Zolltarifnummer 4202.92.19.00.0: Reisekoffer, aus Kunststofffolien, andere
Referenzdaten mit Stand 1. Juli 2026
Die Zolltarifnummer 4202.92.19.00.0 steht für Reisekoffer, aus Kunststofffolien, andere. Der Drittlandszollsatz beträgt 9,7 %, dazu kommt die Einfuhrumsatzsteuer.
4202.92.19.00.0 ist ein Warennummer des EU-Zolltarifs aus Kapitel 42. Auf dieser Seite finden Sie die vollständige Einreihung, den Zollsatz, die amtlichen Vergleichsfälle und die Anmerkungen, die für diese Nummer gelten.
Diese Nummer ist anmeldefähig: Sie können sie in dieser Form in einer Zollanmeldung verwenden.
- Zolltarifnummer
- 4202.92.19.00.0
- Drittlandszoll
- 9,7 %
- Anmeldefähig
- Ja
- vZTA-Entscheidungen
- 8
Einordnung im Zolltarif
- 42LEDERWAREN; SATTLERWAREN; REISEARTIKEL, HANDTASCHEN UND ÄHNLICHE BEHÄLTNISSE;WAREN AUS DÄRMEN
- 4202Reisekoffer, Handkoffer, Kosmetikkoffer und Aktenkoffer, Aktentaschen, Schultaschen, Brillenetuis, Etuis für Ferngläser, Fotoapparate, Filmkameras, Musikinstrumente oder Waffen und ähnliche Behältnisse; Reisetaschen, Isoliertaschen für Nahrungsmittel oder Getränke, Toilettentaschen (Necessaires), Rucksäcke, Handtaschen, Einkaufstaschen, Brieftaschen, Geldbörsen, Kartentaschen, Zigarettenetuis, Tabakbeutel, Werkzeugtaschen, Taschen für Sportartikel, Schachteln für Flakons oder Schmuckwaren, Puderdosen, Besteckkästen und ähnliche Behältnisse, aus Leder, rekonstituiertem Leder, Kunststofffolien, Spinnstoffen, Vulkanfiber oder Pappe, oder ganz oder überwiegend mit diesen Stoffen oder mit Papier überzogen
- 4202.92andere, mit Außenseite aus Kunststofffolien oder Spinnstoffen
- 4202.92.19andere
- 4202.92.19.00.0Reisekoffer, aus Kunststofffolien, andere
Vom HS-Code zur Zolltarifnummer 4202.92.19.00.0
Zollsätze und Präferenzen
| Ursprung | Zollsatz | Grundlage |
|---|---|---|
| Drittlandszoll | 9,7 % | MFN |
| Färöer | 0 % | Tariff preference |
| Melilla | 0 % | Tariff preference |
| Besetzte palästinensische Gebiete | 0 % | Tariff preference |
| Türkei | 0 % | Customs Union Duty |
| San Marino | 0 % | Customs Union Duty |
| Andorra | 0 % | Customs Union Duty |
| Abkommen EU-Schweiz: wiedereingeführte Waren | 0 % | Tariff preference |
| Moldau, Republik | 0 % | Tariff preference |
| Ecuador | 0 % | Tariff preference |
| Vereinigtes Königreich | 0 % | Tariff preference |
| ÜLG (Überseeische Länder und Gebiete) | 0 % | Tariff preference |
| Serbien | 0 % | Tariff preference |
Sätze aus der TARIC-Datenbank der EU. Präferenzsätze setzen einen gültigen Präferenznachweis voraus.
Verbindliche Zolltarifauskünfte zu dieser Nummer
Ähnliches Behältnis, sog. geruchsdichte Tasche, Foto siehe Anlage, - nach den Antragsangaben: - - mit einer Außenseite aus Kunststofffolie (geprägt), - - mit einem ca. 4 cm unterhalb des oberen Randes verlaufenden Reißverschluss und einem Klettverschluss; zusätzlich mit einem TSA-Zahlenschloss versehen, - - - mit einer Lage aus Gewebe mit eingearbeiteten Partikeln (Aktivkohlegewebe), einer Lage aus Vliesstoff sowie einem darüber liegenden Kettengewirke gefüttert; innen mit einem Trennsteg ausgestattet, - - in unterschiedlichen Farben und Größen, - - soll der Aufbewahrung und dem Transport verschiedener geruchsintensiver Erzeugnisse dienen. "Ähnliches Behältnis, anderes als in den Unterpositionen 4202 1110 bis 4202 3900 genannte, mit Außenseite aus Kunststofffolien, anderes als in den Unterpositionen 4202 9211 bis 4202 9215 genannte"
Ähnliches Behältnis, sog. Stiftemäppchen, Foto siehe Anlage, - mit einer Außenseite aus Kunststofffolien auf einer Unterlage aus Spinnstoff, - - der mit dem bloßen Auge wahrnehmbare Kunststoff bedeckt den Spinnstoff vollständig und gleicht einer aufgebrachten, vorgefertigten Kunststofffolie, - an der Vorderseite mit einem aufgesetzten Einsteckfach mit einer Überschlagklappe mit Klettverschluss; verziert mit einem sog. Patch mit Druckknopfverschluss, - das Hauptfach ist mit entlang des oberen Rands bis zu den Schmalseiten verlaufenden Reißverschluss versehen, - - gefüttert; ohne Inneneinteilung, - mit den Abmessungen: ca. 22 cm (Breite) x 12 cm (Höhe) x 7 cm (Tiefe), - mit einem an einer am oberen Rand angenähten Schlaufe mittels Karabinerhaken befestigten Anhänger in Form eines Mandrill-Plüschgesichts und einem mittels einem weiteren Karabinerhaken befestigten Anhänger aus verknoteten Kordeln verziert, - soll der Aufnahme verschiedenster kleinerer Gegenstände (z. B. Schreibmaterial) dienen. "Ähnliches Behältnis, anderes als in den Unterpositionen 4202 1110 bis 4202 3900 genannte, mit Außenseite aus Kunststofffolien, anderes als in den Unterpositionen 4202 9211 bis 4202 9215 genannte"
Den Einkaufstaschen ähnliches Behältnis, Foto siehe Anlage, - aus ca. 3 cm breiten, geflochtenen Bändern aus mit Klebstoff (hier: Kunststoff) aneinander geklebten Fasern aus Spinnstoffen (Bolducs der Position 5806; keine Flechtstoffe im Sinne des Kapitels 46), - - der mit dem bloßen Auge wahrnehmbare Kunststoff gleicht einer aufgebrachten, vorgefertigten Kunststofffolie und bildet die Außenseite des Behältnisses, - mit zwei angenieteten Handtragegriffen, - ohne Verschluss, - - ungefüttert; ohne Inneneinteilung, - mit den Abmessungen: ca. 31 cm (Breite) x 25 cm (Höhe) x 23,5 cm (Tiefe), - ohne Hinweise auf Handarbeit. "Ähnliches Behältnis, anderes als in den Unterpositionen 4202 1110 bis 4202 3900 genannte, mit Außenseite aus Kunststofffolien, anderes als in den Unterpositionen 4202 9211 bis 4202 9215 genannte"
Dokumentenmappe, Foto siehe Anlage, - nach den Antragsangaben: - - mit einer Außenseite aus Kunststofffolien (überwiegend lederartig geprägt), - - an den Rändern mit Streifen aus Spinnstoffen eingefasst, - - mit einer Überschlagklappe ohne Verschluss, - - - an der Innenseite der Überschlagklappe mit zwei offenen Einsteckfächern aus klarsichtiger Kunststofffolie ausgestattet, - - mit den Abmessungen: ca. 24 cm (Breite) x 16 cm (Höhe) x 1 cm (Tiefe), - - dient der Aufnahme von Unterlagen von Kraftfahrzeugen, - ohne Hinweise auf Handarbeit. "Ähnliches Behältnis, anderes als in den Unterpositionen 4202 1110 bis 4202 3900 genannte, mit Außenseite aus Kunststofffolien, anderes als in den Unterpositionen 4202 9211 bis 4202 9215 genannte"
Warenzusammenstellung, bestehend aus einer Schreibmappe und einem Schreibblock, Fotos siehe Anlage, - in Aufmachung für den Einzelverkauf, - zur Befriedigung eines speziellen Bedarfs zusammengestellt, - nach den Antragsangaben: - - Schreibmappe (ähnliches Behältnis): - - - mit einer Außenseite aus Kunststofffolien; an den Rändern mit Bändern aus Spinnstoffgewebe eingefasst, - - - gepolstert und mit Pappe verstärkt, - - - aufklappbar; ohne Verschluss, - - - - an der linken Innenseite mit einem großen, abgeschrägten, offenen Einsteckfach und einem darauf aufgesetzten, offenen Einsteckfach ausgestattet, - - - - an der rechten Innenseite mit einer elastischen Stiftlasche und mit einem Einsteckfach für den Schreibblock ausgestattet, - - - mit den Abmessungen: ca. 18 cm (Breite) x 23 cm (Höhe) x 1 cm (Tiefe), - - Schreibblock (eingesteckt in die Schreibmappe), - - - aus Papier im DIN-A5-Format; liniert bedruckt, - die Schreibmappe bestimmt nach dem Umfang und ihrer Bedeutung in Bezug auf die Verwendung den wesentlichen Charakter der Warenzusammenstellung. "Ähnliches Behältnis, anderes als in den Unterpositionen 4202 1110 bis 4202 3900 genannte, mit Außenseite aus Kunststofffolien, anderes als in den Unterpositionen 4202 9211 bis 4202 9215 genannte"
Einkaufstasche, Foto siehe Anlage, - mit einer Außenseite aus Kunststofffolien (bedruckt), - - mit bloßem Auge wahrnehmbar, - - auf einer Unterlage aus Nähgewirken (Vliesstoff mit maschenbildenden Spinnstoffgarnen), - mit vier angenähten Tragegriffen aus Spinnstoff, - oben offen; ohne Verschluss, - - ungefüttert; ohne Inneneinteilung, - mit den Abmessungen: ca. 44 cm (Breite) x 38 cm (Höhe) x 19 cm (Tiefe). "Einkaufstasche, mit Außenseite aus Kunststofffolien"
Vierteilige Zusammenstellung, bestehend aus einem kleinen Behältnis, einem Karabinerhaken, einer Pfeife und einem Schnürsenkel, Fotos siehe Anlage, - in Aufmachung für den Einzelverkauf, - die Waren dienen weder der Befriedigung eines speziellen Bedarfs noch der Ausübung einer bestimmten Tätigkeit; sie stellen sich somit nicht als Warenzusammenstellung im Sinne der AV 3 b) dar, - die voneinander trennbaren Bestandteile passen nicht zueinander, ergänzen sich nicht gegenseitig und ihre Zusammensetzung bildet kein Ganzes, dessen Bestandteile üblicherweise nicht getrennt zum Kauf angeboten werden; sie stellen sich somit nicht als eine aus verschiedenen Bestandteilen zusammengesetzte Ware im Sinne der AV 3 b) dar, - die Waren sind somit getrennt voneinander einzureihen, - kleines Behältnis: - - mit einer Außenseite aus Kunststofffolien (lederartig geprägt) auf einer Unterlage aus Spinnstoff, - - auf der Vorderseite mit einem Firmenschriftzug und einem Firmenlogo bedruckt, - - mit einer kleinen Aufhängeschlaufe, - - mit einem entlang des oberen Rands verlaufenden Reißverschluss, - - - ungefüttert; ohne Inneneinteilung, - - mit den Abmessungen: ca. 6 cm (Höhe) x 8 cm (Breite) x 2 cm (Tiefe), - keine Einreihung als Taschen- oder Handtaschenartikel aufgrund der neutralen Gestaltung. "Ähnliches Behältnis, anderes als in den Unterpositionen 4202 1110 bis 4202 3900 genannte, mit Außenseite aus Kunststofffolien, anderes als in den Unterpositionen 4202 9211 bis 4202 9215 genannte"
Einkaufstasche, Foto siehe Anlage, - mit einer Außenseite aus Kunststofffolien (bedruckt), - - mit bloßem Auge wahrnehmbar, - - auf einer Unterlage aus Geweben aus Streifen aus synthetischer Spinnmasse (Streifengewebe), - mit vier angenähten Tragegriffen aus Spinnstoff, - oben offen; ohne Verschluss, - - ungefüttert; ohne Inneneinteilung, - mit den Abmessungen: ca. 44 cm (Breite) x 38 cm (Höhe) x 19 cm (Tiefe). "Einkaufstasche, mit Außenseite aus Kunststofffolien"
Anmerkungen, die diese Einreihung bestimmen
Zu Unterpositionen 4202 92 11 bis 4202 92 19: Siehe die Erläuterungen zu den Unterpositionen 4202 1211 und 4202 1219. Zu Unterpositionen 4202 91 bis 4202 99: Hierher gehören auch sogenannte Schreibmappen (siehe auch die HS-Erläuterung zu Position 4202 Absatz 4, in denen ,Schreibmappe‘ als Beispiel für die im zweiten Teil der Position 4202 genannten „ähnlichen Behältnisse“ aufgeführt werden) Schreibmappen sind normalerweise verstärkt und für eine längere Verwendung vorgesehen. Sie weisen üblicherweise ein oder mehrere Einsteckfächer und Schlaufen für die Befestigung eines Notizblocks sowie von Papieren, Schreibgeräten, Büromaterial usw. auf. Schreibmappen können mit einem umlaufenden Reißverschluss oder einem Gummiband, einer Schnalle oder einer Lasche mit Druckknopf verschlossen werden. Das Vorhandensein bzw. …
Zu Unterposition 4202 92: 1. Tragbare Picknickisoliertaschen, bestehend aus einer äußeren Hülle mit einer Außenseite aus Kunststoff-Folie und aus einem Isolierkern aus polymerem Schaumkunststoff mit geschlossenen Zellen, in den Größen von 30 cm x 46 cm x 19 cm bis 23 cm x 18 cm x 15 cm. Diese Taschen sind mit Griffen oder Schulterriemen aus Kunststoff oder Spinnstoff versehen und dazu bestimmt, zum Tragen von Nahrungsmitteln oder Getränken zwischen Haus und Büro, auf Reisen, zum Picknicken, auf Sportfesten oder bei anderen Veranstaltungen verwendet zu werden. (Anmerkung BMF: Behältnisse, ähnlich den Reisetaschen und Einkaufstaschen).
Einzelentscheidungen zur Kombinierten Nomenklatur (EE) Verordnung (EWG) Nr. 3471/89 der Kommission vom 17. November 1989 (ABl. EG Nr. L 337/8) (RV L 3471/89): Rucksack aus Gewebe aus synthetischen Spinnfasern (100 %), an den ein leichtes anorakähnliches Kleidungsstück aus Gewebe angenäht worden ist, das gefaltet in einem der drei Fächer des Rucksacks untergebracht werden kann. Unterposition 4202 92 91 Einreihung gemäß den Allgemeinen Vorschriften 1, 3 b) und 6 für die Auslegung der Kombinierten Nomenklatur sowie nach dem Wortlaut der KN-Code 4202 und 4202 92 91. Die Ware kann nicht in das Kapitel 62 eingereiht werden, weil sie nur gelegentlich als Kleidungsstück verwendet wird. Verordnung (EWG) Nr. 2855/2000 der Kommission vom 27. Dezember 2000 (ABl. EG Nr. L 332/41) (RV L 2855/00), geändert durch Verordnung (EG) Nr. 705/2005 der Kommission vom 4. Mai 2005 (ABl. EU Nr. …
Gerichtliche Entscheidungen (GE) - EuGH Zusammenfassung des Urteils des Europäischen Gerichtshofs vom 8. Juli 2004 Az.: C-400/03 In der Rechtssache C-400/03 ... vorgelegtes Ersuchen um Vorabentscheidung über die Vereinbarkeit der Erläuterungen zu den Unterpositionen 4202 12 11 und 4202 12 19 der Kombinierten Nomenklatur, die in der Mitteilung der Kommission „Erläuterungen zur Kombinierten Nomenklatur der Europäischen Gemeinschaften“ ... enthalten sind, mit der Kombinierten Nomenklatur des Gemeinsamen Zolltarifs ... erlässt der Gerichtshof (Vierte Kammer) ...folgendes Urteil. Rechtlicher Rahmen Zu der im Ausgangsverfahren maßgeblichen Zeit galt die Fassung der Kombinierten Nomenklatur (im Folgenden: KN), die in Anhang I der Verordnung Nr. 2263/2000 enthalten ist. …
Häufige Fragen
Wofür steht die Zolltarifnummer 4202.92.19.00.0?
Die Zolltarifnummer 4202.92.19.00.0 umfasst Reisekoffer, aus Kunststofffolien, andere. Maßgeblich für die Einreihung sind Beschaffenheit, Funktion und Verwendungszweck der Ware, nicht ihre Handelsbezeichnung.
Wie hoch ist der Zollsatz für 4202.92.19.00.0?
Der Drittlandszollsatz für 4202.92.19.00.0 beträgt 9,7 %. Bei Ursprung in einem Land mit Präferenzabkommen kann ein niedrigerer Satz gelten, wenn ein gültiger Präferenznachweis vorliegt.
Welcher HS-Code gehört zu 4202.92.19.00.0?
Die ersten sechs Stellen bilden den HS-Code: 420292. Er gilt weltweit einheitlich, während die weiteren Stellen die EU-Kombinierte-Nomenklatur und die nationale Unterteilung abbilden.
Wie viele Stellen hat die Zolltarifnummer 4202.92.19.00.0?
4202.92.19.00.0 hat elf Stellen und ist die vollständige deutsche Warennummer für die Einfuhranmeldung. In der Einfuhranmeldung ist in Deutschland die elfstellige Warennummer anzugeben.
Wo ist 4202.92.19.00.0 im Zolltarif eingeordnet?
4202.92.19.00.0 steht in dieser Hierarchie: 42 LEDERWAREN; SATTLERWAREN; REISEARTIKEL, HANDTASCHEN UND ÄHNLICHE BEHÄLTNISSE;WAREN AUS DÄRMEN > 4202 Reisekoffer, Handkoffer, Kosmetikkoffer und Aktenkoffer, Aktentaschen, Schultaschen, Brillenetuis, Etuis für Ferngläser, Fotoapparate, Filmkameras, Musikinstrumente oder Waffen und ähnliche Behältnisse; Reisetaschen, Isoliertaschen für Nahrungsmittel oder Getränke, Toilettentaschen (Necessaires), Rucksäcke, Handtaschen, Einkaufstaschen, Brieftaschen, Geldbörsen, Kartentaschen, Zigarettenetuis, Tabakbeutel, Werkzeugtaschen, Taschen für Sportartikel, Schachteln für Flakons oder Schmuckwaren, Puderdosen, Besteckkästen und ähnliche Behältnisse, aus Leder, rekonstituiertem Leder, Kunststofffolien, Spinnstoffen, Vulkanfiber oder Pappe, oder ganz oder überwiegend mit diesen Stoffen oder mit Papier überzogen > 420292 andere, mit Außenseite aus Kunststofffolien oder Spinnstoffen > 42029219 andere. Die übergeordneten Positionen und die dazu gehörenden Anmerkungen bestimmen mit, ob die Einreihung trägt.
Gibt es verbindliche Zolltarifauskünfte zu 4202.92.19.00.0?
Ja. In der EBTI-Datenbank sind Entscheidungen zu 4202.92.19.00.0 erfasst, zum Beispiel DEBTI36983/25-1. Solche vZTA zeigen, welche Warenmerkmale die Zollverwaltung für die Einreihung herangezogen hat.
Was passiert bei einer falschen Zolltarifnummer?
Eine unzutreffende Nummer führt zu Nacherhebung von Zoll und Einfuhrumsatzsteuer, zu Verzögerungen bei der Abfertigung und im Wiederholungsfall zu einem Bußgeld. Wer die Einreihung dokumentiert begründet, kann sie in der Betriebsprüfung belegen.
Ändert sich die Zolltarifnummer 4202.92.19.00.0?
Warennummer 4202.92.19.00.0 ist derzeit gültig. Die Kombinierte Nomenklatur wird jährlich zum 1. Januar angepasst, deshalb sollten Stammdaten jährlich gegen den aktuellen Zolltarif geprüft werden.
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