Zolltarifnummer

Zolltarifnummer 5606.00.10.00: "Maschengarne"

Referenzdaten mit Stand 1. Juli 2026

Die Zolltarifnummer 5606.00.10.00 steht für "Maschengarne". Der Drittlandszollsatz beträgt 8 %, dazu kommt die Einfuhrumsatzsteuer.

5606.00.10.00 ist ein TARIC-Code des EU-Zolltarifs aus Kapitel 56. Auf dieser Seite finden Sie die vollständige Einreihung, den Zollsatz, die amtlichen Vergleichsfälle und die Anmerkungen, die für diese Nummer gelten.

Diese Nummer ist noch nicht anmeldefähig. Für eine Zollanmeldung brauchen Sie eine der darunter liegenden Unterteilungen.

Zolltarifnummer
5606.00.10.00
Drittlandszoll
8 %
Anmeldefähig
Nein
vZTA-Entscheidungen
8

Einordnung im Zolltarif

  1. 56WATTE, FILZE UND VLIESSTOFFE; SPEZIALGARNE; BINDFÄDEN, SEILE UND TAUE; SEILERWAREN
  2. 5606Gimpen, umsponnene Streifen und dergleichen der Position 5404 oder 5405 (ausgenommen Waren der Position 5605 und umsponnene Garne aus Rosshaar); Chenillegarne; "Maschengarne"
  3. 5606.00Gimpen, umsponnene Streifen und dergleichen der Position 5404 oder 5405 (ausgenommen Waren der Position 5605 und umsponnene Garne aus Rosshaar); Chenillegarne; "Maschengarne"
  4. 5606.00.10"Maschengarne"
  5. 5606.00.10.00"Maschengarne"

Vom HS-Code zur Zolltarifnummer 5606.00.10.00

HS-Code5606.006 Stellen, weltweit einheitlich
KN-Code5606.00.108 Stellen, Kombinierte Nomenklatur der EU
TARIC-Code5606.00.10.0010 Stellen, trägt die EU-Maßnahmen

Zollsätze und Präferenzen

UrsprungZollsatzGrundlage
Drittlandszoll8 %MFN
Färöer0 %Tariff preference
Melilla0 %Tariff preference
Besetzte palästinensische Gebiete0 %Tariff preference
San Marino0 %Customs Union Duty
Andorra0 %Customs Union Duty
Türkei0 %Customs Union Duty
Abkommen EU-Schweiz: wiedereingeführte Waren0 %Tariff preference
GSP+ (eine Sonderregelung für nachhaltige Entwicklung und…0 %Tariff preference
GSP-EBA (Sonderregelung für die am wenigsten entwickelten…0 %Tariff preference
Ukraine0 %Tariff preference
Moldau, Republik0 %Tariff preference
Ecuador0 %Tariff preference

Sätze aus der TARIC-Datenbank der EU. Präferenzsätze setzen einen gültigen Präferenznachweis voraus.

Verbindliche Zolltarifauskünfte zu dieser Nummer

DEBTI20423/26-1Erteilt von DEGültig bis 2029-07-19

Maschengarn, Foto siehe Anlage, - laut Antrag: -- als Meterware im Knäuel, mit einem Gewicht von 50 g, -- schlauchförmiges Gewirke (mit Einlage), -- mit einer Breite von ca. 2 mm, -- aus 72 GHT Baumwolle und 28 GHT Polyamid (synthetische Chemiefasern). "Maschengarn"

DEBTI13588/24-1Erteilt von DEGültig bis 2027-05-16

Maschengarn, sog. Handstrickgarn, Foto siehe Anlage, - laut Antrag als Meterware im Knäuel, mit einem Gewicht von ca. 50 g, - schlauchförmig gewirkt, in flachem Zustand mit einer Breite von ca. 2 mm, - laut Antrag aus synthetischen Chemiefasern und Wolle; die Antragsangaben von 50 GHT Polyacryl, 23 GHT Polyamid und 27 GHT Wolle können als zutreffend angesehen werden. "Maschengarn"

DEBTI1047/21-1Erteilt von DEGültig bis 2024-02-07

Maschengarn, sog. Kordel Metallic, Art. 246661, Foto siehe Anlage, - auf einer Spule aus Pappe aufgemacht, - als Meterware, laut Antrag mit einer Länge von 30 m, - mit einer Breite (in flachem Zustand) von ca. 1,5 mm, - aus Spinnstoffgarnen aus laut Antrag Polyester und metallisierten Streifen aus synthetischer Spinnmasse (mit einer augenscheinlichen Breite von weniger als 5 mm), - stellt sich als Maschengarn dar, somit keine Ware der Position 5607. "Maschengarn"

DE10496/15-1Erteilt von DEGültig bis 2021-09-06

Maschengarn, sog. Handstrickgarn "Glitter", Art. 872, Foto siehe Anlage, - als Meterware mit einer Länge von laut Antrag 110 m in einem Knäuel aufgemacht, - mit einer Breite (in flachem Zustand) von ca. 1,5 mm, - aus laut Antrag Chemiefasern und metallisierten Streifen aus synthetischer Spinnmasse. "Maschengarn"

DE9989/14-1Erteilt von DEGültig bis 2020-08-18

Maschengarn, sog. Handstrickgarn Kolibri, Art.-Nr. 3428, Foto siehe Anlage, - als Meterware im Knäuel, laut Antrag mit einer Länge von ca. 58 m, - laut Untersuchungsergebnis: -- aus einem in Kettenwirk-Technik hergestellten, maschenbildenden Garn aus synthetischen Chemiefasern, in das zwei schlingenbildende Garne aus synthetischen Chemiefasern eingewirkt sind (gewirktes Schlingengarn bzw. Maschen-Effektgarn; eines der Garne ist mit eingearbeiteten Pailletten aus Kunststoff versehen); alle Garne aus laut Antrag Polyacryl und Polyester, -- mit einer Breite von ca. 1-2 mm, -- ohne aufgeschnittenen Flor, somit kein Wirkchenillegarn. "Maschengarn"

DE10015/14-1Erteilt von DEGültig bis 2020-07-22

Maschengarn, sog. Metallic-Kordel, Foto siehe Anlage, - als Meterware auf einer Spule aus Pappe aufgerollt; laut Antrag mit einer Länge von 2,5 m, - laut Untersuchungsergebnis: -- aus einem metallisierten Garn (mit einem metallisierten Streifen (Breite: ca. 1 mm) aus synthetischer Spinnmasse umwickeltes weißes Spinnstoffgarn), -- mit einer Breite von ca. 2 mm, -- in Wirktechnik aus einer Maschenreihe mit jeweils zwei Maschen hergestellt, - u. a. aufgrund der Maschenbildung keine Ware der Position 5607. "Maschengarn"

DE12826/16-1Erteilt von DEGültig bis 2019-08-10

Handarbeitsset, sog. Handstrickgarn "Ohio", Foto siehe Anlage, - Warenzusammenstellung, bestehend aus einem Strickgarn und einer Rundstricknadel, - gemeinsam mit einem bedruckten Pappetikett mit Anleitung in einem Polybeutel für den Einzelverkauf aufgemacht und zur Befriedigung eines speziellen Bedarfs zusammengestellt, - Strickgarn: -- als Meterware im Knäuel mit einer Pappbanderole versehen, lt. Antrag mit einer Länge von 315 m, -- laut Untersuchungsergebnis: --- aus zwei zusammengedrehten, schlauchförmig gewirkten Gewirken, --- jeweils mit einer Breite von ca. 2 mm, -- laut Antrag aus 68 % Polyacryl und 32 % Polyester (beides synthetische Chemiefasern), -- stellt sich als Maschengarn der Position 5606 dar, somit u. a. keine Ware des Kapitels 60, - Rundstricknadel: -- mit einer Länge von ca. 80 cm, -- aus zwei ca. 14,5 cm langen, an beiden Enden konisch zulaufenden, glatten Stäben aus lt. Antrag Metall, die jeweils an den unteren Enden durch eine Schnur aus Kunststoff miteinander verbunden sind, -- mit einem Durchmesser von laut Antrag 9 mm, - soll laut Antrag zum Stricken eines Schals verwendet werden, - insbesondere im Hinblick auf den Umfang und den Verwendungszweck verleihen die Maschengarne der Warenzusammenstellung ihren wesentlichen Charakter. "Maschengarne"

DE12542/16-1Erteilt von DEGültig bis 2019-08-10

Maschengarn, sog. Handstrickgarn "Svenja", Foto siehe Anlage, - Warenzusammenstellung, laut Antrag bestehend aus Garnen in sechs Knäueln und einer Rundstricknadel, die gemeinsam mit einem mit einer Strickanleitung bedruckten Fotoeinleger in einem sog. SB-Pack verpackt sind; veranschaulicht durch ein Musterknäuel, - für den Einzelverkauf aufgemacht und zur Befriedigung eines speziellen Bedarfs (Stricken) zusammengestellt, - Maschengarn: -- als Meterware im Knäuel, laut Antrag mit einer Länge von 65 m und einem Gewicht von ca. 50 g, -- laut Untersuchungsergebnis schlauchförmig gewirkt, in flachem Zustand mit einer Breite von ca. 2 mm (somit u. a. keine Ware der Position 6003), -- laut Antrag aus 51 % Baumwolle, 39 % Polyacryl (synthetische Chemiefasern) und 10 % Wolle, - Rundstricknadel: -- laut Antrag mit Nadeln aus unedlem Metall mit einem Durchmesser von 5,0 mm, - im Hinblick auf die Menge, den Umfang und die Bedeutung in Bezug auf die Verwendung verleihen die Garne der Warenzusammenstellung ihren wesentlichen Charakter. "Maschengarn"

Anmerkungen, die diese Einreihung bestimmen

Pos. 5606

Zu Position 5606: 1. Garn, mit dem Aussehen eines abstehenden Faserflors über die gesamte Länge, un­mittelbar durch mittiges Aufschneiden eines Gewirkes in Längsrichtung hergestellt, das aus zwei Reihen von „Maschenstäbchen“ besteht, die zwei Schlingenketten bilden, die horizontal durch ein anderes Garn verbunden sind, wobei letzteres nach dem Auf­schneiden den Flor bildet. Diese Garne werden als Knäuel zu 50 g für den Einzelverkauf angeboten und sind für Handarbeiten, wie z.B. Stricken, bestimmt. Anwendung der Allgemeinen Vorschrift 1. 2. Garn, mit dem Aussehen eines abstehenden Faserflors über die gesamte Länge, bestehend aus einem Drehergewebe in Kettrichtung, mit zusätzlichen Kettfäden, die nach der Herstellung aufgeschnitten werden, um Faserbüschel zu bilden. Diese Garne werden als Knäuel zu 50 g für den Einzelverkauf angeboten und sind für Handarbeiten, wie z.B. …

Abschnitt XI

1. Zu Abschnitt XI gehören nicht: a) Borsten und Tierhaare zum Herstellen von Besen, Bürsten oder Pinseln (Position 0502); Rosshaar und Rosshaarabfälle (Position 0511) (RV C1101A00); b) Menschenhaare und Waren daraus (Position 0501, 6703 oder 6704); jedoch gehören Filter- oder Presstücher aus Menschenhaaren, wie sie üblicherweise zum Pressen von Öl oder zu ähnlichen technischen Zwecken verwendet werden, zu Position 5911) (RV C1101B00); c) Baumwoll-Linters und andere Erzeugnisse pflanzlichen Ursprungs des Kapitels 14 (RV C1101C00); d) Asbest der Position 2524, Asbestwaren und andere Waren der Positionen 6812 oder 6813 (RV C1101D00); e) Waren der Positionen 3005 oder 3006; Garne zum Reinigen der Zahnzwischenräume (Zahnseide), in Aufmachungen für den Einzelverkauf, der Position 3306 (RV C1101E00); f) lichtempfindliche Spinnstoffwaren der Positionen 3701 bis 3704 (RV C1101F00); g) Monofile, …

Unterteilungen dieser Nummer

Häufige Fragen

Wofür steht die Zolltarifnummer 5606.00.10.00?

Die Zolltarifnummer 5606.00.10.00 umfasst "Maschengarne". Maßgeblich für die Einreihung sind Beschaffenheit, Funktion und Verwendungszweck der Ware, nicht ihre Handelsbezeichnung.

Wie hoch ist der Zollsatz für 5606.00.10.00?

Der Drittlandszollsatz für 5606.00.10.00 beträgt 8 %. Bei Ursprung in einem Land mit Präferenzabkommen kann ein niedrigerer Satz gelten, wenn ein gültiger Präferenznachweis vorliegt.

Welcher HS-Code gehört zu 5606.00.10.00?

Die ersten sechs Stellen bilden den HS-Code: 560600. Er gilt weltweit einheitlich, während die weiteren Stellen die EU-Kombinierte-Nomenklatur und die nationale Unterteilung abbilden.

Wie viele Stellen hat die Zolltarifnummer 5606.00.10.00?

5606.00.10.00 hat zehn Stellen und trägt die EU-Maßnahmen des TARIC. In der Einfuhranmeldung ist in Deutschland die elfstellige Warennummer anzugeben.

Wo ist 5606.00.10.00 im Zolltarif eingeordnet?

5606.00.10.00 steht in dieser Hierarchie: 56 WATTE, FILZE UND VLIESSTOFFE; SPEZIALGARNE; BINDFÄDEN, SEILE UND TAUE; SEILERWAREN > 5606 Gimpen, umsponnene Streifen und dergleichen der Position 5404 oder 5405 (ausgenommen Waren der Position 5605 und umsponnene Garne aus Rosshaar); Chenillegarne; "Maschengarne" > 560600 Gimpen, umsponnene Streifen und dergleichen der Position 5404 oder 5405 (ausgenommen Waren der Position 5605 und umsponnene Garne aus Rosshaar); Chenillegarne; "Maschengarne" > 56060010 "Maschengarne". Die übergeordneten Positionen und die dazu gehörenden Anmerkungen bestimmen mit, ob die Einreihung trägt.

Gibt es verbindliche Zolltarifauskünfte zu 5606.00.10.00?

Ja. In der EBTI-Datenbank sind Entscheidungen zu 5606.00.10.00 erfasst, zum Beispiel DEBTI20423/26-1. Solche vZTA zeigen, welche Warenmerkmale die Zollverwaltung für die Einreihung herangezogen hat.

Was passiert bei einer falschen Zolltarifnummer?

Eine unzutreffende Nummer führt zu Nacherhebung von Zoll und Einfuhrumsatzsteuer, zu Verzögerungen bei der Abfertigung und im Wiederholungsfall zu einem Bußgeld. Wer die Einreihung dokumentiert begründet, kann sie in der Betriebsprüfung belegen.

Ändert sich die Zolltarifnummer 5606.00.10.00?

TARIC-Code 5606.00.10.00 ist derzeit gültig. Die Kombinierte Nomenklatur wird jährlich zum 1. Januar angepasst, deshalb sollten Stammdaten jährlich gegen den aktuellen Zolltarif geprüft werden.

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