Zolltarifnummer

Zolltarifnummer 4802.62.00.00.0: Papiere und Pappen, andere Papiere und Pappen, mit einem Gehalt an Fasern, in einem…

Referenzdaten mit Stand 1. Juli 2026

Die Zolltarifnummer 4802.62.00.00.0 steht für Papiere und Pappen, andere Papiere und Pappen, mit einem Gehalt an Fasern, in einem mechanischen oder chemisch-mechanischem Aufbereitungsverfahren gewonnen, von mehr als 10 GHT, bezogen auf die Gesamtfasermenge, in Bogen, die ungefaltet auf einer Seite nicht mehr als 435 mm und auf der anderen Seite nicht mehr als 297 mm messen. Der Drittlandszollsatz beträgt 0 %, dazu kommt die Einfuhrumsatzsteuer.

4802.62.00.00.0 ist ein Warennummer des EU-Zolltarifs aus Kapitel 48. Auf dieser Seite finden Sie die vollständige Einreihung, den Zollsatz, die amtlichen Vergleichsfälle und die Anmerkungen, die für diese Nummer gelten.

Diese Nummer ist anmeldefähig: Sie können sie in dieser Form in einer Zollanmeldung verwenden.

Zolltarifnummer
4802.62.00.00.0
Drittlandszoll
0 %
Anmeldefähig
Ja
vZTA-Entscheidungen
4

Einordnung im Zolltarif

  1. 48PAPIER UND PAPPE; WAREN AUS PAPIERHALBSTOFF, PAPIER ODER PAPPE
  2. 4802Papiere und Pappen, weder gestrichen noch überzogen, von der Art, wie sie als Schreibpapiere, Druckpapiere oder als Papiere und Pappen zu anderen grafischen Zwecken verwendet werden, und Papiere und Pappen für Lochkarten oder Lochstreifen, nicht perforiert, in Rollen oder quadratischen oder rechteckigen Bogen, jeder Größe, ausgenommen Papiere der Position 4801 oder 4803; Büttenpapier und Büttenpappe (handgeschöpft)
  3. 4802.62in Bogen, die ungefaltet auf einer Seite nicht mehr als 435 mm und auf der anderen Seite nicht mehr als 297 mm messen
  4. 4802.62.00.00.0Papiere und Pappen, andere Papiere und Pappen, mit einem Gehalt an Fasern, in einem mechanischen oder chemisch-mechanischem Aufbereitungsverfahren gewonnen, von mehr als 10 GHT, bezogen auf die Gesamtfasermenge, in Bogen, die ungefaltet auf einer Seite nicht mehr als 435 mm und auf der anderen Seite nicht mehr als 297 mm messen

Vom HS-Code zur Zolltarifnummer 4802.62.00.00.0

HS-Code4802.626 Stellen, weltweit einheitlich
KN-Code4802.62.008 Stellen, Kombinierte Nomenklatur der EU
TARIC-Code4802.62.00.0010 Stellen, trägt die EU-Maßnahmen
Warennummer4802.62.00.00.011 Stellen, für die deutsche Einfuhranmeldung

Zollsätze und Präferenzen

UrsprungZollsatzGrundlage
Drittlandszoll0 %MFN
Vereinigtes Königreich0 %Tariff preference
Vereinigte Staaten0 %Tariff preference

Sätze aus der TARIC-Datenbank der EU. Präferenzsätze setzen einen gültigen Präferenznachweis voraus.

Verbindliche Zolltarifauskünfte zu dieser Nummer

DEBTI8695/25-1Erteilt von DEGültig bis 2028-06-09

Es handelt es sich um eine Zusammenstellung der nachstehend beschriebenen Waren, die gemeinsam in Kunststofffolie eingeschweißt sind: 1. 750 lose Zuschnitte (Format: etwa 9 x 9 cm) aus Papier aus überwiegend mechanischen oder chemisch-mechanischen, hauptsächlich gebleichten Halbstoff aus Holz. Das Papier hat ein Quadratmetergewicht von 80 g oder weniger. Die weißen Papierzuschnitte sind in die unter 3. beschriebene Ware eingelegt und sollen als Notizzettel verwendet werden. 2. Ein rechteckiger Zuschnitt (Format: etwa 9 x 9 cm) aus Pappe, der mit Produktinformationen und den Kontaktdaten der Antragstellerin farbig bedruckt ist. 3. Ein quadratisches, oben offenes Aufbewahrungsbehältnis aus Kunststoff, das an einer Seite zusätzlich mit einer Aussparung zur Entnahme der unter 1. beschriebenen Notizzettel ausgestattet ist. Abbildung siehe Anlage. Derartige Waren gehören als "Papiere und Pappen, weder gestrichen noch überzogen, von der Art, wie sie als Schreibpapiere, Druckpapiere oder als Papiere und Pappen zu anderen grafischen Zwecken verwendet werden, in quadratischen Bogen, jeder Größe, ausgenommen Papiere der Position 4801 oder 4803, andere als die der Unterpositionen 4802 10 bis 4802 61, mit einem Gehalt an Fasern, in einem mechanischen oder chemisch-mechanischem Aufbereitungsverfahren gewonnen, von mehr als 10 GHT bezogen auf die Gesamtfasermenge, in Bogen, die ungefaltet auf einer Seite nicht mehr als 435 mm und auf der anderen Seite nicht mehr als 297 mm messen" zur Codenummer 4802 6200 00 0 des Zolltarifs.

DEBTI9028/25-1Erteilt von DEGültig bis 2028-06-01

Es handelt es sich um eine Zusammenstellung der nachstehend beschriebenen Waren, die gemeinsam in Kunststofffolie eingeschweißt sind: 1. 750 lose Zuschnitte (Format: etwa 9 x 9 cm) aus Papier aus überwiegend mechanischen oder chemisch-mechanischen, hauptsächlich gebleichten Halbstoff aus Holz. Das Papier hat ein Quadratmetergewicht von 80 g oder weniger und ist in der Masse gefärbt. Die farbigen Papierzuschnitte sind in die unter 3. beschriebene Ware eingelegt und sollen als Notizzettel verwendet werden. 2. Ein rechteckiger Zuschnitt (Format: etwa 9 x 9 cm) aus Pappe, der mit Produktinformationen und den Kontaktdaten der Antragstellerin farbig bedruckt ist. 3. Ein quadratisches, oben offenes Aufbewahrungsbehältnis aus Kunststoff, das an einer Seite zusätzlich mit einer Aussparung zur Entnahme der unter 1. beschriebenen Notizzettel ausgestattet ist. Abbildung siehe Anlage. Derartige Waren gehören als "Papiere und Pappen, weder gestrichen noch überzogen, von der Art, wie sie als Schreibpapiere, Druckpapiere oder als Papiere und Pappen zu anderen grafischen Zwecken verwendet werden, in quadratischen Bogen, jeder Größe, ausgenommen Papiere der Position 4801 oder 4803, andere als die der Unterpositionen 4802 10 bis 4802 61, mit einem Gehalt an Fasern, in einem mechanischen oder chemisch-mechanischem Aufbereitungsverfahren gewonnen, von mehr als 10 GHT bezogen auf die Gesamtfasermenge, in Bogen, die ungefaltet auf einer Seite nicht mehr als 435 mm und auf der anderen Seite nicht mehr als 297 mm messen" zur Codenummer 4802 6200 00 0 des Zolltarifs.

DE6722/14-6Erteilt von DEGültig bis 2020-09-17

Acht weiße Papierzuschnitte - in den Abmessungen von ca. 20,9 x 29,5 cm - mit einem Quadratmetergewicht von weniger als 80 g - dienen zum Beschreiben, Bedrucken und Bemalen. Das Papier ist gemeinsam mit Wasserfarben, Knetmasse, Ausstechförmchen, Kunststoffmodeln, zwei Malbüchern, einem Bogen Sticker, einem Pinsel, einem Anspitzer, Filzstiften, Holzfarbstiften, Kreide und Wachsmalstiften in einer stiftförmigen Spardose (alle nicht Gegenstand dieser Auskunft), die auch als gemeinsame Verpackung dient, für den Einzelverkauf aufgemacht. Da die Gegenstände weder zur Ausübung einer bestimmten Tätigkeit noch der Befriedigung eines speziellen Bedarfs dienen, werden sie getrennt eingereiht. Die Waren sind als "andere Papiere, weder gestrichen noch überzogen, von der Art wie als Schreibpapiere, Druckpapiere oder als Papiere zu anderen grafischen Zwecken verwendet werden, in rechteckigen Bogen, die ungefaltet auf einer Seite nicht mehr als 435 mm und auf der anderen Seite nicht mehr als 297 mm messen, ausgenommen Papiere der Position 4801 oder 4803, mit einem Gehalt an Fasern, in einem mechanischen oder chemisch-mechanischem Aufbereitungsverfahren gewonnen, von mehr als 10 GHT, bezogen auf die Gesamtfasermenge" einzureihen.

DE4265/14-10Erteilt von DEGültig bis 2020-06-22

Bei den vorliegenden Warenmustern handelt es sich um acht weiße, rechteckige, etwa 20,9 x 29,5 cm große Papierzuschnitte. Sie weisen ein Quadratmetergewicht von weniger als 80 g auf und sollen zum Beschreiben, Bedrucken und Bemalen verwendet werden. Die Zuschnitte sind gemeinsam mit einem Stickerbogen und auf der Oberfläche gefärbten Papierzuschnitten in einer Kunststofftüte verpackt. Die weißen Papierzuschnitte sind ebenfalls gemeinsam mit Malbüchern, einem Stiftanspitzer, Knete, Kreide, Wachsmalstiften, Buntstiften, Wasserfarben mit einem Pinsel, Textmarkern, einem Armband, Ausstechförmchen und Modellierförmchen (alle nicht Gegenstand dieser Auskunft) in einem überdimensionalen, stiftförmigen Behältnis, das als Spardose verwendet werden kann, aufgemacht. Derartige Waren gehören als "andere Papiere, weder gestrichen noch überzogen, von der Art, wie sie als Schreibpapiere, Druckpapiere oder als Papiere zu anderen grafischen Zwecken verwendet werden, in rechteckigen Bogen, die ungefaltet auf einer Seite nicht mehr als 435 mm und auf der anderen Seite nicht mehr als 297 mm messen, ausgenommen Papiere der Position 4801 oder 4803, mit einem Gehalt an Fasern, in einem mechanischen oder chemisch-mechanischem Aufbereitungsverfahren gewonnen, von mehr als 10 GHT, bezogen auf die Gesamtfasermenge" zur Codenummer 4802 6200 00 0 des Zolltarifs.

Anmerkungen, die diese Einreihung bestimmen

Kapitel 48

Zu Position 4802 gehören jedoch nicht Filterpapiere und -pappen (einschließlich Papiere für Teebeutel), Filzpapiere und -pappen (RV E4805300). 6. Als „Kraftpapier und Kraftpappe" im Sinne dieses Kapitels gelten Papiere und Pappen mit einem auf die Gesamtfasermenge bezogenen Gehalt an Sulfat- oder Natronzellstoff von 80 GHT oder mehr (RV E4806000). 7. Soweit der Wortlaut der Positionen nichts anderes bestimmt, gehören Papiere, Pappen, Zellstoffwatte und Vliese aus Zellstofffasern, die die Merkmale zweier oder mehrerer der Positionen 4801 bis 4811 aufweisen, zu der zuletzt genannten in Betracht kommenden Position (RV E4807000). 8. …

Häufige Fragen

Wofür steht die Zolltarifnummer 4802.62.00.00.0?

Die Zolltarifnummer 4802.62.00.00.0 umfasst Papiere und Pappen, andere Papiere und Pappen, mit einem Gehalt an Fasern, in einem mechanischen oder chemisch-mechanischem Aufbereitungsverfahren gewonnen, von mehr als 10 GHT, bezogen auf die Gesamtfasermenge, in Bogen, die ungefaltet auf einer Seite nicht mehr als 435 mm und auf der anderen Seite nicht mehr als 297 mm messen. Maßgeblich für die Einreihung sind Beschaffenheit, Funktion und Verwendungszweck der Ware, nicht ihre Handelsbezeichnung.

Wie hoch ist der Zollsatz für 4802.62.00.00.0?

Der Drittlandszollsatz für 4802.62.00.00.0 beträgt 0 %. Bei Ursprung in einem Land mit Präferenzabkommen kann ein niedrigerer Satz gelten, wenn ein gültiger Präferenznachweis vorliegt.

Welcher HS-Code gehört zu 4802.62.00.00.0?

Die ersten sechs Stellen bilden den HS-Code: 480262. Er gilt weltweit einheitlich, während die weiteren Stellen die EU-Kombinierte-Nomenklatur und die nationale Unterteilung abbilden.

Wie viele Stellen hat die Zolltarifnummer 4802.62.00.00.0?

4802.62.00.00.0 hat elf Stellen und ist die vollständige deutsche Warennummer für die Einfuhranmeldung. In der Einfuhranmeldung ist in Deutschland die elfstellige Warennummer anzugeben.

Wo ist 4802.62.00.00.0 im Zolltarif eingeordnet?

4802.62.00.00.0 steht in dieser Hierarchie: 48 PAPIER UND PAPPE; WAREN AUS PAPIERHALBSTOFF, PAPIER ODER PAPPE > 4802 Papiere und Pappen, weder gestrichen noch überzogen, von der Art, wie sie als Schreibpapiere, Druckpapiere oder als Papiere und Pappen zu anderen grafischen Zwecken verwendet werden, und Papiere und Pappen für Lochkarten oder Lochstreifen, nicht perforiert, in Rollen oder quadratischen oder rechteckigen Bogen, jeder Größe, ausgenommen Papiere der Position 4801 oder 4803; Büttenpapier und Büttenpappe (handgeschöpft) > 480262 in Bogen, die ungefaltet auf einer Seite nicht mehr als 435 mm und auf der anderen Seite nicht mehr als 297 mm messen. Die übergeordneten Positionen und die dazu gehörenden Anmerkungen bestimmen mit, ob die Einreihung trägt.

Gibt es verbindliche Zolltarifauskünfte zu 4802.62.00.00.0?

Ja. In der EBTI-Datenbank sind Entscheidungen zu 4802.62.00.00.0 erfasst, zum Beispiel DEBTI8695/25-1. Solche vZTA zeigen, welche Warenmerkmale die Zollverwaltung für die Einreihung herangezogen hat.

Was passiert bei einer falschen Zolltarifnummer?

Eine unzutreffende Nummer führt zu Nacherhebung von Zoll und Einfuhrumsatzsteuer, zu Verzögerungen bei der Abfertigung und im Wiederholungsfall zu einem Bußgeld. Wer die Einreihung dokumentiert begründet, kann sie in der Betriebsprüfung belegen.

Ändert sich die Zolltarifnummer 4802.62.00.00.0?

Warennummer 4802.62.00.00.0 ist derzeit gültig. Die Kombinierte Nomenklatur wird jährlich zum 1. Januar angepasst, deshalb sollten Stammdaten jährlich gegen den aktuellen Zolltarif geprüft werden.

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