Zolltarifnummer

Zolltarifnummer 4802.62.00.00: Papiere und Pappen, in Bogen, die ungefaltet auf einer Seite nicht mehr als 435 mm und…

Referenzdaten mit Stand 1. Juli 2026

Die Zolltarifnummer 4802.62.00.00 steht für Papiere und Pappen, in Bogen, die ungefaltet auf einer Seite nicht mehr als 435 mm und auf der anderen Seite nicht mehr als 297 mm messen. Der Drittlandszollsatz beträgt 0 %, dazu kommt die Einfuhrumsatzsteuer.

4802.62.00.00 ist ein TARIC-Code des EU-Zolltarifs aus Kapitel 48. Auf dieser Seite finden Sie die vollständige Einreihung, den Zollsatz, die amtlichen Vergleichsfälle und die Anmerkungen, die für diese Nummer gelten.

Diese Nummer ist noch nicht anmeldefähig. Für eine Zollanmeldung brauchen Sie eine der darunter liegenden Unterteilungen.

Zolltarifnummer
4802.62.00.00
Drittlandszoll
0 %
Anmeldefähig
Nein
vZTA-Entscheidungen
6

Einordnung im Zolltarif

  1. 48PAPIER UND PAPPE; WAREN AUS PAPIERHALBSTOFF, PAPIER ODER PAPPE
  2. 4802Papiere und Pappen, weder gestrichen noch überzogen, von der Art, wie sie als Schreibpapiere, Druckpapiere oder als Papiere und Pappen zu anderen grafischen Zwecken verwendet werden, und Papiere und Pappen für Lochkarten oder Lochstreifen, nicht perforiert, in Rollen oder quadratischen oder rechteckigen Bogen, jeder Größe, ausgenommen Papiere der Position 4801 oder 4803; Büttenpapier und Büttenpappe (handgeschöpft)
  3. 4802.62in Bogen, die ungefaltet auf einer Seite nicht mehr als 435 mm und auf der anderen Seite nicht mehr als 297 mm messen
  4. 4802.62.00.00Papiere und Pappen, in Bogen, die ungefaltet auf einer Seite nicht mehr als 435 mm und auf der anderen Seite nicht mehr als 297 mm messen

Vom HS-Code zur Zolltarifnummer 4802.62.00.00

HS-Code4802.626 Stellen, weltweit einheitlich
KN-Code4802.62.008 Stellen, Kombinierte Nomenklatur der EU
TARIC-Code4802.62.00.0010 Stellen, trägt die EU-Maßnahmen

Zollsätze und Präferenzen

UrsprungZollsatzGrundlage
Drittlandszoll0 %MFN
Vereinigtes Königreich0 %Tariff preference
Vereinigte Staaten0 %Tariff preference

Sätze aus der TARIC-Datenbank der EU. Präferenzsätze setzen einen gültigen Präferenznachweis voraus.

Verbindliche Zolltarifauskünfte zu dieser Nummer

DEBTI49449/23-1Erteilt von DEGültig bis 2027-01-10

Es handelt sich um rechteckige Bogen aus Papier (Format: DIN A4). Das Papier ist weder gestrichen noch überzogen. Es weist bezogen auf die Gesamtfasermenge einen Gehalt an Fasern von mehr als 10 GHT auf, die in einem mechanischen oder chemisch-mechanischen Aufbereitungsverfahren gewonnen wurden. Es hat ein Quadratmetergewicht von mehr als 150 g und ist in der Masse gefärbt. Die Papierbogen sind lose in unterschiedlichen Farben zu 50 Stück in einem Kunststoffbeutel verpackt. Abbildung siehe Anlage. Derartige Papiere gehören als "Papiere, weder gestrichen noch überzogen, von der Art, wie sie als Schreibpapiere, Druckpapiere oder als Papiere zu anderen grafischen Zwecken verwendet werden, ausgenommen Papiere der Position 4801 oder 4803, andere als in den Unterpositionen 4802 10 bis 4802 54 genannte, mit einem Gehalt an Fasern, in einem mechanischen oder chemisch-mechanischem Aufbereitungsverfahren gewonnen, von mehr als 10 GHT, bezogen auf die Gesamtfasermenge, in Bogen, die ungefaltet auf einer Seite nicht mehr als 435 mm und auf der anderen Seite nicht mehr als 297 mm messen" zum TARIC-Code 4802 62 00 00.

DEBTI22004/22-1Erteilt von DEGültig bis 2025-06-29

Es handelt sich um 25 rechteckige Zuschnitte aus Papier (Format etwa 104 x 119 mm) aus mechanischem Halbstoff aus Altpapier mit einem Quadratmetergewicht von 160 g. 20 dieser Papierzuschnitte sind in der Masse gefärbt (pastellig grün, gelb, rosa und blau). Die übrigen fünf Zuschnitte sind weiß, weisen einen Weißgrad (Refelexionsfaktor) von 90% auf und haben eine Dicke von etwa 187 Mikrometern (Mikron). Die Zuschnitte sind gemeinsam in Kunststofffolie verpackt. - Antragstellerangaben - Abbildung siehe Anlage. Derartige Papiere gehören als "Papiere, weder gestrichen noch überzogen, von der Art, wie sie als Schreibpapiere, Druckpapiere oder als Papiere zu anderen grafischen Zwecken verwendet werden, ausgenommen Papiere der Position 4801 oder 4803, andere als in den Unterpositionen 4802 10 bis 4802 54 genannte, mit einem Gehalt an Fasern, in einem mechanischen oder chemisch-mechanischem Aufbereitungsverfahren gewonnen, von mehr als 10 GHT, bezogen auf die Gesamtfasermenge, in Bogen, die ungefaltet auf einer Seite nicht mehr als 435 mm und auf der anderen Seite nicht mehr als 297 mm messen" zum TARIC-Code 4802 62 00 00.

DEBTI22004/22-2Erteilt von DEGültig bis 2025-06-29

Es handelt sich um 25 rechteckige Zuschnitte aus Papier (Format etwa 105 x 203 mm) aus mechanischem Halbstoff aus Altpapier mit einem Quadratmetergewicht von 180 g. Das Papier ist in der Masse gefärbt (grün, gelb, rot, orange und blau). Die Zuschnitte sind gemeinsam in Kunststofffolie verpackt. - Antragstellerangaben - Abbildung siehe Anlage. Derartige Papiere gehören als "Papiere, weder gestrichen noch überzogen, von der Art, wie sie als Schreibpapiere, Druckpapiere oder als Papiere zu anderen grafischen Zwecken verwendet werden, ausgenommen Papiere der Position 4801 oder 4803, andere als in den Unterpositionen 4802 10 bis 4802 54 genannte, mit einem Gehalt an Fasern, in einem mechanischen oder chemisch-mechanischem Aufbereitungsverfahren gewonnen, von mehr als 10 GHT, bezogen auf die Gesamtfasermenge, in Bogen, die ungefaltet auf einer Seite nicht mehr als 435 mm und auf der anderen Seite nicht mehr als 297 mm messen" zum TARIC-Code 4802 62 00 00.

DEBTI30217/20-1Erteilt von DEGültig bis 2023-12-06

Es handelt sich um rechteckige Bogen aus Papier (Format DIN A4). Das Papier ist weder gestrichen noch überzogen. Es weist bezogen auf die Gesamtfasermenge einen Gehalt an Fasern von mehr als 10 GHT auf, die in einem mechanischen oder chemisch-mechanischen Aufbereitungsverfahren gewonnen wurden. Es hat ein Quadratmetergewicht von weniger als 150 g und mehr als 80 g. Es ist in der Masse gefärbt. Die Papierbogen sind lose in unterschiedlichen Farben zu 50 Stück in einem Kunststoffbeutel verpackt. Abbildung siehe Anlage. Derartige Papiere gehören als "Papiere, weder gestrichen noch überzogen, von der Art, wie sie als Schreibpapiere, Druckpapiere oder als Papiere zu anderen grafischen Zwecken verwendet werden, ausgenommen Papiere der Position 4801 oder 4803, andere als in den Unterpositionen 4802 10 bis 4802 54 genannte, mit einem Gehalt an Fasern, in einem mechanischen oder chemisch-mechanischem Aufbereitungsverfahren gewonnen, von mehr als 10 GHT, bezogen auf die Gesamtfasermenge, in Bogen, die ungefaltet auf einer Seite nicht mehr als 435 mm und auf der anderen Seite nicht mehr als 297 mm messen" zum TARIC-Code 4802 62 00 00.

DEBTI37896/18-1Erteilt von DEGültig bis 2021-09-30

Es handelt es sich nach den Angaben der Antragstellerin um eine Zusammenstellung der nachstehend beschriebenen Waren, die gemeinsam in Kunststofffolie eingeschweißt sind: 1. 800 lose Zuschnitte (Format etwa 8,5 x 8,5 cm) aus Papier aus Halbstoff, der vollständig in einem mechanischen oder chemisch-mechanischem Aufbereitungsverfahren gewonnen wurde. Das Papier hat ein Quadratmetergewicht von weniger als 80 g. Die weißen Papierzuschnitte sind in die unter 2. beschriebene Ware eingelegt und sollen als Notizzettel verwendet werden. Ein Papierzuschnitt ist als Deckblatt gestaltet. 2. Ein quadratisches, oben offenes Aufbewahrungsbehältnis aus Kunststoff (Abmessungen etwa 8,9 x 9,1 x 8,5 cm), das an einer Seite zusätzlich mit einer Aussparung zur Entnahme der unter 1. beschriebenen Notizzettel ausgestattet ist. Abbildung siehe Anlage. Derartige Waren gehören als "Papiere und Pappen, weder gestrichen noch überzogen, von der Art, wie sie als Schreibpapiere, Druckpapiere oder als Papiere und Pappen zu anderen grafischen Zwecken verwendet werden, in quadratischen Bogen, jeder Größe, ausgenommen Papiere der Position 4801 oder 4803, andere als die der Unterpositionen 4802 10 bis 4802 54, mit einem Gehalt an Fasern, in einem mechanischen oder chemisch-mechanischem Aufbereitungsverfahren gewonnen, von mehr als 10 GHT bezogen auf die Gesamtfasermenge, in Bogen, die ungefaltet auf einer Seite nicht mehr als 435 mm und auf der anderen Seite nicht mehr als 297 mm messen" zum TARIC-Code 4802 62 00 00, da es sich zolltarifrechtlich um eine Warenzusammenstellung in Aufmachung für den Einzelverkauf handelt, deren wesentlicher Charakter nach dem Wert durch die unter 1. beschriebenen Notizzettel aus Papier bestimmt wird.

DEBTI37889/18-1Erteilt von DEGültig bis 2021-09-30

Es handelt es sich nach den Angaben der Antragstellerin um eine Zusammenstellung der nachstehend beschriebenen Waren, die gemeinsam in Kunststofffolie eingeschweißt sind: 1. 800 lose Zuschnitte (Format etwa 8,5 x 8,5 cm) aus Papier aus Halbstoff, der vollständig in einem mechanischen oder chemisch-mechanischem Aufbereitungsverfahren gewonnen wurde. Das Papier hat ein Quadratmetergewicht von weniger als 80 g. Die in vier Farben (blau, gelb, grün und pink) vorliegenden Papierzuschnitte sind in die unter 2. beschriebene Ware eingelegt und sollen als Notizzettel verwendet werden. Ein Papierzuschnitt ist als Deckblatt gestaltet. 2. Ein quadratisches, oben offenes Aufbewahrungsbehältnis aus Kunststoff (Abmessungen etwa 8,9 x 9,1 x 8,5 cm), das an einer Seite zusätzlich mit einer Aussparung zur Entnahme der unter 1. beschriebenen Notizzettel ausgestattet ist. Abbildung siehe Anlage. Derartige Waren gehören als "Papiere und Pappen, weder gestrichen noch überzogen, von der Art, wie sie als Schreibpapiere, Druckpapiere oder als Papiere und Pappen zu anderen grafischen Zwecken verwendet werden, in quadratischen Bogen, jeder Größe, ausgenommen Papiere der Position 4801 oder 4803, andere als die der Unterpositionen 4802 10 bis 4802 54, mit einem Gehalt an Fasern, in einem mechanischen oder chemisch-mechanischem Aufbereitungsverfahren gewonnen, von mehr als 10 GHT bezogen auf die Gesamtfasermenge, in Bogen, die ungefaltet auf einer Seite nicht mehr als 435 mm und auf der anderen Seite nicht mehr als 297 mm messen" zum TARIC-Code 4802 62 00 00, da es sich zolltarifrechtlich um eine Warenzusammenstellung in Aufmachung für den Einzelverkauf handelt, deren wesentlicher Charakter nach dem Wert durch die unter 1. beschriebenen Notizzettel aus Papier bestimmt wird.

Anmerkungen, die diese Einreihung bestimmen

Kapitel 48

Zu Position 4802 gehören jedoch nicht Filterpapiere und -pappen (einschließlich Papiere für Teebeutel), Filzpapiere und -pappen (RV E4805300). 6. Als „Kraftpapier und Kraftpappe" im Sinne dieses Kapitels gelten Papiere und Pappen mit einem auf die Gesamtfasermenge bezogenen Gehalt an Sulfat- oder Natronzellstoff von 80 GHT oder mehr (RV E4806000). 7. Soweit der Wortlaut der Positionen nichts anderes bestimmt, gehören Papiere, Pappen, Zellstoffwatte und Vliese aus Zellstofffasern, die die Merkmale zweier oder mehrerer der Positionen 4801 bis 4811 aufweisen, zu der zuletzt genannten in Betracht kommenden Position (RV E4807000). 8. …

Unterteilungen dieser Nummer

Häufige Fragen

Wofür steht die Zolltarifnummer 4802.62.00.00?

Die Zolltarifnummer 4802.62.00.00 umfasst Papiere und Pappen, in Bogen, die ungefaltet auf einer Seite nicht mehr als 435 mm und auf der anderen Seite nicht mehr als 297 mm messen. Maßgeblich für die Einreihung sind Beschaffenheit, Funktion und Verwendungszweck der Ware, nicht ihre Handelsbezeichnung.

Wie hoch ist der Zollsatz für 4802.62.00.00?

Der Drittlandszollsatz für 4802.62.00.00 beträgt 0 %. Bei Ursprung in einem Land mit Präferenzabkommen kann ein niedrigerer Satz gelten, wenn ein gültiger Präferenznachweis vorliegt.

Welcher HS-Code gehört zu 4802.62.00.00?

Die ersten sechs Stellen bilden den HS-Code: 480262. Er gilt weltweit einheitlich, während die weiteren Stellen die EU-Kombinierte-Nomenklatur und die nationale Unterteilung abbilden.

Wie viele Stellen hat die Zolltarifnummer 4802.62.00.00?

4802.62.00.00 hat zehn Stellen und trägt die EU-Maßnahmen des TARIC. In der Einfuhranmeldung ist in Deutschland die elfstellige Warennummer anzugeben.

Wo ist 4802.62.00.00 im Zolltarif eingeordnet?

4802.62.00.00 steht in dieser Hierarchie: 48 PAPIER UND PAPPE; WAREN AUS PAPIERHALBSTOFF, PAPIER ODER PAPPE > 4802 Papiere und Pappen, weder gestrichen noch überzogen, von der Art, wie sie als Schreibpapiere, Druckpapiere oder als Papiere und Pappen zu anderen grafischen Zwecken verwendet werden, und Papiere und Pappen für Lochkarten oder Lochstreifen, nicht perforiert, in Rollen oder quadratischen oder rechteckigen Bogen, jeder Größe, ausgenommen Papiere der Position 4801 oder 4803; Büttenpapier und Büttenpappe (handgeschöpft) > 480262 in Bogen, die ungefaltet auf einer Seite nicht mehr als 435 mm und auf der anderen Seite nicht mehr als 297 mm messen. Die übergeordneten Positionen und die dazu gehörenden Anmerkungen bestimmen mit, ob die Einreihung trägt.

Gibt es verbindliche Zolltarifauskünfte zu 4802.62.00.00?

Ja. In der EBTI-Datenbank sind Entscheidungen zu 4802.62.00.00 erfasst, zum Beispiel DEBTI49449/23-1. Solche vZTA zeigen, welche Warenmerkmale die Zollverwaltung für die Einreihung herangezogen hat.

Was passiert bei einer falschen Zolltarifnummer?

Eine unzutreffende Nummer führt zu Nacherhebung von Zoll und Einfuhrumsatzsteuer, zu Verzögerungen bei der Abfertigung und im Wiederholungsfall zu einem Bußgeld. Wer die Einreihung dokumentiert begründet, kann sie in der Betriebsprüfung belegen.

Ändert sich die Zolltarifnummer 4802.62.00.00?

TARIC-Code 4802.62.00.00 ist derzeit gültig. Die Kombinierte Nomenklatur wird jährlich zum 1. Januar angepasst, deshalb sollten Stammdaten jährlich gegen den aktuellen Zolltarif geprüft werden.

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