Zolltarifnummer

Zolltarifnummer 5511.20.00.00: Garne aus synthetischen oder künstlichen Spinnfasern (ausgenommen Nähgarne), aus…

Referenzdaten mit Stand 1. Juli 2026

Die Zolltarifnummer 5511.20.00.00 steht für Garne aus synthetischen oder künstlichen Spinnfasern (ausgenommen Nähgarne), aus synthetischen Spinnfasern, mit einem Anteil an diesen Spinnfasern von weniger als 85 GHT. Der Drittlandszollsatz beträgt 5 %, dazu kommt die Einfuhrumsatzsteuer.

5511.20.00.00 ist ein TARIC-Code des EU-Zolltarifs aus Kapitel 55. Auf dieser Seite finden Sie die vollständige Einreihung, den Zollsatz, die amtlichen Vergleichsfälle und die Anmerkungen, die für diese Nummer gelten.

Diese Nummer ist noch nicht anmeldefähig. Für eine Zollanmeldung brauchen Sie eine der darunter liegenden Unterteilungen.

Zolltarifnummer
5511.20.00.00
Drittlandszoll
5 %
Anmeldefähig
Nein
vZTA-Entscheidungen
8

Einordnung im Zolltarif

  1. 55SYNTHETISCHE ODER KÜNSTLICHE SPINNFASERN
  2. 5511Garne aus synthetischen oder künstlichen Spinnfasern (ausgenommen Nähgarne), in Aufmachungen für den Einzelverkauf
  3. 5511.20aus synthetischen Spinnfasern, mit einem Anteil an diesen Spinnfasern von weniger als 85 GHT
  4. 5511.20.00.00Garne aus synthetischen oder künstlichen Spinnfasern (ausgenommen Nähgarne), aus synthetischen Spinnfasern, mit einem Anteil an diesen Spinnfasern von weniger als 85 GHT

Vom HS-Code zur Zolltarifnummer 5511.20.00.00

HS-Code5511.206 Stellen, weltweit einheitlich
KN-Code5511.20.008 Stellen, Kombinierte Nomenklatur der EU
TARIC-Code5511.20.00.0010 Stellen, trägt die EU-Maßnahmen

Zollsätze und Präferenzen

UrsprungZollsatzGrundlage
Drittlandszoll5 %MFN
Färöer0 %Tariff preference
Melilla0 %Tariff preference
Besetzte palästinensische Gebiete0 %Tariff preference
San Marino0 %Customs Union Duty
Türkei0 %Customs Union Duty
Andorra0 %Customs Union Duty
Abkommen EU-Schweiz: wiedereingeführte Waren0 %Tariff preference
GSP+ (eine Sonderregelung für nachhaltige Entwicklung und…0 %Tariff preference
GSP-EBA (Sonderregelung für die am wenigsten entwickelten…0 %Tariff preference
Moldau, Republik0 %Tariff preference
Ukraine0 %Tariff preference
Ecuador0 %Tariff preference

Sätze aus der TARIC-Datenbank der EU. Präferenzsätze setzen einen gültigen Präferenznachweis voraus.

Verbindliche Zolltarifauskünfte zu dieser Nummer

DEBTI56492/24-1Erteilt von DEGültig bis 2028-01-16

Garn, sog. Stopfgarn, Foto siehe Anlage, - laut Antrag: -- auf einer Pappkarte aufgemacht, -- als Meterware, mit einer Länge von 20 m und einem Gewicht von ca. 4,8 g, -- gezwirnt, mit einer S-Drehung als letzter Drehung, -- aus synthetischen Spinnfasern (70 GHT Polyacryl) und 30 GHT Wolle, -- mit einem Titer von weniger als 10000 dtex, - stellt sich weder als Nähgarn noch als Bindfaden dar und ist als Garn für den Einzelverkauf aufgemacht. "Garn aus synthetischen Spinnfasern, kein Nähgarn, in Aufmachungen für den Einzelverkauf, mit einem Anteil an diesen Spinnfasern von weniger als 85 GHT"

DEBTI50537/24-1Erteilt von DEGültig bis 2027-12-18

Garn, sog. Stopfwolle, Foto siehe Anlage, - laut Antrag: -- auf einer Pappkarte aufgemacht, -- als Meterware, mit einer Länge von 20 m und einem Gewicht von ca. 4,8 g, -- gezwirnt, mit einer S-Drehung als letzter Drehung, -- aus synthetischen Spinnfasern (70 GHT Polyacryl) und 30 GHT Wolle, -- mit einem Titer von weniger als 10000 dtex, - stellt sich weder als Nähgarn noch als Bindfaden dar und ist als Garn für den Einzelverkauf aufgemacht, - aufgrund der Spinnstoffzusammensetzung keine Ware der Unterposition (HS) 5511 10. "Garne aus synthetischen Spinnfasern, kein Nähgarn, in Aufmachungen für den Einzelverkauf, mit einem Anteil an diesen Spinnfasern von weniger als 85 GHT"

DEBTI28236/21-1Erteilt von DEGültig bis 2024-08-26

Garn, sog. Stopfgarn, Foto siehe Anlage, - auf einer Pappkarte aufgemacht, - als Meterware, mit einer Länge von laut Antrag 20 m und einem Gewicht von ca. 4,8 g (Aufmachung für den Einzelverkauf), - gezwirnt, mit einer S-Drehung als letzter Drehung, u. a. damit kein Nähgarn, - aus synthetischen Spinnfasern (laut Antrag Polyacryl) und Wolle; die Antragsangaben von 70 GHT Polyacryl und 30 GHT Wolle können als zutreffend angesehen werden, - mit einem Titer von weniger als 10000 dtex, somit kein Bindfaden der Position 5607. "Garne aus synthetischen Spinnfasern, kein Nähgarn, in Aufmachungen für den Einzelverkauf, mit einem Anteil an synthetischen Spinnfasern von weniger als 85 GHT"

DEBTI15200/21-1Erteilt von DEGültig bis 2024-05-30

Garn, sog. Stopfgarn, Foto siehe Anlage, - auf einer Pappkarte aufgemacht, - als Meterware, mit einer Länge von laut Antrag 20 m und einem Gewicht von ca. 20 g (Aufmachung für den Einzelverkauf), - gefärbt, - gezwirnt, mit einer S-Drehung als letzter Drehung, u. a. damit kein Nähgarn, - aus synthetischen Spinnfasern (laut Antrag Polyacryl) und Wolle; die Antragsangaben von 80 GHT Polyacryl und 20 GHT Wolle können als zutreffend angesehen werden, - mit einem Titer von weniger als 10000 dtex, somit kein Bindfaden der Position 5607. "Garne aus synthetischen Spinnfasern, kein Nähgarn, in Aufmachungen für den Einzelverkauf, mit einem Anteil an synthetischen Spinnfasern von weniger als 85 GHT"

FRBTIFR-BTI-2020-02322Erteilt von FRGültig bis 2023-08-05

Assortiment conditionné pour la vente en détail, se présentant sous la forme d'un coffret de tricot composé d'une boîte en carton dans laquelle on retrouve : - 1 livre de 32 pages détaillant pas à pas la réalisation d'accessoires en tricot ; - 2 pelotes de fil de fibres synthétiques discontinues (80% acrylique, 20% laine) ; - 1 set d'aiguilles à tricoter.

DE8818/15-1Erteilt von DEGültig bis 2021-07-02

Häkel-Set, Foto siehe Anlage, - veranschaulicht durch ein Knäuel Garn; die übrige Warenbeschreibung erfolgt aufgrund der Antragsangaben, - Warenzusammenstellung, bestehend aus drei Knäueln Garn, einer Häkelnadel, einem Etikett und einer Anleitung, gemeinsam in einer Krempelbox für den Einzelverkauf aufgemacht und zur Befriedigung eines speziellen Bedarfs (Herstellen einer Mütze) zusammengestellt: -- Garn (in drei verschiedenen Farben): --- laut Antrag mit einer Lauflänge von ca. 55 m, --- laut Antrag aus 70 % Polyacryl (synthetische Spinnfasern) und 30 % Wolle, --- im Knäuel (ohne Unterlage, u. a. deshalb kein Nähgarn), --- mit einem Gewicht von laut Antrag 50 g (in Aufmachungen für den Einzelverkauf), --- mit einem Titer von weniger als 10 000 dtex, -- Häkelnadel: --- zum Handgebrauch, --- aus unedlem Metall, mit einem Griff aus Kunststoff, --- an einem Ende mit einem Haken gearbeitet, -- Etikett (sog. Label): --- rechteckig, --- aus Geweben aus 100 % Polyester (synthetische Chemiefasern), --- mit eingewebtem Logo und Schriftzug, -- Anleitung: --- klammergeheftete, 20-seitige Broschüre, --- aus Papier, --- farbig bedruckt mit einer Häkelanleitung, -- die Garne verleihen der Warenzusammenstellung insbesondere im Hinblick auf die Bedeutung in Bezug auf die Verwendung ihren wesentlichen Charakter. "Garn aus synthetischen Spinnfasern, kein Nähgarn, in Aufmachungen für den Einzelverkauf, mit einem Anteil an synthetischen Spinnfasern von weniger als 85 GHT"

DE9990/14-1Erteilt von DEGültig bis 2020-08-12

Garn, sog. Handstrickgarn Tulip, Art.-Nr. 3418, Foto siehe Anlage, - als Meterware im Knäuel, laut Antrag mit einer Länge von ca. 35 m und einem Gewicht von 50 g (somit in Aufmachung für den Einzelverkauf), - laut Untersuchungsergebnis: -- ungezwirntes und bedrucktes Garn (sog. Dochtgarn; u. a. somit kein Nähgarn), -- aus Wolle und Polyacryl-Spinnfasern (die Antragsangaben von 50 GHT Wolle und 50 GHT Polyacryl können als zutreffend angesehen werden), -- aufgrund der fehlenden Zugfestigkeit der Garne kein Bindfaden der Position 5607. "Garn aus synthetischen Spinnfasern, kein Nähgarn, in Aufmachung für den Einzelverkauf, mit einem Anteil an synthetischen Spinnfasern von weniger als 85 GHT"

DE24033/13-1Erteilt von DEGültig bis 2020-02-13

Handarbeitsset, Foto siehe Anlage, - Warenzusammenstellung, bestehend aus einem Knäuel Garn, zwei Stricknadeln und verschiedenen Holzperlen; lt. Antrag gemeinsam in einem Pappkarton für den Einzelverkauf aufgemacht und zur Befriedigung eines speziellen Bedarfs (Herstellung einer Handytasche) zusammengestellt, - Garn: -- im Knäuel, lt. Antrag mit einem Gewicht von 25 Gramm und einer Länge von 70 m, -- aus lt. Antrag 50 % Baumwolle und 50 % Polyacryl (synthetische Chemiefasern; lt. Antrag Spinnfasern), -- gezwirnt; mit S-Drehung als letzter Drehung (u. a. somit kein Nähgarn), -- mit einem Titer von ca. 3571 dtex, somit kein Bindfaden, -- in Aufmachung für den Einzelverkauf, - zwei Stricknadeln: -- augenscheinlich aus Kunststoff, mit einem Durchmesser von ca. 4 mm, -- an beiden Seiten angespitzt, - Holzperlen: -- ein "Stern" und sieben verschiedenfarbige "Perlen" in unterschiedlichen Formen, aus Holz; mit Bohrung, - das Stricken des Endproduktes stellt keine spielerische Basteltätigkeit dar, somit keine Ware der Position 9503, - insbesondere im Hinblick auf die Bedeutung im Bezug auf die Verwendung verleiht das Garn der Warenzusammenstellung ihren wesentlichen Charakter. "Garn aus synthetischen Spinnfasern, kein Nähgarn, in Aufmachung für den Einzelverkauf, mit einem Anteil an synthetischen Spinnfasern von weniger als 85 GHT"

Anmerkungen, die diese Einreihung bestimmen

Pos. 5511

Erläuterungen zum Harmonisierten System (HS) Zu dieser Position gehören Garne aus synthetischen oder künstlichen Spinnfasern (andere als Nähgarne) in Aufmachungen für den Einzelverkauf im Sinne der Bestimmungen des Teils I) B) 3) der Erläuterungen „Allgemeines“ zu Abschnitt XI.

Kapitel 55

1. Als „Kabel aus synthetischen oder künstlichen Filamenten" im Sinne der Positionen 5501 und 5502 gelten ausschließlich Kabel, die aus einem Bündel parallel liegender Filamente von einheitlicher und gleicher Länge wie die Kabel bestehen und folgenden Bedingungen entsprechen: a) Länge des Kabels mehr als 2 m; b) Zahl der Drehungen des Kabels weniger als 5 je Meter; c) Einzeltiter der Filamente weniger als 67 dtex; d) Kabel aus synthetischen Filamenten müssen verstreckt sein, d. h. sie dürfen nicht um mehr als 100 % ihrer Länge dehnbar sein; e) Gesamttiter des Kabels mehr als 20 000 dtex (RV E5501100). Kabel mit einer Länge von 2 m oder weniger gehören zu Position 5503 oder 5504 (RV E5501200).

Abschnitt XI

1. Zu Abschnitt XI gehören nicht: a) Borsten und Tierhaare zum Herstellen von Besen, Bürsten oder Pinseln (Position 0502); Rosshaar und Rosshaarabfälle (Position 0511) (RV C1101A00); b) Menschenhaare und Waren daraus (Position 0501, 6703 oder 6704); jedoch gehören Filter- oder Presstücher aus Menschenhaaren, wie sie üblicherweise zum Pressen von Öl oder zu ähnlichen technischen Zwecken verwendet werden, zu Position 5911) (RV C1101B00); c) Baumwoll-Linters und andere Erzeugnisse pflanzlichen Ursprungs des Kapitels 14 (RV C1101C00); d) Asbest der Position 2524, Asbestwaren und andere Waren der Positionen 6812 oder 6813 (RV C1101D00); e) Waren der Positionen 3005 oder 3006; Garne zum Reinigen der Zahnzwischenräume (Zahnseide), in Aufmachungen für den Einzelverkauf, der Position 3306 (RV C1101E00); f) lichtempfindliche Spinnstoffwaren der Positionen 3701 bis 3704 (RV C1101F00); g) Monofile, …

Unterteilungen dieser Nummer

Häufige Fragen

Wofür steht die Zolltarifnummer 5511.20.00.00?

Die Zolltarifnummer 5511.20.00.00 umfasst Garne aus synthetischen oder künstlichen Spinnfasern (ausgenommen Nähgarne), aus synthetischen Spinnfasern, mit einem Anteil an diesen Spinnfasern von weniger als 85 GHT. Maßgeblich für die Einreihung sind Beschaffenheit, Funktion und Verwendungszweck der Ware, nicht ihre Handelsbezeichnung.

Wie hoch ist der Zollsatz für 5511.20.00.00?

Der Drittlandszollsatz für 5511.20.00.00 beträgt 5 %. Bei Ursprung in einem Land mit Präferenzabkommen kann ein niedrigerer Satz gelten, wenn ein gültiger Präferenznachweis vorliegt.

Welcher HS-Code gehört zu 5511.20.00.00?

Die ersten sechs Stellen bilden den HS-Code: 551120. Er gilt weltweit einheitlich, während die weiteren Stellen die EU-Kombinierte-Nomenklatur und die nationale Unterteilung abbilden.

Wie viele Stellen hat die Zolltarifnummer 5511.20.00.00?

5511.20.00.00 hat zehn Stellen und trägt die EU-Maßnahmen des TARIC. In der Einfuhranmeldung ist in Deutschland die elfstellige Warennummer anzugeben.

Wo ist 5511.20.00.00 im Zolltarif eingeordnet?

5511.20.00.00 steht in dieser Hierarchie: 55 SYNTHETISCHE ODER KÜNSTLICHE SPINNFASERN > 5511 Garne aus synthetischen oder künstlichen Spinnfasern (ausgenommen Nähgarne), in Aufmachungen für den Einzelverkauf > 551120 aus synthetischen Spinnfasern, mit einem Anteil an diesen Spinnfasern von weniger als 85 GHT. Die übergeordneten Positionen und die dazu gehörenden Anmerkungen bestimmen mit, ob die Einreihung trägt.

Gibt es verbindliche Zolltarifauskünfte zu 5511.20.00.00?

Ja. In der EBTI-Datenbank sind Entscheidungen zu 5511.20.00.00 erfasst, zum Beispiel DEBTI56492/24-1. Solche vZTA zeigen, welche Warenmerkmale die Zollverwaltung für die Einreihung herangezogen hat.

Was passiert bei einer falschen Zolltarifnummer?

Eine unzutreffende Nummer führt zu Nacherhebung von Zoll und Einfuhrumsatzsteuer, zu Verzögerungen bei der Abfertigung und im Wiederholungsfall zu einem Bußgeld. Wer die Einreihung dokumentiert begründet, kann sie in der Betriebsprüfung belegen.

Ändert sich die Zolltarifnummer 5511.20.00.00?

TARIC-Code 5511.20.00.00 ist derzeit gültig. Die Kombinierte Nomenklatur wird jährlich zum 1. Januar angepasst, deshalb sollten Stammdaten jährlich gegen den aktuellen Zolltarif geprüft werden.

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