Zolltarifnummer 1806.90.39: Schokolade und andere kakaohaltige Lebensmittelzubereitungen, nicht gefüllt
Referenzdaten mit Stand 10. Oktober 2026
Die Zolltarifnummer 1806.90.39 steht für Schokolade und andere kakaohaltige Lebensmittelzubereitungen, nicht gefüllt. Der Drittlandszollsatz beträgt 8.300 % + EA MAX 18.700 % +ADSZ, dazu kommt die Einfuhrumsatzsteuer.
1806.90.39 ist ein KN-Code des EU-Zolltarifs aus Kapitel 18. Auf dieser Seite finden Sie die vollständige Einreihung, den Zollsatz, die amtlichen Vergleichsfälle und die Anmerkungen, die für diese Nummer gelten.
Diese Nummer ist noch nicht anmeldefähig. Für eine Zollanmeldung brauchen Sie eine der darunter liegenden Unterteilungen.
- Zolltarifnummer
- 1806.90.39
- Drittlandszoll
- 8.300 % + EA MAX 18.700 % +ADSZ
- Anmeldefähig
- Nein
- vZTA-Entscheidungen
- 8
Einordnung im Zolltarif
Vom HS-Code zur Zolltarifnummer 1806.90.39
Zollsätze und Präferenzen
| Ursprung | Zollsatz | Grundlage |
|---|---|---|
| Drittlandszoll | 8.300 % + EA MAX 18.700 % +ADSZ | MFN |
| San Marino | 0 % | Customs Union Duty |
| GSP-EBA (Sonderregelung für die am wenigsten entwickelten… | 0 % | Tariff preference |
| Moldau, Republik | 0 % | Tariff preference |
| Vereinigtes Königreich | 0 % | Tariff preference |
| Andorra | 0 % | Tariff preference |
| Südkorea (Republik Korea) | 0 % | Tariff preference |
| Kenia | 0 % | Tariff preference |
| Georgien | 0 % | Tariff preference |
| Marokko | 0 % | Tariff preference |
| Elfenbeinküste | 0 % | Tariff preference |
| Präferenzursprung gemäß dem Abkommen in Form eines… | 0 % | Tariff preference |
| Kamerun | 0 % | Tariff preference |
Sätze aus der TARIC-Datenbank der EU. Präferenzsätze setzen einen gültigen Präferenznachweis voraus.
Regelungen zu dieser Zolltarifnummer
Neben dem Zollsatz greifen für diese Nummer die folgenden EU-Regelungen. Jede Einschätzung folgt allein aus der Nummer; Ihre konkrete Ware kann trotzdem außerhalb einer Regelung liegen.
Abgeleitet aus TARIC und den veröffentlichten EU-Verordnungen. Es ist ein Ausgangspunkt für eine Prüfung, keine Compliance-Bewertung Ihrer Ware.
Verbindliche Zolltarifauskünfte zu dieser Nummer
Amtliche Auszüge werden in ihrer Originalsprache wiedergegeben.
Angaben: Geschenkdose aus Metall, gefüllt mit Schokopralinen mit Pralinencremefüllung und gefüllten und ungefüllten Vollmilchschokoladen, 91g Zur Zusammensetzung wurden vertrauliche Angaben gemacht. Feststellungen anhand eines Warenmusters: Braune Schokoladen-Hohlfigur, eingewickelt in bunt bedruckte Metallfolie. Die Schokoladen-Hohlfigur befindet sich gemeinsam mit Schokoladenpralinen und Schokoladen-Eiern (siehe DEBTI-34831/26-1) in einer mit einem Ostermotiv bedruckten Metalldose (siehe DEBTI-34831/26-2), an der ein gelbes Textilband zum Aufhängen befestigt ist. Kennzeichnung (Auszug): "CONFISERIE". Diese vZTA-Entscheidung bezieht sich ausschließlich auf die Schokoladen-Hohlfigur aus der Zusammenstellung mit einer Metalldose, Schokoladenpralinen und Schokoladen-Eiern. Befund: Schokolade und andere kakaohaltige Lebensmittelzubereitungen: andere: Schokolade und Schokoladeerzeugnisse: andere: nicht gefüllt
Angaben: Aus Steingut gefertigte, mehrfarbig bemalte Eierbecher in fünf verschiedenen Designs mit einem Schokoladen-Hohlei. Zur Zusammensetzung wurden vertrauliche Angaben gemacht. Feststellungen anhand eines Warenmusters: Ein braunes, hohles Ei aus Schokolade (Höhe: ca. 6 , 5 cm, Durchmesser, mittig: ca. 4 , 5 cm), eingewickelt in Metallfolie. Das hohle Schokoladenei befindet sich gemeinsam mit einem Eierbecher aus Steingut (nicht Bestandteil dieser vZTA-Entscheidung, siehe DEBTI-30309/26-2) in einem Kunststoffbeutel, der mit einem Verschlussclip verschlossen ist. Diese vZTA-Entscheidung bezieht sich ausschließlich auf die Schokoladen-Hohlfigur aus der Zusammenstellung mit einem Eierbecher aus Steingut. Befund: Schokolade und andere kakaohaltige Lebensmittelzubereitungen: andere: andere: nicht gefüllt
Angaben: Aus Polyester gefertigtes Plüschfigurensortiment in drei verschiedenen Designs. Es enthält drei hohle Schokoladeneier in zwei unterschiedlichen Größen und einen Schokoladenriegel. Zur Zusammensetzung wurden vertrauliche Angaben gemacht. Diese vZTA-Entscheidung bezieht sich ausschließlich auf die hohlen Schokoladeneier aus der Zusammenstellung mit einem Schokoladenriegel und einer Plüschfigur. Feststellungen anhand eines Warenmusters: Zwei hohle, braune Schokoladeneier aus Milchschokolade (Höhe: ca. 5 cm, Durchmesser, mittig: ca. 3 cm), jeweils eingewickelt in eine einfarbige Metallfolie und ein hohles, braunes Schokoladenei aus Milchschokolade (Höhe: ca. 3 , 4 cm, Durchmesser, mittig: ca. 2 cm), eingewickelt in bunt bedruckte Metallfolie. Die hohlen Schokoladeneier befinden sich gemeinsam mit einem Schokoladenriegel (nicht Bestandteil dieser vZTA-Entscheidung, vgl. DEBTI-31336/26-2) und einer Plüschfigur (nicht Bestandteil dieser vZTA-Entscheidung, vgl. DEBTI-31336/26-1) in einer Cellophantüte, die mit einer gelben Schleife zugebunden ist. Eine gemeinsame Einreihung kommt nicht in Betracht, da es sich weder um eine Warenzusammenstellung in Aufmachung für den Einzelverkauf im Sinne der AV 3 b) (kein gemeinsamer Bedarf) noch um eine Kombination im Sinne der Anmerkung 4 zu Kapitel 95 handelt (aufgrund der Menge an Schokolade kein Set, das den wesentlichen Charakter von Spielzeug hat). Die Bestandteile sind daher getrennt voneinander einzureihen (s. Position 1 und 2 dieser vZTA). Befund: Schokolade und andere kakaohaltige Lebensmittelzubereitungen: andere: Schokolade und Schokoladeerzeugnisse: andere: nicht gefüllt
Angaben: Aus Pappe und Polyester gefertigte Tasche mit Hasenohren zum Anziehen im Hasen-Design. Es enthält vier Schokoladen Pralinen mit Milchcremefüllung, einen Fruchtgummibeutel und zwei Schokoladen-Hohleier. Zur Zusammensetzung liegen vertrauliche Angaben vor. Feststellungen anhand eines Warenmusters: Zwei hohle, eiförmige Erzeugnisse aus Milchschokolade (Abmessungen: ca. 5 , 5 x 3 , 5 cm); Geruch: nach Schokolade; Geschmack: süß und nach Milchschokolade. Die Schokoladeneier sind einzeln in gelbe bzw. türkisfarbene Metallfolie eingewickelt. Die Schokoladenhohlfiguren befinden sich gemeinsam mit einem Haarreifen (siehe DEBTI-30400/26-1), vier Milchcreme-Pralinen (siehe DEBTI-30400/26-2) und einem Beutel mit Fruchtgummis (siehe DEBTI-30400/26-4) in einer bunt bedruckten Pappfaltschachtel mit Hasengesicht. Kennzeichnung (Auszug): "Fruchtgummi, Vollmilchschokolade gefüllt mit Milchcreme und Vollmilchschokolade 118g". Diese vZTA-Entscheidung bezieht sich ausschließlich auf die Schokoladenhohlfiguren aus der Zusammenstellung mit einem Haarreifen, Fruchtgummis und Milchcreme-Pralinen. Befund: Schokolade und andere kakaohaltige Lebensmittelzubereitungen: andere: Schokolade und Schokoladeerzeugnisse: andere: nicht gefüllt
Angaben: Aus Weißblech gefertigte musikalische Spieldose mit einem abspielbarem mechanischen Musikmodul. Es enthält drei Schokoladen-Hohleier, eine Schokoladen-Hasen-Hohlfigur und acht Schokoladenpralinen mit Milchcremefüllung.. Zur Zusammensetzung wurden vertrauliche Angaben gemacht. Feststellungen anhand eines Warenmusters: 3 Hohleier (Höhe: ca. 5 cm, Durchmesser: ca. 3 cm) aus brauner Schokolade, einzeln in einfarbige Metallfolie (1x gelb, 1x rosafarben, 1x türkisfarben) eingewickelt und eine Hohlfigur (Höhe: ca. 8 , 5 cm) aus brauner Schokolade, eingewickelt in buntbedruckte Metallfolie. Die vier hohlen Schokoladenwaren befinden sich gemeinsam mit acht Schokoladenpralinen (nicht Bestandteil dieser vZTA-Entscheidung, siehe DEBTI 31376/26-1) in einer nahezu quaderförmigen, mit einem Ostermotiv bedruckten Dose (nicht Bestandteil dieser vZTA-Entscheidung, siehe DEBTI 31376/26-2). Diese vZTA-Entscheidung bezieht sich ausschließlich auf die hohlen Schokoladenwaren aus der Zusammenstellung mit einer Dose und Schokoladenpralinen. Befund: Schokolade und andere kakaohaltige Lebensmittelzubereitungen: andere: Schokolade und Schokoladeerzeugnisse: andere: nicht gefüllt
Angaben: Aus Polyester gefertigtes Plüschfigurensortiment in zwei verschiedenen Designs (Lebkuchenmann und Schneemann (nicht menschliche Wesen)). Es enthält einen Lutscher, einen Schokoladenriegel und eine Schokoladen-Hohlfigur. Zur Zusammensetzung wurden vertrauliche Angaben gemacht. Feststellungen anhand eines Warenmusters: Eine Hohlfigur aus Milchschokolade (Höhe: ca. 10 , 5 cm), eingewickelt in buntbedruckte Metallfolie. Die Schokoladen-Hohlfigur befindet sich gemeinsam mit einem Schokoladenriegel (siehe DEBTI-31341/26-1) und einem Lutscher (siehe DEBTI-31341/26-4) in einem klarsichtigen Cellophanbeutel, der mit einem roten Band an einer Plüschfigur (siehe DEBTI-31341/26-2) in zwei verschiedenen Designs befestigt ist. Kennzeichnung (Auszug): "Vollmilchschokolade, Milchschokolade gefüllt mit Candy Creme und Lutscher". Diese vZTA-Entscheidung bezieht sich ausschließlich auf die Schokoladen-Hohlfigur aus der Zusammenstellung mit einer Plüschfigur, einem Schokoladenriegel und einem Lutscher. Befund: Schokolade und andere kakaohaltige Lebensmittelzubereitungen: andere: Schokolade und Schokoladeerzeugnisse: andere: nicht gefüllt
Angaben: Ein aus natürlicher Jute, sowie aus Polyester-Nähgarn bestehendes Säckchen in zwei verschiedenen Designs. Es beinhaltet eine Schokoladen-Hohlfigur, einen Lutscher, zwei Fruchtgummi-Tüten, einen Schokoladenriegel, sowie eine Milchcremepraline. Zur Zusammensetzung wurden vertrauliche Angaben gemacht. Feststellungen anhand eines Warenmusters: Ein brauner, rechteckiger Jutesack (Abmessungen in cm: ca. 21 x 15), verschlossen mit einer roten Schnur, an der ein Pappanhänger befestigt ist (Aufdruck (Auszug): "Merry Christmas"). Laut Angaben ist der Jutesack in zwei Designs mit unterschiedlichem, weihnachtlichem Motiv verfügbar. Der Jutesack ist gefüllt mit den nachfolgend aufgeführten Süßigkeiten: - Schokoladen-Hohlfigur, eingewickelt in bunt bedruckte Metallfolie. - weiß-orangefarbener Lutscher (Hartkaramelle) mit weißem Stiel, eingewickelt in buntbedruckte Kunststofffolie (Höhe inkl. Stiel ca. 11 cm). - zwei Stück rechteckige, buntbedruckte, verschweißte Beutel aus Kunststoff mit je 14 Gummibärchen aus Fruchtgummi in unterschiedlichen Farben (rot, grün, gelb und weiß), Länge: ca. 2 , 5 cm, Breite: ca. 1 , 4 cm. - ein brauner Schokoladenriegel (Abmessungen ca. 12 x 3 x 1 cm) aus massiver Milchschokolade mit Bruchkerben, in buntbedruckte Kunststofffolie (Aufdruck (Auszug): "choco snack Edel-Vollmilch Chocolade 35 g") verschweißt. - eine längliche, braune Schokoladenpraline mit schokoladeartigem Geruch (Abmessungen in cm: ca. 3 , 5 x 2 x 1 , 5), gefüllt mit einer hellbeigefarbenen, schnittfesten Creme, verpackt in rote Metallfolie bedruckt mit "milk cream". Befund: Schokolade und andere kakaohaltige Lebensmittelzubereitungen: andere: Schokolade und Schokoladeerzeugnisse: andere: nicht gefüllt
Angaben: Aus verschiedenen Kunststoffen gefertigter Kunststoffbecher mit Trinkhalm in zwei Varianten, der Schokoladenpralinen und Schokoladen-Hohlkugeln enthält. Zur Zusammensetzung wurden vertrauliche Angaben gemacht. Diese vZTA-Entscheidung bezieht sich ausschließlich auf die Hohlkugeln aus der Zusammenstellung mit Schokoladenpralinen und einem Kunststoffbecher mit Trinkhalm. Feststellungen anhand eines Warenmusters: 2 Stück Hohlkugeln (Durchmesser ca. 3 , 8 cm) aus Milchschokolade, einzeln verpackt in bedruckte, orangefarbene Metallfolie (Variante: Kürbis) bzw. verpackt in bedruckte, grüne Metallfolie (Variante: Totenkopf). Die Hohlkugeln befinden sich gemeinsam mit Schokoladenpralinen (nicht Bestandteil dieser vZTA-Entscheidung, vgl. DEBTI-27449/26-1) in einem Kunststoffbecher in Form eines Kürbisses bzw. Totenkopfes, mit Trinkhalm (nicht Bestandteil dieser vZTA-Entscheidung, vgl. DEBTI-27449/26-2). Befund: Schokolade und andere kakaohaltige Lebensmittelzubereitungen: andere: Schokolade und Schokoladeerzeugnisse: andere: nicht gefüllt
Anmerkungen, die diese Einreihung bestimmen
Amtliche Auszüge werden in ihrer Originalsprache wiedergegeben.
Zu Unterposition 1806 9039: Hierher gehören z. B. Schokoladestreusel, -flocken, -raspeln sowie massive oder hohle figürliche Schokoladeerzeugnisse.
Zu Unterposition 1806 90: Ware aus verschiedenen Bestandteilen auf der Grundlage von Schokolade, bestehend aus einer eiförmigen Schale mit einer äußeren Schicht aus Schokolade und einer inneren Schicht auf der Grundlage von Zucker, Milcherzeugnissen und pflanzlichen Fetten, die eine Plastikkapsel umschließt, die selbst ein Spielzeug (als Überraschungsartikel) enthält (z.B. einen nicht zusammengesetzten Plastikhubschrauber). Anwendung der AV 3 b). Zu Unterposition 1806 90: Mit Schokolade überzogenes Erzeugnis von gewölbter Form, mit einem Durchmesser von etwa 3,5 cm, bestehend aus einer dünnen Waffel (ungefähr 1 bis 2 mm dick), mit einer Füllung aus kleinen getrockneten Erdbeerflocken, das ganze ist mit Milchschokolade überzogen. 3. …
1. Zu Kapitel 18 gehören nicht: a) Lebensmittelzubereitungen mit einem Gehalt an Wurst, Fleisch, Schlachtnebenerzeugnissen, Blut, Insekten, Fischen, Krebstieren, Weichtieren oder anderen wirbellosen Wassertieren von — einzeln oder zusammen — mehr als 20 GHT (Kapitel 16) (RV E1801A00); b) Zubereitungen der Positionen 0403, 1901, 1902, 1904, 1905, 2105, 2202, 2208, 3003 oder 3004 (RV E1801B00). 2. Zur Position 1806 gehören kakaohaltige Zuckerwaren und - vorbehaltlich der Anmerkung 1 - andere kakaohaltige Lebensmittelzubereitungen (RV E1802000). Zusätzliche Anmerkungen 1. Waren der Unterpositionen 1806 20, 1806 31, 1806 32 und 1806 90, die in Warenzusammenstellungen gestellt werden, unterliegen einem Agrarteilbetrag (EA) nach dem durchschnittlichen Gehalt der gesamten Warenzusammenstellung an Milchfett, Milchprotein, Saccharose, Isoglucose, Glucose und Stärke (RV G1801000). 2. …
1. In diesem Abschnitt gelten als „Pellets“ Erzeugnisse, die entweder unmittelbar durch Pressen oder durch Zusatz eines Bindemittels in einer Menge von 3 GHT oder weniger zu Zylindern, Kügelchen usw. agglomeriert worden sind (RV C0401000).
Unterteilungen dieser Nummer
Häufige Fragen
Wofür steht die Zolltarifnummer 1806.90.39?
Die Zolltarifnummer 1806.90.39 umfasst Schokolade und andere kakaohaltige Lebensmittelzubereitungen, nicht gefüllt. Maßgeblich für die Einreihung sind Beschaffenheit, Funktion und Verwendungszweck der Ware, nicht ihre Handelsbezeichnung.
Wie hoch ist der Zollsatz für 1806.90.39?
Der Drittlandszollsatz für 1806.90.39 beträgt 8.300 % + EA MAX 18.700 % +ADSZ. Bei Ursprung in einem Land mit Präferenzabkommen kann ein niedrigerer Satz gelten, wenn ein gültiger Präferenznachweis vorliegt.
Welcher HS-Code gehört zu 1806.90.39?
Die ersten sechs Stellen bilden den HS-Code: 180690. Er gilt weltweit einheitlich, während die weiteren Stellen die EU-Kombinierte-Nomenklatur und die nationale Unterteilung abbilden.
Wie viele Stellen hat die Zolltarifnummer 1806.90.39?
1806.90.39 hat acht Stellen und entspricht der Kombinierten Nomenklatur der EU. In der Einfuhranmeldung ist in Deutschland die elfstellige Warennummer anzugeben.
Wo ist 1806.90.39 im Zolltarif eingeordnet?
1806.90.39 steht in dieser Hierarchie: 18 KAKAO UND ZUBEREITUNGEN AUS KAKAO > 1806 Schokolade und andere kakaohaltige Lebensmittelzubereitungen > 180690 andere. Die übergeordneten Positionen und die dazu gehörenden Anmerkungen bestimmen mit, ob die Einreihung trägt.
Gibt es verbindliche Zolltarifauskünfte zu 1806.90.39?
Ja. In der EBTI-Datenbank sind Entscheidungen zu 1806.90.39 erfasst, zum Beispiel DEBTI34831/26-3. Solche vZTA zeigen, welche Warenmerkmale die Zollverwaltung für die Einreihung herangezogen hat.
Was passiert bei einer falschen Zolltarifnummer?
Eine unzutreffende Nummer führt zu Nacherhebung von Zoll und Einfuhrumsatzsteuer, zu Verzögerungen bei der Abfertigung und im Wiederholungsfall zu einem Bußgeld. Wer die Einreihung dokumentiert begründet, kann sie in der Betriebsprüfung belegen.
Ist 1806.90.39 von der EUDR betroffen?
Ja. 1806.90.39 ist im Anhang I der EU-Entwaldungsverordnung erfasst (Rohstoff cocoa). Erforderlich sind eine Sorgfaltserklärung und Geolokalisierungsdaten zu den Erzeugungsflächen.
Ändert sich die Zolltarifnummer 1806.90.39?
KN-Code 1806.90.39 ist derzeit gültig. Die Kombinierte Nomenklatur wird jährlich zum 1. Januar angepasst, deshalb sollten Stammdaten jährlich gegen den aktuellen Zolltarif geprüft werden.
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