Zolltarifnummer 5609.00.00.00.0: Waren aus Garnen, aus Streifen oder dergleichen der Position 5404 oder 5405, aus…
Referenzdaten mit Stand 1. Juli 2026
Die Zolltarifnummer 5609.00.00.00.0 steht für Waren aus Garnen, aus Streifen oder dergleichen der Position 5404 oder 5405, aus Bindfäden, Seilen und Tauen, anderweit weder genannt noch inbegriffen. Der Drittlandszollsatz beträgt 5,8 %, dazu kommt die Einfuhrumsatzsteuer.
5609.00.00.00.0 ist ein Warennummer des EU-Zolltarifs aus Kapitel 56. Auf dieser Seite finden Sie die vollständige Einreihung, den Zollsatz, die amtlichen Vergleichsfälle und die Anmerkungen, die für diese Nummer gelten.
Diese Nummer ist anmeldefähig: Sie können sie in dieser Form in einer Zollanmeldung verwenden.
- Zolltarifnummer
- 5609.00.00.00.0
- Drittlandszoll
- 5,8 %
- Anmeldefähig
- Ja
- vZTA-Entscheidungen
- 8
Einordnung im Zolltarif
- 56WATTE, FILZE UND VLIESSTOFFE; SPEZIALGARNE; BINDFÄDEN, SEILE UND TAUE; SEILERWAREN
- 5609Waren aus Garnen, aus Streifen oder dergleichen der Position 5404 oder 5405, aus Bindfäden, Seilen und Tauen, anderweit weder genannt noch inbegriffen
- 5609.00.00.00.0Waren aus Garnen, aus Streifen oder dergleichen der Position 5404 oder 5405, aus Bindfäden, Seilen und Tauen, anderweit weder genannt noch inbegriffen
Vom HS-Code zur Zolltarifnummer 5609.00.00.00.0
Zollsätze und Präferenzen
| Ursprung | Zollsatz | Grundlage |
|---|---|---|
| Drittlandszoll | 5,8 % | MFN |
| Färöer | 0 % | Tariff preference |
| Melilla | 0 % | Tariff preference |
| Besetzte palästinensische Gebiete | 0 % | Tariff preference |
| San Marino | 0 % | Customs Union Duty |
| Andorra | 0 % | Customs Union Duty |
| Türkei | 0 % | Customs Union Duty |
| Abkommen EU-Schweiz: wiedereingeführte Waren | 0 % | Tariff preference |
| GSP+ (eine Sonderregelung für nachhaltige Entwicklung und… | 0 % | Tariff preference |
| GSP-EBA (Sonderregelung für die am wenigsten entwickelten… | 0 % | Tariff preference |
| Ukraine | 0 % | Tariff preference |
| Moldau, Republik | 0 % | Tariff preference |
| Ecuador | 0 % | Tariff preference |
Sätze aus der TARIC-Datenbank der EU. Präferenzsätze setzen einen gültigen Präferenznachweis voraus.
Verbindliche Zolltarifauskünfte zu dieser Nummer
Katzenspielzeug, Foto siehe Anlage, - an einem laut Antrag als Tierspielzeug gekennzeichneten Pappaufhänger befestigt, - kugelförmig, mit einem Durchmesser von laut Antrag 6 , 3 cm, - mit einem formgebenden Korpus aus Kunststoff, der vollständig mit einfarbigen, gezwirnten, ca. 1 , 5 mm dicken Garnen aus laut Antrag Sisal umwickelt ist, - mit einer innenliegenden Schelle aus laut Antrag (unedlem) Metall, - durch Zusammenfügen konfektioniert, - aufgrund der Beschaffenheit und Aufmachung erkennbar für Tiere bestimmt, somit keine Ware der Position 9503, - insbesondere im Hinblick auf das äußere Erscheinungsbild verleihen die Garne der Ware ihren wesentlichen Charakter. "Ware aus Garnen (Katzenspielzeug), anderweit weder genannt noch inbegriffen"
Ware aus Garnen, Foto siehe Anlage, - quaderförmig, oben offen, - in den Abmessungen (L x B x H) von laut Antrag ca. 38 cm x 25 cm x 22 cm, - mit einem formgebenden Gerüst aus unedlem Metall, - mit gefalteten und gedrehten Papiergarnen der Position 5308 (damit keine Ware aus Flechtstoffen des Kapitels 46) umwickelt bzw. umflochten, - durch Zusammenfügen konfektioniert, - stellt sich nicht als Behältnis der Position 4202 dar, da weder namentlich im Positionswortlaut genannt noch einem der dort genannten Behältnisse ähnlich, - ohne raumbezogene Funktion, somit keine Ware der Position 6304. "Ware aus Garnen, anderweit weder genannt noch inbegriffen"
Ware aus Garnen, Foto siehe Anlage, - annähernd ellipsenförmig, oben offen, - mit den Abmessungen von laut Antrag ca. 30 cm x 20 cm x 9 cm, - mit einem formgebenden Gerüst aus einem Metalldraht, - mit gefalteten und gedrehten Papiergarnen der Position 5308 (damit keine Ware aus Flecht- stoffen des Kapitels 46) umwickelt bzw. umflochten, - mit einer einfarbigen Gewebeeinlage aus Spinnstoffen ausgekleidet, - durch Zusammenfügen konfektioniert, - im Hinblick auf den Umfang und die Bedeutung in Bezug auf die Verwendung bestimmen die Papiergarne gegenüber dem Gewebe den Charakter der Ware, damit keine Ware der Position 6307. "Ware aus Garnen (Brotkorb), anderweit weder genannt noch inbegriffen"
Aufbewahrungskörbe, Foto siehe Anlage, - laut Antrag: -- als zweiteiliges Set, jeweils quaderförmig, oben offen, in zwei verschiedenen Größen, -- in den Abmessungen (L x B x H) von 12 cm x 12 cm x 13 cm bzw. 15 cm x 15 cm x 15 cm, -- aus gefalteten und gedrehten Papiergarnen der Position 5308 (damit keine Ware aus Flechtstoffen der Position 4602), -- an einer Seite jeweils mit einem angebrachten Henkel, -- durch Zusammenfügen der Garne in Flechttechnik dreidimensional abgepasst hergestellt, - u. a. durch abgepasstes Herstellen konfektioniert, - stellen sich nicht als Behältnisse der Position 4202 dar, da weder namentlich im Positions- wortlaut genannt noch einem der dort genannten Behältnisse ähnlich, - erfüllen nicht die Bedingungen zur Einreihung in die Position 6304, - stellen sich als Waren aus Garnen dar, somit keine Waren der Position 6307. "Waren aus Garnen (Aufbewahrungskörbe), anderweit weder genannt noch inbegriffen"
Ware aus Garnen, Foto siehe Anlage, - Warenzusammenstellung, bestehend aus einem Fadenstopper und sechs Perlen, - gemeinsam in einem Polybeutel auf einer bedruckten Pappunterlage für den Einzelverkauf aufgemacht und zur Befriedigung eines speziellen Bedarfs zusammengestellt, - Fadenstopper (Ware aus Garnen): -- aus einem ca. 4 , 5 cm langen, hohlen Röhrchen aus Kunststoff (Durchmesser: ca. 3 mm), das mit fünf Garnen aus synthetischen Spinnstoffen teilweise umwickelt ist, welche durch Abknoten am Röhrchen befestigt sind, -- durch Zusammenfügen konfektioniert, - Perlen: -- mit einem Durchmesser von ca. 5 mm, -- aus Kunststoff, - dient laut Antrag zum Angeln (für Posen, bei Angeltiefen über Rutenlänge), - insbesondere im Hinblick auf den Umfang bestimmt der Fadenstopper den wesentlichen Charakter der Ware. "Ware aus Garnen, anderweit weder genannt noch inbegriffen"
Aufbewahrungskorb, Foto siehe Anlage, - laut Antrag: -- in zylindrischer Form, oben offen, mit annähernd runder Grundfläche; in den Abmessungen von 22 cm x 18 cm, -- in der oberen Hälfte und im Bodenteil aus spiralförmig zusammengenähten, ca. 1 , 5 cm dicken Rundgeflechten mit enger Flechtweise und festem Gefüge (Seil) aus pflanzlichen Spinnstoffen (Baumwolle), mit einer Seele aus Schaumkunststoff sowie aus spiralförmig zusammengenähten, ca. 1 , 3 cm dicken Geflechten aus pflanzlichem Spinnstoff (Wasserhyacinthe), -- im Inneren mit einer Folie aus Kunststoff (Polyethylen) ausgekleidet, - durch Zusammennähen konfektioniert, - ohne raumbezogene Funktion, somit keine Waren der Position 6304, - die Rundgeflechte aus Baumwolle bestimmen insbesondere im Hinblick auf den Umfang (Menge) den wesentlichen Charakter der Ware. "Ware aus Seilen, anderweit weder genannt noch inbegriffen"
Ware aus Streifen, Foto siehe Anlage, - laut Antrag: -- zwei Stück an einem bedruckten Pappaufhänger befestigt, -- jeweils: --- bestehend aus einem kugelförmigen Kern aus Kunststoff, an dem an der gesamten Außenseite rundum verlaufende dünne Drähte aus augenscheinlich unedlem Metall mit eingedrehten metallisierten Streifen aus synthetischer Spinnmasse mit einer Breite von weniger als 5 mm befestigt sind, --- mit einer Befestigungsschlaufe aus augenscheinlich Vliesstoffen ausgestattet, - durch Zusammenfügen konfektioniert, - im Hinblick auf den Umfang und das äußere Erscheinungsbild verleihen die Streifen aus synthetischer Spinnmasse der Ware ihren wesentlichen Charakter. "Ware aus Streifen der Position 5404, anderweit weder genannt noch inbegriffen"
Konfektioniertes Seil, Foto siehe Anlage, - laut Antrag: -- in einem Polybeutel mit Pappaufhänger verpackt, -- mit einer Länge von ca. 2,5 m und einem Durchmesser von 1 cm, -- aus einem Rundgeflecht aus synthetischen Chemiefasern, -- mit enger Flechtweise und festem Gefüge, -- mit einer Seele aus Garnen, -- an beiden Enden mit heiß versiegelten Rändern, - an den Enden mehr als nur in einfacher Weise gegen das Ausriefeln gesichert, somit konfektioniert. "Ware aus Seilen, anderweit weder genannt noch inbegriffen"
Anmerkungen, die diese Einreihung bestimmen
Erläuterungen zum Harmonisierten System (HS) Zu dieser Position gehören Waren aus Garnen der Kapitel 50 bis 55, aus Streifen und dergleichen der Pos. 5404 oder 5405, oder aus Bindfäden, Seilen oder Tauen der Pos. 5607, die nicht in anderen Positionen der Nomenklatur genauer erfasst sind. Zu dieser Position gehören insbesondere Garne, Bindfäden, Seile und Taue, auf Länge geschnitten, die an einem Ende oder an beiden Enden mit Schlaufen oder mit Einfassungen aus Metall, Haken, Ringen oder anderen Zutaten versehen sind (z. B. Schnürsenkel, Wäscheleinen, Zugseile), Verladeschlingen, Schiffsfender, Fassfender, Strickleitern, Scheuerwischer (zum Scheuern von Spülsteinen, Fliesen usw.), aus einem Bündel von Garnen oder Bindfäden, die in der Mitte umgelegt und an der Umkehrstelle eingebunden sind, usw. …
Einzelentscheidungen zur Kombinierten Nomenklatur (EE) Durchführungsverordnung (EU) 2020/724 DER KOMMISSION vom 15. Mai 2020 (ABL EU L 170/9) (RV L 20/724): Eine Ware in der Form einer Hohlkugel aus Garnen, aus Streifen oder dergleichen der Position 5404 oder 5405, mit einer kleinen runden Öffnung, die mit einer Lamelle aus weichem Kunststoff eingefasst ist und mit der sie beispielsweise an einer elektrischen Lichterkette angebracht werden kann. Die Ware existiert in verschiedenen Farben und Größen und wird als eigenständige Ware eingeführt. Sie ist für die Verwendung als Dekoration für sich allein oder beispielsweise zusammen mit einer Lichterkette ausgelegt. Unterposition 5609 00 00 Einreihung gemäß der Allgemeinen Vorschrift 1 für die Auslegung der Kombinierten Nomenklatur, Anmerkung 7 f und Anmerkung 8 a zum Abschnitt XI und dem Wortlaut des KN-Codes 5609 00 00. …
Gerichtliche Entscheidungen (GE) - national Auszug aus dem Urteil des Finanzgerichts Düsseldorf vom 7. Februar 2018, Az.:RS 4 K 2698/16 Z, EU Aus den Gründen: … Tatbestand: Streitig ist die zolltarifliche Einreihung von so genannten Kratzbäumen für Katzen – verschiedener Modelle - Die von der Klägerin in verschiedenen Modellen und Farben eingeführten Kratzbäume für Hauskatzen waren zum Zeitpunkt der Zollanmeldung noch nicht zusammengebaut und befanden sich einzeln in Kartons. Sie bestanden aus einem Gestell mit verschiedenen Ebenen in Form von Brettern, Schalen, kastenförmigen Höhlen und Röhren, in die eine Katze hineinkriechen konnte. Gelegentlich wiesen die Kratzbäume auch kleine Spieleelemente auf. Ihre Ebenen waren oft ausgehend von einer Grundplatte mit Säulen verbunden. …
Nationale Entscheidungen und Hinweise (NEH) Zu dieser Position gehören Abschleppseile für Kraftfahrzeuge bestehend aus einer röhrenförmige Litze aus textilem Material mit einem Durchmesser von ungefähr 35 mm, mit acht Kautschukadern über die gesamte Länge. Das Abschleppseil ist von flexibler Struktur und aus lose verwebten gezwirnten Garnbündeln aus synthetischen Chemiefasern hergestellt. Es weist an jedem Ende des Seils eine Schlinge auf, die von einem etwa 7 cm langen Kunststoffbeschlag zusammengehalten wird. An den Schlingen ist ein Karabinerhaken aus unedlem Metall befestigt. Das Abschleppseil von 150 cm Länge ist unter Zug bis zu 400 cm Länge dehnbar und kann einer Zugbelastung von bis zu 2500 Kilogramm ausgesetzt werden. …
Häufige Fragen
Wofür steht die Zolltarifnummer 5609.00.00.00.0?
Die Zolltarifnummer 5609.00.00.00.0 umfasst Waren aus Garnen, aus Streifen oder dergleichen der Position 5404 oder 5405, aus Bindfäden, Seilen und Tauen, anderweit weder genannt noch inbegriffen. Maßgeblich für die Einreihung sind Beschaffenheit, Funktion und Verwendungszweck der Ware, nicht ihre Handelsbezeichnung.
Wie hoch ist der Zollsatz für 5609.00.00.00.0?
Der Drittlandszollsatz für 5609.00.00.00.0 beträgt 5,8 %. Bei Ursprung in einem Land mit Präferenzabkommen kann ein niedrigerer Satz gelten, wenn ein gültiger Präferenznachweis vorliegt.
Welcher HS-Code gehört zu 5609.00.00.00.0?
Die ersten sechs Stellen bilden den HS-Code: 560900. Er gilt weltweit einheitlich, während die weiteren Stellen die EU-Kombinierte-Nomenklatur und die nationale Unterteilung abbilden.
Wie viele Stellen hat die Zolltarifnummer 5609.00.00.00.0?
5609.00.00.00.0 hat elf Stellen und ist die vollständige deutsche Warennummer für die Einfuhranmeldung. In der Einfuhranmeldung ist in Deutschland die elfstellige Warennummer anzugeben.
Wo ist 5609.00.00.00.0 im Zolltarif eingeordnet?
5609.00.00.00.0 steht in dieser Hierarchie: 56 WATTE, FILZE UND VLIESSTOFFE; SPEZIALGARNE; BINDFÄDEN, SEILE UND TAUE; SEILERWAREN > 5609 Waren aus Garnen, aus Streifen oder dergleichen der Position 5404 oder 5405, aus Bindfäden, Seilen und Tauen, anderweit weder genannt noch inbegriffen. Die übergeordneten Positionen und die dazu gehörenden Anmerkungen bestimmen mit, ob die Einreihung trägt.
Gibt es verbindliche Zolltarifauskünfte zu 5609.00.00.00.0?
Ja. In der EBTI-Datenbank sind Entscheidungen zu 5609.00.00.00.0 erfasst, zum Beispiel DEBTI8855/26-1. Solche vZTA zeigen, welche Warenmerkmale die Zollverwaltung für die Einreihung herangezogen hat.
Was passiert bei einer falschen Zolltarifnummer?
Eine unzutreffende Nummer führt zu Nacherhebung von Zoll und Einfuhrumsatzsteuer, zu Verzögerungen bei der Abfertigung und im Wiederholungsfall zu einem Bußgeld. Wer die Einreihung dokumentiert begründet, kann sie in der Betriebsprüfung belegen.
Ändert sich die Zolltarifnummer 5609.00.00.00.0?
Warennummer 5609.00.00.00.0 ist derzeit gültig. Die Kombinierte Nomenklatur wird jährlich zum 1. Januar angepasst, deshalb sollten Stammdaten jährlich gegen den aktuellen Zolltarif geprüft werden.
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