Zolltarifnummer

Zolltarifnummer 4202.19.90.90.0: Reisekoffer, andere

Referenzdaten mit Stand 1. Juli 2026

Die Zolltarifnummer 4202.19.90.90.0 steht für Reisekoffer, andere. Der Drittlandszollsatz beträgt 3,7 %, dazu kommt die Einfuhrumsatzsteuer.

4202.19.90.90.0 ist ein Warennummer des EU-Zolltarifs aus Kapitel 42. Auf dieser Seite finden Sie die vollständige Einreihung, den Zollsatz, die amtlichen Vergleichsfälle und die Anmerkungen, die für diese Nummer gelten.

Diese Nummer ist anmeldefähig: Sie können sie in dieser Form in einer Zollanmeldung verwenden.

Zolltarifnummer
4202.19.90.90.0
Drittlandszoll
3,7 %
Anmeldefähig
Ja
vZTA-Entscheidungen
8

Einordnung im Zolltarif

  1. 42LEDERWAREN; SATTLERWAREN; REISEARTIKEL, HANDTASCHEN UND ÄHNLICHE BEHÄLTNISSE;WAREN AUS DÄRMEN
  2. 4202Reisekoffer, Handkoffer, Kosmetikkoffer und Aktenkoffer, Aktentaschen, Schultaschen, Brillenetuis, Etuis für Ferngläser, Fotoapparate, Filmkameras, Musikinstrumente oder Waffen und ähnliche Behältnisse; Reisetaschen, Isoliertaschen für Nahrungsmittel oder Getränke, Toilettentaschen (Necessaires), Rucksäcke, Handtaschen, Einkaufstaschen, Brieftaschen, Geldbörsen, Kartentaschen, Zigarettenetuis, Tabakbeutel, Werkzeugtaschen, Taschen für Sportartikel, Schachteln für Flakons oder Schmuckwaren, Puderdosen, Besteckkästen und ähnliche Behältnisse, aus Leder, rekonstituiertem Leder, Kunststofffolien, Spinnstoffen, Vulkanfiber oder Pappe, oder ganz oder überwiegend mit diesen Stoffen oder mit Papier überzogen
  3. 4202.19Reisekoffer, Handkoffer, Kosmetikkoffer und Aktenkoffer, Aktentaschen, Schultaschen und ähnliche Behältnisse, andere
  4. 4202.19.90aus anderen Stoffen
  5. 4202.19.90.90andere
  6. 4202.19.90.90.0Reisekoffer, andere

Vom HS-Code zur Zolltarifnummer 4202.19.90.90.0

HS-Code4202.196 Stellen, weltweit einheitlich
KN-Code4202.19.908 Stellen, Kombinierte Nomenklatur der EU
TARIC-Code4202.19.90.9010 Stellen, trägt die EU-Maßnahmen
Warennummer4202.19.90.90.011 Stellen, für die deutsche Einfuhranmeldung

Zollsätze und Präferenzen

UrsprungZollsatzGrundlage
Drittlandszoll3,7 %MFN
Färöer0 %Tariff preference
Melilla0 %Tariff preference
Besetzte palästinensische Gebiete0 %Tariff preference
Türkei0 %Customs Union Duty
San Marino0 %Customs Union Duty
Andorra0 %Customs Union Duty
Abkommen EU-Schweiz: wiedereingeführte Waren0 %Tariff preference
Moldau, Republik0 %Tariff preference
Ecuador0 %Tariff preference
Vereinigtes Königreich0 %Tariff preference
ÜLG (Überseeische Länder und Gebiete)0 %Tariff preference
Serbien0 %Tariff preference

Sätze aus der TARIC-Datenbank der EU. Präferenzsätze setzen einen gültigen Präferenznachweis voraus.

Verbindliche Zolltarifauskünfte zu dieser Nummer

DEBTI26703/24-1Erteilt von DEGültig bis 2027-08-14

Aktentasche, Foto siehe Anlage, - nach den Antragsangaben: - - mit einer Außenseite aus Glasfasern; dünn und nicht vollflächig mit Kunststoff bestrichen, - - mit einer Randeinfassung aus Spinnstoffen, - - mit einem Handtragegriff und einem abnehmbaren, längenverstellbaren Schultertragegurt, - - mit einer Überschlagklappe mit Klettverschluss, - - unter der Überschlagklappe mit einem entlang des oberen Rands verlaufenden Reißverschluss, - - - gefüttert; ohne Inneneinteilung, - - in zwei verschiedenen Größen (Hoch- bzw. Querformat), mit den Abmessungen: - - - ca. 31 cm (Breite) x 38 cm (Höhe) x 7,5 cm (Tiefe), - - - ca. 38 cm (Breite) x 29 cm (Höhe) x 8 cm (Tiefe), - - zur Aufnahme von Dokumenten im DIN-A4-Format geeignet, - ohne Hinweise auf Handarbeit, - der Aufstrich aus Kunststoff auf den Glasfasern ist nicht vollflächig und gleicht daher nicht einer aufgebrachten, vorgefertigten Kunststofffolie, - stellt sich aufgrund des Gesamteindrucks als Aktentasche des ersten Teils des Wortlauts der Position 4202 dar. "Aktentasche, mit Außenseite aus anderen Stoffen als in den Unterpositionen 4202 1110 bis 4202 1910 genannte, nicht handgearbeitet"

DEBTI17053/21-3Erteilt von DEGültig bis 2024-06-06

Aktentaschenähnliches Behältnis, Foto siehe Anlage, - mit einer Außenseite aus Glasfasern, - - die Glasfasern sind dünn mit Kunststoff bestrichen; der Aufstrich ist nicht vollflächig und gleicht daher nicht einer aufgebrachten, vorgefertigten Kunststofffolie, - mit einer Randeinfassung aus Spinnstoffen, - mit einem Handgriff und einem abnehmbaren, längenverstellbaren Schultertragegurt, - mit einer Überschlagklappe mit Klettverschluss, - unter der Überschlagklappe mit einem entlang des oberen Rands verlaufenden Reißverschluss, - gefüttert; ohne Inneneinteilung, - in zwei verschiedenen Größen (Hoch- bzw. Querformat), mit den Abmessungen: - - ca. 31 cm (Breite) x 38 cm (Höhe) x 7,5 cm (Tiefe), - - ca. 38 cm (Breite) x 29 cm (Höhe) x 8 cm (Tiefe), - ohne Hinweise auf Handarbeit, - zur Aufnahme von Dokumenten im DIN-A4-Format geeignet, - stellt sich aufgrund des Gesamteindrucks als ein den Aktentaschen ähnliches Behältnis dar. "Den Aktentaschen ähnliches Behältnis, mit Außenseite aus anderen Stoffen als in den Unterpositionen 4202 1110 bis 4202 1910 genannte, nicht handgearbeitet"

DE6023/15-1Erteilt von DEGültig bis 2021-05-07

Warenzusammenstellung, bestehend aus einem handkofferähnlichen Behältnis und verschiedenen Malutensilien, sog. Holzbox mit Malutensilien für den Künstlerbedarf, Foto siehe Anlage, - in Aufmachung für den Einzelverkauf (gemeinsam in einem bunt bedruckten Karton verpackt), - zur Befriedigung eines speziellen Bedarfs zusammengestellt, - handkofferähnliches Behältnis: - - vollständig aus Holz gefertigt, - - mit einem Handtragegriff, - - mit zwei Bügelschlössern zu öffnen, - - mit drei im Kofferboden eingesetzten Leisten zur Unterteilung ausgestattet, - - mit einem aufklappbaren Kofferdeckel, der einen höhenverstellbaren Leinwandhalter beinhaltet und als Mal- unterlage (Staffelei) genutzt werden kann, - - in den Abmessungen: ca. 38 cm (Breite) x 28 cm (Tiefe) x 7 cm (Höhe), - - ohne Hinweise auf Handarbeit, - - dient der Aufbewahrung und dem Transport von Malutensilien, - Malutensilien: - - 24 Tuben (je 12 ml) mit unterschiedlichen Acrylfarben, - - vier Pinsel zum Auftragen der Acrylfarben, - - ein Spatel aus Kunststoff, - - eine Mischpalette aus Holz mit einer Aussparung zum Halten der Palette, - im Hinblick auf die Verwendung sind das handkofferähnliche Behältnis und die einzelnen Malutensilien als gleichbedeutend anzusehen; im Hinblick auf den Wert und den Umfang bestimmt jedoch das handkoffer- ähnliche Behältnis den Charakter der Warenzusammenstellung. "Handkofferähnliches Behältnis, mit Außenseite aus anderen Stoffen als in den Unterpositionen 4202 1110 bis 4202 1910 genannte, nicht handgearbeitet"

DE3736/15-1Erteilt von DEGültig bis 2021-04-20

Handkofferähnliches Behältnis, sog. Ziergegenstand, Art.-Nr. 1778 000 Z119359, Abbildung siehe Anlage, - mit einer Außenseite aus matt lackiertem, braunem Holz, - mit einem angenieteten Handtragegriff ausgestattet, - mit einem abgerundeten Klappdeckel, der mit zwei Scharnieren und einem Riegelverschluss aus unedlem Metall versehen ist, - mit den Abmessungen von ca. 33 (L) x 16 (B) x 20 (H) cm, - innen ohne weitere Ausstattung oder Unterteilung, - keine Hinweise auf Handarbeit, - das Behältnis weist die Merkmale von handkofferähnlichen Waren (Größe, Tragemöglichkeit, stabile Verarbeitung) auf, daher keine Einreihung als Ware zu Dekorationszwecken der Position 4420. "Handkofferähnliches Behältnis, mit Außenseite aus Holz, nicht handgearbeitet"

DE17217/14-1Erteilt von DEGültig bis 2020-11-26

Warenzusammenstellung, bestehend aus einem Kosmetikkoffer, Schminkmitteln und einem Schwammapplikator, sog. Schminkkoffer im Alu-Design mit Inhalt, Foto siehe Anlage, - in Aufmachung für den Einzelverkauf (die Schminkmittel sind in eine Unterlage aus geformtem Kunststoff eingelegt, diese Unterlage ist in den Kosmetikkoffer eingesetzt), - zur Befriedigung eines speziellen Bedarfs zusammengestellt, bestehend aus - einem Kosmetikkoffer, sog. Schminkkoffer, - - mit einer Außenseite aus Papier (Musterabschnitt wurde dem Antrag beigefügt), - - mit einem Kantenschutz aus Aluminiumprofilen und Eckbeschlägen aus unedlem Metall, - - mit einem Handtragegriff auf dem Deckel, - - mit einem Bügelverschluss mit Schloss, - - aufklappbar, an der Innenseite des Deckels mit einem Spiegel ausgestattet, - - gefüttert, ohne Inneneinteilung, - - mit Abmessungen von ca. 18 x 12 x 12 cm, - - ohne Hinweise auf Handarbeit, - Erzeugnissen zum Schminken (1 Lippenstift, 1 Tube mit flüssiger Schminke für die Lippen, 2 Kajal-Stiften, 2 Kästchen aus Kunststoff mit jeweils 4 verschiedenfarbigen Lidschatten), - einem Fläschchen mit Nagellack (Zubereitung für die Maniküre), - einem Schwammapplikator zum Auftragen von Kosmetik- und Körperpflegemitteln, - der Kosmetikkoffer bestimmt nach Wert und Umfang den wesentlichen Charakter der Warenzusammenstellung. "Kosmetikkoffer, mit Außenseite aus anderen Stoffen als Leder, rekonstituiertes Leder, Kunststoff, Spinnstoff oder Aluminium, nicht handgearbeitet"

DE14971/17-1Erteilt von DEGültig bis 2020-07-12

Aktentasche, sog. Carbon BriefBag SHZ, Artikel 4090002598, Foto siehe Anlage, - laut Untersuchungsergebnis mit einer flächenmäßig überwiegenden (charakterbestimmenden) Außenseite aus schwarzen Geweben aus Kohlenstofffasern, die auf der Außenseite mit einer matten Kunststofffolie überzogen sind; das Überziehen mit der Kunststofffolie ist jedoch mit dem bloßem Auge nicht wahrnehmbar, - - an beiden Längsseiten mit einem Längstreifen, sowie am Boden und an der Oberseite mit einer Außenseite aus Leder, - mit zwei Handgriffen und einem abnehmbaren, längenverstellbaren Schultertragegurt, - auf einer Längsseite mit einem Vorfach mit Reißverschluss; mit zwei offenen Einsteckfächern ausgestattet, - mit einem Hauptfach, - - mit einem entlang des oberen Rands verlaufenden Reißverschluss, - - auf einer Seite mit einem Trennsteg mit einem Vorfach und einer Druckknopflasche, auf der anderen Seite mit sechs offenen Einsteckfächern ausgestattet, - in den Abmessungen: ca. 49 cm (Breite) x 30 cm (Höhe) x 7 cm (Tiefe), - ohne Hinweise auf Handarbeit. "Aktentasche, andere als in den Unterpositionen 4202 1110 bis 4202 1910 genannte, nicht handgearbeitet"

DE14887/14-1Erteilt von DEGültig bis 2019-01-13

Handkofferähnliches Behältnis, sog. Truhe aus laminierter Pappe, Foto siehe Anlage, - mit einer Außenseite aus bunt bedrucktem Papier, - - auf einer Unterlage aus Pappe aufgebracht, - mit den Abmessungen von ca. 22,5 (Breite) x 15 (Höhe) x 15 (Tiefe) cm, - mit einem Handttragegriff und Scharnieren aus unedlem Metall ausgestattet, - mit einem Bügelverschluss aus unedlem Metall zu öffnen, - innen ohne Einteilung oder Ausstattung, - keine Hinweise auf Handarbeit, - keine Einreihung in die Position 4823, da Waren der Position 4202 durch Anmerkung 2 h) zu Kapitel 48 aus diesem Kapitel ausgewiesen werden. "Handkofferähnliches Behältnis, mit Außenseite aus Papier, nicht handgearbeitet"

DE18198/14-1Erteilt von DEGültig bis 2018-11-25

Handkofferähnliches Behältnis, sog. Kinderkoffer, Foto siehe Anlage, - mit einer Außenseite aus beschichtetem, buntbedrucktem (rot mit konstastfarbenen Kreisen) Papier, - - die Beschichtung ist als eigene Lage mit dem bloßem Auge nicht wahrnehmbar, - - auf einer Unterlage aus Pappe aufgebracht, - mit einem Handttragegriff aus unedlem Metall ausgestattet, - in den Abmessungen: ca. 23 cm (Breite) x 17 cm (Höhe) x 9 cm (Tiefe), - mit einem Bügelverschluss aus unedlem Metall zu öffnen, - innen ohne Einteilung oder Ausstattung, - ohne Hinweise auf Handarbeit. "Handkofferähnliches Behältnis, mit einer Außenseite aus Papier, nicht handgearbeitet"

Anmerkungen, die diese Einreihung bestimmen

Pos. 4202

Einzelentscheidungen zur Kombinierten Nomenklatur (EE) Verordnung (EWG) Nr. 3471/89 der Kommission vom 17. November 1989 (ABl. EG Nr. L 337/8) (RV L 3471/89): Rucksack aus Gewebe aus synthetischen Spinnfasern (100 %), an den ein leichtes anorakähnliches Kleidungsstück aus Gewebe angenäht worden ist, das gefaltet in einem der drei Fächer des Rucksacks untergebracht werden kann. Unterposition 4202 92 91 Einreihung gemäß den Allgemeinen Vorschriften 1, 3 b) und 6 für die Auslegung der Kombinierten Nomenklatur sowie nach dem Wortlaut der KN-Code 4202 und 4202 92 91. Die Ware kann nicht in das Kapitel 62 eingereiht werden, weil sie nur gelegentlich als Kleidungsstück verwendet wird. Verordnung (EWG) Nr. 2855/2000 der Kommission vom 27. Dezember 2000 (ABl. EG Nr. L 332/41) (RV L 2855/00), geändert durch Verordnung (EG) Nr. 705/2005 der Kommission vom 4. Mai 2005 (ABl. EU Nr. …

Pos. 4202

Gerichtliche Entscheidungen (GE) - EuGH Zusammenfassung des Urteils des Europäischen Gerichtshofs vom 8. Juli 2004 Az.: C-400/03 In der Rechtssache C-400/03 ... vorgelegtes Ersuchen um Vorabentscheidung über die Vereinbarkeit der Erläuterungen zu den Unterpositionen 4202 12 11 und 4202 12 19 der Kombinierten Nomenklatur, die in der Mitteilung der Kommission „Erläuterungen zur Kombinierten Nomenklatur der Europäischen Gemeinschaften“ ... enthalten sind, mit der Kombinierten Nomenklatur des Gemeinsamen Zolltarifs ... erlässt der Gerichtshof (Vierte Kammer) ...folgendes Urteil. Rechtlicher Rahmen Zu der im Ausgangsverfahren maßgeblichen Zeit galt die Fassung der Kombinierten Nomenklatur (im Folgenden: KN), die in Anhang I der Verordnung Nr. 2263/2000 enthalten ist. …

Pos. 4202

Gerichtliche Entscheidungen (GE) - national Auszug aus dem Urteil des FG Hamburg vom 10. Dezember 2002 Az.: IV 87/00 Aus den Gründen: ... Tatbestand: Die Klägerin führte im Mai 199. sog. Shopper aus der Volksrepublik China ein. Diese etwa 39 (L) x 28 (H) x 10 (B) cm großen Taschen, deren Außenseiten aus Spinnstoff bestehen, weisen drei durch einen Mittelsteg geteilte und jeweils durch einen Reißverschluss zu schließende Fächer auf, die durch in das Innenfutter eingenähte Seiten- bzw. Einsteckfächer weiter unterteilt sind. ... Nachdem die Zolltechnische Prüfungs- und Lehranstalt bei der Oberfinanzdirektion ... …

Pos. 4202

Nationale Entscheidungen und Hinweise (NEH) Hinweise zur Einreihung von Handtaschen Handtaschen sind dazu konzipiert, sämtliche Utensilien, die Frauen oder Männer mit sich führen aufzunehmen. Es handelt sich dabei in erster Linie um kleinere persönliche Gegenstände, wie Schlüssel, Geldbörsen, Make-up Artikel, Taschenkalender und Zigaretten. Handtaschen sind gewöhnlich gefüttert und können im Innern mit diversen Fächern ausgestattet sein. Ferner können sie ein oder mehrere Außenfächer auf der Vorder- oder Rückseite aufweisen. Handtaschen sind in der Regel mit Handtragegriffen und/oder Schulterriemen ausgestattet. Gürteltaschen hingegen sind keine Handtaschen. Auch kleinere Rucksäcke, die dazu bestimmt sind, kleinere persönliche Gegenstände aufzunehmen, um eine Handtasche zu ersetzen, sind nicht als Handtaschen einzureihen. …

Häufige Fragen

Wofür steht die Zolltarifnummer 4202.19.90.90.0?

Die Zolltarifnummer 4202.19.90.90.0 umfasst Reisekoffer, andere. Maßgeblich für die Einreihung sind Beschaffenheit, Funktion und Verwendungszweck der Ware, nicht ihre Handelsbezeichnung.

Wie hoch ist der Zollsatz für 4202.19.90.90.0?

Der Drittlandszollsatz für 4202.19.90.90.0 beträgt 3,7 %. Bei Ursprung in einem Land mit Präferenzabkommen kann ein niedrigerer Satz gelten, wenn ein gültiger Präferenznachweis vorliegt.

Welcher HS-Code gehört zu 4202.19.90.90.0?

Die ersten sechs Stellen bilden den HS-Code: 420219. Er gilt weltweit einheitlich, während die weiteren Stellen die EU-Kombinierte-Nomenklatur und die nationale Unterteilung abbilden.

Wie viele Stellen hat die Zolltarifnummer 4202.19.90.90.0?

4202.19.90.90.0 hat elf Stellen und ist die vollständige deutsche Warennummer für die Einfuhranmeldung. In der Einfuhranmeldung ist in Deutschland die elfstellige Warennummer anzugeben.

Wo ist 4202.19.90.90.0 im Zolltarif eingeordnet?

4202.19.90.90.0 steht in dieser Hierarchie: 42 LEDERWAREN; SATTLERWAREN; REISEARTIKEL, HANDTASCHEN UND ÄHNLICHE BEHÄLTNISSE;WAREN AUS DÄRMEN > 4202 Reisekoffer, Handkoffer, Kosmetikkoffer und Aktenkoffer, Aktentaschen, Schultaschen, Brillenetuis, Etuis für Ferngläser, Fotoapparate, Filmkameras, Musikinstrumente oder Waffen und ähnliche Behältnisse; Reisetaschen, Isoliertaschen für Nahrungsmittel oder Getränke, Toilettentaschen (Necessaires), Rucksäcke, Handtaschen, Einkaufstaschen, Brieftaschen, Geldbörsen, Kartentaschen, Zigarettenetuis, Tabakbeutel, Werkzeugtaschen, Taschen für Sportartikel, Schachteln für Flakons oder Schmuckwaren, Puderdosen, Besteckkästen und ähnliche Behältnisse, aus Leder, rekonstituiertem Leder, Kunststofffolien, Spinnstoffen, Vulkanfiber oder Pappe, oder ganz oder überwiegend mit diesen Stoffen oder mit Papier überzogen > 420219 Reisekoffer, Handkoffer, Kosmetikkoffer und Aktenkoffer, Aktentaschen, Schultaschen und ähnliche Behältnisse, andere > 42021990 aus anderen Stoffen > 4202199090 andere. Die übergeordneten Positionen und die dazu gehörenden Anmerkungen bestimmen mit, ob die Einreihung trägt.

Gibt es verbindliche Zolltarifauskünfte zu 4202.19.90.90.0?

Ja. In der EBTI-Datenbank sind Entscheidungen zu 4202.19.90.90.0 erfasst, zum Beispiel DEBTI26703/24-1. Solche vZTA zeigen, welche Warenmerkmale die Zollverwaltung für die Einreihung herangezogen hat.

Was passiert bei einer falschen Zolltarifnummer?

Eine unzutreffende Nummer führt zu Nacherhebung von Zoll und Einfuhrumsatzsteuer, zu Verzögerungen bei der Abfertigung und im Wiederholungsfall zu einem Bußgeld. Wer die Einreihung dokumentiert begründet, kann sie in der Betriebsprüfung belegen.

Ändert sich die Zolltarifnummer 4202.19.90.90.0?

Warennummer 4202.19.90.90.0 ist derzeit gültig. Die Kombinierte Nomenklatur wird jährlich zum 1. Januar angepasst, deshalb sollten Stammdaten jährlich gegen den aktuellen Zolltarif geprüft werden.

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