Zolltarifnummer

Zolltarifnummer 3919.10.12.00: Tafeln, aus Poly(vinylchlorid) oder aus Polyethylen

Referenzdaten mit Stand 1. Juli 2026

Die Zolltarifnummer 3919.10.12.00 steht für Tafeln, aus Poly(vinylchlorid) oder aus Polyethylen. Der Drittlandszollsatz beträgt 6,3 %, dazu kommt die Einfuhrumsatzsteuer.

3919.10.12.00 ist ein TARIC-Code des EU-Zolltarifs aus Kapitel 39. Auf dieser Seite finden Sie die vollständige Einreihung, den Zollsatz, die amtlichen Vergleichsfälle und die Anmerkungen, die für diese Nummer gelten.

Diese Nummer ist noch nicht anmeldefähig. Für eine Zollanmeldung brauchen Sie eine der darunter liegenden Unterteilungen.

Zolltarifnummer
3919.10.12.00
Drittlandszoll
6,3 %
Anmeldefähig
Nein
vZTA-Entscheidungen
8

Einordnung im Zolltarif

  1. 39KUNSTSTOFFE UND WAREN DARAUS
  2. 3919II. ABFÄLLE, SCHNITZEL UND BRUCH; HALBERZEUGNISSE; FERTIGERZEUGNISSE, Tafeln, Platten, Folien, Filme, Bänder, Streifen und andere Flacherzeugnisse, selbstklebend, aus Kunststoffen, auch in Rollen
  3. 3919.10in Rollen mit einer Breite von 20 cm oder weniger
  4. 3919.10.12aus Poly(vinylchlorid) oder aus Polyethylen
  5. 3919.10.12.00Tafeln, aus Poly(vinylchlorid) oder aus Polyethylen

Vom HS-Code zur Zolltarifnummer 3919.10.12.00

HS-Code3919.106 Stellen, weltweit einheitlich
KN-Code3919.10.128 Stellen, Kombinierte Nomenklatur der EU
TARIC-Code3919.10.12.0010 Stellen, trägt die EU-Maßnahmen

Zollsätze und Präferenzen

UrsprungZollsatzGrundlage
Drittlandszoll6,3 %MFN
Färöer0 %Tariff preference
Melilla0 %Tariff preference
Besetzte palästinensische Gebiete0 %Tariff preference
Andorra0 %Customs Union Duty
Türkei0 %Customs Union Duty
San Marino0 %Customs Union Duty
GSP+ (eine Sonderregelung für nachhaltige Entwicklung und…0 %Tariff preference
GSP-EBA (Sonderregelung für die am wenigsten entwickelten…0 %Tariff preference
Moldau, Republik0 %Tariff preference
Ecuador0 %Tariff preference
Vereinigtes Königreich0 %Tariff preference
ÜLG (Überseeische Länder und Gebiete)0 %Tariff preference

Sätze aus der TARIC-Datenbank der EU. Präferenzsätze setzen einen gültigen Präferenznachweis voraus.

Verbindliche Zolltarifauskünfte zu dieser Nummer

PLBTIWIT-2025-001464Erteilt von PLGültig bis 2028-12-04

Taśma z polichlorku winylu, posiadająca po jednej stronie warstwę samoprzylepną z kleju kauczukowego. Zgodnie z oświadczeniem Wnioskodawcy warstwę kleju kauczukowego tworzy niezwulkanizowany kauczuk naturalny. Przyklejenie produktu następuje na skutek jedynie zetknięcia, bez potrzeby większego nacisku niż nacisk palca lub dłoni. Po stronie zewnętrznej taśma posiada kolorowy nadruk w postaci ukośnych pasków. Występuje w wersjach kolorystycznych biało-czerwonej i czarno-żółtej. Wymiary: szerokość 50 mm, długość 33 m, grubość 0,127 mm. Artykuł ma zastosowanie do oznaczania, zabezpieczania, izolacji terenu. Taśma nawinięta jest na kartonową tuleję i opakowana w blistry z tworzywa sztucznego. Produkt zbiorczo pakowany po 12 sztuk w kartony. Niniejszą decyzję wydano w miejsce wiążącej informacji taryfowej nr PL BTI WIT-2022-000439 z 19 kwietnia 2022 r.

DEBTI24523/25-1Erteilt von DEGültig bis 2028-10-12

Angaben des Antragstellers: Es handelt sich um ein Klebeband, bestehend aus einer Trägerfolie aus Polyvinylchlorid und einem Kleber (nicht vulkanisierter, synthetischer Kautschuk). Die Ware liegt in verschiedenen Abmessungen (0,10 x 10 m und 0,05 x 5 m) und Farben (weiß, grün und schwarz) vor. Feststellungen an Warenmustern: Es wurden drei Rollen Klebeband (Breite jeweils ca. 10 cm) in verschiedenen Farben vorgelegt. Die Klebebänder bestehen aus Polyvinylchlorid sowie einem nicht vulkanisiertem, synthetischen Kautschuk. Befund: Bänder aus Polyvinylchlorid, mit nicht vulkanisiertem synthetischen Kautschuk bestrichen.

DEBTI50979/24-1Erteilt von DEGültig bis 2028-03-27

Angaben: Schwarzes Klebeband, dass aus PVC besteht. Das Klebeband weist eine Breite von 18 mm auf und eine Länge von 4,5 m. Feststellung an einem Waremuster: Einseitig klebendes Band in Rollen, dass aus PVC besteht und einseitig mit einem Klebstoff aus nicht vulkanisiertem Kautschuk versehen ist. Befund: Bänder, selbstklebend, aus Kunststoffen, in Rollen mit einer Breite von 20 cm oder weniger, mit nicht vulkanisiertem Naturkautschuk oder nicht vulkanisiertem synthetischen Kautschuk bestrichen, aus Poly(vinylchlorid)

DEBTI50978/24-1Erteilt von DEGültig bis 2028-03-27

Angaben: Klebeband, dass aus PVC besteht. Das Klebeband weist eine Breite von 18 mm auf und eine Länge von 3,5 m. Die Rollen liegen in verschiedenen Farben vor. Feststellung an einem Waremuster: Einseitig klebende Bänder auf Rollen, die aus PVC bestehen, einseitig mit einem Klebstoff aus nicht vulkanisiertem Kautschuk versehen sind und verschiedene Farben aufweisen. Befund: Bänder, selbstklebend, aus Kunststoffen, in Rollen mit einer Breite von 20 cm oder weniger, mit nicht vulkanisiertem Naturkautschuk oder nicht vulkanisiertem synthetischen Kautschuk bestrichen, aus Poly(vinylchlorid)

DEBTI39449/24-1Erteilt von DEGültig bis 2027-12-18

Angaben: Es handelt sich um ein einseitig klebendes Reparatur-Klebeband in Rollen, dass aus PVC und TPR besteht und zum Abdichten und Reparieren für Pool- und Rohrabdichtungen verwendet wird. Das Klebeband weist eine Breite von 10 cm auf und ist einseitig mit einem Klebstoff aus nicht vulkanisiertem Kautschuk und einer Schutzfolie versehen. Befund: Bänder, selbstklebend, aus Kunststoffen, in Rollen mit einer Breite von 20 cm oder weniger, mit nicht vulkanisiertem Naturkautschuk oder nicht vulkanisiertem synthetischen Kautschuk bestrichen, aus Poly(vinylchlorid)

DEBTI18141/24-1Erteilt von DEGültig bis 2027-09-15

Angaben des Antragstellers: Isolierbänder (selbstklebende Bänder aus Kunststoff (hier Polyvinylchlorid) in unterschiedlichen Farben und Mengen aufgemacht. Der Klebstoff besteht aus einem nicht vulkanisierten Kautschuk. Pro Verpackungseinheit je zwei bzw. 10 Klebeband-Rollen zu je 10 m Länge und 18 mm Breite. Befund: Es handelt sich um selbstklebende Bänder aus Kunststoff (hier Polyvinylchlorid) mit nicht vulkanisiertem Kautschukkleber ausgestattet.

DEBTI36423/23-1Erteilt von DEGültig bis 2027-02-25

Angaben des Antragstellers: Dichtungsband (Fugendichtungsband selbstklebend (PE+Butylkautschuk)). Die Trennschicht und das Butylkautschuk sind in der Farbe weiß. Feststellungen / Untersuchungen an einem Warenmuster: Weißes Dichtband aus einer gefalzten Oberseite (Polyethylen) und einer Klebeschicht (Butylkautschuk) auf der Unterseite. Das Band ist ca. 3,9 cm breit und wird aufgerollt gehandelt. Befund: Tafeln, Platten, Folien, Filme, Bänder, Streifen und andere Flacherzeugnisse, selbstklebend, aus Kunststoffen, auch in Rollen: In Rollen mit einer Breite von 20 cm oder weniger: Bänder (Streifen), mit nicht vulkanisiertem Naturkautschuk oder nicht vulkanisiertem synthetischen Kautschuk bestrichen: Aus Poly(vinylchlorid) oder aus Polyethylen.

NLBTI2023-0398Erteilt von NLGültig bis 2026-07-06

Een plakband met -volgens opgave- de volgende kenmerken en eigenschappen: - ontworpen voor onder andere het repareren, afdichten, fixeren en versterken; - een laag bestaande uit een strook poly(vinylchloride); - een kleeflaag van poly(butadieen-acrylonitril); - bestand tegen een druk tot 4 bar; - temperatuurbestendig tot 70 graden Celsius; - volledig waterdicht; - een lengte en breedte van ongeveer 10 meter en 48 mm; - een gewicht van 320 gram per vierkante meter. Aangeboden op rollen in een kartonnen kleinhandels verpakking.

Anmerkungen, die diese Einreihung bestimmen

Pos. 3919

Zu Unterposition 3919 10 12 bis 3919 10 80: Hierher gehören auch selbstklebende Klebebänder, die mit einer Zuglasche versehen und auf einem Rollenhalter angebracht sind, der im wesentlichen der Aufmachung für den Einzelverkauf dient und im allgemeinen nach Verbrauch des Bandes nicht wieder verwendet wird. Zu Unterposition 3919 10 12 bis 3919 10 19: Hierher gehören nur selbstklebende Klebebänder, d. h. Bänder, die erkennbar nach Art und Beschaffenheit ausschließlich oder hauptsächlich als Befestigungsmittel dienen. Diese Bänder werden im allgemeinen für Verpackungs- und ähnliche Zwecke verwendet. (entfallen) bis

Pos. 3919

Erläuterungen zum Harmonisierten System (HS) Zu dieser Position gehören alle selbstklebenden flachen Formen von Kunststoffen, auch in Rollen aufgemacht, andere als Bodenbeläge, Wand- oder Deckenverkleidungen der Pos. 3918. Der Geltungsbereich dieser Position beschränkt sich auf flache Formen, die durch Druck aufgebracht werden, d. h., die bei Raumtemperatur ohne Anfeuchten oder ohne andere Zusätze permanent klebend (ein- oder beidseitig) sind, und die fest auf einer Vielzahl unterschiedlicher Oberflächen nach bloßem Kontakt durch einfaches Andrücken mit dem Finger oder der Hand haften. Es ist zu beachten, dass Waren, die mit Motiven, Buchstaben oder bildlichen Darstellungen bedruckt sind, die im Hinblick auf die eigentliche Verwendung nicht nur nebensächlich sind, in dieser Position verbleiben (siehe Anmerkung 2 zu Abschnitt VII).

Pos. 3919

Zu Unterposition 3919 10: 1. Selbstklebende Streifen (105 cm x 27 mm x 1,8 mm), bestehend aus Zellkunststoff, auf einer Seite mit einem einfarbigen Filz aus synthetischen Textilfasern verbunden, bei denen der Filz nur als einfache Unterlage (Verstärkung) dient. Diese Streifen sind abgeschrägt, haben spitz zulaufende Enden und einen Klebefilm auf der Textilseite (1 cm breit), der mit einem Schutzpapier bedeckt ist. Sie sind bestimmt für das Umwickeln von Griffen von Tennisschlägern, sie sind aber auch geeignet, die Griffigkeit von Werkzeugteilen, Fahrradlenkstangen usw. zu verbessern. Zu Unterposition 3919 10 oder 3919 90: 1. …

Pos. 3919

Einzelentscheidungen zur Kombinierten Nomenklatur (EE) Verordnung (EU) Nr. 336/2010 der Kommission vom 21. April 2010 (ABL EU Nr. L 102/25) (RV L 102/10): 1. Eine Scheibe mit einem Durchmesser von etwa 580 mm und einer Dicke von etwa 3 mm, bestehend aus zwei Schichten Polyurethan, eine davon mit maschinell eingeprägten Rillen, die andere mit einer Klebebeschichtung, die durch eine abziehbare Kunststofffolie geschützt ist (so genannte „Polymerscheibe“). Das Erzeugnis wird mit Maschinen zur Herstellung von Silizium- und Halbleiterscheiben (Wafers) verwendet. Es wird auf dem Trägerkopf eines auswechselbaren Werkzeugs solcher Maschinen angebracht, um die Wafers zu ebnen, zu glätten und zu polieren. Unterposition 3919 90 00 Einreihung gemäß den Allgemeinen Vorschriften 1 und 6 für die Auslegung der Kombinierten Nomenklatur sowie nach dem Wortlaut der KN-Codes 3919 und 3919 90 00. …

Unterteilungen dieser Nummer

Häufige Fragen

Wofür steht die Zolltarifnummer 3919.10.12.00?

Die Zolltarifnummer 3919.10.12.00 umfasst Tafeln, aus Poly(vinylchlorid) oder aus Polyethylen. Maßgeblich für die Einreihung sind Beschaffenheit, Funktion und Verwendungszweck der Ware, nicht ihre Handelsbezeichnung.

Wie hoch ist der Zollsatz für 3919.10.12.00?

Der Drittlandszollsatz für 3919.10.12.00 beträgt 6,3 %. Bei Ursprung in einem Land mit Präferenzabkommen kann ein niedrigerer Satz gelten, wenn ein gültiger Präferenznachweis vorliegt.

Welcher HS-Code gehört zu 3919.10.12.00?

Die ersten sechs Stellen bilden den HS-Code: 391910. Er gilt weltweit einheitlich, während die weiteren Stellen die EU-Kombinierte-Nomenklatur und die nationale Unterteilung abbilden.

Wie viele Stellen hat die Zolltarifnummer 3919.10.12.00?

3919.10.12.00 hat zehn Stellen und trägt die EU-Maßnahmen des TARIC. In der Einfuhranmeldung ist in Deutschland die elfstellige Warennummer anzugeben.

Wo ist 3919.10.12.00 im Zolltarif eingeordnet?

3919.10.12.00 steht in dieser Hierarchie: 39 KUNSTSTOFFE UND WAREN DARAUS > 3919 II. ABFÄLLE, SCHNITZEL UND BRUCH; HALBERZEUGNISSE; FERTIGERZEUGNISSE, Tafeln, Platten, Folien, Filme, Bänder, Streifen und andere Flacherzeugnisse, selbstklebend, aus Kunststoffen, auch in Rollen > 391910 in Rollen mit einer Breite von 20 cm oder weniger > 39191012 aus Poly(vinylchlorid) oder aus Polyethylen. Die übergeordneten Positionen und die dazu gehörenden Anmerkungen bestimmen mit, ob die Einreihung trägt.

Gibt es verbindliche Zolltarifauskünfte zu 3919.10.12.00?

Ja. In der EBTI-Datenbank sind Entscheidungen zu 3919.10.12.00 erfasst, zum Beispiel PLBTIWIT-2025-001464. Solche vZTA zeigen, welche Warenmerkmale die Zollverwaltung für die Einreihung herangezogen hat.

Was passiert bei einer falschen Zolltarifnummer?

Eine unzutreffende Nummer führt zu Nacherhebung von Zoll und Einfuhrumsatzsteuer, zu Verzögerungen bei der Abfertigung und im Wiederholungsfall zu einem Bußgeld. Wer die Einreihung dokumentiert begründet, kann sie in der Betriebsprüfung belegen.

Ändert sich die Zolltarifnummer 3919.10.12.00?

TARIC-Code 3919.10.12.00 ist derzeit gültig. Die Kombinierte Nomenklatur wird jährlich zum 1. Januar angepasst, deshalb sollten Stammdaten jährlich gegen den aktuellen Zolltarif geprüft werden.

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