Zolltarifnummer

Zolltarifnummer 5609.00: Waren aus Garnen, aus Streifen oder dergleichen der Position 5404 oder 5405, aus…

Referenzdaten mit Stand 1. Juli 2026

Die Zolltarifnummer 5609.00 steht für Waren aus Garnen, aus Streifen oder dergleichen der Position 5404 oder 5405, aus Bindfäden, Seilen und Tauen, anderweit weder genannt noch inbegriffen. Der Drittlandszollsatz beträgt 5,8 %, dazu kommt die Einfuhrumsatzsteuer.

5609.00 ist ein HS-Unterposition des EU-Zolltarifs aus Kapitel 56. Auf dieser Seite finden Sie die vollständige Einreihung, den Zollsatz, die amtlichen Vergleichsfälle und die Anmerkungen, die für diese Nummer gelten.

Diese Nummer ist noch nicht anmeldefähig. Für eine Zollanmeldung brauchen Sie eine der darunter liegenden Unterteilungen.

Zolltarifnummer
5609.00
Drittlandszoll
5,8 %
Anmeldefähig
Nein
vZTA-Entscheidungen
8

Einordnung im Zolltarif

  1. 56WATTE, FILZE UND VLIESSTOFFE; SPEZIALGARNE; BINDFÄDEN, SEILE UND TAUE; SEILERWAREN
  2. 5609Waren aus Garnen, aus Streifen oder dergleichen der Position 5404 oder 5405, aus Bindfäden, Seilen und Tauen, anderweit weder genannt noch inbegriffen
  3. 5609.00Waren aus Garnen, aus Streifen oder dergleichen der Position 5404 oder 5405, aus Bindfäden, Seilen und Tauen, anderweit weder genannt noch inbegriffen

Vom HS-Code zur Zolltarifnummer 5609.00

HS-Code5609.006 Stellen, weltweit einheitlich

Zollsätze und Präferenzen

UrsprungZollsatzGrundlage
Drittlandszoll5,8 %MFN
Färöer0 %Tariff preference
Melilla0 %Tariff preference
Besetzte palästinensische Gebiete0 %Tariff preference
San Marino0 %Customs Union Duty
Andorra0 %Customs Union Duty
Türkei0 %Customs Union Duty
Abkommen EU-Schweiz: wiedereingeführte Waren0 %Tariff preference
GSP+ (eine Sonderregelung für nachhaltige Entwicklung und…0 %Tariff preference
GSP-EBA (Sonderregelung für die am wenigsten entwickelten…0 %Tariff preference
Ukraine0 %Tariff preference
Moldau, Republik0 %Tariff preference
Ecuador0 %Tariff preference

Sätze aus der TARIC-Datenbank der EU. Präferenzsätze setzen einen gültigen Präferenznachweis voraus.

Verbindliche Zolltarifauskünfte zu dieser Nummer

FR-RTC-2015-004312Erteilt von FRGültig bis 2021-10-12

ARTICLES EN FILS, SOUS LA FORME DE BOULES CREUSES, DOTEES D’UN EMBOUT EN MATIERE PLASTIQUE PERMETTANT DE LES FIXER SUR UNE GUIRLANDE ELECTRIQUE.

DE16873/14-1Erteilt von DEGültig bis 2020-09-09

Hebegurt, sog. Rundschlinge zum Heben von Lasten, Foto siehe Anlage, - mit einer Länge von ca. 300 cm und einer Breite von ca. 4,7 cm, - bestehend aus einem Bündel von etwa 22 schwach gedrehten Garnen mit jeweils einem Durchmesser von ca. 5 mm, die von einem an den Längsseiten, schlauchförmig zusammengenähten, gewebten Band umhüllt sind, an den Enden zu einer einzigen Schlinge zusammengenäht (damit konfektioniert); Garne und Gewebe aus laut Antrag 100 % Polyester (synthetischen Chemiefasern), - die Ware soll zum Heben schwerer und sperriger Lasten verwendet werden, - im Hinblick auf den Umfang sind die Garne und die Gewebe als gleichbedeutend anzusehen, im Hinblick auf die Verwendung bestimmen jedoch die für die Hebekraft maßgeblichen Garne den Charakter der Ware. "Ware aus Garnen, anderweit weder genannt noch inbegriffen"

DE15114/16-1Erteilt von DEGültig bis 2019-09-04

Rundschlingengehänge, Art. RSG 2.1.41, Foto siehe Anlage, - veranschaulicht durch ein Warenmuster für Lasten von bis zu 1.000 kg, - bestehend aus zwei an einem Verbindungsglied aus unedlem Metall befestigten "Strängen", jeweils bestehend aus einem ca. 100 cm langen Bündel von 14 schwach gedrehten Garnen mit jeweils einem Durchmesser von ca. 5 mm, die von einem schlauchförmigen, gewebten Band umhüllt und an den Enden zu Schlaufen zusammengenäht sind; Garne und Gewebe aus laut Antrag 100 % Polyester (synthetische Chemiefasern); jeweils an den Schlaufen mit Verbindungsgliedern aus unedlem Metall und am freien Ende mit einem sog. Aufhängering in Form eines ca. 11 cm langen Karabinerhakens aus unedlem Metall ausgestattet, - durch Zusammenfügen konfektioniert; ohne Hinweise auf Handarbeit, - die für die Hebekraft maßgeblichen Garne verleihen der Ware insbesondere im Hinblick auf die Bedeutung in Bezug auf die Verwendung gegenüber dem unedlen Metall und den Geweben ihren wesentlichen Charakter. "Ware aus Garnen, anderweit weder genannt noch inbegriffen"

DE10709/13-1Erteilt von DEGültig bis 2019-07-14

Rundschlinge, Foto siehe Anlage, - in Form einer Rundschlinge, mit einer Länge (zusammengelegt) von etwa 100 cm und einer Breite von etwa 3,5 cm, - aus einem dicken Garn (Seil) aus laut Antrag Polyester (synthetische Chemiefasern), das zu einem Strang mit 14 Schlingen zusammengelegt worden ist und mit einem Klebestreifen zusammengehalten wird, - mit einer etwa 3,5 cm breiten Schutzhülle aus Schlauchgeweben aus laut Antrag Polyester umhüllt, - das eine Ende des Schlauchgewebes wurde über das andere Ende gestülpt und vernäht (somit konfektioniert), - die Schlinge soll zum Heben von Lasten verwendet werden; für die Hebekraft ist das innenliegende Seil entscheidend und somit charakterbestimmend. "Ware aus Seilen (Rundschlinge), anderweit weder genannt noch inbegriffen"

DE6099/13-1Erteilt von DEGültig bis 2019-05-12

Ware aus Garnen (Katzenspielzeug), Foto siehe Anlage, - als 2er-Set in einem Polybeutel mit Pappkarte verpackt, - jeweils bestehend aus: -- drei nebeneinandergelegten sog. Kartonsträngen, --- davon der mittlere gerade und die zwei äußeren leicht gebogen, --- laut Untersuchungsergebnis aus gefalteten und gedrehten Papiergarnen der Position 5308, --- in der Mitte zusammengehalten von einem Kabelbinder aus Kunststoff, -- einem etwa 2,5 cm breiten, bedruckten Streifen aus sog. Fleecestoff, --- laut Untersuchungsergebnis beidseitig gerautes Gewirke, - der Gewirkestreifen ist an einer Schmalseite um die Mitte der Kartonstränge und den Kabelbinder geklebt, - durch Zusammenfügen konfektioniert, - erkennbar ausschließlich als Spielzeug für Tiere bestimmt, wird somit nicht vom Warenkreis der Position 9503 erfasst, - im Hinblick auf die Verwendung als Katzenspielzeug sind das Gewirke und die Papiergarne als gleichbedeutend anzusehen, im Hinblick auf den Wert herrschen die Papiergarne gegenüber dem Gewirke vor, sie bestimmen somit den Charakter der Ware. "Ware aus Garnen, anderweit weder genannt noch inbegriffen"

DE8794/11-1Erteilt von DEGültig bis 2017-05-24

Ware aus Garnen, sog. Rundschlinge zum Heben von Lasten, speziell Rohre, Foto siehe Anlage, - laut Antrag in verschiedenen Ausführungen, veranschaulicht durch ein Muster mit der Länge des Umfangs von etwa 100 cm, einer Breite von 6 cm und einer Tragfähigkeit von 3 Tonnen, - aus 15, jeweils etwa 3 mm dicken, miteinander verdrehten Garnen aus Spinnstoffen, die von einem schlauchförmig zusammengenähten Gurt aus Spinnstoffgeweben umhüllt sind (somit konfektioniert); laut Etikett aus 100% Polyester (synthetische Chemiefasern), - ein Ende des Bandes wurde über das andere Ende auf einer Länge von etwa 10 cm gestülpt, so dass eine Schlaufe entstanden ist, - die Schlinge soll zum Heben von Lasten verwendet werden; laut Antrag sind für die Hebekraft die innen verwendeten Garne entscheidend und somit charakterbestimmend. "Ware aus Garnen, anderweit weder genannt noch inbegriffen (charakterbestimmend) und aus Geweben"

DE20690/10-3Erteilt von DEGültig bis 2016-11-30

Ware aus Bindfäden, sog. Seidenkordeln als Halskette für Schmuckanhänger, Foto siehe Anlage, - mit einer Länge von 45 cm, - laut Untersuchungsergebnis: -- aus zwei einfachen und einem gezwirnten Rundgeflecht (enge Flechtweise, festes Gefüge) aus laut Antrag 100 % Seide, -- mit einem Durchmesser von ca. 2 mm bzw. 3 mm, -- an einem Ende zu einer Schlaufe gelegt und abgebunden, u.a. damit konfektioniert, - stellt sich als Ware aus Bindfäden dar, somit keine Ware der Position 5606, - soll als Halskette getragen werden, kein Fantasieschmuck der Position 7117, weil Spinnstoffwaren des Abschnitts XI vom Kapitel 71 ausgenommen sind. "Ware aus Bindfäden, anderweit weder genannt noch inbegriffen"

DE20690/10-4Erteilt von DEGültig bis 2016-11-30

Ware aus Bindfäden, sog. Seidenkordeln als Halskette für Schmuckanhänger, Foto siehe Anlage, - mit einer Länge von 46 cm, - laut Untersuchungsergebnis: -- aus einem gezwirnten Rundgeflecht (enge Flechtweise, festes Gefüge) aus laut Antrag 100 % Seide, -- mit einem Durchmesser von ca. 3 mm, -- an einem Ende zu einer Schlaufe gelegt und abgebunden, u.a. damit konfektioniert, - stellt sich als Ware aus Bindfäden dar, somit keine keine Ware der Position 5606, - soll als Halskette getragen werden, kein Fantasieschmuck der Position 7117, weil Spinnstoffwaren des Abschnitts XI vom Kapitel 71 ausgenommen sind. "Ware aus Bindfäden, anderweit weder genannt noch inbegriffen"

Anmerkungen, die diese Einreihung bestimmen

Pos. 5609

Erläuterungen zum Harmonisierten System (HS) Zu dieser Position gehören Waren aus Garnen der Kapitel 50 bis 55, aus Streifen und dergleichen der Pos. 5404 oder 5405, oder aus Bindfäden, Seilen oder Tauen der Pos. 5607, die nicht in anderen Positionen der Nomenklatur genauer erfasst sind. Zu dieser Position gehören insbesondere Garne, Bindfäden, Seile und Taue, auf Länge geschnitten, die an einem Ende oder an beiden Enden mit Schlaufen oder mit Einfassungen aus Metall, Haken, Ringen oder anderen Zutaten versehen sind (z. B. Schnürsenkel, Wäscheleinen, Zugseile), Verladeschlingen, Schiffsfender, Fassfender, Strickleitern, Scheuerwischer (zum Scheuern von Spülsteinen, Fliesen usw.), aus einem Bündel von Garnen oder Bindfäden, die in der Mitte umgelegt und an der Umkehrstelle eingebunden sind, usw. …

Pos. 5609

Einzelentscheidungen zur Kombinierten Nomenklatur (EE) Durchführungsverordnung (EU) 2020/724 DER KOMMISSION vom 15. Mai 2020 (ABL EU L 170/9) (RV L 20/724): Eine Ware in der Form einer Hohlkugel aus Garnen, aus Streifen oder dergleichen der Position 5404 oder 5405, mit einer kleinen runden Öffnung, die mit einer Lamelle aus weichem Kunststoff eingefasst ist und mit der sie beispielsweise an einer elektrischen Lichterkette angebracht werden kann. Die Ware existiert in verschiedenen Farben und Größen und wird als eigenständige Ware eingeführt. Sie ist für die Verwendung als Dekoration für sich allein oder beispielsweise zusammen mit einer Lichterkette ausgelegt. Unterposition 5609 00 00 Einreihung gemäß der Allgemeinen Vorschrift 1 für die Auslegung der Kombinierten Nomenklatur, Anmerkung 7 f und Anmerkung 8 a zum Abschnitt XI und dem Wortlaut des KN-Codes 5609 00 00. …

Pos. 5609

Gerichtliche Entscheidungen (GE) - national Auszug aus dem Urteil des Finanzgerichts Düsseldorf vom 7. Februar 2018, Az.:RS 4 K 2698/16 Z, EU Aus den Gründen: … Tatbestand: Streitig ist die zolltarifliche Einreihung von so genannten Kratzbäumen für Katzen – verschiedener Modelle - Die von der Klägerin in verschiedenen Modellen und Farben eingeführten Kratzbäume für Hauskatzen waren zum Zeitpunkt der Zollanmeldung noch nicht zusammengebaut und befanden sich einzeln in Kartons. Sie bestanden aus einem Gestell mit verschiedenen Ebenen in Form von Brettern, Schalen, kastenförmigen Höhlen und Röhren, in die eine Katze hineinkriechen konnte. Gelegentlich wiesen die Kratzbäume auch kleine Spieleelemente auf. Ihre Ebenen waren oft ausgehend von einer Grundplatte mit Säulen verbunden. …

Pos. 5609

Nationale Entscheidungen und Hinweise (NEH) Zu dieser Position gehören Abschleppseile für Kraftfahrzeuge bestehend aus einer röhrenförmige Litze aus textilem Material mit einem Durchmesser von ungefähr 35 mm, mit acht Kautschukadern über die gesamte Länge. Das Abschleppseil ist von flexibler Struktur und aus lose verwebten gezwirnten Garnbündeln aus synthetischen Chemiefasern hergestellt. Es weist an jedem Ende des Seils eine Schlinge auf, die von einem etwa 7 cm langen Kunststoffbeschlag zusammengehalten wird. An den Schlingen ist ein Karabinerhaken aus unedlem Metall befestigt. Das Abschleppseil von 150 cm Länge ist unter Zug bis zu 400 cm Länge dehnbar und kann einer Zugbelastung von bis zu 2500 Kilogramm ausgesetzt werden. …

Unterteilungen dieser Nummer

Häufige Fragen

Wofür steht die Zolltarifnummer 5609.00?

Die Zolltarifnummer 5609.00 umfasst Waren aus Garnen, aus Streifen oder dergleichen der Position 5404 oder 5405, aus Bindfäden, Seilen und Tauen, anderweit weder genannt noch inbegriffen. Maßgeblich für die Einreihung sind Beschaffenheit, Funktion und Verwendungszweck der Ware, nicht ihre Handelsbezeichnung.

Wie hoch ist der Zollsatz für 5609.00?

Der Drittlandszollsatz für 5609.00 beträgt 5,8 %. Bei Ursprung in einem Land mit Präferenzabkommen kann ein niedrigerer Satz gelten, wenn ein gültiger Präferenznachweis vorliegt.

Welcher HS-Code gehört zu 5609.00?

Die ersten sechs Stellen bilden den HS-Code: 560900. Er gilt weltweit einheitlich, während die weiteren Stellen die EU-Kombinierte-Nomenklatur und die nationale Unterteilung abbilden.

Wie viele Stellen hat die Zolltarifnummer 5609.00?

5609.00 hat sechs Stellen und entspricht der weltweit einheitlichen HS-Unterposition. In der Einfuhranmeldung ist in Deutschland die elfstellige Warennummer anzugeben.

Wo ist 5609.00 im Zolltarif eingeordnet?

5609.00 steht in dieser Hierarchie: 56 WATTE, FILZE UND VLIESSTOFFE; SPEZIALGARNE; BINDFÄDEN, SEILE UND TAUE; SEILERWAREN > 5609 Waren aus Garnen, aus Streifen oder dergleichen der Position 5404 oder 5405, aus Bindfäden, Seilen und Tauen, anderweit weder genannt noch inbegriffen. Die übergeordneten Positionen und die dazu gehörenden Anmerkungen bestimmen mit, ob die Einreihung trägt.

Gibt es verbindliche Zolltarifauskünfte zu 5609.00?

Ja. In der EBTI-Datenbank sind Entscheidungen zu 5609.00 erfasst, zum Beispiel FR-RTC-2015-004312. Solche vZTA zeigen, welche Warenmerkmale die Zollverwaltung für die Einreihung herangezogen hat.

Was passiert bei einer falschen Zolltarifnummer?

Eine unzutreffende Nummer führt zu Nacherhebung von Zoll und Einfuhrumsatzsteuer, zu Verzögerungen bei der Abfertigung und im Wiederholungsfall zu einem Bußgeld. Wer die Einreihung dokumentiert begründet, kann sie in der Betriebsprüfung belegen.

Ändert sich die Zolltarifnummer 5609.00?

HS-Unterposition 5609.00 ist derzeit gültig. Die Kombinierte Nomenklatur wird jährlich zum 1. Januar angepasst, deshalb sollten Stammdaten jährlich gegen den aktuellen Zolltarif geprüft werden.

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