Zolltarifnummer

Zolltarifnummer 2401.30.00.00.0: Tabakabfälle

Referenzdaten mit Stand 1. Juli 2026

Die Zolltarifnummer 2401.30.00.00.0 steht für Tabakabfälle. Der Drittlandszollsatz beträgt 11.200 % MIN 22.000 EUR DTN MAX 56.000 EUR DTN, dazu kommt die Einfuhrumsatzsteuer.

2401.30.00.00.0 ist ein Warennummer des EU-Zolltarifs aus Kapitel 24. Auf dieser Seite finden Sie die vollständige Einreihung, den Zollsatz, die amtlichen Vergleichsfälle und die Anmerkungen, die für diese Nummer gelten.

Diese Nummer ist anmeldefähig: Sie können sie in dieser Form in einer Zollanmeldung verwenden.

Zolltarifnummer
2401.30.00.00.0
Drittlandszoll
11.200 % MIN 22.000 EUR DTN MAX 56.000 EUR DTN
Anmeldefähig
Ja
vZTA-Entscheidungen
2

Einordnung im Zolltarif

  1. 24TABAK UND VERARBEITETE TABAKERSATZSTOFFE
  2. 2401Tabak, unverarbeitet; Tabakabfälle
  3. 2401.30Tabakabfälle
  4. 2401.30.00.00.0Tabakabfälle

Vom HS-Code zur Zolltarifnummer 2401.30.00.00.0

HS-Code2401.306 Stellen, weltweit einheitlich
KN-Code2401.30.008 Stellen, Kombinierte Nomenklatur der EU
TARIC-Code2401.30.00.0010 Stellen, trägt die EU-Maßnahmen
Warennummer2401.30.00.00.011 Stellen, für die deutsche Einfuhranmeldung

Zollsätze und Präferenzen

UrsprungZollsatzGrundlage
Drittlandszoll11.200 % MIN 22.000 EUR DTN MAX 56.000 EUR DTNMFN
San Marino0 %Customs Union Duty
Besetzte palästinensische Gebiete0 %Tariff preference
GSP-EBA (Sonderregelung für die am wenigsten entwickelten…0 %Tariff preference
GSP+ (eine Sonderregelung für nachhaltige Entwicklung und…0 %Tariff preference
Moldau, Republik0 %Tariff preference
Ecuador0 %Tariff preference
ÜLG (Überseeische Länder und Gebiete)0 %Tariff preference
Vereinigtes Königreich0 %Tariff preference
Libanon0 %Tariff preference
Neuseeland0 %Tariff preference
Ägypten0 %Tariff preference
Jordanien0 %Tariff preference

Sätze aus der TARIC-Datenbank der EU. Präferenzsätze setzen einen gültigen Präferenznachweis voraus.

Verbindliche Zolltarifauskünfte zu dieser Nummer

DE19604/10-1Erteilt von DEGültig bis 2016-11-01

Nach den Angaben der Antragstellerin und der vorliegenden Warenprobe handelt es sich um unregelmäßig große, kleinere, getrocknete Tabakblattteile von mittel- bis dunkelbrauner Färbung. Die nicht geschnittenen Tabakblattteile (unregelmäßige Ränder) sind entrippt und mit vereinzelten Blattrippen- und stielen sowie Verunreinigungen (z.B. Staubpartikel und Spinnstofffasern) vermischt. Die Tabakblattteile entsprechen hinsichtlich der Größe und der unregelmäßigen Form den so genannten "Scraps", die üblicherweise beim Dreschen von Tabakblättern als Nebenprodukt (zolltarifrechtlich Tabakabfall) anfallen. Erzeugnisse der vorliegenden Beschaffenheit und Aufmachung (Großgebinde 200 kg) sind üblicherweise nicht unmittelbar zum Rauchen geeignet / bestimmt und entsprechen im vorliegenden Zustand nicht den für Rauchtabak üblichen Handelsnormen und Qualitäten. Nach ergänzenden Angaben sind die Tabakteile nicht unmittelbar zum Rauchen oder zur Verwendung als Einlagetabak bestimmt sondern unterliegen weiteren industriellen Be- oder Verarbeitungen (z.B. Mischen, Befeuchten, Aromatisieren usw.).

DEHH/666/08-1Erteilt von DEGültig bis 2014-04-23

Nach den Angaben der Antragstellerin und den vorliegenden Warenproben handelt es sich um unregelmäßig große, getrocknete Tabakblattteile von mittel- bis dunkelbrauner Färbung. Die nicht geschnittenen Tabakblattteile (unregelmäßige Ränder) sind entrippt und mit gröberen Blattrippen oder Blattstielen vermischt. Die aromatisch riechende (tabaktypisch) Probe enthält nahezu keinen Tabakstaub. Die Tabakblattteile entsprechen hinsichtlich der Größe und der unregelmäßigen Form den so genannten "Scraps", die üblicherweise beim Dreschen von Tabakblättern als Nebenprodukt (zolltarifrechtlich Tabakabfall) anfallen. Die Tabakblattteile wurden augenscheinlich durch Sieben entstaubt und wurden noch nicht aromatisiert. Erzeugnisse der vorliegenden Beschaffenheit und Aufmachung (Großgebinde) sind üblicherweise nicht unmittelbar zum Rauchen geeignet / bestimmt und entsprechen im vorliegenden Zustand nicht den für Rauchtabak üblichen Handelsnormen und Qualitäten. Nach ergänzenden Angaben sind die Tabakteile nicht unmittelbar zum Rauchen oder zur Verwendung als Einlagetabak bestimmt sondern unterliegen weiteren industriellen Be- oder Verarbeitungen (z.B. Aromatisieren, Mischen, Befeuchten usw.).

Anmerkungen, die diese Einreihung bestimmen

Pos. 2401

Zu Unterposition 2401 3000: Neben den in den Erläuterungen zu Position 2401 des HS, Ziffer 2 genannten Tabakabfällen gehören hierher z. B.: 1. Abfälle, die bei der Bearbeitung der Tabakblätter anfallen; sie werden z. B. unter den Namen „Kirinti“, „Broquelins“ und „Scraps“ gehandelt. Im Allgemeinen enthalten sie Verunreinigungen oder Fremdkörper wie Staub, Pflanzenreste und Spinnstofffasern. Diese Abfälle werden zuweilen durch Sieben entstaubt; 2. Abfälle von Tabakblättern, die im Handel als „Siftings“ bezeichnet werden und beim Sieben der vorgenannten Abfälle anfallen; 3. Abfälle aus der Herstellung von Zigarren, die als „Coupures“ bezeichnet werden und aus Blattstücken bestehen; 4. Tabakstaub (beim Sieben der vorgenannten Abfälle anfallendes Nebenprodukt). Nicht hierher gehört z. B. …

Pos. 2401

Erläuterungen zum Harmonisierten System (HS) Zu dieser Position gehören: 1. Unverarbeiteter Tabak in natürlichem Zustand in Form ganzer Pflanzen oder Blätter oder in Form getrockneter oder fermentierter Blätter. Die Blätter können ganz oder entrippt, beschnitten, gebrochen oder  auch in regelmäßiger Form  geschnitten sein. Es darf jedoch kein rauchfertiger Tabak sein. Zu dieser Position gehören ebenfalls Tabakblätter, die gemischt und entrippt und mit einer besonderen Flüssigkeit gesoßt sind, um hauptsächlich einem Verschimmeln und Austrocknen vorzubeugen und auch das Aroma zu erhalten. 2. Tabakabfälle, wie sie z. B. bei der Bearbeitung der Tabakblätter oder der Herstellung von Tabakwaren anfallen (Blattstiele, Blattrippen, Abfälle vom Zuschneiden des Tabaks, Staub usw.).

Kapitel 24

1. Zu Kapitel 24 gehören nicht Zigaretten für medizinische Zwecke (Kapitel 30) (RV E2401000). 2. Kommt für die Einreihung einer Ware sowohl die Position 2404 als auch eine andere Position dieses Kapitels in Betracht, so ist die Ware der Position 2404 zuzuweisen (RV E2402000). 3. Für die Zwecke der Position 2404 gilt der Ausdruck „Inhalation ohne Verbrennung“ für die Inhalation durch Erhitzen oder durch andere Verfahren, ohne Verbrennung (RV E2403000). Unterpositions-Anmerkungen 1. Als Wasserpfeifentabak im Sinne der Unterposition 2403 11 gilt Tabak, der dazu bestimmt ist, in einer Wasserpfeife geraucht zu werden und der aus einer Mischung von Tabak und Glyzerin besteht. Er kann auch aromatische Öle und Auszüge, Melassen oder Zucker enthalten, auch mit Früchten aromatisiert sein. …

Abschnitt IV

1. In diesem Abschnitt gelten als „Pellets“ Erzeugnisse, die entweder unmittelbar durch Pressen oder durch Zusatz eines Bindemittels in einer Menge von 3 GHT oder weniger zu Zylindern, Kügelchen usw. agglomeriert worden sind (RV C0401000).

Häufige Fragen

Wofür steht die Zolltarifnummer 2401.30.00.00.0?

Die Zolltarifnummer 2401.30.00.00.0 umfasst Tabakabfälle. Maßgeblich für die Einreihung sind Beschaffenheit, Funktion und Verwendungszweck der Ware, nicht ihre Handelsbezeichnung.

Wie hoch ist der Zollsatz für 2401.30.00.00.0?

Der Drittlandszollsatz für 2401.30.00.00.0 beträgt 11.200 % MIN 22.000 EUR DTN MAX 56.000 EUR DTN. Bei Ursprung in einem Land mit Präferenzabkommen kann ein niedrigerer Satz gelten, wenn ein gültiger Präferenznachweis vorliegt.

Welcher HS-Code gehört zu 2401.30.00.00.0?

Die ersten sechs Stellen bilden den HS-Code: 240130. Er gilt weltweit einheitlich, während die weiteren Stellen die EU-Kombinierte-Nomenklatur und die nationale Unterteilung abbilden.

Wie viele Stellen hat die Zolltarifnummer 2401.30.00.00.0?

2401.30.00.00.0 hat elf Stellen und ist die vollständige deutsche Warennummer für die Einfuhranmeldung. In der Einfuhranmeldung ist in Deutschland die elfstellige Warennummer anzugeben.

Wo ist 2401.30.00.00.0 im Zolltarif eingeordnet?

2401.30.00.00.0 steht in dieser Hierarchie: 24 TABAK UND VERARBEITETE TABAKERSATZSTOFFE > 2401 Tabak, unverarbeitet; Tabakabfälle > 240130 Tabakabfälle. Die übergeordneten Positionen und die dazu gehörenden Anmerkungen bestimmen mit, ob die Einreihung trägt.

Gibt es verbindliche Zolltarifauskünfte zu 2401.30.00.00.0?

Ja. In der EBTI-Datenbank sind Entscheidungen zu 2401.30.00.00.0 erfasst, zum Beispiel DE19604/10-1. Solche vZTA zeigen, welche Warenmerkmale die Zollverwaltung für die Einreihung herangezogen hat.

Was passiert bei einer falschen Zolltarifnummer?

Eine unzutreffende Nummer führt zu Nacherhebung von Zoll und Einfuhrumsatzsteuer, zu Verzögerungen bei der Abfertigung und im Wiederholungsfall zu einem Bußgeld. Wer die Einreihung dokumentiert begründet, kann sie in der Betriebsprüfung belegen.

Ändert sich die Zolltarifnummer 2401.30.00.00.0?

Warennummer 2401.30.00.00.0 ist derzeit gültig. Die Kombinierte Nomenklatur wird jährlich zum 1. Januar angepasst, deshalb sollten Stammdaten jährlich gegen den aktuellen Zolltarif geprüft werden.

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