Zolltarifnummer 3919.10.12.00.0: Bänder (Streifen), mit nicht vulkanisiertem Naturkautschuk oder nicht vulkanisiertem…
Referenzdaten mit Stand 1. Juli 2026
Die Zolltarifnummer 3919.10.12.00.0 steht für Bänder (Streifen), mit nicht vulkanisiertem Naturkautschuk oder nicht vulkanisiertem synthetischen Kautschuk bestrichen, aus Poly(vinylchlorid) oder aus Polyethylen. Der Drittlandszollsatz beträgt 6,3 %, dazu kommt die Einfuhrumsatzsteuer.
3919.10.12.00.0 ist ein Warennummer des EU-Zolltarifs aus Kapitel 39. Auf dieser Seite finden Sie die vollständige Einreihung, den Zollsatz, die amtlichen Vergleichsfälle und die Anmerkungen, die für diese Nummer gelten.
Diese Nummer ist anmeldefähig: Sie können sie in dieser Form in einer Zollanmeldung verwenden.
- Zolltarifnummer
- 3919.10.12.00.0
- Drittlandszoll
- 6,3 %
- Anmeldefähig
- Ja
- vZTA-Entscheidungen
- 8
Einordnung im Zolltarif
- 39KUNSTSTOFFE UND WAREN DARAUS
- 3919II. ABFÄLLE, SCHNITZEL UND BRUCH; HALBERZEUGNISSE; FERTIGERZEUGNISSE, Tafeln, Platten, Folien, Filme, Bänder, Streifen und andere Flacherzeugnisse, selbstklebend, aus Kunststoffen, auch in Rollen
- 3919.10in Rollen mit einer Breite von 20 cm oder weniger
- 3919.10.12aus Poly(vinylchlorid) oder aus Polyethylen
- 3919.10.12.00.0Bänder (Streifen), mit nicht vulkanisiertem Naturkautschuk oder nicht vulkanisiertem synthetischen Kautschuk bestrichen, aus Poly(vinylchlorid) oder aus Polyethylen
Vom HS-Code zur Zolltarifnummer 3919.10.12.00.0
Zollsätze und Präferenzen
| Ursprung | Zollsatz | Grundlage |
|---|---|---|
| Drittlandszoll | 6,3 % | MFN |
| Färöer | 0 % | Tariff preference |
| Melilla | 0 % | Tariff preference |
| Besetzte palästinensische Gebiete | 0 % | Tariff preference |
| Andorra | 0 % | Customs Union Duty |
| Türkei | 0 % | Customs Union Duty |
| San Marino | 0 % | Customs Union Duty |
| GSP+ (eine Sonderregelung für nachhaltige Entwicklung und… | 0 % | Tariff preference |
| GSP-EBA (Sonderregelung für die am wenigsten entwickelten… | 0 % | Tariff preference |
| Moldau, Republik | 0 % | Tariff preference |
| Ecuador | 0 % | Tariff preference |
| Vereinigtes Königreich | 0 % | Tariff preference |
| ÜLG (Überseeische Länder und Gebiete) | 0 % | Tariff preference |
Sätze aus der TARIC-Datenbank der EU. Präferenzsätze setzen einen gültigen Präferenznachweis voraus.
Verbindliche Zolltarifauskünfte zu dieser Nummer
Angaben: Silberfarbenes Universalklebeband, bestehend aus PE und Gazefaser. Die Ware liegt in den Abmessungen 48 mm x 10 m vor. Einseitig selbstklebendes Band, auf einer Pappspule aufgerollt; Das Band besteht aus einem Träger aus einer silbernen Folie aus Polyethylen, einer dünnen Zwischenlage aus einem weißen, undichten Gewebe und einer Unterseite aus einer Klebstofflage aus einem nicht vulkanisierten, synthetischen Kautschuk. Befund: Tafeln, Platten, Folien, Filme, Bänder, Streifen und andere Flacherzeugnisse, selbstklebend, aus Kunststoffen, auch in Rollen: In Rollen mit einer Breite von 20 cm oder weniger: Bänder (Streifen), mit nicht vulkanisiertem Naturkautschuk oder nicht vulkanisiertem synthetischen Kautschuk bestrichen: Aus Poly(vinylchlorid) oder aus Polyethylen.
Angaben des Antragstellers: Vinylband zur Abdichtung in Form von Rollen (Länge des Bandes 22 m) in Breiten von 25 - 50 mm Trägermaterial: Polyvinylchlorid Klebstoff: Gummi-Harz Befund: Es handelt sich um selbstklebende Bänder aus Polyvinylchlorid mit einem Kautschukkleber.
Angaben des Antragstellers: Bei der Ware handelt es sich um ein Doppelklebeband (4 m x 18 mm; PA/PP; weiß) aus 80% Polyethylen, 10% Papier und 10% Klebstoff. Feststellungen / Untersuchungen an einem Warenmuster: Es wurde ein weißes, doppelseitig selbstklebendes, geschäumtes Band aus Polyethylen vorgelegt. Das Klebeband mit einer Breite von ca. 1,8 cm ist auf einer Papprolle aufgewickelt und in einer Verkaufsverpackung aufgemacht. Das Klebeband ist beidseitig mit nicht vulkanisiertem Kautschuk bestrichen und einseitig mit einem Schutzpapier versehen. Befund: Es handelt sich um ein selbstklebendes Band (Streifen), mit nicht vulkanisiertem Naturkautschuk oder nicht vulkanisiertem synthetischen Kautschuk bestrichen, aus Polyethylen, in Rollen mit einer Breite von 20 cm oder weniger.
Angaben: Es handelt sich um ein silberfarbenes Universalklebeband, bestehend aus PE und Gazefaser. Die Ware liegt in den Abmessungen 48 mm x 10 m vor. Feststellungen: Es wurde ein silberfarbenes, einseitig selbstklebendes Band vorgelegt, das auf einer Pappspule aufgerollt wurde. Das Band besteht aus einem Träger aus einer silbernen Folie aus Polyethylen, einer dünnen Zwischenlage aus einem weißen, undichten Gewebe und einer Unterseite aus einer Klebstofflage aus einem nicht vulkanisierten, synthetischen Kautschuk. Befund: Tafeln, Platten, Folien, Filme, Bänder, Streifen und andere Flacherzeugnisse, selbstklebend, aus Kunststoffen, auch in Rollen: In Rollen mit einer Breite von 20 cm oder weniger: Bänder (Streifen), mit nicht vulkanisiertem Naturkautschuk oder nicht vulkanisiertem synthetischen Kautschuk bestrichen: Aus Poly(vinylchlorid) oder aus Polyethylen.
Angaben des Antragstellers: Vinylband zur Abdichtung in Form von Rollen (Länge des Bandes 33 m) und in Breiten von 25 - 50 mm Trägermaterial: Polyvinylchlorid Klebstoff: Gummi-Harz Befund: Es handelt sich um selbstklebende Bänder aus Polyvinylchlorid mit einen Kautschukkleber.
Angaben des Antragstellers: Klebebänder, 4 m x 18 mm, 4-farbig Material: PVC, Klebstoff Feststellungen an einem Warenmuster: Es wurden 4 auf Pappspulen aufgerollte Klebebänder in verschiedenen Farben vorgelegt (Breite: je ca. 1,8 cm). Die Klebebänder sind zusammen in Kunststofffolie verpackt und für den Einzelverkauf aufgemacht. Die Klebebänder sind mit einem Klebstoff auf Kautschukbasis versehen. Befund: Es handelt sich um selbstklebende Bänder aus Kunststoff im Sinne der Unterposition (KN) 3919 1012.
Angaben des Antragstellers: PVC-Klebeband Untersuchungsergebnisse an einem Warenmuster: Rot-weiß gestreifte, einseitig selbstklebende (Kautschukkleber) und auf eine Papprolle aufgerollte Kunststofffolie (Breite: ca. 4,7 cm). Befund: Es liegt ein selbstklebendes Kunststoffband aus Polyvinylchlorid in Form von Rollen mit einer Breite von weniger als 20 cm im Sinne der Position 3919 vor.
Angaben des Antragstellers: Dichtungsband 5,5 m x 9 mm Material: Polyethylen, Polyamid und Klebstoff Untersuchungsergebnisse an einem Warenmuster: Es liegt ein aufgerolltes, selbstklebendes Dichtungsband (5 mm dick, 9 mm breit) vor. Das Dichtungsband liegt in einer Verkaufsverpackung vor. Der Klebstoff stellt sich als Kautschukkleber dar. Befund: Es liegt ein selbstklebendes Kunststoffband aus Polyethylen mit Kautschukkleberseite im Sinne der Unterposition (KN) 3919 1012 vor.
Anmerkungen, die diese Einreihung bestimmen
Zu Unterposition 3919 10 12 bis 3919 10 80: Hierher gehören auch selbstklebende Klebebänder, die mit einer Zuglasche versehen und auf einem Rollenhalter angebracht sind, der im wesentlichen der Aufmachung für den Einzelverkauf dient und im allgemeinen nach Verbrauch des Bandes nicht wieder verwendet wird. Zu Unterposition 3919 10 12 bis 3919 10 19: Hierher gehören nur selbstklebende Klebebänder, d. h. Bänder, die erkennbar nach Art und Beschaffenheit ausschließlich oder hauptsächlich als Befestigungsmittel dienen. Diese Bänder werden im allgemeinen für Verpackungs- und ähnliche Zwecke verwendet. (entfallen) bis
Erläuterungen zum Harmonisierten System (HS) Zu dieser Position gehören alle selbstklebenden flachen Formen von Kunststoffen, auch in Rollen aufgemacht, andere als Bodenbeläge, Wand- oder Deckenverkleidungen der Pos. 3918. Der Geltungsbereich dieser Position beschränkt sich auf flache Formen, die durch Druck aufgebracht werden, d. h., die bei Raumtemperatur ohne Anfeuchten oder ohne andere Zusätze permanent klebend (ein- oder beidseitig) sind, und die fest auf einer Vielzahl unterschiedlicher Oberflächen nach bloßem Kontakt durch einfaches Andrücken mit dem Finger oder der Hand haften. Es ist zu beachten, dass Waren, die mit Motiven, Buchstaben oder bildlichen Darstellungen bedruckt sind, die im Hinblick auf die eigentliche Verwendung nicht nur nebensächlich sind, in dieser Position verbleiben (siehe Anmerkung 2 zu Abschnitt VII).
Zu Unterposition 3919 10: 1. Selbstklebende Streifen (105 cm x 27 mm x 1,8 mm), bestehend aus Zellkunststoff, auf einer Seite mit einem einfarbigen Filz aus synthetischen Textilfasern verbunden, bei denen der Filz nur als einfache Unterlage (Verstärkung) dient. Diese Streifen sind abgeschrägt, haben spitz zulaufende Enden und einen Klebefilm auf der Textilseite (1 cm breit), der mit einem Schutzpapier bedeckt ist. Sie sind bestimmt für das Umwickeln von Griffen von Tennisschlägern, sie sind aber auch geeignet, die Griffigkeit von Werkzeugteilen, Fahrradlenkstangen usw. zu verbessern. Zu Unterposition 3919 10 oder 3919 90: 1. …
Einzelentscheidungen zur Kombinierten Nomenklatur (EE) Verordnung (EU) Nr. 336/2010 der Kommission vom 21. April 2010 (ABL EU Nr. L 102/25) (RV L 102/10): 1. Eine Scheibe mit einem Durchmesser von etwa 580 mm und einer Dicke von etwa 3 mm, bestehend aus zwei Schichten Polyurethan, eine davon mit maschinell eingeprägten Rillen, die andere mit einer Klebebeschichtung, die durch eine abziehbare Kunststofffolie geschützt ist (so genannte „Polymerscheibe“). Das Erzeugnis wird mit Maschinen zur Herstellung von Silizium- und Halbleiterscheiben (Wafers) verwendet. Es wird auf dem Trägerkopf eines auswechselbaren Werkzeugs solcher Maschinen angebracht, um die Wafers zu ebnen, zu glätten und zu polieren. Unterposition 3919 90 00 Einreihung gemäß den Allgemeinen Vorschriften 1 und 6 für die Auslegung der Kombinierten Nomenklatur sowie nach dem Wortlaut der KN-Codes 3919 und 3919 90 00. …
Häufige Fragen
Wofür steht die Zolltarifnummer 3919.10.12.00.0?
Die Zolltarifnummer 3919.10.12.00.0 umfasst Bänder (Streifen), mit nicht vulkanisiertem Naturkautschuk oder nicht vulkanisiertem synthetischen Kautschuk bestrichen, aus Poly(vinylchlorid) oder aus Polyethylen. Maßgeblich für die Einreihung sind Beschaffenheit, Funktion und Verwendungszweck der Ware, nicht ihre Handelsbezeichnung.
Wie hoch ist der Zollsatz für 3919.10.12.00.0?
Der Drittlandszollsatz für 3919.10.12.00.0 beträgt 6,3 %. Bei Ursprung in einem Land mit Präferenzabkommen kann ein niedrigerer Satz gelten, wenn ein gültiger Präferenznachweis vorliegt.
Welcher HS-Code gehört zu 3919.10.12.00.0?
Die ersten sechs Stellen bilden den HS-Code: 391910. Er gilt weltweit einheitlich, während die weiteren Stellen die EU-Kombinierte-Nomenklatur und die nationale Unterteilung abbilden.
Wie viele Stellen hat die Zolltarifnummer 3919.10.12.00.0?
3919.10.12.00.0 hat elf Stellen und ist die vollständige deutsche Warennummer für die Einfuhranmeldung. In der Einfuhranmeldung ist in Deutschland die elfstellige Warennummer anzugeben.
Wo ist 3919.10.12.00.0 im Zolltarif eingeordnet?
3919.10.12.00.0 steht in dieser Hierarchie: 39 KUNSTSTOFFE UND WAREN DARAUS > 3919 II. ABFÄLLE, SCHNITZEL UND BRUCH; HALBERZEUGNISSE; FERTIGERZEUGNISSE, Tafeln, Platten, Folien, Filme, Bänder, Streifen und andere Flacherzeugnisse, selbstklebend, aus Kunststoffen, auch in Rollen > 391910 in Rollen mit einer Breite von 20 cm oder weniger > 39191012 aus Poly(vinylchlorid) oder aus Polyethylen. Die übergeordneten Positionen und die dazu gehörenden Anmerkungen bestimmen mit, ob die Einreihung trägt.
Gibt es verbindliche Zolltarifauskünfte zu 3919.10.12.00.0?
Ja. In der EBTI-Datenbank sind Entscheidungen zu 3919.10.12.00.0 erfasst, zum Beispiel DEBTI44379/25-1. Solche vZTA zeigen, welche Warenmerkmale die Zollverwaltung für die Einreihung herangezogen hat.
Was passiert bei einer falschen Zolltarifnummer?
Eine unzutreffende Nummer führt zu Nacherhebung von Zoll und Einfuhrumsatzsteuer, zu Verzögerungen bei der Abfertigung und im Wiederholungsfall zu einem Bußgeld. Wer die Einreihung dokumentiert begründet, kann sie in der Betriebsprüfung belegen.
Ändert sich die Zolltarifnummer 3919.10.12.00.0?
Warennummer 3919.10.12.00.0 ist derzeit gültig. Die Kombinierte Nomenklatur wird jährlich zum 1. Januar angepasst, deshalb sollten Stammdaten jährlich gegen den aktuellen Zolltarif geprüft werden.
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