, in die Unterposition 1701 9910 der Kombinierten Nomenklatur einzureihen.

DEBTI48391/23-1Erteilt von DEGültig bis 2027-03-04

Rohrzucker Bei der vorgelegten Ware handelt es sich um farblose Zuckerkristalle. Nach den Angaben wird die Ware aus Zuckerrohr hergestellt und zur Herstellung von Tabaksaucen zur Aromatisierung von Tabakprodukten verwendet. Der Gewichtsanteil an Saccharose entspricht einer Polarisation von 99,5° oder mehr. Die Ware ist als Weißzucker in die Unterposition 1701 9910 der Kombinierten Nomenklatur einzureihen.

DEBTI3259/23-1Erteilt von DEGültig bis 2026-03-15

Rohrzucker Bei der Ware handelt es sich nach den Angaben um Zucker, hergestellt aus Zuckerrohr. Die Ware kennzeichnet sich als hellbraune Zuckerkristalle. Laut den Angaben beträgt der polarimetrische Drehwert nach ICUMSA 99,5 °Z oder mehr. Die Ware ist als Weißzucker in die Unterposition 1701 9910 der Kombinierten Nomenklatur einzureihen.

DEBTI51695/21-1Erteilt von DEGültig bis 2025-02-09

Chemisch reine Saccharose Bei der Ware handelt es sich laut den vorgelegten Unterlagen um chemisch reine Saccharose mit einer Reinheit von mindestens 99,5 %. Die Ware kennzeichnet sich als ca. 2 mm große, annähernd kugelförmige, weiße Partikel (Globuli). Das Erzeugnis wird für die Herstellung homöopathischer Zubereitungen verwendet. Die Ware ist als chemisch reine Saccharose in die Unterposition 1701 9910 der Kombinierten Nomenklatur einzureihen.

GBBTI504208586Erteilt von GBGültig bis 2020-12-31

WHITE SUGAR STICKS IN PAPER TUBES

GB120627506Erteilt von GBGültig bis 2017-05-23

WHITE CANE SUGAR IN SOLID FORM NOT CONTAINING ADDED FLAVOURING OR COLOURING MATTER. WITH A SUCROSE CONTENT OF 99.76% SUCROSE. METHOD OF ANALYSIS POLARISATION.

DEF/486/09-6Erteilt von DEGültig bis 2015-01-25

Zusammenstellung, bestehend aus zwei Tassen, zwei Untertassen, einer Glasware zur Innenausstattung, einer Kerze, Dekosteinen, vier Probepäckchen mit löslichem Kaffee und vier Stangen Weißzucker, gemeinsam verpackt in einer Pappschachtel (handelsübliche Verpackung), siehe Foto, die Waren dienen weder der Befriedigung eines speziellen Bedarfs noch der Ausübung einer bestimmten Tätigkeit und stellen somit keine Warenzusammenstellung i. S. der AV 3 b) dar, - Weißzucker, -- rieselfähige, farblose, süß schmeckende Kristalle, -- abgepackt in Papierröhrchen à 4 Gramm, -- nach den als zutreffend unterstellten Angaben des Antragstellers handelt es sich um Weißzucker aus Rohr- und Rübenzucker, chemisch reine Saccharose.

DEK/995/08-1Erteilt von DEGültig bis 2014-07-16

Weißzucker; Puderzucker Beschaffenheit der vorgelegten Warenprobe: Weißer pulverförmiger Zucker, sog. Puderzucker, original verpackt in einer weißblauen bunt bedruckten Aufreissschachtel mit Papierbeuteleinsatz. Nach den als zutreffend unterstellten Angaben des Antragstellers zum Polarisationsgrad des Erzeugnisses handelt es sich zolltariflich um Rohr- und Rübenzucker und chemisch reine Saccharose, fest; Weißzucker.

Anmerkungen, die diese Einreihung bestimmen

Pos. 1701

Zu Unterposition 1701 99 10: Der Begriff „Weißzucker“ ist in der Zusätzlichen Anmerkung 3 zu Kapitel 17 bestimmt. Hierher gehört sowohl raffinierter als auch nicht raffinierter Zucker, dessen Farbe im Allgemeinen auf Grund seines hohen Gehaltes an Saccarose (99,5 GHT oder mehr) weiß ist. Zur Bestimmung des Saccharosegehalts in Weißzucker (Zusätzlichen Anmerkung 3 zu Kapitel 17) ist die in Anlage II, Methode 10 der Richtlinie 79/796/EWG festgelegte polarimetrische Methode anzuwenden (ABl. Nr. L 239 vom 22. 9. 1979, S. 24).

Pos. 1701

Zu Unterposition 1701 99: 1. „Zuckerkügelchen“ mit einem Durchmesser von 0,5 bis 0,8 mm, bestehend aus mindestens 80 % Zucker, mindestens 8,5 % Maisstärke und höchstens 1,5 % gereinigtem Wasser. Diese Produkte sind für die Verwendung als Trägerstoff für Wirkstoffe durch Pharmaunternehmen bestimmt. Anwendung der Allgemeinen Vorschriften 1, 3 b) und 6.

Pos. 1701

Einzelentscheidungen zur Kombinierten Nomenklatur (EE) Verordnung (EG) Nr. 227/2006 der Kommission vom 9. Februar 2006 (ABl. EU Nr. L 39/3) (RV L 227/2006): 1. Ware bestehend aus (in GHT) Saccharose 99,05 Citronensäure 0,95 Unterposition 1701 9990 Einreihung gemäß den Allgemeinen Vorschriften 1 und 6 für die Auslegung der Kombinierten Nomenklatur sowie nach dem Wortlaut der KN-Codes 1701, 1701 99 und 1701 9990. Die Ware kann nicht als Rohzucker im Sinne der Zusätzlichen Anmerkung 1 zu Kapitel 17 der KN betrachtet werden. Die Ware ist als anderer Zucker in die KN-Unterposition 1701 9990 einzureihen. 2. Ware bestehend aus (in GHT) Saccharose 99,5 Citronensäure 0,5 Unterposition 1701 9990 Einreihung gemäß den Allgemeinen Vorschriften 1 und 6 für die Auslegung der Kombinierten Nomenklatur sowie nach dem Wortlaut der KN-Codes 1701, 1701 99 und 1701 9990. …

Pos. 1701

Nationale Entscheidungen und Hinweise (NEH) Stellungnahme des Ausschusses für den Zollkodex, Fachbereich Zolltarifliche und Statistische Nomenklatur, Agrar/Chemie(464. Sitzung des Ausschusses für den Zollkodex vom 3. bis 5. Dezember 2008) Erzeugnis bestehend aus: - Saccharose 85 GHT - Süßholzwurzelextrakt 15 GHT in Form von hellbraunem granuliertem Zucker, ist in die Position 1701 (Unterposition 1701 91 00) als Zucker mit Zusatz von Aromastoffen einzureihen. Einreihung gemäß der Allgemeinen Vorschriften 1 und 6 zur Auslegung der Kombinierten Nomenklatur sowie dem Wortlaut der KN-Codes 1701 und 1701 91 00. Die Menge des zugesetzten Süßholzwurzelextrakt ändert nicht den Charakter des Erzeugnisses als Zucker der Position 1701.

Unterteilungen dieser Nummer

Häufige Fragen

Wofür steht die Zolltarifnummer 1701.99.10?

Die Zolltarifnummer 1701.99.10 umfasst Weißzucker. Maßgeblich für die Einreihung sind Beschaffenheit, Funktion und Verwendungszweck der Ware, nicht ihre Handelsbezeichnung.

Wie hoch ist der Zollsatz für 1701.99.10?

Der Drittlandszollsatz für 1701.99.10 beträgt 41.900 EUR DTN. Bei Ursprung in einem Land mit Präferenzabkommen kann ein niedrigerer Satz gelten, wenn ein gültiger Präferenznachweis vorliegt.

Welcher HS-Code gehört zu 1701.99.10?

Die ersten sechs Stellen bilden den HS-Code: 170199. Er gilt weltweit einheitlich, während die weiteren Stellen die EU-Kombinierte-Nomenklatur und die nationale Unterteilung abbilden.

Wie viele Stellen hat die Zolltarifnummer 1701.99.10?

1701.99.10 hat acht Stellen und entspricht der Kombinierten Nomenklatur der EU. In der Einfuhranmeldung ist in Deutschland die elfstellige Warennummer anzugeben.

Wo ist 1701.99.10 im Zolltarif eingeordnet?

1701.99.10 steht in dieser Hierarchie: 17 ZUCKER UND ZUCKERWAREN > 1701 Rohr- und Rübenzucker und chemisch reine Saccharose, fest > 170199 andere, andere. Die übergeordneten Positionen und die dazu gehörenden Anmerkungen bestimmen mit, ob die Einreihung trägt.

Gibt es verbindliche Zolltarifauskünfte zu 1701.99.10?

Ja. In der EBTI-Datenbank sind Entscheidungen zu 1701.99.10 erfasst, zum Beispiel DEBTI3099/26-1. Solche vZTA zeigen, welche Warenmerkmale die Zollverwaltung für die Einreihung herangezogen hat.

Was passiert bei einer falschen Zolltarifnummer?

Eine unzutreffende Nummer führt zu Nacherhebung von Zoll und Einfuhrumsatzsteuer, zu Verzögerungen bei der Abfertigung und im Wiederholungsfall zu einem Bußgeld. Wer die Einreihung dokumentiert begründet, kann sie in der Betriebsprüfung belegen.

Ändert sich die Zolltarifnummer 1701.99.10?

KN-Code 1701.99.10 ist derzeit gültig. Die Kombinierte Nomenklatur wird jährlich zum 1. Januar angepasst, deshalb sollten Stammdaten jährlich gegen den aktuellen Zolltarif geprüft werden.

Mehr zur Einreihung

Mehr als ein Produkt einzureihen?

Diese Seite zeigt eine Nummer. Zolltarif-Finder tarifiert ganze Warenlisten aus Excel, CSV oder Ihrem ERP, mit Begründung nach AV 1 bis 6, amtlichen Quellen, Compliance-Prüfung und prüfungssicheren Berichten.