Zolltarifnummer

Zolltarifnummer 1701.99.90: Rohr- und Rübenzucker und chemisch reine Saccharose, andere

Referenzdaten mit Stand 1. Juli 2026

Die Zolltarifnummer 1701.99.90 steht für Rohr- und Rübenzucker und chemisch reine Saccharose, andere. Der Drittlandszollsatz beträgt 41.900 EUR DTN, dazu kommt die Einfuhrumsatzsteuer.

1701.99.90 ist ein KN-Code des EU-Zolltarifs aus Kapitel 17. Auf dieser Seite finden Sie die vollständige Einreihung, den Zollsatz, die amtlichen Vergleichsfälle und die Anmerkungen, die für diese Nummer gelten.

Diese Nummer ist noch nicht anmeldefähig. Für eine Zollanmeldung brauchen Sie eine der darunter liegenden Unterteilungen.

Zolltarifnummer
1701.99.90
Drittlandszoll
41.900 EUR DTN
Anmeldefähig
Nein
vZTA-Entscheidungen
8

Einordnung im Zolltarif

  1. 17ZUCKER UND ZUCKERWAREN
  2. 1701Rohr- und Rübenzucker und chemisch reine Saccharose, fest
  3. 1701.99andere, andere
  4. 1701.99.90Rohr- und Rübenzucker und chemisch reine Saccharose, andere

Vom HS-Code zur Zolltarifnummer 1701.99.90

HS-Code1701.996 Stellen, weltweit einheitlich
KN-Code1701.99.908 Stellen, Kombinierte Nomenklatur der EU

Zollsätze und Präferenzen

UrsprungZollsatzGrundlage
Drittlandszoll41.900 EUR DTNMFN
Vereinigtes Königreich0 %Tariff preference
Japan0 %Tariff preference
Russische Föderation50 %Additional duties
Weißrußland50 %Additional duties
Indien0 %Non preferential tariff quota
Albanien0 %Preferential tariff quota
Bosnien und Herzegowina0 %Preferential tariff quota
Serbien0 %Preferential tariff quota
Nordmazedonien0 %Preferential tariff quota
Island0 %Tariff preference
Kenia0 %Tariff preference
Georgien0 %Tariff preference

Sätze aus der TARIC-Datenbank der EU. Präferenzsätze setzen einen gültigen Präferenznachweis voraus.

Verbindliche Zolltarifauskünfte zu dieser Nummer

DEBTI58701/24-1Erteilt von DEGültig bis 2028-02-11

Anderer Rohrzucker; Gelierzucker Bei der vorgelegten Ware handelt es sich um ein cremefarbenes, grobkristallines Pulver, verpackt in einem mehrfarbig bedruckten und innen beschichteten Papierbeutel in Aufmachung für den Einzelverkauf mit einem Nenngewicht von 500 g. Nach den Angaben handelt es sich um Rohrohrzucker mit Zusatz von Pektin als Geliermittel. Die Ware ist für die Zubereitung von 1,5 kg Früchten zu Fruchtaufstrich bestimmt. Die Ware ist als anderer Rohrzucker in die Unterposition 1701 9990 der Kombinierten Nomenklatur einzureihen.

DEBTI58863/24-1Erteilt von DEGültig bis 2028-02-02

Anderer Rohrzucker; Gelierzucker Bei der vorgelegten Ware handelt es sich um ein cremefarbenes, grobkristallines Pulver, verpackt in einem mehrfarbig bedruckten und innen beschichteten Papierbeutel in Aufmachung für den Einzelverkauf mit einem Nenngewicht von 500 g. Nach den Angaben handelt es sich um Rohrohrzucker mit Zusatz von Pektin als Geliermittel. Die Ware ist für die Zubereitung von 1 kg Früchten zu Fruchtaufstrich bestimmt. Abbildung siehe Anlage. Die Ware ist als anderer Rohrzucker in die Unterposition 1701 9990 der Kombinierten Nomenklatur einzureihen.

DEBTI23583/24-1Erteilt von DEGültig bis 2027-08-18

Rohr- und Rübenzucker mit Zusatz anderer Stoffe Bei der vorgelegten Warenprobe handelt es sich um weiße kleine Kügelchen (Globuli), die aus Saccharose bestehen und in einem homöopathischen Verfahren mit Arnica potenziert (6DH) sind. Die Globuli sind in einem Glasröhrchen mit aufgestecktem Kunststoffdeckel in einer beschrifteten Kunststoffdose (Inhalt 1 g) für den Einzelverkauf aufgemacht. Dem Etikett ist zu entnehmen, dass es sich um ein homöopathisches Arzneimittel handelt. Hinweise zu den Anwendungsgebieten sind nicht vorhanden. Abbildung siehe Anlage. Aufgrund der stofflichen Beschaffenheit der Kügelchen handelt es sich um anderen Rohr- und Rübenzucker der Unterpostion 1701 9990 der Kombinierten Nomenklatur, dem geringe Mengen anderer Stoffe (andere als Aroma- oder Farbstoffe) zugesetzt sind. Eine Einreihung als Arzneiware in die Position 3004 der KN scheidet aus, da die Zusätzliche Anmerkung 1 zu Kapitel 30 für homöopathische Arzneizubereitungen nicht erfüllt ist.

CZBTI32/093257/2022-580000-04/01Erteilt von CZGültig bis 2025-08-24

Dle deklarovaných údajů a předložené dokumentace se jedná o přírodní sladidlo - směs řepného cukru a kukuřičného škrobu. Kukuřičný škrob ve směsi slouží jako protihrudkující (protispékavá) látka. Charakteristika: sypká směs jemně namletých drcených krystalů. Vzhled: jemný prášek (moučka) bílé barvy. Složení: 97 % sacharózy a 3 % kukuřičného škrobu. Balení: 0,5 kg; 1 kg a 2 kg (sáček sulfátový papír); 15, 25 a 50 kg (papírové pytle); 250-1000 kg (režná polypropylenová tkanina).

DEBTI7819/22-1Erteilt von DEGültig bis 2025-04-10

Anderer Rohrzucker; Gelierzucker Bei der vorgelegten Ware handelt es sich um ein cremeweißes, kristallines Pulver. Nach den Angaben handelt es sich um Rohrzucker mit Zusatz von Pektin als Geliermittel. Die Ware ist als anderer Rohrzucker in die Unterposition 1701 9990 der Kombinierten Nomenklatur einzureihen.

DEBTI42591/21-1Erteilt von DEGültig bis 2025-01-19

Rohr- und Rübenzucker und chemisch reine Saccharose, fest; Puderzucker Bei der vorgelegten Ware handelt es sich um ein weißes, süß schmeckendes Pulver. Die Ware ist aufgemacht für den Einzelverkauf in einem Beutel aus Metallverbundfolie, der deklarierte Inhalt beträgt 100 g. Nach den Angaben handelt es sich um Puderzucker aus Rohrohrzucker mit Zusatz eines Trennmittels. Die Ware ist als Rohr- und Rübenzucker und chemisch reine Saccharose, fest, anderer, in die Unterposition 1701 9990 der Kombinierten Nomenklatur einzureihen.

DEBTI40499/21-1Erteilt von DEGültig bis 2024-12-19

Rohr- und Rübenzucker und chemisch reine Saccharose, fest; Puderzucker Bei der vorgelegten Ware handelt es sich um weißes, süß schmeckendes Pulver, für den Einzelverkauf aufgemacht in einer Dose mit 150 g Inhalt und einem Kunststoffdeckel mit Dosieröffnung. Nach den Angaben handelt es sich um Puderzucker aus Rohrohrzucker mit Zusatz eines Trennmittels. Die Ware ist als Rohr- und Rübenzucker und chemisch reine Saccharose, fest, anderer, in die Unterposition 1701 9990 der Kombinierten Nomenklatur einzureihen.

DEBTI39281/21-1Erteilt von DEGültig bis 2024-12-02

Rohr- und Rübenzucker und chemisch reine Saccharose, fest; Puderzucker Bei der vorgelegten Ware handelt es sich nach den Angaben um Puderzucker aus Rohrrohzucker mit Zusatz eines Trennmittels. Die Ware kennzeichnet sich als weißes, süß schmeckendes Pulver. Die Ware ist als Rohr- und Rübenzucker und chemisch reine Saccharose, fest, anderer, in die Unterposition 1701 9990 der Kombinierten Nomenklatur einzureihen.

Anmerkungen, die diese Einreihung bestimmen

Pos. 1701

Zu Unterposition 1701 99: 1. „Zuckerkügelchen“ mit einem Durchmesser von 0,5 bis 0,8 mm, bestehend aus mindestens 80 % Zucker, mindestens 8,5 % Maisstärke und höchstens 1,5 % gereinigtem Wasser. Diese Produkte sind für die Verwendung als Trägerstoff für Wirkstoffe durch Pharmaunternehmen bestimmt. Anwendung der Allgemeinen Vorschriften 1, 3 b) und 6.

Pos. 1701

Einzelentscheidungen zur Kombinierten Nomenklatur (EE) Verordnung (EG) Nr. 227/2006 der Kommission vom 9. Februar 2006 (ABl. EU Nr. L 39/3) (RV L 227/2006): 1. Ware bestehend aus (in GHT) Saccharose 99,05 Citronensäure 0,95 Unterposition 1701 9990 Einreihung gemäß den Allgemeinen Vorschriften 1 und 6 für die Auslegung der Kombinierten Nomenklatur sowie nach dem Wortlaut der KN-Codes 1701, 1701 99 und 1701 9990. Die Ware kann nicht als Rohzucker im Sinne der Zusätzlichen Anmerkung 1 zu Kapitel 17 der KN betrachtet werden. Die Ware ist als anderer Zucker in die KN-Unterposition 1701 9990 einzureihen. 2. Ware bestehend aus (in GHT) Saccharose 99,5 Citronensäure 0,5 Unterposition 1701 9990 Einreihung gemäß den Allgemeinen Vorschriften 1 und 6 für die Auslegung der Kombinierten Nomenklatur sowie nach dem Wortlaut der KN-Codes 1701, 1701 99 und 1701 9990. …

Pos. 1701

Nationale Entscheidungen und Hinweise (NEH) Stellungnahme des Ausschusses für den Zollkodex, Fachbereich Zolltarifliche und Statistische Nomenklatur, Agrar/Chemie(464. Sitzung des Ausschusses für den Zollkodex vom 3. bis 5. Dezember 2008) Erzeugnis bestehend aus: - Saccharose 85 GHT - Süßholzwurzelextrakt 15 GHT in Form von hellbraunem granuliertem Zucker, ist in die Position 1701 (Unterposition 1701 91 00) als Zucker mit Zusatz von Aromastoffen einzureihen. Einreihung gemäß der Allgemeinen Vorschriften 1 und 6 zur Auslegung der Kombinierten Nomenklatur sowie dem Wortlaut der KN-Codes 1701 und 1701 91 00. Die Menge des zugesetzten Süßholzwurzelextrakt ändert nicht den Charakter des Erzeugnisses als Zucker der Position 1701.

Kapitel 17

1. Zu Kapitel 17 gehören nicht: a) kakaohaltige Zuckerwaren (Position 1806) (RV E1700A00); b) chemisch reine Zucker (ausgenommen Saccharose, Lactose, Maltose, Glucose und Fructose) und andere Waren der Position 2940 (RV E1700B00); c) Arzneiwaren und andere Waren des Kapitels 30 (RV E1700C00). Unterpositions-Anmerkungen 1. Als „Rohzucker" im Sinne der Unterpositionen 1701 12, 1701 13 und 1701 14 gilt Zucker, dessen Gewichtsanteil an Saccharose, bezogen auf die Trockenmasse, einer Polarisation von weniger als 99,5° entspricht (RV F1701000). 2. Zur Unterposition 1701 13 gehört nur Rohrzucker, der ohne Zentrifugation hergestellt wurde und dessen Gehalt an Saccharose, bezogen auf die Trockenmasse, einer Polarisation von 69° oder mehr, jedoch weniger als 93° entspricht. …

Unterteilungen dieser Nummer

Häufige Fragen

Wofür steht die Zolltarifnummer 1701.99.90?

Die Zolltarifnummer 1701.99.90 umfasst Rohr- und Rübenzucker und chemisch reine Saccharose, andere. Maßgeblich für die Einreihung sind Beschaffenheit, Funktion und Verwendungszweck der Ware, nicht ihre Handelsbezeichnung.

Wie hoch ist der Zollsatz für 1701.99.90?

Der Drittlandszollsatz für 1701.99.90 beträgt 41.900 EUR DTN. Bei Ursprung in einem Land mit Präferenzabkommen kann ein niedrigerer Satz gelten, wenn ein gültiger Präferenznachweis vorliegt.

Welcher HS-Code gehört zu 1701.99.90?

Die ersten sechs Stellen bilden den HS-Code: 170199. Er gilt weltweit einheitlich, während die weiteren Stellen die EU-Kombinierte-Nomenklatur und die nationale Unterteilung abbilden.

Wie viele Stellen hat die Zolltarifnummer 1701.99.90?

1701.99.90 hat acht Stellen und entspricht der Kombinierten Nomenklatur der EU. In der Einfuhranmeldung ist in Deutschland die elfstellige Warennummer anzugeben.

Wo ist 1701.99.90 im Zolltarif eingeordnet?

1701.99.90 steht in dieser Hierarchie: 17 ZUCKER UND ZUCKERWAREN > 1701 Rohr- und Rübenzucker und chemisch reine Saccharose, fest > 170199 andere, andere. Die übergeordneten Positionen und die dazu gehörenden Anmerkungen bestimmen mit, ob die Einreihung trägt.

Gibt es verbindliche Zolltarifauskünfte zu 1701.99.90?

Ja. In der EBTI-Datenbank sind Entscheidungen zu 1701.99.90 erfasst, zum Beispiel DEBTI58701/24-1. Solche vZTA zeigen, welche Warenmerkmale die Zollverwaltung für die Einreihung herangezogen hat.

Was passiert bei einer falschen Zolltarifnummer?

Eine unzutreffende Nummer führt zu Nacherhebung von Zoll und Einfuhrumsatzsteuer, zu Verzögerungen bei der Abfertigung und im Wiederholungsfall zu einem Bußgeld. Wer die Einreihung dokumentiert begründet, kann sie in der Betriebsprüfung belegen.

Ändert sich die Zolltarifnummer 1701.99.90?

KN-Code 1701.99.90 ist derzeit gültig. Die Kombinierte Nomenklatur wird jährlich zum 1. Januar angepasst, deshalb sollten Stammdaten jährlich gegen den aktuellen Zolltarif geprüft werden.

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