Zolltarifnummer 3924.90.00.90.9: Geschirr, andere
Referenzdaten mit Stand 1. Juli 2026
Die Zolltarifnummer 3924.90.00.90.9 steht für Geschirr, andere. Der Drittlandszollsatz beträgt 6,5 %, dazu kommt die Einfuhrumsatzsteuer.
3924.90.00.90.9 ist ein Warennummer des EU-Zolltarifs aus Kapitel 39. Auf dieser Seite finden Sie die vollständige Einreihung, den Zollsatz, die amtlichen Vergleichsfälle und die Anmerkungen, die für diese Nummer gelten.
Diese Nummer ist anmeldefähig: Sie können sie in dieser Form in einer Zollanmeldung verwenden.
- Zolltarifnummer
- 3924.90.00.90.9
- Drittlandszoll
- 6,5 %
- Anmeldefähig
- Ja
- vZTA-Entscheidungen
- 8
Einordnung im Zolltarif
- 39KUNSTSTOFFE UND WAREN DARAUS
- 3924II. ABFÄLLE, SCHNITZEL UND BRUCH; HALBERZEUGNISSE; FERTIGERZEUGNISSE, Geschirr, andere Haushalts- oder Hauswirtschaftsartikel, Hygiene- oder Toilettengegenstände, aus Kunststoffen
- 3924.90andere
- 3924.90.00andere
- 3924.90.00.90andere
- 3924.90.00.90.9Geschirr, andere
Vom HS-Code zur Zolltarifnummer 3924.90.00.90.9
Zollsätze und Präferenzen
| Ursprung | Zollsatz | Grundlage |
|---|---|---|
| Drittlandszoll | 6,5 % | MFN |
| Färöer | 0 % | Tariff preference |
| Melilla | 0 % | Tariff preference |
| Besetzte palästinensische Gebiete | 0 % | Tariff preference |
| Andorra | 0 % | Customs Union Duty |
| Türkei | 0 % | Customs Union Duty |
| San Marino | 0 % | Customs Union Duty |
| GSP+ (eine Sonderregelung für nachhaltige Entwicklung und… | 0 % | Tariff preference |
| GSP-EBA (Sonderregelung für die am wenigsten entwickelten… | 0 % | Tariff preference |
| Moldau, Republik | 0 % | Tariff preference |
| Ecuador | 0 % | Tariff preference |
| Vereinigtes Königreich | 0 % | Tariff preference |
| ÜLG (Überseeische Länder und Gebiete) | 0 % | Tariff preference |
Sätze aus der TARIC-Datenbank der EU. Präferenzsätze setzen einen gültigen Präferenznachweis voraus.
Verbindliche Zolltarifauskünfte zu dieser Nummer
Nach den Angaben der Antragstellerin sowie der vorgelegten Abbildung handelt es sich um einen beigefarbenen, zylindrischen Zahnputzbecher "Natural" (Abmessungen ca. Ø 7 , 2 x 10 cm) aus Kunststoffen im Sinne der Anmerkung 1 zu Kapitel 39 mit mineralischen Füllstoffen (laut Antragsangaben aus Polyresin), der auf der Außenseite eine Gewebestruktur aufweist. Die Ware ist mit Klebeetiketten für den Einzelverkauf aufgemacht und zur Verwendung im Badezimmer bestimmt. Derartige Waren werden zolltarifrechtlich als "Hygiene- oder Toilettengegenstand aus Kunststoffen, nicht von der Codenummer 3924 9000 90 1 erfasst" eingereiht.
Nach den Antragsangaben sowie der vorgelegten Produktabbildung handelt es sich um eine Proviantdose aus Polypropylen, einem Kunststoff im Sinne der Anmerkung 1 zu Kapitel 39. Die schwarze, an den Ecken abgerundete Dose weist eine Grundfläche von etwa 19 , 3 x 11 , 8 cm (L x B) sowie eine Höhe von etwa 6 , 8 cm auf und ist innenseitig mit einem lose eingelegten Trennsteg versehen. Zusätzlich ist die Ware mit einem abnehmbaren Deckel aus Holz (Bambus) und einem elastischen Spinnstoffband zum Verschließen ausgestattet. Im Hinblick auf den Umfang und die Bedeutung in Bezug auf die Verwendung bestimmen die Kunststoffe den Charakter der aus verschiedenen Stoffen zusammengesetzten Ware. Zolltarifrechtlich handelt es sich, bei der in einer Kunststofffolie eingeschweißten Ware, um einen "Hauswirtschaftsartikel aus Kunststoffen, anderer als in den Codenummern 3924 9000 10 0 bis 3924 9000 90 1 genannt".
Nach den Antragsangaben sowie den vorgelegten Produktabbildungen handelt es sich um eine Seifenschale aus Polyresin, einem Kunststoff im Sinne der Anmerkung 1 zu Kapitel 39, der mit Füllstoffen versetzt ist. Das in Steinoptik hergerichtete, etwa 11 , 3 x 11 , 3 x 2 , 2 cm (L x B x H) große Erzeugnis verfügt über eine glatte Unterseite und ist auf der Schauseite zu einer konkav geformten Vertiefung zur Seifenaufnahme ausgeformt. In Bezug auf die Formgebung, Stabilität und die für derartige Erzeugnisse erforderliche Hygiene bestimmt der Kunststoff gegenüber den Füllstoffen den Charakter der aus verschiedenen Stoffen zusammengesetzten Ware. Zolltarifrechtlich handelt es sich, bei der in einem bedruckten Polybeutel verpackten Ware, um einen "Hygiene- oder Toilettengegenstand, aus Kunststoffen, anderer als in der Codenummer 3924 9000 90 1 genannt".
Nach den Antragsangaben handelt es sich um einen platzsparend zusammenfaltbaren Geschirrabtropfkorb aus Kunststoffen im Sinne der Anmerkung 1 zu Kapitel 39. Die in einer Folienverpackung aufgemachte Ware (LBH ca. 38 , 4 x 32 , 4 x 4 , 6 / 12 cm) besteht aus einer formgepressten Bodenplatte mit diversen Ablauföffnungen und Haltestegen für Geschirr, flexiblen, ziehharmonikaartig zusammenfaltbaren Seitenwänden und einem festen oberen Rand mit einer seitlichen Halterung für z. B. Besteck. Zolltarifrechtlich handelt es sich um einen "Hauswirtschaftsartikel aus Kunststoffen, nicht von den Codenummern 3924 9000 10 0 bis 3924 9000 90 1 erfasst".
Nach den Angaben der Antragstellerin handelt es sich um einen ovalen Zahnputzbecher aus Polyresin, einem Kunststoff im Sinne Anmerkung 1 zu Kapitel 39, in den Abmessungen ca. 8 x 6 , 5 x 10 cm. Die Ware ist in einer Luftpolsterfolie mit Etikett für den Einzelverkauf aufgemacht. Zolltarifrechtlich handelt es sich um "Hygiene- oder Toilettengegenstände, aus Kunststoffen, andere als in der Codenummer 3924 9000 90 1 genannt".
Bei dem durch ein Warenmuster veranschaulichten Artikel handelt es sich um eine sogenannte Badewannenmatte aus einem Kunststoff im Sinne der Anmerkung 1 zu Kapitel 39 (lt. wissenschaftlicher Untersuchung aus Polypropylen. Die ca. 100 x 40 cm große, gelochte Matte ist mit abgerundeten Ecken versehen und zeichnet sich auf der gesamten Oberfläche durch regelmäßig angeordnete, runde Noppen aus. Die Rückseite ist mit einer Vielzahl von Saugnäpfen ausgestattet. Die Ware wird als Antirutsch-Einlage z. B. in eine Badewanne verwendet. Das mit einem bedruckten Papiereinleger in einem Polybeutel aufgemachte Erzeugnis wird zolltarifrechtlich als "Hygiene- oder Toilettengegenstand aus Kunststoffen, nicht von der Codenummer 3924 9000 90 1 erfasst“ eingereiht.
Nach den Angaben der Antragstellerin handelt es sich um einen sog. Zahnbürstenhalter aus Polyresin, einem Kunststoff im Sinne der Anmerkung 1 zu Kapitel 39. Das weiße, hohle und oval geformte Gefäß (ca. 12 cm lang und 9 cm hoch) weist auf der Außenseite eine leichte Stufenoptik auf. In der schräg verlaufenden Öffnung befindet sich eine gebogene, eckige Strebe als mittige Unterteilung. Das Erzeugnis dient zur Aufnahme von Zahnbürsten. Derartige Waren sind zolltarifrechtlich als " Hygiene- oder Toilettengegenstände aus Kunststoffen, andere als in den Codenummern 3924 1000 11 0 bis 3924 9000 90 1 genannt" einzureihen.
Nach den Angaben der Antragstellerin handelt es sich um einen grauen, zylindrischen Zahnputzbecher (Abmessungen ca. Ø 7 , 2 x 11 , 2 (H) cm) aus Polyresin, einem Kunststoff im Sinne der Anmerkung 1 zu Kapitel 39, der auf der Außenseite eine Rillenstruktur aufweist. Die Ware ist in einem Pappkarton für den Einzelverkauf aufgemacht. Derartige Waren werden zolltarifrechtlich als "Hygiene- oder Toilettengegenstand, aus Kunststoffen" eingereiht.
Anmerkungen, die diese Einreihung bestimmen
Zu Unterposition 3924 90 00: Hierher gehören sowohl Schwämme aus regenerierter Cellulose, die anders als quadratisch oder rechteckig zugeschnitten sind, als auch quadratisch oder rechteckig zugeschnittene Schwämme mit abgeschliffenen Kanten oder anders bearbeitete Schwämme. Nicht hierher gehören: (entfallen) a) natürliche Schwämme (Unterpositionen 0511 99 31 und 0511 99 39); b) lediglich quadratisch oder rechteckig zugeschnittene Schwämme (Position 3921). Hierher gehören auch Waren, die aus Kombinationen von Papiermaterial wie Papierhalbstoff, Papier, Zellstoffwatte oder Vliesen aus Zellstofffasern mit einem superabsorbierenden Polymer (SAP) bestehen (z. B. Unterlagen für Inkontinenzpatienten oder Welpenunterlagen). Die Hauptfunktion dieser Waren besteht in der Aufnahme von wässrigen Lösungen. …
Zu Unterposition 3924 90: 1. Kunststoffware, bestehend aus zwei Flaschen mit Schraubverschluss, abnehmbaren aufgeschraubten Trinkbechern, flexiblen Schläuchen oder Trinkhalmen und mit einem Tragring sowie einem Riemen ausgestattet, der beide Flaschen zusammenhält. Das Erzeugnis dient der Beförderung von Getränken. 2. Trinkflaschen aus Kunststoff, speziell geformt zum Einsetzen in eine Flaschenhalterung für Fahrräder. Die mit Schraubverschlüssen ausgestatteten Waren weisen üblicherweise einen Rundboden sowie ein Fassungsvermögen zwischen 600 und 750 ml auf. Sie können auch doppelwandig mit einer isolierenden Folie im Zwischenraum vorliegen, wodurch die Temperatur des Flascheninhalts für eine bestimmte Zeit aufrechterhalten werden kann. Einige Flaschen haben zwecks leichterer Handhabung eine konkave Form. Anwendung der Allgemeinen Vorschriften 1 und 6. …
Einzelentscheidungen zur Kombinierten Nomenklatur (EE) Verordnung (EU) Nr. 1067/2010 der Kommission vom 19. November 2010 (ABl. L 304/11) (RV L 1067/11): 1. Eine Ware zum Verteilen von Wasser durch eine Düse (sog. Duschkopf), aus Kunststoff gefertigt und mit Nickel beschichtet. Die Ware ist mit einem Rückschlagventil ausgestattet, das einen Rückfluss des Wassers verhindert. Das Ventil dient jedoch nicht zur Regulierung des Wasserflusses. Der Durchfluss durch die Düse wird durch den Wasserhahn reguliert, an den die Ware über einen Schlauch anzuschließen ist. Unterposition 3924 90 00 Einreihung gemäß den Allgemeinen Vorschriften 1 und 6 für die Auslegung der Kombinierten Nomenklatur sowie nach dem Wortlaut der KN-Codes 3924 und 3924 90 00. …
Nationale Entscheidungen und Hinweise (NEH) Stellungnahme des Ausschusses für den Zollkodex, Fachbereich Zolltarifliche und Statistische Nomenklatur (Teilbereich Textilien und Mechanik/Verschiedenes) - 187. Sitzung des Ausschusses für den Zollkodex vom 5. bis 8. März 2018: Warenbeschreibung: Die Ware hat eine runde, vier- oder vieleckige Form und besteht aus Kunststoffschaum. 100 % Naturlatexschaum oder 100 % Polyurethan. Die Ware ist zum Auftragen von Kosmetikmitteln (vor allem Grundierung) auf das Gesicht bestimmt. Einreihung/Begründung: Der Ausschuss hat mehrheitlich entschieden, dass die Waren dem Wortlaut der Position 9616 und den in den Erläuterungen zum HS zu Position 9616 genannten Merkmalen entsprechen. Eine Einreihung nach der stofflichen Beschaffenheit der Erzeugnisse ist gemäß der Anmerkung 2 z) zu Kapitel 39 und der Anmerkung 2 e) zu Kapitel 40 ausgeschlossen. …
Häufige Fragen
Wofür steht die Zolltarifnummer 3924.90.00.90.9?
Die Zolltarifnummer 3924.90.00.90.9 umfasst Geschirr, andere. Maßgeblich für die Einreihung sind Beschaffenheit, Funktion und Verwendungszweck der Ware, nicht ihre Handelsbezeichnung.
Wie hoch ist der Zollsatz für 3924.90.00.90.9?
Der Drittlandszollsatz für 3924.90.00.90.9 beträgt 6,5 %. Bei Ursprung in einem Land mit Präferenzabkommen kann ein niedrigerer Satz gelten, wenn ein gültiger Präferenznachweis vorliegt.
Welcher HS-Code gehört zu 3924.90.00.90.9?
Die ersten sechs Stellen bilden den HS-Code: 392490. Er gilt weltweit einheitlich, während die weiteren Stellen die EU-Kombinierte-Nomenklatur und die nationale Unterteilung abbilden.
Wie viele Stellen hat die Zolltarifnummer 3924.90.00.90.9?
3924.90.00.90.9 hat elf Stellen und ist die vollständige deutsche Warennummer für die Einfuhranmeldung. In der Einfuhranmeldung ist in Deutschland die elfstellige Warennummer anzugeben.
Wo ist 3924.90.00.90.9 im Zolltarif eingeordnet?
3924.90.00.90.9 steht in dieser Hierarchie: 39 KUNSTSTOFFE UND WAREN DARAUS > 3924 II. ABFÄLLE, SCHNITZEL UND BRUCH; HALBERZEUGNISSE; FERTIGERZEUGNISSE, Geschirr, andere Haushalts- oder Hauswirtschaftsartikel, Hygiene- oder Toilettengegenstände, aus Kunststoffen > 392490 andere > 39249000 andere > 3924900090 andere. Die übergeordneten Positionen und die dazu gehörenden Anmerkungen bestimmen mit, ob die Einreihung trägt.
Gibt es verbindliche Zolltarifauskünfte zu 3924.90.00.90.9?
Ja. In der EBTI-Datenbank sind Entscheidungen zu 3924.90.00.90.9 erfasst, zum Beispiel DEBTI18171/26-1. Solche vZTA zeigen, welche Warenmerkmale die Zollverwaltung für die Einreihung herangezogen hat.
Was passiert bei einer falschen Zolltarifnummer?
Eine unzutreffende Nummer führt zu Nacherhebung von Zoll und Einfuhrumsatzsteuer, zu Verzögerungen bei der Abfertigung und im Wiederholungsfall zu einem Bußgeld. Wer die Einreihung dokumentiert begründet, kann sie in der Betriebsprüfung belegen.
Ändert sich die Zolltarifnummer 3924.90.00.90.9?
Warennummer 3924.90.00.90.9 ist derzeit gültig. Die Kombinierte Nomenklatur wird jährlich zum 1. Januar angepasst, deshalb sollten Stammdaten jährlich gegen den aktuellen Zolltarif geprüft werden.
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