Zolltarifnummer

Zolltarifnummer 4602.90.00.00.0: Korbmacherwaren und andere Waren, andere

Referenzdaten mit Stand 1. Juli 2026

Die Zolltarifnummer 4602.90.00.00.0 steht für Korbmacherwaren und andere Waren, andere. Der Drittlandszollsatz beträgt 4,7 %, dazu kommt die Einfuhrumsatzsteuer.

4602.90.00.00.0 ist ein Warennummer des EU-Zolltarifs aus Kapitel 46. Auf dieser Seite finden Sie die vollständige Einreihung, den Zollsatz, die amtlichen Vergleichsfälle und die Anmerkungen, die für diese Nummer gelten.

Diese Nummer ist anmeldefähig: Sie können sie in dieser Form in einer Zollanmeldung verwenden.

Zolltarifnummer
4602.90.00.00.0
Drittlandszoll
4,7 %
Anmeldefähig
Ja
vZTA-Entscheidungen
8

Einordnung im Zolltarif

  1. 46FLECHTWAREN UND KORBMACHERWAREN
  2. 4602Korbmacherwaren und andere Waren, unmittelbar aus Flechtstoffen oder aus Waren der Position 4601 hergestellt; Waren aus Luffa
  3. 4602.90andere
  4. 4602.90.00.00.0Korbmacherwaren und andere Waren, andere

Vom HS-Code zur Zolltarifnummer 4602.90.00.00.0

HS-Code4602.906 Stellen, weltweit einheitlich
KN-Code4602.90.008 Stellen, Kombinierte Nomenklatur der EU
TARIC-Code4602.90.00.0010 Stellen, trägt die EU-Maßnahmen
Warennummer4602.90.00.00.011 Stellen, für die deutsche Einfuhranmeldung

Zollsätze und Präferenzen

UrsprungZollsatzGrundlage
Drittlandszoll4,7 %MFN
Färöer0 %Tariff preference
Melilla0 %Tariff preference
Besetzte palästinensische Gebiete0 %Tariff preference
San Marino0 %Customs Union Duty
Andorra0 %Customs Union Duty
Türkei0 %Customs Union Duty
Abkommen EU-Schweiz: wiedereingeführte Waren0 %Tariff preference
GSP+ (eine Sonderregelung für nachhaltige Entwicklung und…0 %Tariff preference
GSP-EBA (Sonderregelung für die am wenigsten entwickelten…0 %Tariff preference
Moldau, Republik0 %Tariff preference
Ecuador0 %Tariff preference
Vereinigtes Königreich0 %Tariff preference

Sätze aus der TARIC-Datenbank der EU. Präferenzsätze setzen einen gültigen Präferenznachweis voraus.

Verbindliche Zolltarifauskünfte zu dieser Nummer

DEBTI50470/25-1Erteilt von DEGültig bis 2029-02-15

Nach den Antragsangaben, den nachgereichten Produktinformationen sowie dem vorliegenden Warenmuster handelt es sich um einen sogenannten „Brotkorb“. Das in unterschiedlichen Ausführungen erhältliche Erzeugnis (Abmessungen runder Korb ca. Ø 25 x H 10 cm, eckiger Korb ca. L 25 x B 25 x H 10 cm) besteht aus unmittelbar miteinander verflochtenen, bunten, ca. 2 , 2 mm dicken Kunststoffmonofilen (Flechtstoff im Sinne der Anmerkung 1 zu Kapitel 46) und verfügt über einen hochgezogenen Rand. Zolltarifrechtlich handelt es sich um eine "Ware, unmittelbar aus Flechtstoffen hergestellt, nicht aus pflanzlichen Stoffen".

DEBTI49115/25-1Erteilt von DEGültig bis 2029-02-15

Nach den Angaben der Antragstellerin handelt es sich um ein rechteckiges Sichtschutz-Modul. Das Erzeugnis besteht aus einem formgebenden Metallrahmen, der vollflächig mit einem Gewebe aus 0 , 6 cm (Kette) und 1 , 5 cm (Schuss) breiten Streifen aus Kunststoffen (Flechtstoff im Sinne der Anmerkung 1 zu Kapitel 46) ummantelt ist (sog. Polyrattan). Die in unterschiedlichen Farben (anthrazit, dunkelbraun und sanddunkel) und Abmessungen (Höhen 150-180; Breiten 90-120 cm) erhältliche Ware ist zur Verwendung als Wind- und Sichtschutz für den Balkon, Garten oder die Terrasse bestimmt und kann hierzu an beliebige Pfosten (nicht Gegenstand des Gutachtens) montiert werden. Im Hinblick auf den Umfang und die Bedeutung für die Verwendung bestimmen die Flechtstoffe den Charakter des Sichtschutzes. Zolltarifrechtlich handelt es sich um eine "Andere Ware aus Flechtstoffen, aus Waren der Position 4601 hergestellt, nicht aus pflanzlichen Flechtstoffen".

DEBTI32329/25-1Erteilt von DEGültig bis 2028-09-15

Nach den Angaben der Antragstellerin handelt es sich um ein rechteckiges Sichtschutz-Modul. Das Erzeugnis besteht aus einem formgebenden Stahlrahmen, der vollflächig mit 0,6 cm dicken, beigefarbenen Röhrchen aus Kunststoff (Flechtstoff im Sinne der Anmerkung 1 zu Kapitel 46) umflochten ist (sog. Polyrattan). Die in unterschiedlichen Abmessungen (Höhen 150-180; Breiten 90-120 cm) erhältliche Ware ist zur Verwendung als Wind- und Sichtschutz für den Balkon, Garten oder die Terrasse bestimmt und kann hierzu an Aluminiumpfosten (nicht Gegenstand der vZTA) montiert werden. Im Hinblick auf den Umfang und die Bedeutung für die Verwendung bestimmen die Flechtstoffe den Charakter des Sichtschutzes. Zolltarifrechtlich handelt es sich um eine "Andere Ware aus Flechtstoffen, unmittelbar aus nicht pflanzlichen Flechtstoffen hergestellt".

DEBTI18236/25-1Erteilt von DEGültig bis 2028-06-15

Nach den Angaben der Antragstellerin sowie den vorgelegten Abbildungen handelt es sich um ein rechteckiges Sichtschutz-Modul. Das Erzeugnis besteht aus einem formgebenden Stahlrahmen, der vollflächig mit 0,6 cm dicken Röhrchen aus Kunststoff (Flechtstoff im Sinne der Anmerkung 1 zu Kapitel 46) umflochten ist (sog. Polyrattan). Die in unterschiedlichen Farben (dunkelbraun und steinfarben) und Abmessungen (Höhen 150-180; Breiten 90-120 cm) erhältliche Ware ist zur Verwendung als Wind- und Sichtschutz für den Balkon, Garten oder die Terrasse bestimmt und kann hierzu an Aluminiumpfosten (nicht Gegenstand des Gutachtens) montiert werden. Im Hinblick auf den Umfang und die Bedeutung für die Verwendung bestimmen die Flechtstoffe den Charakter des Sichtschutzes. Zolltarifrechtlich handelt es sich um eine "Andere Ware aus Flechtstoffen, unmittelbar aus nicht pflanzlichen Flechtstoffen hergestellt".

DEBTI7015/24-1Erteilt von DEGültig bis 2027-04-21

Nach den Angaben der Antragstellerin handelt es sich um ein sog. Rankpflanzgefäß. Das etwa 83 x 30 x 44 cm große Erzeugnis besteht aus einem Gestell aus Stahl, welches vollflächig mit Kunststoffstreifen in Rattan-Optik (sog Polyrattan: Flechtstoff im Sinne der Anmerkung 1 zu Kapitel 46) umflochten ist. An der offenen Oberseite sind drei, annähernd viereckige Pflanztöpfe aus Kunststoff eingesetzt. Zusätzlich ist an der hinteren Längsseite ein Rankgitter (Stahlgestell mit Kunststoffstreifen umflochten/umwickelt) eingesteckt. Der Charakter der Ware wird hinsichtlich des Umfanges und des äußeren Erscheinungsbildes durch die Flechtstoffe bestimmt. Zolltarifrechtlich handelt es sich um eine "Flechtware, unmittelbar aus anderen als pflanzlichen Flechtstoffen hergestellt".

DEBTI14823/23-1Erteilt von DEGültig bis 2026-06-07

Nach den Angaben der Antragstellerin sowie dem vorgelegten Warenmuster handelt es sich bei der sog. "Makramee Walldeco" mit der Artikelnummer 17484" um Dekorationsteller für die Wand im 2er Set. Die Erzeugnisse stellen sich als runde, flache Teller mit den Durchmessern von 20 bzw. 30 cm dar. Die Waren bestehen aus einem runden Rahmen aus Metalldraht, an dem getrocknete Pflanzenstreifen (Flechtstoff im Sinne der Anmerkung 1 zu Kapitel 46) als quer verlaufende Streben befestigt sind. Diese sind musterbildend spiralförmig mit längsgefalteten Papierstreifen unterschiedlicher Farben umflochten (Flechtstoff im Sinne der Anmerkung 1 zu Kapitel 46; kein Papiergarn). Der kleinere der beiden Teller ist rückseitig mit einer Aufhängevorrichtung ausgestattet. Im Hinblick auf den Umfang wird der Charakter der Waren durch die nichtpflanzlichen Flechtstoffe bestimmt. Zolltarifrechtlich handelt es sich um "unmittelbar aus anderen als pflanzlichen Flechtstoffen hergestellte Waren".

DEBTI46096/22-1Erteilt von DEGültig bis 2026-02-12

Nach den Angaben der Antragstellerin sowie dem vorgelegten Warenmuster handelt es sich um ein rechteckiges Sichtschutz-Modul. Das Erzeugnis besteht aus einem formgebenden Metallrahmen, der vollflächig mit einem Gewebe aus 0,6 cm (Kette) und 1,5 cm (Schuss) breiten Streifen aus Kunststoffen (Flechtstoff im Sinne der Anmerkung 1 zu Kapitel 46) ummantelt ist (sog. Polyrattan). Die in unterschiedlichen Farben (anthrazit, dunkelbraun und sanddunkel) und Abmessungen (Höhen 150-180; Breiten 90-120 cm) erhältliche Ware ist zur Verwendung als Wind- und Sichtschutz für den Balkon, Garten oder die Terrasse bestimmt und kann hierzu an beliebige Pfosten (nicht Gegenstand des Gutachtens) montiert werden. Im Hinblick auf den Umfang und die Bedeutung für die Verwendung bestimmen die Flechtstoffe den Charakter des Sichtschutzes. Zolltarifrechtlich handelt es sich um eine "Andere Ware aus Flechtstoffen, aus Waren der Position 4601 hergestellt, nicht aus pflanzlichen Flechtstoffen".

DEBTI47753/21-1Erteilt von DEGültig bis 2025-01-20

Nach den Antragsangaben sowie dem vorgelegten Warenmuster handelt es sich um eine sog. "Pflanztasche" mit den Maßen ca. B 40 cm x H 20 cm. Das Erzeugnis besteht aus einer rechteckigen Rückseite und zwei darauf angebrachten, nach oben offenen Fächern in Form von Zuschnitten aus miteinander verwebten Streifen aus Polyethylen mit einer Breite von 0,6 cm (Flechtstoff im Sinne der Anmerkung 1 zu Kapitel 46). Die Ware ist umlaufend mit insgesamt sechs Ösen aus unedlen Metallen versehen. In die Fächer eingelegt befindet sich eine Innentasche aus zusammengenähten, annähernd halbovalen Zuschnitten aus schwarzen Vliesstoffen. Das Erzeugnis dient zur Aufnahme und zum Aufhängen von Pflanzen. Der Charakter der in einem Kunststoffbeutel verpackten Ware wird im Hinblick auf den Umfang und die Bedeutung für die Verwendung durch Flechtstoffe bestimmt. Derartige Erzeugnisse werden zolltarifrechtlich als "Korbmacherwaren und andere Waren, aus Waren der Position 4601 hergestellt, andere als aus pflanzlichen Stoffen" eingereiht.

Anmerkungen, die diese Einreihung bestimmen

Pos. 4602

Erläuterungen zum Harmonisierten System (HS) Vorbehaltlich der im Teil „Allgemeines“ der Erläuterungen zu diesem Kapitel aufgeführten Ausnahmen gehören zu dieser Position: 1) Waren unmittelbar aus Flechtstoffen hergestellt. 2) Fertigwaren aus bereits miteinander verbundenen Waren der Pos. 4601, z. B. aus Geflechten und ähnlichen Waren aus Flechtstoffen, in Flächenform verwebt oder parallel aneinandergefügt. Nicht zu dieser Position gehören jedoch Fertigwaren der Pos. 4601, wie Flechtstoffe, Geflechte und ähnliche Waren aus Flechtstoffen, in Flächenform verwebt oder parallel aneinandergefügt, auch wenn sie dadurch den Charakter von Fertigwaren erhalten haben (z. B. Matten, Strohmatten, Gittergeflechte), siehe Erläuterungen zum Harmonisierten System zu Pos. 4601, Abschnitt B) zweiter Absatz und 3) Waren aus Luffa (z. B. Frottierhandschuhe, Tampons) auch gefüttert. …

Pos. 4602

Einzelentscheidungen zur Kombinierten Nomenklatur (EE) Verordnung (EWG) Nr. 650/90 der Kommission vom 16. März 1990 (ABl. EG Nr. L 71/11) (RV L 650/90), geändert durch Verordnung (EG) Nr. 1179/2009 der Kommission vom 26. November 2009 (ABl. EU Nr. L 317/1), geändert durch Durchführungsverordnung (EU) Nr. 441/2013 der Kommission vom 7. Mai 2013 (ABl. EU Nr. L 130) (RV L 441/13): Kranzförmiger Artikel mit verschiedenen Durchmessern (7–35 cm), bestehend aus ganzen Weidenzweigen, geschält, lediglich zusammengedreht und ineinander gesteckt (siehe Foto 1). Unterposition 4602 19 90 Einreihung gemäß den allgemeinen Vorschriften 1 und 6 für die Auslegung der Kombinierten Nomenklatur, der Anmerkung 1 zu Kapitel 6 sowie dem Wortlaut der KN-Code 4602, 4602 19 und 4602 19 90 . …

Pos. 4602

Nationale Entscheidungen und Hinweise (NEH) Der Ausschuss für den Zollkodex – Fachbereich zolltarifliche und statistische Nomenklatur – hat auf der 178. Sitzung entschieden, dass „Katzenkörbchen / Hundekörbchen aus Flechtstoffen“ in die Position 4602 einzureihen ist: Warenbeschaffenheit: Katzenkörbchen / Hundekörbchen aus Flechtstoffen in verschiedenen Größen, z. B. - ca. 52 x 52 x 28 cm großer Weidenkorb für Katzen mit einem eingelegten (abnehmbaren) Kissen aus Spinnstoff ausgestattet, - Weidenkorb (in verschiedenen Größen) für Hunde, mit einem Spinnstofffutter ausgekleidet und einem eingelegten (abnehmbaren) Kissen aus Spinnstoff ausgestattet. Die Waren dienen dazu Hunden oder Katzen als Ruheplatz zu dienen. …

Kapitel 46

1. Als „Flechtstoffe" im Sinne dieses Kapitels gelten Stoffe, die aufgrund ihrer Beschaffenheit und Form zum Flechten, Weben oder für ähnliche Verarbeitungsverfahren geeignet sind; dazu gehören insbesondere Stroh, Korbweiden/Flechtweiden, Bambus und Rattan, Binsen, Schilf, Holzspan, Streifen aus anderen pflanzlichen Material (z. B. Streifen aus Rinde, schmale Blätter und Raffiabast oder andere Streifen, die aus breiten Blättern gewonnen wurden), nicht versponnene natürliche Spinnfasern, Monofile und Streifen oder dergleichen aus Kunststoffen sowie Streifen aus Papier, jedoch nicht Streifen aus Leder, rekonstituiertem Leder, Filz oder Vliesstoffen, Menschenhaar, Rosshaar, Vorgarne und Garne aus Spinnstoffen sowie Monofilamente und Streifen oder dergleichen des Kapitels 54 (RV E4601000). 2. …

Häufige Fragen

Wofür steht die Zolltarifnummer 4602.90.00.00.0?

Die Zolltarifnummer 4602.90.00.00.0 umfasst Korbmacherwaren und andere Waren, andere. Maßgeblich für die Einreihung sind Beschaffenheit, Funktion und Verwendungszweck der Ware, nicht ihre Handelsbezeichnung.

Wie hoch ist der Zollsatz für 4602.90.00.00.0?

Der Drittlandszollsatz für 4602.90.00.00.0 beträgt 4,7 %. Bei Ursprung in einem Land mit Präferenzabkommen kann ein niedrigerer Satz gelten, wenn ein gültiger Präferenznachweis vorliegt.

Welcher HS-Code gehört zu 4602.90.00.00.0?

Die ersten sechs Stellen bilden den HS-Code: 460290. Er gilt weltweit einheitlich, während die weiteren Stellen die EU-Kombinierte-Nomenklatur und die nationale Unterteilung abbilden.

Wie viele Stellen hat die Zolltarifnummer 4602.90.00.00.0?

4602.90.00.00.0 hat elf Stellen und ist die vollständige deutsche Warennummer für die Einfuhranmeldung. In der Einfuhranmeldung ist in Deutschland die elfstellige Warennummer anzugeben.

Wo ist 4602.90.00.00.0 im Zolltarif eingeordnet?

4602.90.00.00.0 steht in dieser Hierarchie: 46 FLECHTWAREN UND KORBMACHERWAREN > 4602 Korbmacherwaren und andere Waren, unmittelbar aus Flechtstoffen oder aus Waren der Position 4601 hergestellt; Waren aus Luffa > 460290 andere. Die übergeordneten Positionen und die dazu gehörenden Anmerkungen bestimmen mit, ob die Einreihung trägt.

Gibt es verbindliche Zolltarifauskünfte zu 4602.90.00.00.0?

Ja. In der EBTI-Datenbank sind Entscheidungen zu 4602.90.00.00.0 erfasst, zum Beispiel DEBTI50470/25-1. Solche vZTA zeigen, welche Warenmerkmale die Zollverwaltung für die Einreihung herangezogen hat.

Was passiert bei einer falschen Zolltarifnummer?

Eine unzutreffende Nummer führt zu Nacherhebung von Zoll und Einfuhrumsatzsteuer, zu Verzögerungen bei der Abfertigung und im Wiederholungsfall zu einem Bußgeld. Wer die Einreihung dokumentiert begründet, kann sie in der Betriebsprüfung belegen.

Ändert sich die Zolltarifnummer 4602.90.00.00.0?

Warennummer 4602.90.00.00.0 ist derzeit gültig. Die Kombinierte Nomenklatur wird jährlich zum 1. Januar angepasst, deshalb sollten Stammdaten jährlich gegen den aktuellen Zolltarif geprüft werden.

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