Zolltarifnummer

Zolltarifnummer 5508.10.90.00: Nähgarne aus synthetischen oder künstlichen Spinnfasern, in Aufmachungen für den…

Referenzdaten mit Stand 1. Juli 2026

Die Zolltarifnummer 5508.10.90.00 steht für Nähgarne aus synthetischen oder künstlichen Spinnfasern, in Aufmachungen für den Einzelverkauf. Der Drittlandszollsatz beträgt 5 %, dazu kommt die Einfuhrumsatzsteuer.

5508.10.90.00 ist ein TARIC-Code des EU-Zolltarifs aus Kapitel 55. Auf dieser Seite finden Sie die vollständige Einreihung, den Zollsatz, die amtlichen Vergleichsfälle und die Anmerkungen, die für diese Nummer gelten.

Diese Nummer ist noch nicht anmeldefähig. Für eine Zollanmeldung brauchen Sie eine der darunter liegenden Unterteilungen.

Zolltarifnummer
5508.10.90.00
Drittlandszoll
5 %
Anmeldefähig
Nein
vZTA-Entscheidungen
8

Einordnung im Zolltarif

  1. 55SYNTHETISCHE ODER KÜNSTLICHE SPINNFASERN
  2. 5508Nähgarne aus synthetischen oder künstlichen Spinnfasern, auch in Aufmachungen für den Einzelverkauf
  3. 5508.10aus synthetischen Spinnfasern
  4. 5508.10.90in Aufmachungen für den Einzelverkauf
  5. 5508.10.90.00Nähgarne aus synthetischen oder künstlichen Spinnfasern, in Aufmachungen für den Einzelverkauf

Vom HS-Code zur Zolltarifnummer 5508.10.90.00

HS-Code5508.106 Stellen, weltweit einheitlich
KN-Code5508.10.908 Stellen, Kombinierte Nomenklatur der EU
TARIC-Code5508.10.90.0010 Stellen, trägt die EU-Maßnahmen

Zollsätze und Präferenzen

UrsprungZollsatzGrundlage
Drittlandszoll5 %MFN
Färöer0 %Tariff preference
Melilla0 %Tariff preference
Besetzte palästinensische Gebiete0 %Tariff preference
San Marino0 %Customs Union Duty
Türkei0 %Customs Union Duty
Andorra0 %Customs Union Duty
Abkommen EU-Schweiz: wiedereingeführte Waren0 %Tariff preference
GSP+ (eine Sonderregelung für nachhaltige Entwicklung und…0 %Tariff preference
GSP-EBA (Sonderregelung für die am wenigsten entwickelten…0 %Tariff preference
Moldau, Republik0 %Tariff preference
Ukraine0 %Tariff preference
Ecuador0 %Tariff preference

Sätze aus der TARIC-Datenbank der EU. Präferenzsätze setzen einen gültigen Präferenznachweis voraus.

Verbindliche Zolltarifauskünfte zu dieser Nummer

DEBTI1316/26-1Erteilt von DEGültig bis 2029-02-22

Nähgarnset, Foto siehe Anlage, - Warenzusammenstellung, bestehend aus zehn Nähgarnen, zwei Unterfadenspulen, drei Sicher- heitsnadeln und acht Knöpfen, - gemeinsam in einer in einer Blisterpackung für den Einzelverkauf aufgemacht und zur Befriedigung eines speziellen Bedarfs zusammengestellt, - Nähgarne: -- zehn "Allesnäher" à 100 m, jeweils auf einer Unterlage (Spule) aufgemacht, -- jeweils: --- mit einem Gewicht einschließlich der Unterlage von unter 125 g (= Garn in Aufmachung für den Einzelverkauf), --- gefärbt sowie gebleicht, --- aus synthetischen Spinnfasern, --- gezwirnt, mit einer Z-Drehung als letzter Drehung, --- appretiert für die Verwendung als Nähgarn, u. a. somit keine Ware der Position 5511, --- mit einem Titer von weniger als 10.000 dtex (kein Bindfaden), - Unterfadenspulen aus Kunststoff, - Sicherheitsnadeln aus unedlem Metall, - "Hemd- und Blusenknöpfe" aus Kunststoff, - die Nähgarne verleihen der Warenzusammenstellung insbesondere im Hinblick auf den Umfang und die Bedeutung in Bezug auf die Verwendung ihren wesentlichen Charakter. "Nähgarne aus synthetischen Spinnfasern, in Aufmachung für den Einzelverkauf"

DEBTI1315/26-1Erteilt von DEGültig bis 2029-02-22

Nähgarnset, Foto siehe Anlage, - Warenzusammenstellung, bestehend aus zehn Nähgarnen, zehn Perlkopfstecknadeln und einem Nadelkissen, - gemeinsam in einer in einer Blisterpackung für den Einzelverkauf aufgemacht und zur Befriedigung eines speziellen Bedarfs zusammengestellt, - Nähgarne: -- zehn "Allesnäher" à 100 m, jeweils auf einer Unterlage (Spule) aufgemacht, -- jeweils: --- mit einem Gewicht einschließlich der Unterlage von unter 125 g (= Garn in Aufmachung für den Einzelverkauf), --- gefärbt sowie gebleicht, --- aus synthetischen Spinnfasern, --- gezwirnt, mit einer Z-Drehung als letzter Drehung, --- appretiert für die Verwendung als Nähgarn, u. a. somit keine Ware der Position 5511, --- mit einem Titer von weniger als 10.000 dtex (kein Bindfaden), - Nadelkissen: -- aus Geweben aus Spinnstoffen, -- mit einer Füllung bestehend aus Watte aus synthetischen Spinnfasern, - Perlkopfstecknadeln aus unedlem Metall, mit Köpfen aus Kunststoff, - die Nähgarne verleihen der Warenzusammenstellung insbesondere im Hinblick auf den Umfang und die Bedeutung in Bezug auf die Verwendung ihren wesentlichen Charakter. "Nähgarne aus synthetischen Spinnfasern, in Aufmachung für den Einzelverkauf"

DEBTI1319/26-1Erteilt von DEGültig bis 2029-02-19

Nähgarnset, Foto siehe Anlage, - Warenzusammenstellung, bestehend aus zehn Nähgarnen und einem Maßband, - gemeinsam in einer in einer Blisterpackung für den Einzelverkauf aufgemacht und zur Befriedigung eines speziellen Bedarfs zusammengestellt, - Nähgarne: -- zehn "Allesnäher" à 100 m, jeweils auf einer Unterlage (Spule) aufgemacht, -- jeweils: --- mit einem Gewicht einschließlich der Unterlage von unter 125 g (= Garn in Aufmachung für den Einzelverkauf), --- gefärbt sowie gebleicht, --- aus synthetischen Spinnfasern, --- gezwirnt, mit einer Z-Drehung als letzter Drehung, --- appretiert für die Verwendung als Nähgarn, u. a. somit keine Ware der Position 5511, --- mit einem Titer von weniger als 10.000 dtex (kein Bindfaden), - ein Maßband mit einer Länge von laut Antrag 150 cm, - die Nähgarne verleihen der Warenzusammenstellung insbesondere im Hinblick auf den Umfang und die Bedeutung in Bezug auf die Verwendung ihren wesentlichen Charakter. "Nähgarne aus synthetischen Spinnfasern, in Aufmachung für den Einzelverkauf"

DEBTI1318/26-1Erteilt von DEGültig bis 2029-02-19

Nähgarnset, Foto siehe Anlage, - Warenzusammenstellung, bestehend aus zehn Nähgarnen, zehn Nähnadeln und sieben Textil- klammern, - gemeinsam in einer in einer Blisterpackung für den Einzelverkauf aufgemacht und zur Befriedigung eines speziellen Bedarfs zusammengestellt, - Nähgarne: -- zehn "Allesnäher" à 100 m, jeweils auf einer Unterlage (Spule) aufgemacht, -- jeweils: --- mit einem Gewicht einschließlich der Unterlage von unter 125 g (= Garn in Aufmachung für den Einzelverkauf), --- gefärbt sowie gebleicht, --- aus synthetischen Spinnfasern, --- gezwirnt, mit einer Z-Drehung als letzter Drehung, --- appretiert für die Verwendung als Nähgarn, u. a. somit keine Ware der Position 5511, --- mit einem Titer von weniger als 10.000 dtex (kein Bindfaden), - Nähnadeln aus unedlem Metall, - Textilklammern aus Kunststoff, mit einer Feder aus unedlem Metall, - die Nähgarne verleihen der Warenzusammenstellung insbesondere im Hinblick auf den Umfang und die Bedeutung in Bezug auf die Verwendung ihren wesentlichen Charakter. "Nähgarne aus synthetischen Spinnfasern, in Aufmachung für den Einzelverkauf"

DEBTI50992/25-1Erteilt von DEGültig bis 2029-02-15

Nähgarnset, Foto siehe Anlage, - als 20-teiliges Sortiment (in unterschiedlichen Farben) in einer Pappschachtel verpackt, - gefärbte bzw. gebleichte Garne (laut Antrag mit einer Länge von 500 m) aus synthetischen Spinnfasern (laut Antrag Polyester), - gezwirnt, mit einer Z-Drehung als letzter Drehung, - appretiert für die Verwendung als Nähgarn, - auf einer Unterlage (Spule aus Pappe) aufgemacht, mit einem Gewicht einschließlich der Unterlage von ca. 17 g (= Garn in Aufmachung für den Einzelverkauf), - mit einem Titer von weniger als 10.000 dtex (kein Bindfaden). "Nähgarne aus synthetischen Spinnfasern, in Aufmachungen für den Einzelverkauf"

DEBTI41928/25-1Erteilt von DEGültig bis 2028-12-22

Nähgarne, Foto siehe Anlage, - acht Stück in verschiedenen Farben in einer sog. Dose mit Schraubverschluss aus Kunststoff verpackt, - jeweils mit einer Länge von laut Antrag 50 m, - gefärbt bzw. gebleicht, - aus synthetischen Spinnfasern (laut Antrag Polyester), - auf Spulen, mit einem Gewicht einschließlich Unterlage von ca. 2 , 2 g (= Garn in Aufmachung für den Einzelverkauf), - gezwirnt, mit einer Z-Drehung als letzter Drehung, - appretiert für die Verwendung als Nähgarn, - mit einem Titer von weniger als 10.000 dtex (kein Bindfaden). "Nähgarne aus synthetischen Spinnfasern, in Aufmachung für den Einzelverkauf"

DEBTI38531/25-1Erteilt von DEGültig bis 2028-12-14

Nähgarnset, Foto siehe Anlage, - in einem Behälter in Form eines stilisierten Fingerhuts aus laut Antrag Keramik aufgemacht, der Behälter selbst stellt sich weder als Behältnis i. S. d. AV 5 a) noch als übliche Verpackung i. S. d. AV 5 b) dar, - der Behälter und das Nähgarnset dienen weder der Befriedigung eines speziellen Bedarfs noch der Ausübung einer bestimmten Tätigkeit, somit keine Warenzusammenstellung im Sinne der AV 3 b); damit sind die Waren getrennt einzureihen, - Nähgarnset: -- als 40-teiliges Sortiment (in unterschiedlichen Farben); 20 "Unterfadenspulen" à 50 m und 20 "Nähgarnspulen" à 50 m, jeweils auf einer Unterlage (Spule) aufgemacht, -- jeweils: --- mit einem Gewicht einschließlich der Unterlage von unter 125 g (= Garn in Aufmachung für den Einzelverkauf), --- gefärbt sowie gebleicht, --- aus synthetischen Spinnfasern (laut Antrag Polyester), --- gezwirnt, mit einer Z-Drehung als letzter Drehung, --- appretiert für die Verwendung als Nähgarn, --- mit einem Titer von weniger als 10.000 dtex (kein Bindfaden). "Nähgarne aus synthetischen Spinnfasern, in Aufmachung für den Einzelverkauf"

DEBTI38536/25-1Erteilt von DEGültig bis 2028-11-06

Nähgarnset, Foto siehe Anlage, - Warenzusammenstellung, bestehend aus Nähgarnen, Maßband, Nähnadeln, Schere, Nadeleinfädler, Nahttrenner und Unterfadenspule, - gemeinsam in einer Kunststoffbox für den Einzelverkauf aufgemacht und zur Befriedigung eines speziellen Bedarfs zusammengestellt, - 18 Nähgarne: -- jeweils auf einer Unterlage (Spule) aufgemacht, mit einem Gewicht einschließlich der Unterlage von ca. 7 g (= Garn in Aufmachung für den Einzelverkauf), -- aus synthetischen Spinnfasern (laut Antrag Polyester), -- gefärbt bzw. gebleicht, -- gezwirnt, mit einer Z-Drehung als letzter Drehung, -- appretiert für die Verwendung als Nähgarn, -- mit einem Titer von weniger als 10.000 dtex (kein Bindfaden), - Nadeln: -- 13 Nähnadeln aus unedlem Metall, -- zwei selbsteinfädelnde Nähnadeln aus unedlem Metall, - Schere und Nahttrenner, jeweils: -- aus unedlem Metall, mit einem Griffstück bzw. einer Hülse aus Kunststoff, - ein Nadeleinfädler aus unedlem Metall, - eine Unterfadenspule aus unedlem Metall, - ein Maßband (Längenmaßinstrument) für den Handgebrauch, mit einer Länge von 150 cm, - die Nähgarne bestimmen insbesondere im Hinblick auf den Umfang und die Bedeutung in Bezug auf die Verwendung den Charakter der Warenzusammenstellung, somit keine Ware der Position 7319. "Nähgarne aus synthetischen Spinnfasern, in Aufmachung für den Einzelverkauf"

Anmerkungen, die diese Einreihung bestimmen

Pos. 5508

Erläuterungen zum Harmonisierten System (HS) Zu dieser Position gehören Nähgarne aus synthetischen oder künstlichen Spinnfasern im Sinne der Bestimmungen des Teils I) B) 4) der Erläuterungen „Allgemeines“ zu Abschnitt XI. Diese Garne gehören jedoch nicht hierher, wenn sie als Bindfäden der Pos. 5607 gelten (s. Teil I) B) 2) der Erläuterungen „Allgemeines“ zu Abschnitt XI). Garne dieser Position können für den Einzelverkauf aufgemacht sein oder nicht oder nach Maßgabe des Teils I) B) 1) der Erläuterungen „Allgemeines“ zu Abschnitt XI bearbeitet sein.

Kapitel 55

1. Als „Kabel aus synthetischen oder künstlichen Filamenten" im Sinne der Positionen 5501 und 5502 gelten ausschließlich Kabel, die aus einem Bündel parallel liegender Filamente von einheitlicher und gleicher Länge wie die Kabel bestehen und folgenden Bedingungen entsprechen: a) Länge des Kabels mehr als 2 m; b) Zahl der Drehungen des Kabels weniger als 5 je Meter; c) Einzeltiter der Filamente weniger als 67 dtex; d) Kabel aus synthetischen Filamenten müssen verstreckt sein, d. h. sie dürfen nicht um mehr als 100 % ihrer Länge dehnbar sein; e) Gesamttiter des Kabels mehr als 20 000 dtex (RV E5501100). Kabel mit einer Länge von 2 m oder weniger gehören zu Position 5503 oder 5504 (RV E5501200).

Abschnitt XI

1. Zu Abschnitt XI gehören nicht: a) Borsten und Tierhaare zum Herstellen von Besen, Bürsten oder Pinseln (Position 0502); Rosshaar und Rosshaarabfälle (Position 0511) (RV C1101A00); b) Menschenhaare und Waren daraus (Position 0501, 6703 oder 6704); jedoch gehören Filter- oder Presstücher aus Menschenhaaren, wie sie üblicherweise zum Pressen von Öl oder zu ähnlichen technischen Zwecken verwendet werden, zu Position 5911) (RV C1101B00); c) Baumwoll-Linters und andere Erzeugnisse pflanzlichen Ursprungs des Kapitels 14 (RV C1101C00); d) Asbest der Position 2524, Asbestwaren und andere Waren der Positionen 6812 oder 6813 (RV C1101D00); e) Waren der Positionen 3005 oder 3006; Garne zum Reinigen der Zahnzwischenräume (Zahnseide), in Aufmachungen für den Einzelverkauf, der Position 3306 (RV C1101E00); f) lichtempfindliche Spinnstoffwaren der Positionen 3701 bis 3704 (RV C1101F00); g) Monofile, …

Unterteilungen dieser Nummer

Häufige Fragen

Wofür steht die Zolltarifnummer 5508.10.90.00?

Die Zolltarifnummer 5508.10.90.00 umfasst Nähgarne aus synthetischen oder künstlichen Spinnfasern, in Aufmachungen für den Einzelverkauf. Maßgeblich für die Einreihung sind Beschaffenheit, Funktion und Verwendungszweck der Ware, nicht ihre Handelsbezeichnung.

Wie hoch ist der Zollsatz für 5508.10.90.00?

Der Drittlandszollsatz für 5508.10.90.00 beträgt 5 %. Bei Ursprung in einem Land mit Präferenzabkommen kann ein niedrigerer Satz gelten, wenn ein gültiger Präferenznachweis vorliegt.

Welcher HS-Code gehört zu 5508.10.90.00?

Die ersten sechs Stellen bilden den HS-Code: 550810. Er gilt weltweit einheitlich, während die weiteren Stellen die EU-Kombinierte-Nomenklatur und die nationale Unterteilung abbilden.

Wie viele Stellen hat die Zolltarifnummer 5508.10.90.00?

5508.10.90.00 hat zehn Stellen und trägt die EU-Maßnahmen des TARIC. In der Einfuhranmeldung ist in Deutschland die elfstellige Warennummer anzugeben.

Wo ist 5508.10.90.00 im Zolltarif eingeordnet?

5508.10.90.00 steht in dieser Hierarchie: 55 SYNTHETISCHE ODER KÜNSTLICHE SPINNFASERN > 5508 Nähgarne aus synthetischen oder künstlichen Spinnfasern, auch in Aufmachungen für den Einzelverkauf > 550810 aus synthetischen Spinnfasern > 55081090 in Aufmachungen für den Einzelverkauf. Die übergeordneten Positionen und die dazu gehörenden Anmerkungen bestimmen mit, ob die Einreihung trägt.

Gibt es verbindliche Zolltarifauskünfte zu 5508.10.90.00?

Ja. In der EBTI-Datenbank sind Entscheidungen zu 5508.10.90.00 erfasst, zum Beispiel DEBTI1316/26-1. Solche vZTA zeigen, welche Warenmerkmale die Zollverwaltung für die Einreihung herangezogen hat.

Was passiert bei einer falschen Zolltarifnummer?

Eine unzutreffende Nummer führt zu Nacherhebung von Zoll und Einfuhrumsatzsteuer, zu Verzögerungen bei der Abfertigung und im Wiederholungsfall zu einem Bußgeld. Wer die Einreihung dokumentiert begründet, kann sie in der Betriebsprüfung belegen.

Ändert sich die Zolltarifnummer 5508.10.90.00?

TARIC-Code 5508.10.90.00 ist derzeit gültig. Die Kombinierte Nomenklatur wird jährlich zum 1. Januar angepasst, deshalb sollten Stammdaten jährlich gegen den aktuellen Zolltarif geprüft werden.

Mehr zur Einreihung

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