Zolltarifnummer 4602.19.90.90.0: Korbmacherwaren und andere Waren, andere
Referenzdaten mit Stand 1. Juli 2026
Die Zolltarifnummer 4602.19.90.90.0 steht für Korbmacherwaren und andere Waren, andere. Der Drittlandszollsatz beträgt 3,7 %, dazu kommt die Einfuhrumsatzsteuer.
4602.19.90.90.0 ist ein Warennummer des EU-Zolltarifs aus Kapitel 46. Auf dieser Seite finden Sie die vollständige Einreihung, den Zollsatz, die amtlichen Vergleichsfälle und die Anmerkungen, die für diese Nummer gelten.
Diese Nummer ist anmeldefähig: Sie können sie in dieser Form in einer Zollanmeldung verwenden.
- Zolltarifnummer
- 4602.19.90.90.0
- Drittlandszoll
- 3,7 %
- Anmeldefähig
- Ja
- vZTA-Entscheidungen
- 8
Einordnung im Zolltarif
- 46FLECHTWAREN UND KORBMACHERWAREN
- 4602Korbmacherwaren und andere Waren, unmittelbar aus Flechtstoffen oder aus Waren der Position 4601 hergestellt; Waren aus Luffa
- 4602.19aus pflanzlichen Stoffen, andere
- 4602.19.90andere
- 4602.19.90.90andere
- 4602.19.90.90.0Korbmacherwaren und andere Waren, andere
Vom HS-Code zur Zolltarifnummer 4602.19.90.90.0
Zollsätze und Präferenzen
| Ursprung | Zollsatz | Grundlage |
|---|---|---|
| Drittlandszoll | 3,7 % | MFN |
| Färöer | 0 % | Tariff preference |
| Melilla | 0 % | Tariff preference |
| Besetzte palästinensische Gebiete | 0 % | Tariff preference |
| San Marino | 0 % | Customs Union Duty |
| Andorra | 0 % | Customs Union Duty |
| Türkei | 0 % | Customs Union Duty |
| Abkommen EU-Schweiz: wiedereingeführte Waren | 0 % | Tariff preference |
| GSP+ (eine Sonderregelung für nachhaltige Entwicklung und… | 0 % | Tariff preference |
| GSP-EBA (Sonderregelung für die am wenigsten entwickelten… | 0 % | Tariff preference |
| Moldau, Republik | 0 % | Tariff preference |
| Ecuador | 0 % | Tariff preference |
| Vereinigtes Königreich | 0 % | Tariff preference |
Sätze aus der TARIC-Datenbank der EU. Präferenzsätze setzen einen gültigen Präferenznachweis voraus.
Verbindliche Zolltarifauskünfte zu dieser Nummer
Nach den Angaben der Antragstellerin sowie der vorliegenden Abbildung der Ware handelt es sich um einen runden (d: ca. 30 cm), schalenartigen Dekoteller. Die Ware besteht aus einem flexiblen Gerüst aus Streifen aus pflanzlichen Stoffen (kein Bambus oder Rattan), auf welches hellbraune Stränge aus Rohrkolben (beides Flechtstoffe im Sinne der Anmerkung 1 zu Kapitel 46) sowie schwarzes Papiergarn spiralförmig geflochten sind. Der leicht erhöhte Rand des Dekotellers ist mit Metalldraht verstärkt. Auf der Rückseite weist die Ware eine Aufhängeschlaufe auf. Im Hinblick auf den Umfang wird der Charakter der Ware durch die pflanzlichen Flechtstoffe bestimmt. Hinweise auf eine Fertigung in Handarbeit haben sich nicht ergeben. Derartige Erzeugnisse werden zolltarifrechtlich als "Andere Waren unmittelbar aus Flechtstoffen hergestellt, aus anderen pflanzlichen Stoffen als Rattan oder Bambus, andere als Flaschenhülsen aus Stroh, nicht handgearbeitet" eingereiht.
Nach den Angaben der Antragstellerin sowie dem vorliegenden Warenmuster handelt es sich um einen sogenannten Pflanzkorb/ eine Blumenampel. Das handgearbeitete Erzeugnis besteht aus einer runden Pflanzschale (oben: 35 cm; unten: 30 cm) aus einem Metalldrahtgestell, welches mit einer Außenseite aus Streifen aus Rinde sowie am oberen Rand mit strangartig gedrehten Rebenzweigen (beides Flechtstoffe im Sinne der Anmerkung 1 zu Kapitel 46) versehen ist, welche mit einem dünnen Draht an das Gestell unmittelbar gebunden/geflochten sind Die Pflanzschale ist mit Kunststofffolie ausgeschlagen und mit einer Metallkette zur Verwendung als Blumenampel ausgestattet. Hinsichtlich des Umfanges und des Gesamteindrucks bestimmen die pflanzlichen Flechtstoffe den Charakter der Ware. Zolltarifrechtlich handelt es sich um eine "Flechtware, unmittelbar aus pflanzlichen Flechtstoffen hergestellt, nicht aus Bambus oder Rattan, keine Flaschenhülsen aus Stroh, handgearbeitet".
Nach den Angaben der Antragstellerin sowie den vorliegenden Warenmustern handelt es sich um sogenannte Girlanden aus Strohsternen und Schleifen. Die ca. 165 cm langen Erzeugnisse bestehen jeweils aus naturfarbenen bzw. rot-gefärbten Strohabschnitten (Flechtstoff im Sinne der Anmerkung 1 zu Kapitel 46), die in flechtstoffähnlichen Verarbeitungsverfahren unmittelbar zu verschiedenen Zierelementen wie Sternen, Kugeln, Engeln und Blüten/Schleifen gearbeitet sowie teilweise zusätzlich mit Garnen gebunden sind. Die verschiedenen Strohelemente sind mit einem Spinnstoffgarn zu einer Ziergirlande mit einer Aufhängeschlaufe an der Oberseite zusammengefügt. Der Charakter der Ware wird durch die Flechtstoffe bestimmt. Hinweise auf eine Fertigung in Handarbeit haben sich nicht ergeben. Eine Stroh-Girlande ist jeweils auf einer Pappkarte in einem Polybeutel verpackt. Zolltarifrechtlich handelt es sich um eine "Flechtstoffware, unmittelbar aus anderen pflanzlichen Flechtstoffen als Bambus und Rattan hergestellt, andere als Flaschenhülsen aus Stroh, nicht handgearbeitet".
Nach den Angaben der Antragstellerin handelt es sich bei dem als "Luffa Massage Pad" bezeichneten Erzeugnis um einen rechteckigen Massageschwamm (Abmessungen ca. 12 x 11 cm). Das Massagepad besteht aus einer Vorderseite aus Luffa (Zellgewebe des Schwammkürbisses), einer Zwischenlage aus Schaumkunststoff und einer Rückseite aus Frottiergewirke. Der Rand ist mit einem Spinnstoffgewebeband eingefasst. Auf der Rückseite ist die Ware mit einem elastischen Griffband und einer Aufhängeschlaufe aus Spinnstoffen ausgestattet. Hinweise auf eine Fertigung in Handarbeit haben sich nicht ergeben. Der Charakter des in einem Papierpouch in einer bedruckten Pappschachtel verpackten Erzeugnisses wird insbesondere im Hinblick die Bedeutung in Bezug auf die Verwendung als Massageschwamm durch die Vorderseite aus Luffa bestimmt. Zolltarifrechtlich handelt es sich um eine "Ware aus Luffa, nicht handgearbeitet".
Nach den Antragsangaben sowie dem vorgelegten Warenmuster handelt es sich um einen zylindrisch geformten Korb mit den Maßen ca. H 30 cm x D 32 cm. Das Erzeugnis besteht einem Strang aus getrockneter Wasserhyazinthe (Flechtstoff im Sinne der Anmerkung 1 zu Kapitel 46), der vollständig ebenfalls mit Wasserhyazinthe umwickelt, spiralförmig aufeinander gelegt und mit Jutebändern zusammengebunden ist. Im Inneren ist die Ware mit Metallstreben verstärkt und mit einer klarsichtigen Kunststofffolie ausgekleidet. Am oberen Rand verfügt der Korb über zwei Griffe. Im Hinblick auf den Umfang und die Bedeutung für die Verwendung wird der Charakter der Ware durch die Flechtstoffe bestimmt. Zolltarifrechtlich handelt es sich um eine "Korbmacherware, unmittelbar aus anderen pflanzlichen Flechtstoffen als Bambus oder Rattan hergestellt, andere als Flaschenhülsen aus Stroh, nicht handgearbeitet".
Nach den Antragsangaben sowie dem vorgelegten Warenmuster handelt es sich um einen runden, leicht bauchigen Korb mit den Maßen ca. H 41 cm x D 43 cm. Das Erzeugnis besteht aus einem Strang aus getrockneter Wasserhyazinthe (Flechtstoff im Sinne der Anmerkung 1 zu Kapitel 46), der vollständig ebenfalls mit z. T. eingefärbter Wasserhyazinthe umwickelt und spiralförmig aufeinander gelegt zusammengenäht ist. Am oberen Rand ist der Korb mit zwei Griffen aus einem Rundgeflecht aus Spinnstoffen ausgestattet. Zolltarifrechtlich handelt es sich um eine "Korbmacherware, unmittelbar aus anderen pflanzlichen Flechtstoffen als Bambus oder Rattan hergestellt, andere als Flaschenhülsen aus Stroh, nicht handgearbeitet".
Nach den Angaben der Antragstellerin sowie dem vorgelegten Warenmuster handelt es sich um einen oben offenen, runden Aufbewahrungskorb mit den Abmessungen von ca. H 8,5 cm x D 20 cm. Die maschinell gefertigte Ware besteht aus zwei miteinander zu einem Strang eingedrehten Grassträngen der Position 4601 (Pflanzenstreifen des Rohrkolbens, Flechtstoff im Sinne der Anmerkung 1 zu Kapitel 46), die spiralförmig umlaufend aufeinandergelegt und mit einem Garn aus Spinnstoffen vernäht sind. Der Korb wird in zwei verschiedenen Farbvarianten (vollständig naturfarben bzw. naturfarben mit zwei schwarz umlaufenden Streifen) angeboten. Art. Nr. 796181 Zolltarifrechtlich handelt es sich um eine „Korbmacherware, unmittelbar aus Waren der Position 4601 hergestellt, aus anderen pflanzlichen Flechtstoffen als Bambus oder Rattan, keine Flaschenhülsen aus Stroh, nicht handgearbeitet“.
Nach den Angaben der Antragstellerin sowie dem vorliegenden Warenmuster handelt es sich bei dem sog. „Adventsgesteck Stern mit Maxileuchtglas“ um eine zusammengesetzte Ware in Form eines Windlichtes, bestehend aus einem sternförmigen, verzierten Korpus mit einem mittig eingestellten Becherglas. Der Korpus besteht aus einem formgebenden Gestell aus Metalldraht (H 6 cm x D 28 cm), dass auf der Außenseite nahezu blickdicht mit dünnen, biegsamen Zweigen und Pflanzenstreifen (Flechtstoffe im Sinne der Anmerkung 1 zu Kapitel 46) umflochten und mit dünnen Drähten fixiert ist. Die Oberseite des Sternes ist zur Erhöhung der Zierwirkung mit getrockneten Kiefernzapfen, künstlichen Tannenzweigen, Nachbildungen von roten Beeren, Nachbildungen von roten Christbaumkugeln und sternenförmigen Sperrholzzuschnitten verziert sowie mit Glitzerpartikeln bestäubt. Das eingestellte, oben offene Behältnis besteht aus augenscheinlich gewöhnlich gefertigtem Glas und weist eine zylindrische Form mit leicht verdicktem Rand auf (H 10 x D 10 cm). Das Glas dient der Aufnahme einer Kerze oder eines Teelichtes (nicht Gegenstand des Gutachtens). Eine Einreihung des Windlichtes als Beleuchtungskörper in die Position 9405 kommt nicht in Betracht, da das Glasgefäß weder eine passgenaue Aufnahmevorrichtung für ein Teelicht, noch eine spezielle Haltevorrichtung (Dorn, Klammer oder Klemmvorrichtung) für eine Kerze aufweist. Der Charakter der zusammengesetzten Ware wird im Hinblick auf die Bedeutung für die Verwendung und das äußere Erscheinungsbild durch den maschinell hergestellten Stern bestimmt. Insbesondere im Hinblick auf den Umfang und das äußere Erscheinungsbild sind hier die Flechtstoffe als charakterverleihend anzusehen. Zolltarifrechtlich handelt es sich um eine "Andere Ware, unmittelbar aus anderen pflanzlichen Flechtstoffen als Bambus oder Rattan hergestellt, keine Flaschenhülsen aus Stroh, nicht handgearbeitet".
Anmerkungen, die diese Einreihung bestimmen
Zu Unterposition 4602 19 90: Hierher gehören: 1. die in den Erläuterungen zu Position 4602 des HS, erster Absatz Ziffer 2) genannten Erzeugnisse aus pflanzlichen Stoffen, z. B. Teppiche, die aus kleinen Matten der Unterposition 4601 20 bestehen, die durch Bindematerial miteinander verbunden sind. 2. Waren aus Luffa. Luffa oder Zouffa oder Loofah, auch pflanzlicher Schwamm genannt, gehört zu Unterposition 1404 90 00 und besteht aus dem Zellgewebe eines exotischen Zierkürbis (Cucurbita): Luffa cylindrica.
Einzelentscheidungen zur Kombinierten Nomenklatur (EE) Verordnung (EWG) Nr. 650/90 der Kommission vom 16. März 1990 (ABl. EG Nr. L 71/11) (RV L 650/90), geändert durch Verordnung (EG) Nr. 1179/2009 der Kommission vom 26. November 2009 (ABl. EU Nr. L 317/1), geändert durch Durchführungsverordnung (EU) Nr. 441/2013 der Kommission vom 7. Mai 2013 (ABl. EU Nr. L 130) (RV L 441/13): Kranzförmiger Artikel mit verschiedenen Durchmessern (7–35 cm), bestehend aus ganzen Weidenzweigen, geschält, lediglich zusammengedreht und ineinander gesteckt (siehe Foto 1). Unterposition 4602 19 90 Einreihung gemäß den allgemeinen Vorschriften 1 und 6 für die Auslegung der Kombinierten Nomenklatur, der Anmerkung 1 zu Kapitel 6 sowie dem Wortlaut der KN-Code 4602, 4602 19 und 4602 19 90 . …
Nationale Entscheidungen und Hinweise (NEH) Der Ausschuss für den Zollkodex – Fachbereich zolltarifliche und statistische Nomenklatur – hat auf der 178. Sitzung entschieden, dass „Katzenkörbchen / Hundekörbchen aus Flechtstoffen“ in die Position 4602 einzureihen ist: Warenbeschaffenheit: Katzenkörbchen / Hundekörbchen aus Flechtstoffen in verschiedenen Größen, z. B. - ca. 52 x 52 x 28 cm großer Weidenkorb für Katzen mit einem eingelegten (abnehmbaren) Kissen aus Spinnstoff ausgestattet, - Weidenkorb (in verschiedenen Größen) für Hunde, mit einem Spinnstofffutter ausgekleidet und einem eingelegten (abnehmbaren) Kissen aus Spinnstoff ausgestattet. Die Waren dienen dazu Hunden oder Katzen als Ruheplatz zu dienen. …
1. Als „Flechtstoffe" im Sinne dieses Kapitels gelten Stoffe, die aufgrund ihrer Beschaffenheit und Form zum Flechten, Weben oder für ähnliche Verarbeitungsverfahren geeignet sind; dazu gehören insbesondere Stroh, Korbweiden/Flechtweiden, Bambus und Rattan, Binsen, Schilf, Holzspan, Streifen aus anderen pflanzlichen Material (z. B. Streifen aus Rinde, schmale Blätter und Raffiabast oder andere Streifen, die aus breiten Blättern gewonnen wurden), nicht versponnene natürliche Spinnfasern, Monofile und Streifen oder dergleichen aus Kunststoffen sowie Streifen aus Papier, jedoch nicht Streifen aus Leder, rekonstituiertem Leder, Filz oder Vliesstoffen, Menschenhaar, Rosshaar, Vorgarne und Garne aus Spinnstoffen sowie Monofilamente und Streifen oder dergleichen des Kapitels 54 (RV E4601000). 2. …
Häufige Fragen
Wofür steht die Zolltarifnummer 4602.19.90.90.0?
Die Zolltarifnummer 4602.19.90.90.0 umfasst Korbmacherwaren und andere Waren, andere. Maßgeblich für die Einreihung sind Beschaffenheit, Funktion und Verwendungszweck der Ware, nicht ihre Handelsbezeichnung.
Wie hoch ist der Zollsatz für 4602.19.90.90.0?
Der Drittlandszollsatz für 4602.19.90.90.0 beträgt 3,7 %. Bei Ursprung in einem Land mit Präferenzabkommen kann ein niedrigerer Satz gelten, wenn ein gültiger Präferenznachweis vorliegt.
Welcher HS-Code gehört zu 4602.19.90.90.0?
Die ersten sechs Stellen bilden den HS-Code: 460219. Er gilt weltweit einheitlich, während die weiteren Stellen die EU-Kombinierte-Nomenklatur und die nationale Unterteilung abbilden.
Wie viele Stellen hat die Zolltarifnummer 4602.19.90.90.0?
4602.19.90.90.0 hat elf Stellen und ist die vollständige deutsche Warennummer für die Einfuhranmeldung. In der Einfuhranmeldung ist in Deutschland die elfstellige Warennummer anzugeben.
Wo ist 4602.19.90.90.0 im Zolltarif eingeordnet?
4602.19.90.90.0 steht in dieser Hierarchie: 46 FLECHTWAREN UND KORBMACHERWAREN > 4602 Korbmacherwaren und andere Waren, unmittelbar aus Flechtstoffen oder aus Waren der Position 4601 hergestellt; Waren aus Luffa > 460219 aus pflanzlichen Stoffen, andere > 46021990 andere > 4602199090 andere. Die übergeordneten Positionen und die dazu gehörenden Anmerkungen bestimmen mit, ob die Einreihung trägt.
Gibt es verbindliche Zolltarifauskünfte zu 4602.19.90.90.0?
Ja. In der EBTI-Datenbank sind Entscheidungen zu 4602.19.90.90.0 erfasst, zum Beispiel DEBTI7216/26-1. Solche vZTA zeigen, welche Warenmerkmale die Zollverwaltung für die Einreihung herangezogen hat.
Was passiert bei einer falschen Zolltarifnummer?
Eine unzutreffende Nummer führt zu Nacherhebung von Zoll und Einfuhrumsatzsteuer, zu Verzögerungen bei der Abfertigung und im Wiederholungsfall zu einem Bußgeld. Wer die Einreihung dokumentiert begründet, kann sie in der Betriebsprüfung belegen.
Ändert sich die Zolltarifnummer 4602.19.90.90.0?
Warennummer 4602.19.90.90.0 ist derzeit gültig. Die Kombinierte Nomenklatur wird jährlich zum 1. Januar angepasst, deshalb sollten Stammdaten jährlich gegen den aktuellen Zolltarif geprüft werden.
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