Zolltarifnummer 5511.20.00.00.0: Garne aus synthetischen oder künstlichen Spinnfasern (ausgenommen Nähgarne), aus…
Referenzdaten mit Stand 1. Juli 2026
Die Zolltarifnummer 5511.20.00.00.0 steht für Garne aus synthetischen oder künstlichen Spinnfasern (ausgenommen Nähgarne), aus synthetischen Spinnfasern, mit einem Anteil an diesen Spinnfasern von weniger als 85 GHT. Der Drittlandszollsatz beträgt 5 %, dazu kommt die Einfuhrumsatzsteuer.
5511.20.00.00.0 ist ein Warennummer des EU-Zolltarifs aus Kapitel 55. Auf dieser Seite finden Sie die vollständige Einreihung, den Zollsatz, die amtlichen Vergleichsfälle und die Anmerkungen, die für diese Nummer gelten.
Diese Nummer ist anmeldefähig: Sie können sie in dieser Form in einer Zollanmeldung verwenden.
- Zolltarifnummer
- 5511.20.00.00.0
- Drittlandszoll
- 5 %
- Anmeldefähig
- Ja
- vZTA-Entscheidungen
- 8
Einordnung im Zolltarif
- 55SYNTHETISCHE ODER KÜNSTLICHE SPINNFASERN
- 5511Garne aus synthetischen oder künstlichen Spinnfasern (ausgenommen Nähgarne), in Aufmachungen für den Einzelverkauf
- 5511.20aus synthetischen Spinnfasern, mit einem Anteil an diesen Spinnfasern von weniger als 85 GHT
- 5511.20.00.00.0Garne aus synthetischen oder künstlichen Spinnfasern (ausgenommen Nähgarne), aus synthetischen Spinnfasern, mit einem Anteil an diesen Spinnfasern von weniger als 85 GHT
Vom HS-Code zur Zolltarifnummer 5511.20.00.00.0
Zollsätze und Präferenzen
| Ursprung | Zollsatz | Grundlage |
|---|---|---|
| Drittlandszoll | 5 % | MFN |
| Färöer | 0 % | Tariff preference |
| Melilla | 0 % | Tariff preference |
| Besetzte palästinensische Gebiete | 0 % | Tariff preference |
| San Marino | 0 % | Customs Union Duty |
| Türkei | 0 % | Customs Union Duty |
| Andorra | 0 % | Customs Union Duty |
| Abkommen EU-Schweiz: wiedereingeführte Waren | 0 % | Tariff preference |
| GSP+ (eine Sonderregelung für nachhaltige Entwicklung und… | 0 % | Tariff preference |
| GSP-EBA (Sonderregelung für die am wenigsten entwickelten… | 0 % | Tariff preference |
| Moldau, Republik | 0 % | Tariff preference |
| Ukraine | 0 % | Tariff preference |
| Ecuador | 0 % | Tariff preference |
Sätze aus der TARIC-Datenbank der EU. Präferenzsätze setzen einen gültigen Präferenznachweis voraus.
Verbindliche Zolltarifauskünfte zu dieser Nummer
Garn, sog. Bindgarn, Foto siehe Anlage, - in einem Polybeutel verpackt, - als Knäuel, laut Antrag mit einer Länge von 50 m, - gezwirnt, mit einer S-Drehung als letzter Drehung, somit kein Nähgarn, - aus laut Antrag 60 GHT synthetischen Spinnfasern (laut Antrag Polyester) und 40 GHT Baumwolle, - mit einem Titer von ca. 8500 dtex, somit kein Bindfaden, - mit einem Gewicht von ca. 45 g, somit in Aufmachung für den Einzelverkauf. "Garn aus synthetischen Spinnfasern, kein Nähgarn, in Aufmachung für den Einzelverkauf, mit einem Anteil an synthetischen Spinnfasern von weniger als 85 GHT"
Garn, sog. Schnur, Foto siehe Anlage, - 2 Stück, in einem Polybeutel mit bedrucktem Pappaufhänger verpackt, - jeweils auf einer Spule aus Pappe, laut Antrag mit einer Länge von 10 m, - laut Untersuchungsergebnis: -- gezwirnt, mit einer S-Drehung als letzter Drehung, somit kein Nähgarn, -- aus synthetischen Spinnfasern (Polyester), künstlichen Spinnfasern (Viskose) und Baumwolle, -- mit einem Gesamtanteil an: --- synthetischen Spinnfasern von ca. 55 GHT, --- künstlichen Spinnfasern von ca. 5 GHT, --- Baumwolle von ca. 40 GHT, -- mit einem Titer von ca. 2741 dtex, somit kein Bindfaden, -- mit einem Gewicht von ca. 12 g, somit in Aufmachung für den Einzelverkauf. "Garn aus synthetischen Spinnfasern, kein Nähgarn, in Aufmachung für den Einzelverkauf, mit einem Anteil an synthetischen Spinnfasern von weniger als 85 GHT"
Garn, sog. Wollknäuel, Art. RACOON, Foto siehe Anlage, - als Meterware im Knäuel, laut Antrag mit einer Länge von 45 m, - mit einer bedruckten Papierbanderole umhüllt, - laut Untersuchungsergebnis: -- gefärbtes Dochtgarn, somit nicht zur Kraftübertragung bzw. als Bindfaden der Position 5607 geeignet, -- gezwirnt, mit einer S-Drehung als letzter Drehung, somit kein Nähgarn, -- aus synthetischen Spinnfasern und Wolle, --- die Antragsangaben von 78 GHT Polyacryl (synthetische Chemiefasern) und 22 GHT Wolle können als zutreffend angesehen werden, somit keine Ware der Position 5511 1000, -- mit einem Gewicht von laut Antrag 150 g, somit in Aufmachung für den Einzelverkauf. "Garne aus synthetischen Spinnfasern, kein Nähgarn, in Aufmachungen für den Einzelverkauf, mit einem Anteil an synthetischen Spinnfasern von weniger als 85 GHT"
Garn, sog. Strickgarn in Seiloptik Gabi, Foto siehe Anlage, - als Meterware im Knäuel, - mit einer bedruckten Papierbanderole umhüllt, - laut Untersuchungsergebnis: -- gefärbtes Dochtgarn, somit nicht zur Kraftübertragung bzw. als Bindfaden der Position 5607 geeignet, -- gezwirnt, mit einer S-Drehung als letzter Drehung, somit kein Nähgarn, -- aus synthetischen Spinnfasern und Wolle, --- die Antragsangaben von 80 GHT Polyacryl (synthetische Chemiefasern) und 20 GHT Wolle können als zutreffend angesehen werden, somit keine Ware der Position 5511 1000, -- mit einem Gewicht von laut Antrag 200 g, somit in Aufmachung für den Einzelverkauf. "Garne aus synthetischen Spinnfasern, kein Nähgarn, in Aufmachungen für den Einzelverkauf, mit einem Anteil an synthetischen Spinnfasern von weniger als 85 GHT"
Strickgarn, sog. Fingerstrickgarn Molly, Foto siehe Anlage, - mit einer Pappbanderole versehen, - als Meterware im Knäuel, laut Antrag mit einer Länge von 70 m und einem Gewicht von 500 g (in Aufmachung für den Einzelverkauf), - laut Untersuchungsergebnis: - - gefärbtes Dochtgarn, - - gezwirnt, mit einer S-Drehung als letzter Drehung, u. a. damit kein Nähgarn, - - aus synthetischen Spinnfasern (Polyacryl) und Wolle, - - die Antragsangaben von 80 % Polyacryl (synthetische Chemiefasern) und 20 % Wolle können als zutreffend angesehen werden; somit keine Ware der Position 5109, - - aufgrund der fehlenden Zugfestigkeit des Garns kein Bindfaden der Position 5607. "Garne aus synthetischen Spinnfasern, kein Nähgarn, in Aufmachungen für den Einzelverkauf, mit einem Anteil an synthetischen Spinnfasern von weniger als 85 GHT"
Strickgarn, sog. Effekt Strickgarn Larissa, Foto siehe Anlage, - mit einer Pappbanderole versehen, - als Meterware im Knäuel, laut Antrag mit einer Länge von 380 m und einem Gewicht von 200 g (in Aufmachung für den Einzelverkauf), - laut Untersuchungsergebnis: - - gefärbtes Garn, - - gezwirnt, mit einer S-Drehung als letzter Drehung, u. a. damit kein Nähgarn, - - aus synthetischen Spinnfasern (Polyacryl) und Wolle, - - die Antragsangaben von 80 % Polyacryl (synthetische Chemiefasern) und 20 % Wolle können als zutreffend angesehen werden; somit keine Ware der Position 5109, - - mit einem Titer von ca. 5263 dtex, somit kein Bindfaden der Position 5607. "Garne aus synthetischen Spinnfasern, kein Nähgarn, in Aufmachungen für den Einzelverkauf, mit einem Anteil an synthetischen Spinnfasern von weniger als 85 GHT"
Strickgarn, sog. Bambusgarn, Foto siehe Anlage, - mit einer Pappbanderole versehen, - als Meterware im Knäuel, laut Antrag mit einer Länge von 430 m und einem Gewicht von 100 g (in Aufmachung für den Einzelverkauf), - laut Untersuchungsergebnis: - - gefärbtes Garn, - - gezwirnt, mit einer S-Drehung als letzter Drehung, u. a. damit kein Nähgarn, - - aus synthetischen Spinnfasern (Polyacryl), künstlichen Spinnfasern (Viskose) und synthetischen Spinnstoffen (Elasthan), - - die Antragsangaben von 70 % Polyacryl (synthetische Chemiefasern), 23 % Viskose (künstliche Chemiefaser) und 7 % Elasthan können als zutreffend angesehen werden; somit keine Ware der Position 5109, - - mit einem Titer von ca. 2326 dtex, somit kein Bindfaden der Position 5607. "Garne aus synthetischen Spinnfasern, kein Nähgarn, in Aufmachungen für den Einzelverkauf, mit einem Anteil an synthetischen Spinnfasern von weniger als 85 GHT"
Garn, sog. Knäuel Garn Farbe aubergine, Foto siehe Anlage, - als Meterware im Knäuel, laut Antrag mit einer Länge von ca. 42,5 m und einem Gewicht von ca. 50 g (somit in Aufmachung für den Einzelverkauf), - laut Untersuchungsergebnis: -- aus einem Garn aus synthetischen Spinnfasern (Polyacryl) und Wolle und einem Maschengarn aus synthetischen Filamenten (laut Antrag: Polyester), in das Pailletten aus laut Antrag Kunststoff eingearbeitet sind, -- mit einem Gesamtanteil an: --- synthetischen Spinnfasern von ca. 58 GHT, --- synthetischen Filamenten von ca. 17 GHT, --- Wolle von ca. 25 GHT, -- gezwirnt, mit einer S-Drehung als letzter Drehung, somit kein Nähgarn. "Garn aus synthetischen Spinnfasern, kein Nähgarn, in Aufmachung für den Einzelverkauf, mit einem Anteil an synthetischen Spinnfasern von weniger als 85 GHT"
Anmerkungen, die diese Einreihung bestimmen
Erläuterungen zum Harmonisierten System (HS) Zu dieser Position gehören Garne aus synthetischen oder künstlichen Spinnfasern (andere als Nähgarne) in Aufmachungen für den Einzelverkauf im Sinne der Bestimmungen des Teils I) B) 3) der Erläuterungen „Allgemeines“ zu Abschnitt XI.
1. Als „Kabel aus synthetischen oder künstlichen Filamenten" im Sinne der Positionen 5501 und 5502 gelten ausschließlich Kabel, die aus einem Bündel parallel liegender Filamente von einheitlicher und gleicher Länge wie die Kabel bestehen und folgenden Bedingungen entsprechen: a) Länge des Kabels mehr als 2 m; b) Zahl der Drehungen des Kabels weniger als 5 je Meter; c) Einzeltiter der Filamente weniger als 67 dtex; d) Kabel aus synthetischen Filamenten müssen verstreckt sein, d. h. sie dürfen nicht um mehr als 100 % ihrer Länge dehnbar sein; e) Gesamttiter des Kabels mehr als 20 000 dtex (RV E5501100). Kabel mit einer Länge von 2 m oder weniger gehören zu Position 5503 oder 5504 (RV E5501200).
1. Zu Abschnitt XI gehören nicht: a) Borsten und Tierhaare zum Herstellen von Besen, Bürsten oder Pinseln (Position 0502); Rosshaar und Rosshaarabfälle (Position 0511) (RV C1101A00); b) Menschenhaare und Waren daraus (Position 0501, 6703 oder 6704); jedoch gehören Filter- oder Presstücher aus Menschenhaaren, wie sie üblicherweise zum Pressen von Öl oder zu ähnlichen technischen Zwecken verwendet werden, zu Position 5911) (RV C1101B00); c) Baumwoll-Linters und andere Erzeugnisse pflanzlichen Ursprungs des Kapitels 14 (RV C1101C00); d) Asbest der Position 2524, Asbestwaren und andere Waren der Positionen 6812 oder 6813 (RV C1101D00); e) Waren der Positionen 3005 oder 3006; Garne zum Reinigen der Zahnzwischenräume (Zahnseide), in Aufmachungen für den Einzelverkauf, der Position 3306 (RV C1101E00); f) lichtempfindliche Spinnstoffwaren der Positionen 3701 bis 3704 (RV C1101F00); g) Monofile, …
Häufige Fragen
Wofür steht die Zolltarifnummer 5511.20.00.00.0?
Die Zolltarifnummer 5511.20.00.00.0 umfasst Garne aus synthetischen oder künstlichen Spinnfasern (ausgenommen Nähgarne), aus synthetischen Spinnfasern, mit einem Anteil an diesen Spinnfasern von weniger als 85 GHT. Maßgeblich für die Einreihung sind Beschaffenheit, Funktion und Verwendungszweck der Ware, nicht ihre Handelsbezeichnung.
Wie hoch ist der Zollsatz für 5511.20.00.00.0?
Der Drittlandszollsatz für 5511.20.00.00.0 beträgt 5 %. Bei Ursprung in einem Land mit Präferenzabkommen kann ein niedrigerer Satz gelten, wenn ein gültiger Präferenznachweis vorliegt.
Welcher HS-Code gehört zu 5511.20.00.00.0?
Die ersten sechs Stellen bilden den HS-Code: 551120. Er gilt weltweit einheitlich, während die weiteren Stellen die EU-Kombinierte-Nomenklatur und die nationale Unterteilung abbilden.
Wie viele Stellen hat die Zolltarifnummer 5511.20.00.00.0?
5511.20.00.00.0 hat elf Stellen und ist die vollständige deutsche Warennummer für die Einfuhranmeldung. In der Einfuhranmeldung ist in Deutschland die elfstellige Warennummer anzugeben.
Wo ist 5511.20.00.00.0 im Zolltarif eingeordnet?
5511.20.00.00.0 steht in dieser Hierarchie: 55 SYNTHETISCHE ODER KÜNSTLICHE SPINNFASERN > 5511 Garne aus synthetischen oder künstlichen Spinnfasern (ausgenommen Nähgarne), in Aufmachungen für den Einzelverkauf > 551120 aus synthetischen Spinnfasern, mit einem Anteil an diesen Spinnfasern von weniger als 85 GHT. Die übergeordneten Positionen und die dazu gehörenden Anmerkungen bestimmen mit, ob die Einreihung trägt.
Gibt es verbindliche Zolltarifauskünfte zu 5511.20.00.00.0?
Ja. In der EBTI-Datenbank sind Entscheidungen zu 5511.20.00.00.0 erfasst, zum Beispiel DEBTI1244/25-1. Solche vZTA zeigen, welche Warenmerkmale die Zollverwaltung für die Einreihung herangezogen hat.
Was passiert bei einer falschen Zolltarifnummer?
Eine unzutreffende Nummer führt zu Nacherhebung von Zoll und Einfuhrumsatzsteuer, zu Verzögerungen bei der Abfertigung und im Wiederholungsfall zu einem Bußgeld. Wer die Einreihung dokumentiert begründet, kann sie in der Betriebsprüfung belegen.
Ändert sich die Zolltarifnummer 5511.20.00.00.0?
Warennummer 5511.20.00.00.0 ist derzeit gültig. Die Kombinierte Nomenklatur wird jährlich zum 1. Januar angepasst, deshalb sollten Stammdaten jährlich gegen den aktuellen Zolltarif geprüft werden.
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