Zolltarifnummer

Zolltarifnummer 5207.10.00.00.0: Garne aus Baumwolle (andere als Nähgarne), mit einem Anteil an Baumwolle von 85 GHT…

Referenzdaten mit Stand 1. Juli 2026

Die Zolltarifnummer 5207.10.00.00.0 steht für Garne aus Baumwolle (andere als Nähgarne), mit einem Anteil an Baumwolle von 85 GHT oder mehr. Der Drittlandszollsatz beträgt 5 %, dazu kommt die Einfuhrumsatzsteuer.

5207.10.00.00.0 ist ein Warennummer des EU-Zolltarifs aus Kapitel 52. Auf dieser Seite finden Sie die vollständige Einreihung, den Zollsatz, die amtlichen Vergleichsfälle und die Anmerkungen, die für diese Nummer gelten.

Diese Nummer ist anmeldefähig: Sie können sie in dieser Form in einer Zollanmeldung verwenden.

Zolltarifnummer
5207.10.00.00.0
Drittlandszoll
5 %
Anmeldefähig
Ja
vZTA-Entscheidungen
8

Einordnung im Zolltarif

  1. 52BAUMWOLLE
  2. 5207Garne aus Baumwolle (andere als Nähgarne), in Aufmachungen für den Einzelverkauf
  3. 5207.10mit einem Anteil an Baumwolle von 85 GHT oder mehr
  4. 5207.10.00.00.0Garne aus Baumwolle (andere als Nähgarne), mit einem Anteil an Baumwolle von 85 GHT oder mehr

Vom HS-Code zur Zolltarifnummer 5207.10.00.00.0

HS-Code5207.106 Stellen, weltweit einheitlich
KN-Code5207.10.008 Stellen, Kombinierte Nomenklatur der EU
TARIC-Code5207.10.00.0010 Stellen, trägt die EU-Maßnahmen
Warennummer5207.10.00.00.011 Stellen, für die deutsche Einfuhranmeldung

Zollsätze und Präferenzen

UrsprungZollsatzGrundlage
Drittlandszoll5 %MFN
Schweiz0 %Tariff preference
Färöer0 %Tariff preference
Melilla0 %Tariff preference
Besetzte palästinensische Gebiete0 %Tariff preference
San Marino0 %Customs Union Duty
Türkei0 %Customs Union Duty
Andorra0 %Customs Union Duty
Abkommen EU-Schweiz: wiedereingeführte Waren0 %Tariff preference
GSP-EBA (Sonderregelung für die am wenigsten entwickelten…0 %Tariff preference
GSP+ (eine Sonderregelung für nachhaltige Entwicklung und…0 %Tariff preference
Moldau, Republik0 %Tariff preference
Ecuador0 %Tariff preference

Sätze aus der TARIC-Datenbank der EU. Präferenzsätze setzen einen gültigen Präferenznachweis voraus.

Verbindliche Zolltarifauskünfte zu dieser Nummer

DEBTI12459/25-1Erteilt von DEGültig bis 2028-05-04

Garn, Foto siehe Anlage, - mit einer bedruckten Papierbanderole umhüllt, - mit einer Länge von laut Antrag 100 m, - gefärbt, - gezwirnt, mit einer S-Drehung als letzter Drehung, - aus laut Antrag Baumwolle, - mit einem Titer von weniger als 20000 dtex, - mit einem Gewicht von laut Antrag 50 g, - stellt sich weder als Nähgarn noch als Bindfaden dar, - in Aufmachung für den Einzelverkauf, - stellt sich als Garn dar, somit keine Ware der Position 5702. "Garn aus Baumwolle, kein Nähgarn, in Aufmachungen für den Einzelverkauf, mit einem Anteil an Baumwolle von mehr als 85 GHT"

DEBTI15785/24-1Erteilt von DEGültig bis 2027-05-20

Garne, sog. Strickgarn 50 g Klassik, Art. 729684, Foto siehe Anlage, - laut Antrag: -- mit einer bedruckten Papierbanderole umhüllt, -- 6-farbig sortiert, jeweils 10 Knäuel in den Farben brown, berry, green, blue, lilac und black, -- jeweils: --- mit einer Länge von 115 m, --- gefärbt, --- gezwirnt, mit einer S-Drehung als letzter Drehung, --- aus Baumwolle, --- mit einem Titer von ca. 4400 dtex, --- mit einem Gewicht von 50 g, - stellt sich weder als Nähgarn noch als Bindfaden dar, - in Aufmachung für den Einzelverkauf. "Garn aus Baumwolle, kein Nähgarn, in Aufmachungen für den Einzelverkauf, mit einem Anteil an Baumwolle von mehr als 85 GHT"

DEBTI11295/24-1Erteilt von DEGültig bis 2027-04-28

Handarbeitsset, sog. Traumfänger, Foto siehe Anlage, - Warenzusammenstellung, bestehend aus drei Spitzenbordüren, einem Garn, einem Bambusring, einer Häkelnadel, einer Nähnadel, einem Nähfaden, zwei künstlichen Blüten und sieben Pompons, - gemeinsam in einer bedruckten Pappschachtel mit einer Anleitung für den Einzelverkauf aufgemacht und zur Befriedigung eines speziellen Bedarfs zusammengestellt, - Garn: -- als Meterware im Strang, -- mit einer Länge des Garns von laut Antrag 20 m, -- aus laut Antrag Baumwolle, -- gezwirnt, mit einer S-Drehung als letzter Drehung (u. a. deshalb kein Nähgarn), -- mit einem Gewicht von laut Antrag ca. 7 g (Garn in Aufmachungen für den Einzelverkauf), -- mit einem Titer von ca. 3000 dtex, somit kein Bindfaden, - Spitzenbordüren: -- in unterschiedlichen Breiten, zwischen ca. 8 mm und ca. 11 mm, -- in Form einer Flecht- bzw. Klöppelspitze, -- maschinell hergestellt, -- aus laut Antrag Baumwolle, - Nähfaden: -- auf einer Pappkarte aufgemacht, mit einem Gewicht einschließlich Unterlage von weniger als 125 g (= Garn in Aufmachung für den Einzelverkauf), -- aus synthetischen Chemiefasern (laut Antrag Polyester), -- gefärbt, -- gezwirnt, mit einer Z-Drehung als letzter Drehung, -- appretiert für die Verwendung als Nähgarn, - künstliche Blüten: -- mit zugeschnittenen Blütenblättern, -- mit einem Blütenboden aus Kunststoff, -- die Blütenblätter und der Blütenboden sind durch Zusammenstecken in Blumenbindetechnik zusammengefügt, - Pompons: -- mit unterschiedlichen Durchmessern, laut Antrag zwischen ca. 1,5 cm und ca. 3 cm, -- jeweils aus kurzen Garnstücken aus Spinnstoffen, die in der Mitte nur an einer Stelle abgebunden sind und nach allen Richtungen abstehen, -- aus synthetischen Chemiefasern (laut Antrag Polyester), - Nadeln: -- Häkelnadel, --- aus unedlem Metall, mit einem Griff aus Kunststoff, --- zum Handgebrauch, -- Nähnadel: --- aus unedlem Metall, - Ring: -- aus laut Antrag Bambus, -- mit einem Durchmesser von ca. 13 cm, - das Garn bestimmt insbesondere im Hinblick auf die Bedeutung in Bezug auf die Verwendung den Charakter der Warenzusammenstellung. "Garn aus Baumwolle, kein Nähgarn, in Aufmachung für den Einzelverkauf, mit einem Anteil an Baumwolle von mehr als 85 GHT"

DEBTI11286/24-1Erteilt von DEGültig bis 2027-04-28

Handarbeitsset, sog. Armbänder, Foto siehe Anlage, - Warenzusammenstellung, bestehend aus zwölf Garnen und einem Webrad, - gemeinsam in einer bedruckten Pappschachtel mit einer Anleitung für den Einzelverkauf aufgemacht und zur Befriedigung eines speziellen Bedarfs zusammengestellt, - Garne: -- als Meterware, im Strang (ohne Unterlage, u. a. deshalb kein Nähgarn), -- aus laut Antrag Baumwolle, -- gezwirnt, mit einer Z-Drehung als letzter Drehung, -- mit einem Gewicht von nicht mehr als 500 g (Garn in Aufmachungen für den Einzelverkauf), -- mit einem Titer von laut Antrag 2160 dtex, somit kein Bindfaden, -- gefärbt bzw. gebleicht, - Webrad: -- bedruckt mir Ziffern, -- aus Papier, - die Garne bestimmen insbesondere im Hinblick auf die Bedeutung in Bezug auf die Verwendung den Charakter der Warenzusammenstellung. "Garne aus Baumwolle, keine Nähgarne, in Aufmachung für den Einzelverkauf, mit einem Anteil an Baumwolle von mehr als 85 GHT"

DEBTI46420/23-1Erteilt von DEGültig bis 2026-12-17

Garn, Foto siehe Anlage, - drei Stück in einer bedruckten Pappschachtel verpackt, - als Meterware im Knäuel, mit einer Länge von laut Antrag 60 m, - aus laut Antrag Baumwolle, - gezwirnt, mit einer S-Drehung als letzter Drehung, somit kein Nähgarn, - mit einem Gewicht von laut Antrag 25 g (Garn in Aufmachungen für den Einzelverkauf) und einem Titer von ca. 4.167 dtex (somit kein Bindfaden). "Garn aus Baumwolle (anderes als Nähgarne), in Aufmachungen für den Einzelverkauf, mit einem Anteil an Baumwolle von mehr als 85 GHT"

DEBTI46405/23-1Erteilt von DEGültig bis 2026-12-07

Garn, Foto siehe Anlage, - mit einer bedruckten Papierbanderole umhüllt und in einer Folie aus Kunststoff verpackt, - als Meterware auf einer Spule aus Pappe, mit einer Länge von laut Antrag 175 m, - gebleicht, - gezwirnt, mit einer Z-Drehung als letzter Drehung, - aus laut Antrag Baumwolle, - mit einem Titer von ca. 3.230 dtex, somit kein Bindfaden, - augenscheinlich nicht appretiert, somit kein Nähgarn, - mit einem Gewicht von laut Antrag 50 g, somit in Aufmachung für den Einzelverkauf. "Garn aus Baumwolle, kein Nähgarn, in Aufmachungen für den Einzelverkauf, mit einem Anteil an Baumwolle von mehr als 85 GHT"

DEBTI12446/21-1Erteilt von DEGültig bis 2024-04-18

Garne, sog. Strickgarn 50 g Klassik, Art. 729684, Foto siehe Anlage, - mit einer bedruckten Papierbanderole umhüllt, - laut Antrag 6-farbig sortiert, jeweils 10 Knäuel in den Farben brown, berry, green, blue, lilac und black; veranschaulicht durch ein Knäuel in der Farbe brown, - mit einer Länge von laut Antrag 115 m, - laut Untersuchungsergebnis: -- gefärbt, -- gezwirnt, mit einer S-Drehung als letzter Drehung, somit kein Nähgarn, -- aus laut Antrag Baumwolle, -- mit einem Titer von ca. 4400 dtex, somit kein Bindfaden, -- laut Antrag mit einem Gewicht von 50 g, somit in Aufmachung für den Einzelverkauf. "Garn aus Baumwolle, kein Nähgarn, in Aufmachungen für den Einzelverkauf, mit einem Anteil an Baumwolle von mehr als 85 GHT"

DEBTI2160/21-1Erteilt von DEGültig bis 2024-03-14

Handarbeitsset, sog. Traumfänger, Foto siehe Anlage, - Warenzusammenstellung, bestehend aus drei Spitzenbordüren, einem Garn, einem Bambusring, einer Häkelnadel, einer Nähnadel, einem Nähfaden, zwei künstlichen Blüten und sieben Pompons, - gemeinsam in einer bedruckten Pappschachtel mit einer Anleitung für den Einzelverkauf aufgemacht und zur Befriedigung eines speziellen Bedarfs zusammengestellt, - Garn: -- als Meterware im Strang, somit keine Ware der Position 5609, -- aus laut Antrag Baumwolle, -- gezwirnt, mit einer S-Drehung als letzter Drehung (u. a. deshalb kein Nähgarn), -- mit einem Gewicht von laut Antrag ca. 7 g (Garn in Aufmachungen für den Einzelverkauf), -- mit einem Titer von ca. 3000 dtex, somit kein Bindfaden, - Spitzenbordüren: -- in unterschiedlichen Breiten, zwischen ca. 8 mm und ca. 11 mm, -- in Form einer Flecht- bzw. Klöppelspitze, -- maschinell hergestellt, - Nähfaden: -- auf einer Pappkarte aufgemacht, mit einem Gewicht einschließlich Unterlage von weniger als 125 g (= Garn in Aufmachung für den Einzelverkauf), -- aus synthetischen Chemiefasern, -- gefärbt, -- gezwirnt, mit einer Z-Drehung als letzter Drehung, -- appretiert für die Verwendung als Nähgarn, - künstliche Blüten: -- mit zugeschnittenen Blütenblättern, -- mit einem Blütenboden aus Kunststoff, -- die Blütenblätter und der Blütenboden sind durch Zusammenstecken in Blumenbindetechnik zusammengefügt, - Pompons: -- mit unterschiedlichen Durchmessern, laut Antrag zwischen ca. 1,5 cm und ca. 3 cm, -- jeweils aus kurzen Garnstücken aus Spinnstoffen, die in der Mitte nur an einer Stelle abgebunden sind und nach allen Richtungen abstehen, - Nadeln: -- Häkelnadel, --- zum Handgebrauch, -- Nähnadel: --- aus unedlem Metall, - Ring: -- aus laut Antrag Bambus, -- mit einem Durchmesser von ca. 13 cm, - das Garn bestimmt insbesondere im Hinblick auf die Bedeutung in Bezug auf die Verwendung den Charakter der Warenzusammenstellung. "Garn aus Baumwolle, kein Nähgarn, in Aufmachung für den Einzelverkauf, mit einem Anteil an Baumwolle von mehr als 85 GHT"

Anmerkungen, die diese Einreihung bestimmen

Pos. 5207

Erläuterungen zum Harmonisierten System (HS) Zu dieser Position gehören Garne aus Baumwolle (andere als Nähgarne) in Aufmachungen für den Einzelverkauf im Sinne der Bestimmungen des Teils I) B) 3) der Erläuterungen „Allgemeines“ zu Abschnitt XI.

Kapitel 52

Unterpositions-Anmerkungen 1. Als „Denim" im Sinne der Unterpositionen 5209 42 und 5211 42 gelten buntgewebte Gewebe aus 3- oder 4-bindigem Kettköper, einschließlich Kreuzkettköper, deren Kettfäden von ein und derselben Farbe und deren Schussfäden roh, gebleicht, grau gefärbt oder in einem helleren Farbton als die Kettfäden gefärbt sind (RV F5201000).

Abschnitt XI

1. Zu Abschnitt XI gehören nicht: a) Borsten und Tierhaare zum Herstellen von Besen, Bürsten oder Pinseln (Position 0502); Rosshaar und Rosshaarabfälle (Position 0511) (RV C1101A00); b) Menschenhaare und Waren daraus (Position 0501, 6703 oder 6704); jedoch gehören Filter- oder Presstücher aus Menschenhaaren, wie sie üblicherweise zum Pressen von Öl oder zu ähnlichen technischen Zwecken verwendet werden, zu Position 5911) (RV C1101B00); c) Baumwoll-Linters und andere Erzeugnisse pflanzlichen Ursprungs des Kapitels 14 (RV C1101C00); d) Asbest der Position 2524, Asbestwaren und andere Waren der Positionen 6812 oder 6813 (RV C1101D00); e) Waren der Positionen 3005 oder 3006; Garne zum Reinigen der Zahnzwischenräume (Zahnseide), in Aufmachungen für den Einzelverkauf, der Position 3306 (RV C1101E00); f) lichtempfindliche Spinnstoffwaren der Positionen 3701 bis 3704 (RV C1101F00); g) Monofile, …

Häufige Fragen

Wofür steht die Zolltarifnummer 5207.10.00.00.0?

Die Zolltarifnummer 5207.10.00.00.0 umfasst Garne aus Baumwolle (andere als Nähgarne), mit einem Anteil an Baumwolle von 85 GHT oder mehr. Maßgeblich für die Einreihung sind Beschaffenheit, Funktion und Verwendungszweck der Ware, nicht ihre Handelsbezeichnung.

Wie hoch ist der Zollsatz für 5207.10.00.00.0?

Der Drittlandszollsatz für 5207.10.00.00.0 beträgt 5 %. Bei Ursprung in einem Land mit Präferenzabkommen kann ein niedrigerer Satz gelten, wenn ein gültiger Präferenznachweis vorliegt.

Welcher HS-Code gehört zu 5207.10.00.00.0?

Die ersten sechs Stellen bilden den HS-Code: 520710. Er gilt weltweit einheitlich, während die weiteren Stellen die EU-Kombinierte-Nomenklatur und die nationale Unterteilung abbilden.

Wie viele Stellen hat die Zolltarifnummer 5207.10.00.00.0?

5207.10.00.00.0 hat elf Stellen und ist die vollständige deutsche Warennummer für die Einfuhranmeldung. In der Einfuhranmeldung ist in Deutschland die elfstellige Warennummer anzugeben.

Wo ist 5207.10.00.00.0 im Zolltarif eingeordnet?

5207.10.00.00.0 steht in dieser Hierarchie: 52 BAUMWOLLE > 5207 Garne aus Baumwolle (andere als Nähgarne), in Aufmachungen für den Einzelverkauf > 520710 mit einem Anteil an Baumwolle von 85 GHT oder mehr. Die übergeordneten Positionen und die dazu gehörenden Anmerkungen bestimmen mit, ob die Einreihung trägt.

Gibt es verbindliche Zolltarifauskünfte zu 5207.10.00.00.0?

Ja. In der EBTI-Datenbank sind Entscheidungen zu 5207.10.00.00.0 erfasst, zum Beispiel DEBTI12459/25-1. Solche vZTA zeigen, welche Warenmerkmale die Zollverwaltung für die Einreihung herangezogen hat.

Was passiert bei einer falschen Zolltarifnummer?

Eine unzutreffende Nummer führt zu Nacherhebung von Zoll und Einfuhrumsatzsteuer, zu Verzögerungen bei der Abfertigung und im Wiederholungsfall zu einem Bußgeld. Wer die Einreihung dokumentiert begründet, kann sie in der Betriebsprüfung belegen.

Ändert sich die Zolltarifnummer 5207.10.00.00.0?

Warennummer 5207.10.00.00.0 ist derzeit gültig. Die Kombinierte Nomenklatur wird jährlich zum 1. Januar angepasst, deshalb sollten Stammdaten jährlich gegen den aktuellen Zolltarif geprüft werden.

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