Zolltarifnummer 3923.21.00.00.0: Säcke und Beutel (einschließlich Tüten), aus Polymeren des Ethylens
Referenzdaten mit Stand 1. Juli 2026
Die Zolltarifnummer 3923.21.00.00.0 steht für Säcke und Beutel (einschließlich Tüten), aus Polymeren des Ethylens. Der Drittlandszollsatz beträgt 6,5 %, dazu kommt die Einfuhrumsatzsteuer.
3923.21.00.00.0 ist ein Warennummer des EU-Zolltarifs aus Kapitel 39. Auf dieser Seite finden Sie die vollständige Einreihung, den Zollsatz, die amtlichen Vergleichsfälle und die Anmerkungen, die für diese Nummer gelten.
Diese Nummer ist anmeldefähig: Sie können sie in dieser Form in einer Zollanmeldung verwenden.
- Zolltarifnummer
- 3923.21.00.00.0
- Drittlandszoll
- 6,5 %
- Anmeldefähig
- Ja
- vZTA-Entscheidungen
- 8
Einordnung im Zolltarif
- 39KUNSTSTOFFE UND WAREN DARAUS
- 3923II. ABFÄLLE, SCHNITZEL UND BRUCH; HALBERZEUGNISSE; FERTIGERZEUGNISSE, Transport- oder Verpackungsmittel, aus Kunststoffen; Stöpsel, Deckel, Kapseln und andere Verschlüsse, aus Kunststoffen
- 3923.21aus Polymeren des Ethylens
- 3923.21.00.00.0Säcke und Beutel (einschließlich Tüten), aus Polymeren des Ethylens
Vom HS-Code zur Zolltarifnummer 3923.21.00.00.0
Zollsätze und Präferenzen
| Ursprung | Zollsatz | Grundlage |
|---|---|---|
| Drittlandszoll | 6,5 % | MFN |
| Färöer | 0 % | Tariff preference |
| Melilla | 0 % | Tariff preference |
| Besetzte palästinensische Gebiete | 0 % | Tariff preference |
| Andorra | 0 % | Customs Union Duty |
| Türkei | 0 % | Customs Union Duty |
| San Marino | 0 % | Customs Union Duty |
| GSP+ (eine Sonderregelung für nachhaltige Entwicklung und… | 0 % | Tariff preference |
| GSP-EBA (Sonderregelung für die am wenigsten entwickelten… | 0 % | Tariff preference |
| Moldau, Republik | 0 % | Tariff preference |
| Ecuador | 0 % | Tariff preference |
| Vereinigtes Königreich | 0 % | Tariff preference |
| ÜLG (Überseeische Länder und Gebiete) | 0 % | Tariff preference |
Sätze aus der TARIC-Datenbank der EU. Präferenzsätze setzen einen gültigen Präferenznachweis voraus.
Verbindliche Zolltarifauskünfte zu dieser Nummer
Nach den Antragsangaben sowie dem vorliegenden Warenmuster handelt es sich um einen sogenannten „Ablaufbeutel“ aus miteinander verschweißten Folien aus Polyethylen, einem Kunststoff im Sinne der Anmerkung 1 zu Kapitel 39. Der klarsichtige Beutel (flachliegend ca. L 26 x B 25 cm) ist am oberen Ende sowohl mit einer Überschlagklappe mit abgedecktem Selbstklebestreifen als auch mit einem sogenannten Verschluss-Clip aus mit Kunststoff überzogenen Metalldrähten versehen. Die Ware dient während eines operativen Eingriffes der Aufnahme von benutzten OP-Materialien (z.B. Instrumente, Tupfer oder Kompressen) und ist für eine längere Verwendung nicht vorgesehen. Sie ist zu je 500 Stück in einem Karton aufgemacht. Zolltarifrechtlich handelt es sich um ein "Transport- und Verpackungsmittel aus Kunststoffen, Säcke und Beutel (einschließlich Tüten) aus Polymeren des Ethylens“.
Bei dem durch ein Warenmuster veranschaulichten Artikel handelt es sich um einen ca.19,5 x 13,5 cm großen, farbig bedruckten Beutel mit einem Fassungsinhalt von ca. 105 g. Das mehrlagige Erzeugnis mit einer Gesamtdicke von ca. 124 Mikrometern besteht laut Antragsangaben im Wesentlichen aus - einer Folie (Dicke ca. 12 µm) aus Polyethylenterephthalat, - einer Folie (Dicke ca. 12 µm) aus metallisiertem Polyethylenterephthalat, - einer Folie (Dicke ca. 15 µm) aus Polyamid und - einer Folie (Dicke ca. 81 µm) aus Polyethylen. Bei Polyethylenterephthalat, Polyamid und Polyethylen handelt es sich um Kunststoffe im Sinne der Anmerkung 1 zu Kapitel 39. Die an drei Seiten verschweißte, oben offen gearbeitete Ware ist am oberen Ende mit einer Druckverschlussleiste versehen, dient zu Transport-oder Verpackungszwecken für lt. Antrag Hundefutter und ist für eine längere Verwendung nicht vorgesehen. Im Hinblick auf dem Umfang (Dicke) ist die Folie aus Polyethylen als charakterverleihend anzusehen. Derartige Erzeugnisse werden zolltarifrechtlich als "Transport- oder Verpackungsmittel aus Kunststoffen, Beutel aus Polymeren des Ethylens" eingereiht.
Nach den Antragsangaben sowie den vorgelegten Produktabbildungen handelt es sich um Entsorgungsbeutel bestehend aus miteinander verschweißten Folien aus Polyethylen (laut Antragsangaben aus LDPE), Kunststoff im Sinne der Anmerkung 1 zu Kapitel 39. Die klarsichtigen, etwa 58,5 cm x 18,5 cm x 50 cm (entfaltet) großen Erzeugnisse, weisen eine Folienstärke von etwa 0,1 mm auf und sind mit einem Standboden versehen. Die in steriler bzw. unsteriler Ausführung erhältliche Ware wird als Entsorgungsbeutel für kontaminierte Reinigungsmopps (nicht Gegenstand der Auskunft) verwendet und ist für eine längere Verwendung nicht vorgesehen. 20 Pakete sind je mit fünf Beuteln in einem Karton verpackt. Zolltarifrechtlich handelt es sich um "Transport- oder Verpackungsmittel, aus Kunststoffen, Säcke und Beutel (einschließlich Tüten), aus Polymeren des Ethylens".
Bei den vorliegenden und als "Hundekotbeutel" bezeichneten Erzeugnissen handelt es sich um Beutel aus miteinander verschweißten Folien aus - lt. Antragsangaben - HDPE (High-Density Polyethylen), einem Kunststoff im Sinne der Anmerkung 1 zu Kapitel 39. Die flachliegend ca. 20 x 30 cm großen Beutel sind jeweils auf der Schauseite mit Motiven sowie einer Gebrauchsanweisung bedruckt. Die obere Schmalseite ist mit einem abreißbaren Streifen aus Kunststoff versehen, je 50 Beutel sind an diesen Streifen miteinander zu einem Block verbunden. Zu 40 Blöcken in einem Pappkarton verpackt. Derartige Erzeugnisse werden zolltarifrechtlich als "Transport- oder Verpackungsmittel aus Kunststoffen, Beutel aus Polymeren des Ethylens" eingereiht.
Nach den Angaben der Antragstellerin, dem vorgelegten Warenmuster sowie den ergänzenden Antragsangaben handelt es sich um ein so genanntes "Verbrauchsmaterialienset" in Form einer dem Betrieb und der Wartung eines Gefäßphantomsystems dienenden Warenzusammenstellung in Aufmachung für den Einzelverkauf, im Wesentlichen bestehend aus: - 16 Kontrastmittelentsorgungsbeuteln -- jeweils in Form eines silberfarbenen, flachliegend etwa 36 x 52 cm großen Beutels aus miteinander verschweißten Folien aus LDPE (Low-Density Polyethylen; Kunststoff im Sinne der Anmerkung 1 zu Kapitel 39) -- im unteren Bereich unter einem Spinnstoffvlies-Zwischenboden mit einem integrierten Absorbtionsgranulat aus einem Acrylpolymer in Pulverform versehen, -- gemeinsam mit einem feuchten Hygienetuch sowie einer Hemdchentragetasche aus Polyethylen in einem Druckverschlussbeutel verpackt, - 8 Desinfektionstabletten, - 16 Trocknungsmittelbeuteln, - 6 medizinischen Einwegspritzen aus Kunststoff, - 2 stumpfen Kanülen, - 2 Kunststoffschläuchen mit Anschlussstücken und einer Länge von ca. 150 cm, - 2 Kunststoffschläuchen mit Anschlussstücken und einer Länge von insgesamt ca. 10,5 cm sowie - 2 Dreiwegehähnen und 2 Absperrventilen aus Kunststoff. Insbesondere im Hinblick auf den Umfang, die Menge sowie die Bedeutung für die Verwendung sind die charakterverleihend aus Beuteln aus Polyethylen bestehenden, nicht für den mehrmaligen Gebrauch vorgesehenen Kontrastmittelentsorgungsbeutel als charakterbestimmende Bestandteile der Warenzusammenstellung anzusehen. Das Verbrauchsmaterialienset ist zur direkten Abgabe an den Endverbraucher in einem etikettierten Pappkarton verpackt. Zolltarifrechtlich handelt es sich um "Transport- oder Verpackungsmittel, aus Kunststoffen, Säcke und Beutel (einschließlich Tüten), aus Polymeren des Ethylens".
Nach den Angaben der Antragstellerin handelt es sich um Beutel (Hygienebeutel) aus miteinander verschweißten Folien aus Polyethylen (HDPE), einem Kunststoff im Sinne der Anmerkung 1 zu Kapitel 39. Die etwa 25 cm x 8 x 6 cm großen Beutel mit Seitenfalten dienen zu Transport- oder Verpackungszwecken für z. B. Müll und sind für eine längere Verwendung nicht vorgesehen. Jeweils 25 Beutel sind in einem Spenderkarton aus Pappe aufgemacht. Derartige Erzeugnisse werden zolltarifrechtlich als "Transport- oder Verpackungsmittel aus Kunststoffen, Säcke und Beutel (einschließlich Tüten) aus Polymeren des Ethylens" eingereiht.
Nach den Angaben der Antragstellerin sowie der vorliegenden Abbildung handelt es sich um sog. "Gassi-Beutel; Art.Nr. 521048" aus miteinander verschweißten, grünen Folien aus Polyethylen (PE, Kunststoff im Sinne der Anmerkung 1 zu Kapitel 39). Die im flachliegenden Zustand etwa 31,5 x 22 cm großen, auf der Außenseite mit stilisierten Pfotenabdrücken versehenen Beutel dienen als Transport- oder Verpackungsmittel für z. B. Hundekot und sind für eine längere Verwendung nicht vorgesehen. Jeweils drei Rollen mit 15 Beuteln sind gemeinsam auf einer bedruckten Pappkarte mit Eurolochung aufgeblistert. Derartige Erzeugnisse werden zolltarifrechtlich als "Transport- oder Verpackungsmittel aus Kunststoffen, Beutel aus Polymeren des Ethylens" eingereiht.
Nach den Angaben der Antragstellerin sowie der vorliegenden Abbildung handelt es sich um eine Mülltüte aus miteinander verschweißten, weißen Folien aus Polyethylen (LDPE), einem Kunststoff im Sinne der Anmerkung 1 zu Kapitel 39, mit einer Foliendicke von ca. 0,045 mm. Die im flachliegenden Zustand ca. 30 x 12,8 cm große Ware dient zu Transport- und Verpackungszwecken für z. B. Müll und ist für eine längere Verwendung nicht vorgesehen. Die Mülltüte ist in einer bedruckten Pappschachtel für den Einzelverkauf aufgemacht. Derartige Erzeugnisse werden zolltarifrechtlich als "Transport- oder Verpackungsmittel aus Kunststoffen, Säcke und Beutel (einschließlich Tüten), aus Polymeren des Ethylens" eingereiht.
Anmerkungen, die diese Einreihung bestimmen
Erläuterungen zum Harmonisierten System (HS) zu Position 3923, RZ 02.0. (Sitzungsbericht TAXUD-A4/AB/akn D (2014) 2177443) vom 26. Juni 2014, TOP 5.7) Siehe Foto. Ein Behälter, versehen mit einem Deckel, mit den Maßen 17 x 13,9 x 3 cm, hergestellt aus transparentem Kunststoff (PET), der der Verpackung von Lebensmitteln dient, ist in die Unterposition 3923 10 10 1) der Kombinierten Nomenklatur einzureihen. Einreihung gemäß den Allgemeinen Vorschriften 1, 3 a und 6 für die Auslegung der Kombinierten Nomenklatur und dem Wortlaut der KN-Codes 3923, 3923 10 10. Siehe auch Erläuterungen zum Harmonisierten System (HS) zu Position 3923, RZ 02.0. Siehe Foto. Stellungnahme des Ausschusses für den Zollkodex, Fachbereich Zolltarifliche und Statistische Nomenklatur, Bereich Agrar/Chemie (86. Sitzung des Ausschusses für den Zollkodex vom 4. bis 6. …
Einzelentscheidungen zur Kombinierten Nomenklatur (EE) Verordnung (EG) Nr. 627/2003 der Kommission vom 4. April 2003 (ABl. EG Nr. L 90/34) (RV L 627/03): 4. Behälter aus Hartkunststoff, die beim Transport, bei der Lagerung und bei der Handhabung von Halbleiterscheiben (Wafers) verwendet werden. Die Innenwände, die als Einschubschächte dienen, sind mit Rillen versehen. An der Unterseite und an einer Längsseite sind die Behälter offen. Unterposition 3923 10 00 1 Einreihung gemäß den Allgemeinen Vorschriften 1 und 6 für die Auslegung der Kombinierten Nomenklatur sowie nach dem Wortlaut der KN-Codes 3923 und 3923 10 00. …
Nationale Entscheidungen und Hinweise (NEH) Der Ausschuss für den Zollkodex hat während seiner 464. Sitzung mit qualifizierter Mehrheit folgende Stellungnahme abgeben: Ein Kunststoffbehältnis für Bade- und Duschgel in Form einer Tierfigur, mit einem Schraubverschluss unter dem abnehmbaren Kopf, ist in die Unterposition 3923 30 10 der Kombinierten Nomenklatur einzureihen. Dieses Behältnis ist nicht für die Unterhaltung von Kindern oder Erwachsenen gestaltet und folglich handelt es sich bei diesem Erzeugnis nicht um ein Spielzeug im Sinne des Kapitels 95. Einreihung gemäß den Allgemeinen Vorschriften 1 und 6 für die Auslegung der Kombinierten Nomenklatur und dem Wortlaut der KN-Codes 3923, 3923 30 und 3923 30 10. Der Ausschuss für den Zollkodex – Fachbereich zolltarifliche und statistische Nomenklatur (Bereich Agrar/Chemie) – hat auf der 54. Sitzung im März 2011 und auf der 135. …
1. Als „Kunststoffe" gelten in der Nomenklatur die Stoffe der Positionen 3901 bis 3914, die im Zeitpunkt der Polymerisation oder in einem späteren Stadium unter einer äußeren Einwirkung (im Allgemeinen Wärme und Druck, falls erforderlich auch unter Zuhilfenahme von Lösemitteln oder Weichmachern) durch Gießen, Pressen, Strangpressen, Walzen oder ein anderes Verfahren eine Form erhalten können oder erhalten haben, die auch nach Beendigung der äußeren Einwirkung erhalten bleibt (RV E3901100). Der Begriff „Kunststoffe" umfasst in der Nomenklatur auch Vulkanfiber. Dagegen ist dieser Begriff nicht anwendbar auf Stoffe, die als Spinnstoffe des Abschnitts XI gelten (RV E3901200). 2. …
Häufige Fragen
Wofür steht die Zolltarifnummer 3923.21.00.00.0?
Die Zolltarifnummer 3923.21.00.00.0 umfasst Säcke und Beutel (einschließlich Tüten), aus Polymeren des Ethylens. Maßgeblich für die Einreihung sind Beschaffenheit, Funktion und Verwendungszweck der Ware, nicht ihre Handelsbezeichnung.
Wie hoch ist der Zollsatz für 3923.21.00.00.0?
Der Drittlandszollsatz für 3923.21.00.00.0 beträgt 6,5 %. Bei Ursprung in einem Land mit Präferenzabkommen kann ein niedrigerer Satz gelten, wenn ein gültiger Präferenznachweis vorliegt.
Welcher HS-Code gehört zu 3923.21.00.00.0?
Die ersten sechs Stellen bilden den HS-Code: 392321. Er gilt weltweit einheitlich, während die weiteren Stellen die EU-Kombinierte-Nomenklatur und die nationale Unterteilung abbilden.
Wie viele Stellen hat die Zolltarifnummer 3923.21.00.00.0?
3923.21.00.00.0 hat elf Stellen und ist die vollständige deutsche Warennummer für die Einfuhranmeldung. In der Einfuhranmeldung ist in Deutschland die elfstellige Warennummer anzugeben.
Wo ist 3923.21.00.00.0 im Zolltarif eingeordnet?
3923.21.00.00.0 steht in dieser Hierarchie: 39 KUNSTSTOFFE UND WAREN DARAUS > 3923 II. ABFÄLLE, SCHNITZEL UND BRUCH; HALBERZEUGNISSE; FERTIGERZEUGNISSE, Transport- oder Verpackungsmittel, aus Kunststoffen; Stöpsel, Deckel, Kapseln und andere Verschlüsse, aus Kunststoffen > 392321 aus Polymeren des Ethylens. Die übergeordneten Positionen und die dazu gehörenden Anmerkungen bestimmen mit, ob die Einreihung trägt.
Gibt es verbindliche Zolltarifauskünfte zu 3923.21.00.00.0?
Ja. In der EBTI-Datenbank sind Entscheidungen zu 3923.21.00.00.0 erfasst, zum Beispiel DEBTI48841/25-1. Solche vZTA zeigen, welche Warenmerkmale die Zollverwaltung für die Einreihung herangezogen hat.
Was passiert bei einer falschen Zolltarifnummer?
Eine unzutreffende Nummer führt zu Nacherhebung von Zoll und Einfuhrumsatzsteuer, zu Verzögerungen bei der Abfertigung und im Wiederholungsfall zu einem Bußgeld. Wer die Einreihung dokumentiert begründet, kann sie in der Betriebsprüfung belegen.
Ändert sich die Zolltarifnummer 3923.21.00.00.0?
Warennummer 3923.21.00.00.0 ist derzeit gültig. Die Kombinierte Nomenklatur wird jährlich zum 1. Januar angepasst, deshalb sollten Stammdaten jährlich gegen den aktuellen Zolltarif geprüft werden.
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